Protocol of the Session on December 19, 2018

Ich finde, es ist genau der richtige Gedanke, das Ganze so um zusetzen.

Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, auch wir stimmen dieser Regelung zu, und wir finden, dass hier in Baden-Württemberg ein gutes Gesetz jetzt Kraft ent faltet, ein Gesetz, das dafür sorgen kann, dass Wohnimmobi lienverwaltung eine hohe Qualität hat. Das hat die SPD in der Bundesregierung durchgesetzt, und es hilft jetzt auch den Menschen in Baden-Württemberg.

(Beifall bei der SPD)

Frau Kollegin Reich-Gut jahr für die FDP/DVP. – Bitte.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Es handelt sich hier um die Umsetzung eines bereits beschlossenen Gesetzes auf Bundes ebene in Verwaltungshandeln. Inhaltlich ist hier eigentlich nichts zu diskutieren; der Sachverhalt wurde bereits durch das Bundesgesetz geregelt.

(Zuruf von den Grünen: Sehr gut!)

Hier ist also nur die Frage zu klären, inwiefern die Zuständig keit von den unteren Verwaltungsbehörden auf die IHKs über tragen werden soll.

Das macht Sinn; die – wie heißt es auf Kurpfälzisch? „Geh dahin, wo du alles an einem Fleck bekommst“ – One-StopAgency ist sicherlich eine gute Sache, da alle Gewerbetrei benden wissen, dass sie die beantragten Bewilligungen an ei ner Stelle bekommen.

Die Qualität der im Immobilienbereich Tätigen auf ein Ni veau zu heben und von allen eine einheitliche Berufszulas sung, eine Erlaubnis sowie eine Berufshaftpflicht zu verlan gen und ihnen auch eine Weiterbildungspflicht aufzuerlegen, das ist richtig. Insofern halten wir den eingeschlagenen Weg hier für richtig.

Wir hatten in der Diskussion noch mal nachgefragt, warum man die Übergangsfrist bis März 2019 nun ausnutzen muss, was letztlich auch die Zuständigkeit betrifft. Denn umzuset zen ist dieses Gesetz schon unmittelbar; die Hauptlast für die

Umsetzung dieses Gesetzes wird dadurch bis dahin aber noch bei den unteren Verwaltungsbehörden bleiben. Darauf hat man uns gesagt, das sei eine Notwendigkeit, damit das Ganze sorg fältig und in gutem Stil durchgeführt werden kann. Wir haben das akzeptiert und zur Kenntnis genommen.

Wir werden also die Situation haben: Das Gesetz hat seine Wirkung bereits entfaltet. Es wird jetzt erst mal bei den unte ren Verwaltungsbehörden umgesetzt werden und geht dann in die Hand der IHKs über. Das ist in Ordnung. Wir werden die sem Gesetzentwurf also zustimmen.

(Beifall bei der FDP/DVP)

Für die Regierung hat das Wort Frau Ministerin Dr. Hoffmeister-Kraut.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir beraten heute in zwei ter Lesung eine Änderung des Landesverwaltungsgesetzes. Ziel ist es, Zuständigkeiten zu harmonisieren, die Verwaltung ein Stück flexibler zu machen und sinnvoller zu gestalten.

Es geht heute um die Frage, wer für die Erlaubnis von Immo bilienmaklern, gewerblichen Darlehensvermittlern, Bauträ gern und Baubetreuern sowie von Wohnimmobilienverwal tern zuständig ist. Bisher sind dies ausschließlich die Land- und Stadtkreise. In Zukunft soll diese Aufgabe von den Indus trie- und Handelskammern erfüllt werden. Das macht Sinn, weil diese in verwandten Bereichen der Gewerbeordnung be reits jetzt die zuständigen Erlaubnisbehörden sind.

Um diese Aufgabenzuweisung an die Kammern rechtlich ver bindlich durchzuführen, muss zunächst das Landesverwal tungsgesetz geändert werden, wie es im vorgelegten Entwurf auch vorgesehen ist. Diese Änderung ist Voraussetzung dafür, dass der Ministerrat per Beschluss die Verordnung der Lan desregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung im betreffenden § 4 anpassen kann.

Konkreter Anlass dieses Vorschlags war die Gesetzgebung des Bundes. 4 000 Wohnimmobilienverwalter des Landes müssen jetzt eine Erlaubnis für ihr Gewerbe einholen. Um diese Er laubnis zu erhalten, müssen sie zum einen neben der Zuver lässigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Hinzu kommen Weiterbildungspflichten, die eben ca. 4 000 Immobilienmakler in Baden-Württemberg betreffen.

Die Industrie- und Handelskammern weisen schon heute die nötige Infrastruktur vor allem auch für die Überwachung der Einhaltung der Weiterbildungspflicht auf. Sie erfüllen diese Aufgabe schon jetzt für Versicherungsvermittler. Die Kam mern können daher auf einschlägige Erfahrungen im Vollzug aufbauen, die Stadt- und Landkreise hingegen nicht. Zum ei nen entlasten wir mit diesem Vorschlag die Verwaltung der Kommunen, zum anderen machen wir es den Gewerbetrei benden leichter. Mit der Übertragung der Zuständigkeit nach § 34 c der Gewerbeordnung wird eine Bündelung – meine Vorredner haben es schon mehrfach erwähnt – im Sinne eines „One-Stop-Shops“ erreicht; damit wird keine zusätzliche Bü rokratie aufgebaut.

Häufig üben Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung benötigen, auch noch andere Tätigkei

ten aus, für die sie eine Erlaubnis der Industrie- und Handels kammer benötigen. Dies gilt z. B. für die Vermittlung von Ver sicherungen und Finanzanlagen oder auch von Verbraucher darlehen für Wohnimmobilien. Zudem entfallen auch Abgren zungsschwierigkeiten bei der Aufsichtszuständigkeit; auch das ist ein ganz wichtiger Punkt. Bei Verbraucherdarlehen für Wohnimmobilien sind bisher schon die Kammern zuständig, bei sonstigen Darlehen die Kommunen. Auch das wird jetzt an einem Ort stattfinden.

Wenn nun die Zuständigkeiten und damit auch die Aufsicht für beide Tätigkeiten in einer Hand liegen, wird es deutliche Erleichterungen auch für die Gewerbetreibenden geben.

(Beifall bei den Grünen und der CDU)

Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf wurde in der Sitzung am 29. November ohne Aussprache im Landtag be handelt und zur weiteren Beratung an den Wirtschaftsaus schuss überwiesen. Der Wirtschaftsausschuss hat in seiner Sit zung am 5. Dezember einstimmig die Annahme des Gesetz entwurfs empfohlen und damit ein eindeutiges Votum abge geben.

Bereits bei der Anhörung zum Gesetzentwurf hat keine der beteiligten Stellen – ich glaube, das ist auch ganz wichtig – Einwände gegen die vorgesehene Aufgabenverlagerung erho ben. Im Gegenteil, die kommunalen Landesverbände haben die beabsichtigte Rechtsänderung ebenso begrüßt wie der In dustrie- und Handelskammertag Baden-Württemberg.

Der Wechsel der Zuständigkeiten ist für den 1. März nächs ten Jahres vorgesehen. Damit wird eine geordnete Übergabe sowohl der Aufgaben als auch des Aktenbestands ermöglicht. Zudem knüpft dieser Zeitpunkt an die gesetzliche Übergangs regelung für bereits tätige Wohnimmobilienverwalter im Bun desrecht an. Ein vergleichbarer Zuständigkeitswechsel – das für Sie zur Information – von Landratsämtern und Stadtkrei sen auf die Industrie- und Handelskammern für gewerbliche Finanzanlagenvermittler wurde schon Anfang 2013 problem los und erfolgreich abgewickelt.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, abschließend bitte ich Sie darum, dem Votum des Wirtschaftsausschusses zu fol gen und dem Gesetzentwurf Ihre Zustimmung zu erteilen.

Vielen Dank.

(Beifall bei den Grünen und der CDU)

Meine sehr geehrten Da men und Herren, es liegen keine weiteren Wortmeldung vor.

Wir kommen in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 16/5112. Ab stimmungsgrundlage ist auch hier wieder die Beschlussemp fehlung des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit und Woh nungsbau, Drucksache 16/5300. Der Ausschuss empfiehlt Ih nen, dem Gesetzentwurf unverändert zuzustimmen.

Ich rufe auf

Artikel 1

Wer Artikel 1 zustimmen möchte, den bitte ich um das Hand zeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit ist Artikel 1 einstimmig zugestimmt.

Ich rufe auf

Artikel 2

Wer ihm zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Dan ke schön. Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit ist auch Artikel 2 einstimmig zugestimmt.

Die Einleitung

lautet: „Der Landtag hat am 19. Dezember 2018 das folgen de Gesetz beschlossen:“.

Die Überschrift

lautet: „Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgeset zes“. – Sie stimmen der Überschrift zu.

Wir kommen zur

S c h l u s s a b s t i m m u n g

Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. – Danke schön. Gegenprobe? – Enthaltun gen? – Damit ist dem Gesetz einstimmig zugestimmt.

Tagesordnungspunkt 7 haben wir damit erledigt.

Ich rufe Punkt 8 der Tagesordnung auf:

Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und -staatsan waltsgesetzes – Drucksache 16/5275

Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Aus schusses – Drucksache 16/5355

Berichterstatter: Abg. Rüdiger Klos

Auch hierzu, meine Damen und Herren, hat das Präsidium ei ne Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt.