Es sei mir gestattet, einmal darauf hinzuweisen, dass der Schwerpunkt der Polizeiarbeit bzw. des Polizeipostens nicht der Dienstsport ist, sondern dass dort in den Planungen berücksichtigt wird, wer wann zum Dienstsport geht, und das organisatorisch so geregelt wird, dass der Fall, den Sie gerade geschildert haben, so jedenfalls nicht eintritt.
Zu Ihrer konkreten Frage, was mit den Fahrzeugen passiert ist: Ich kann es nicht für alle sechs Fahrzeuge sagen, aber bei spielsweise kam das Fahrzeug, das beim Polizeiposten Neres heim stationiert war, zum Polizeiposten Lorch, und das Fahr zeug vom Polizeiposten Westhausen kam zum Polizeiposten Leinzell. Sie merken, wir haben diese Fahrzeuge in dieser Flä che belassen und nicht aus der Fläche abgezogen.
Was die Entfernungen und Räumlichkeiten anbelangt, gehe ich davon aus, das diejenigen, die sich mit der Organisations struktur und mit den Aufgabenfeldern der einzelnen Dienst stellen beschäftigen, wissen, dass es zu den Hauptaufgaben eines Polizeipostens gehört – natürlich ist die Polizei im Zwei felsfall für alles zuständig –, Endsachbearbeitung und Vorga benbearbeitung vorzunehmen, auch Ansprechpartner im Pos ten zu sein, Zeugenvernehmungen vorzunehmen usw. In der Fläche unterwegs zu sein ist – das war auch in der Vergangen heit so – Aufgabe des Reviers. An der Revierstruktur – das nur zur Ergänzung; das wissen Sie auch – haben wir nichts verändert.
Herzlichen Dank. – Es liegen keine weiteren Zusatzfragen vor. Damit ist die Behand lung der Mündlichen Anfrage unter Ziffer 3 beendet.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g. S a b i n e K u r t z C D U – P r o m o t i o n s r e c h t a n H o c h s c h u l e n f ü r a n g e w a n d t e W i s s e n s c h a f t e n
rungen des Landeshochschulgesetzes im Bereich des Pro motionsrechts an Hochschulen für angewandte Wissen schaften (in den Medien „Experimentierklausel“ genannt)?
Verehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Frau Abg. Kurtz, meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung hochschulrecht licher Vorschriften soll dem Ministerrat am 4. Februar zur Zu stimmung vorgelegt werden. Der Kern dieses Gesetzes ist ei ne Novelle des Landeshochschulgesetzes in Artikel 1. Im Lan deshochschulgesetz ist nunmehr als § 76 eine sogenannte Wei terentwicklungsklausel vorgesehen, deren zweiter Absatz wie folgt lautet – ich zitiere –:
Das Wissenschaftsministerium kann einem Zusammen schluss von Hochschulen für angewandte Wissenschaf ten, dessen Zweck die Heranbildung des wissenschaftli chen Nachwuchses und die Weiterentwicklung der ange wandten Wissenschaften ist, nach evaluations- und qua litätsgeleiteten Kriterien das Promotionsrecht befristet und thematisch begrenzt verleihen. Das Nähere regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung, die des Einvernehmens des Wissenschaftsausschusses des Landtags bedarf.
Diese Experimentierklausel ist Bestandteil eines Bündels von Maßnahmen, mit denen im neuen Landeshochschulgesetz die Rahmenbedingungen für die Promotion verbessert werden sol len. Das oberste Ziel dieser Maßnahmen ist es, die hohe Qua lität von Promotionen zu sichern und einen fairen Zugang zur Promotion, zu Promotionsverfahren zu ermöglichen, was ei ne Kernaufgabe der Universitäten ist.
Deswegen ist es wichtig: Kooperationen zwischen Universi täten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften sol len als Königsweg zur Promotion für deren Absolventinnen und Absolventen gestärkt und weiter ausgebaut werden.
Zu Ihrer zweiten Frage, zur Frage der Beteiligung der Univer sitäten: Die Universitäten waren, wie die anderen Hochschul arten auch, in die Vorarbeiten zum Anhörungsentwurf des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes bei vielen Themen und in vielen Formaten beteiligt. Es gab themenbezogene Ar beitsgruppen; es gab verschiedene Dialoge; es gab Dienstbe sprechungen mit den Rektorinnen und Rektoren aller Hoch schularten; es gab Gespräche mit den Prorektoren für Lehre und Forschung sowie Gespräche mit den Kanzlerinnen und Kanzlern.
Zudem bestand, wie dies in Gesetzgebungsverfahren üblich ist, die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zwischen dem 17. Oktober und dem 28. November des letzten Jahres. Diese Möglichkeit wurde von vielen Beteiligten genutzt, so etwa von der Rektorenkonferenz der Universitäten, von den Hochschulratsvorsitzenden der Universitäten; daneben gab es Einzelstellungnahmen vonseiten der Universitäten.
Die Ergänzung der Weiterentwicklungsklausel um eine Rege lung zu einer befristeten Verleihung des Promotionsrechts an einen Zusammenschluss von Hochschulen für angewandte Wissenschaften erfolgte aufgrund der Vorschläge, die von den Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Anhörungs verfahren vorgebracht wurden.
Jetzt besteht im weiteren Verfahren die Möglichkeit, noch mals Position zu beziehen und sich zu beteiligen, zu kommen tieren, und zwar im Rahmen der Anhörung, die der Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kunst am 21. Februar die ses Jahres durchführen wird.
Frau Ministerin, ich frage Sie: Wie soll eigentlich verhindert werden, dass sich unter den Hochschulen für angewandte Wissenschaften eine Art Zweiklassengesellschaft bildet, indem sich einige zu Ver bünden zusammenschließen, während andere außen vor blei ben?
Meine zweite Nachfrage ist, ob es nicht besser wäre, den bis herigen Weg der Kooperationen zwischen Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Forschung, Lehre und Innovation weiter auszubauen, z. B. durch die Stär kung und bessere Förderung von Verbünden.
Ich habe es bereits betont: Der Königsweg, um den fairen Zugang von Hochschulabsolventinnen und -absol venten der Hochschulen für angewandte Wissenschaften zur Promotion zu verbessern, ist die Stärkung der Kooperation. Wir haben seit wenigen Jahren kooperative Promotionskol legs im Land; diese wurden vor ca. drei Jahren initiiert. Wir werden diesen Weg evaluieren; wir werden überprüfen, wie es mit der Akzeptanz aussieht und wie die Erfolgsaussichten sind. Wir werden, wenn nötig, nachbessern, und wir werden diesen Weg ausbauen.
Wir schaffen im Landeshochschulgesetz zusätzliche Möglich keiten, die Kooperationswege zu erleichtern und zu verbes sern, indem an Universitäten eine Kooptationsmöglichkeit ge
schaffen wird, und zwar für einzelne forschungsstarke HAWProfessorinnen und -Professoren, damit auch über diesen Weg das Promotionsrecht wahrgenommen werden kann.
Wir werden Bilanz ziehen, wo wir bezüglich der Promotions vorhaben im Land insgesamt stehen, und werden dabei Er folgsquoten, aber auch Zahlen zum „Schwund“ ermitteln. Das ist ein wesentlicher Bestandteil des neuen LHG, und es be trifft Absolventen aller Hochschularten, die dabei mit einbe zogen werden.
Wir haben die verblüffende Ausgangslage, dass es bis heute nur sehr wenige systematische, belastbare Zahlen über Pro movierende an den verschiedenen Universitäten – über Er folgsquoten
sowie über die Zahl der Abbrecher – gibt. Deswegen wird das neue Hochschulgesetz an diesem Punkt verbesserte Voraus setzungen schaffen, indem wir schriftliche und verbindliche Promotionsvereinbarungen einführen, indem wir die Annah me eines Promotionsvorhabens durch ein kollegiales Gremi um der Universität vorsehen und dadurch die Voraussetzun gen für ein systematisches Erfassen der Zahl der Promovie renden schaffen.
Für den Fall, dass es Probleme gibt – so etwas kommt ja im mer wieder einmal vor –, wird es Anlaufstellen und Ombuds personen geben, an die man sich wenden kann, etwa dann, wenn es bei der Betreuung einer Promotion Schwierigkeiten gibt.
Mit all diesen Maßnahmen werden wir die Qualität der Pro motionsverfahren in den Universitäten stärken, und wir wer den die Kooperationsfähigkeit der Universitäten mit Hoch schulen für angewandte Wissenschaften verbessern.
Darüber hinaus stellt die vorgesehene Experimentierklausel eine weitere Maßnahme dar. Mit dieser Experimentierklausel ist kein konkreter Weg vorgezeichnet, sondern es ist eine Op tion eröffnet – nach Klärung vieler Fragen, die damit verbun den sind: Woran messen wir die Qualität von Promotionen? Nach welchen Maßstäben legen wir fest, was ein qualitätsvol les Umfeld ist, um eine Promotion gut durchführen zu kön nen? Wie werden Qualitätsniveaus zuerkannt, und wie wer den diese unter Umständen auch wieder aberkannt? Was be deutet es, wenn die Gewährung eines Promotionsrechts einer zeitlichen Befristung unterliegt? Welches sind die Themen, an denen entlang eine solche neue Praxis ermöglicht werden soll? All diese Fragen sind offen; sie sind bislang nicht beantwor tet.
Deswegen werden wir mit der nötigen Intensität und Gründ lichkeit, auch unter Beteiligung der Universitäten, diese Dis kussion führen. Erst dann, wenn wir uns sicher sind, dass die ses Modell passt und stabil ist und dass es nicht zu einer Zwei klassengesellschaft führt, werden wir eine solche Experimen tierklausel umsetzen.
Frau Ministerin, ich möchte noch einmal auf Ihre Antwort auf die erste Frage zurückkommen. Sie haben den zeitlichen Ablauf für die Anhörung zur Novel
le des LHG beschrieben. Dann sagten Sie, nun komme noch etwas Neues, nämlich die Weiterentwicklungsklausel, mit hi nein.
Ich möchte noch einmal nachfragen: Wie erklären Sie sich denn, dass sich die Universitäten – dies stand etwa in der „Stuttgarter Zeitung“ vom 24. Januar – völlig überrascht von dieser Neuerung zeigen? Die Universitäten waren angeblich doch in den Prozess eingebunden. Da sehe ich eine Differenz.
Meine zweite Frage zielt darauf ab, dass sich mir noch immer nicht die Begründung des Vorhabens erschließt. Sie haben eben über die Sicherung der Qualität von Promotionsverfah ren bzw. Promotionen gesprochen. Diese Ausführungen ha ben aber nichts mit meiner ursprünglichen Frage zu tun, wa rum Sie nun auch für die Hochschulen für angewandte Wis senschaften die Möglichkeiten zur Promotion in der beschrie benen Weise verändern wollen.
Mich interessieren die Gründe, die Sie bewogen haben, eine solche Neuerung aufzunehmen, sowie die Interessen, die da hinterstehen.
Wenn Sie nach zehn Jahren eine Evaluation vornehmen wol len, müssen Sie ja wissen, was Sie evaluieren wollen. Sie müs sen ja jetzt bereits ein Ziel verfolgen, dessen Erfüllung Sie dann überprüfen können.
Frau Abgeordnete, als ich von der Evaluation sprach, bezog ich mich auf die bestehende Promotionspraxis und damit auf die vorliegenden Zahlen sowie auf die beste henden kooperativen Promotionsverfahren, die seit drei Jah ren zwischen verschiedenen Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Land existieren.
Man kann nach drei Jahren in eine erste Evaluation dieses Mo dells einsteigen. Wir werden diese zeitnah aufsetzen und nicht länger zuwarten, um den Weg der kooperativen Promotions kollegs weitergehen und die Prozesse weiter verbessern zu können.