Im Übrigen halten wir es für entscheidend, dass wir nicht nur Regeln für Spielhallen, sondern auch für sämtliche Glücks spielarten aufstellen. Alle Anbieter müssen sich um Suchtprä vention und Spielerschutz kümmern und dafür ein entspre chendes Sozialkonzept vorlegen. Sie müssen den Aufsichts behörden Präventionsmaßnahmen vorlegen und Personen be nennen, die für den Spielerschutz verantwortlich sind.
Anbieter und deren Mitarbeiter sind verpflichtet, verantwor tungsbewusstes Spielen zu fördern und pathologisches Ver halten zu verhindern. Die Mitarbeiter, die in direktem Kon takt mit den Spielern sind, müssen entsprechend geschult wer den. Eines ist klar: Man kann Mitarbeiter nie genug schulen. Ich denke, darauf werden wir in den weiteren Beratungen zu rückkommen.
Nicht zuletzt sind die Betreiber verpflichtet, Betroffene oder gefährdete Personen in das Hilfesystem zu vermitteln. Dabei ist es entscheidend, dass die Mitarbeiter Kontakt zu den ört lichen Suchtberatungen haben; da muss ein stärkerer Aus tausch stattfinden, als es bis jetzt der Fall ist. Diese Beratungs stellen werden vom Land unterstützt und für eine kompeten te Hilfe bei Glücksspielsucht qualifiziert.
Es gibt Wege aus der Spielsucht heraus, beispielsweise über Suchtberatung, Therapieangebote, Selbsthilfegruppen oder Schuldnerberatung.
In diesem Sinn hoffe ich, dass der richtige Weg, den die Lan desregierung eingeschlagen hat, auch hier im Haus breite Un terstützung findet.
(Beifall bei den Grünen und Abgeordneten der SPD sowie der Abg. Paul Nemeth und Dr. Bernhard La sotta CDU)
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Ich spreche weder zur Gentechnik noch zum ländlichen Raum, sondern zum Entwurf des Lan desglücksspielgesetzes. Von allen Rednern wurde sehr viel vorgetragen, was Prävention angeht, was Kompromisse an geht, was die Suchtprävention angeht. Herr Minister und Frau Ministerin, es steht außer Zweifel, dass wir dies regeln müs sen. Ich finde es auch gut, dass man hier im Bereich der Prä vention vor allem in § 7 entsprechende Maßnahmen vorsieht.
Auch wir wollen natürlich, dass man einen Ausgleich zwi schen den Interessen findet. Aber – ich sage das, weil ich, glaube ich, bisher der Einzige bin, der darauf hinweist – man muss auch berücksichtigen, dass es zwar überall schwarze Schafe gibt, dass aber nicht die ganze Branche aus spielsüch tigen, verbrecherischen und raffgierigen Menschen besteht, sondern es durchaus auch Unternehmen gibt, die versuchen, dies ordentlich anzubieten. Dies möchte ich hier einmal grund sätzlich anmerken; denn es darf nicht der Eindruck entstehen, dass das alles Leute wären, die nur Böses wollen. Das will ich klar und deutlich sagen.
Nach dem letzten Beitrag müsste ich eigentlich davon ausge hen, dass spätestens heute Nachmittag die staatlichen Spiel hallen geschlossen werden. Davon müsste man eigentlich aus gehen.
Angesichts dessen, dass es die Erste Beratung ist, möchte ich anmerken, dass wir dem Gesetzentwurf in der Fassung, die wir jetzt vorliegen haben, sicherlich nicht zustimmen können. Denn wir haben, glaube ich, berechtigte Zweifel und auch Wünsche, dass gewisse Korrekturen durchgeführt werden, und ich glaube, es ist wichtig, dass man auch im Innenausschuss – da ist, wenn ich es richtig weiß, Herr Innenminister, eine Anhörung geplant – schaut, wie man gerechte und vor allem auch praktikable Lösungen findet. Man muss auch prüfen, welche Einschnitte das Gesetz mit sich bringt und welche Aus wirkungen es hat.
Dem Gesetzentwurf in der jetzigen Fassung stimmen wir, wie gesagt, nicht zu. Das vorgelegte Ausführungsgesetz birgt un serer Auffassung nach auch verfassungsrechtlich problemati sche Einschränkungen in sich. Sicherlich wird es auch Abwä gungen bei den Betreibern geben müssen, was das Eigentum angeht. Es ist auch wichtig, dass es Einschränkungen geben muss und dass vor allem auch Ungleichbehandlungen zwi schen Betreibern nicht verstärkt werden.
Ich frage mich natürlich, ob beim derzeitigen Entwurf die Festlegung auf die Zahl 600 für die Wettvermittlungsstellen der richtige Ansatz ist. Ich frage auch – wir bezweifeln es –, ob das Vergabeverfahren praktikabler wird; denn effizienter,
transparenter und kostengünstiger sollte dies auch für das Land werden. Aus unserer Sicht bedeutet das Vergabeverfah ren auch eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den Betreibern, wobei man hier natürlich sehr vorsichtig sein muss und auch die lokale und die kommunale Seite entsprechend berücksichtigen muss.
Mit Wirkung vom 6. Mai 2006, meine Damen und Herren, wurde die Umsatzsteuerbefreiung für die Spielbankenumsät ze durch den Bundesgesetzgeber aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt unterliegen meines Wissens die Glücksspielumsät ze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken der Umsatzsteu er. Diese Erhebung führt meines Erachtens zu einer system widrigen Doppelbesteuerung, und aus diesem Grund sollte man, glaube ich, noch einmal über die Frage diskutieren, ob das eigentlich so sein kann.
Lassen Sie mich zum Schluss noch drei Kritikpunkte anspre chen, und zwar erstens: In § 42 Absatz 1 des Gesetzentwurfs ist ein Mindestabstand – der ist gerade angesprochen worden – von 500 m Luftlinie vorgesehen. Diese Regelung ist höchst fragwürdig, und zwar nicht deshalb, weil es 500 m sind und nicht 380 m oder 499 m, sondern deshalb, weil die folgende Frage aufgeworfen wird: Welche Spielhalle muss, wenn in ei nem Bereich von 500 m bereits mehrere Spielhallen existie ren, dann schließen? Wie wird das geprüft, wie wird entschie den?
Es gibt zwar den § 51 Absatz 5, nach dem man unbillige Här ten berücksichtigen kann. Aber auch hier sehe ich die Gefahr, dass im Einzelfall die Entscheidung sehr schwer zu treffen ist und man womöglich dann vor Gericht auf die Nase fällt.
Zweitens: Interessant ist auch § 41 Absatz 1, wonach die Ge nehmigung für eine Spielhalle auf maximal 15 Jahre zu be fristen ist. Das kann man, wenn man die Spielsucht bekämp fen will, machen, man muss dann allerdings auch die Interes sen der Unternehmen sehen und schauen, welche Investitio nen sie tätigen und ob sich so etwas in einem so relativ kur zen Zeitraum amortisiert. Die Vertreter des Automatenver bands haben diese Vorschrift in der Anhörung als verfassungs widrig bewertet. Auch das sollte man im Innenausschuss noch einmal ansprechen, meine Damen und Herren.
Wie gesagt, ich möchte hier einfach auch noch einmal darauf hinweisen, dass die Spielbankbetreiber nicht lauter millionen schwere Goldkettchenträger sind, die die Jugend verführen, Steuern hinterziehen und auch sonst schlimme Kerle sind. Es ist wichtig, dass man einen vernünftigen Kompromiss findet, in dem Prävention, Spielsuchtbekämpfung und auch das Un ternehmertum gleichermaßen berücksichtigt werden und ein vernünftiger Umgang mit den Unternehmen gewährleistet wird.
Drittens: Als problematisch sehe ich auch noch die Regelun gen zur Spielersperrdatei an. Diese hat auch der Landesdaten schutzbeauftragte beanstandet. Auch das sollte man im Aus schuss noch einmal besprechen.
Fazit: Wir halten den derzeitigen Entwurf insgesamt für ver fassungsrechtlich bedenklich und wirtschaftlich teilweise auch für einen falschen Weg. Man sollte versuchen, alles, was ich hier vorgetragen habe, im Innenausschuss noch einmal zu überdenken.
Sie werden eines nicht erreichen, meine Damen und Herren, nämlich dadurch, dass man alles ganz, ganz, ganz streng und restriktiv macht, alles lösen zu können. Denn es besteht auch die Gefahr, dass es illegal wird, dass das Glücksspiel in Hin terhöfe ausweicht, was wir nicht wollen, dass es auch an Transparenz fehlt. So kann man die Spielsucht natürlich nicht bekämpfen. Die Verlagerung des Problems der Spielsucht durch die Zerstörung dieses Wirtschaftszweigs ist meines Er achtens der falsche Weg. Wie gesagt, ich wünsche mir noch Korrekturen im Rahmen der Ausschussberatungen und freue mich auch, sofern ich an den Sitzungen teilnehme, auf diese Beratungen.
Meine Damen und Her ren, es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Die Aus sprache ist damit beendet.
Ich schlage vor, den Gesetzentwurf Drucksache 15/2431 zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Arbeit und Sozial ordnung, Familie, Frauen und Senioren und an den Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft sowie federführend an den In nenausschuss zu überweisen. – Es erhebt sich kein Wider spruch. Damit ist es so beschlossen und Punkt 4 der Tages ordnung erledigt.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und des Geset zes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes – Druck sache 15/2434
Ich war schon auf dem Weg in die Mittagspause; aber ich hat te den Eindruck, der eine oder andere von Ihnen war es auch schon.
Ich bin sehr froh, dass bei der Behandlung dieses wichtigen Gesetzentwurfs noch eine ganze Reihe von Abgeordneten zu gegen ist. Denn es ist, wie gesagt, ein wichtiges Gesetz.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, unser Polizeigesetz bietet, wie hinlänglich bekannt, die gesetzliche Grundlage für ein friedliches, für ein sicheres Zusammenleben in unserem Bundesland.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wollen wir den rechtli chen und auch den tatsächlichen Veränderungen, die sich seit der letzten Novellierung, also seit dem Jahr 2008, entwickelt haben, Rechnung tragen.
Wir verfolgen dabei im Grundsatz wesentliche Ziele, die durch Beschlüsse des Europäischen Rates bedingt sind, z. B.
die Umsetzung des Ratsbeschlusses Prüm, des Rahmenbe schlusses „Schwedische Initiative“ und des Rahmenbeschlus ses Datenschutz auf Landesebene, ebenso die Anpassung der bestehenden Befugnisse zur Erhebung von Telekommunika tionsverkehrsdaten an die Rechtsprechung des Bundesverfas sungsgerichts und die Aufhebung der Befristung der Rege lung, die bisher im Gesetz steht.
Wir regeln die Erweiterung der Zuständigkeit für die Blutent nahme nach dem Infektionsschutzgesetz auf den Polizeivoll zugsdienst. Wir erweitern den Kreis der Berufsgeheimnisträ ger mit absolutem Schutz auf Rechtsanwälte; das war ja 2008 ein strittiges Thema in diesem Plenum. Wir optimieren ferner die verfahrensrechtlichen Regelungen zum Gewahrsam und schaffen eine Rechtsgrundlage für den präventivpolizeilichen Einsatz auch von Vertrauenspersonen.
Ich möchte auf die zentralen Punkte etwas näher eingehen und darlegen, was uns veranlasst hat, Veränderungen vorzuneh men oder entsprechende Regelungen inhaltlich zu ergänzen.
Zu den Beschlüssen, was den Ratsbeschluss Prüm, die Schwe dische Initiative oder den Rahmenbeschluss Datenschutz an belangt, kann man, glaube ich, sagen: Wir erfüllen damit eu ropäische Vorgaben. Diese drei europäischen Rechtsakte be inhalten in den unterschiedlichen Ausprägungen Regelungen zum Datenaustausch innerhalb der Europäischen Union.
Der Ratsbeschluss Prüm regelt z. B. den automatisierten Aus tausch von DNA-Daten, Fingerabdruckdaten und Daten aus Kraftfahrzeugregistern zwischen den Mitgliedsstaaten der Eu ropäischen Union. Daneben enthält er Regelungen zum Aus tausch von Informationen im Zusammenhang – das hat sich in den zurückliegenden Monaten als wirklich wichtig erwie sen – mit Großveranstaltungen und über terroristische Gefähr der.
Auch bei verschiedenen Formen der operativen polizeilichen Zusammenarbeit wie beispielsweise gemeinsamen Streifen – aber das ist rechtlich noch nicht sauber abgesichert, und dies ist diesmal nur mit einem Halbsatz zu erwähnen – oder wenn polizeiliche Hilfeleistung bei grenzüberschreitenden Un glücksfällen und Großereignissen erforderlich ist, sind wir auf dem Weg.
Kernziel der Schwedischen Initiative ist, dass wir unsere Strafverfolgungsbehörden in die Situation versetzen – wie im Umkehrschluss die anderen Länder ihre Behörden in die La ge versetzen –, dass ihnen unter den gleichen Bedingungen Zugang zu vorhandenen Informationen gewährleistet wird, die auch für die jeweiligen innerstaatlichen Strafverfolgungs behörden gelten. Das daraus resultierende Diskriminierungs verbot darf nur im Falle des Vorliegens im Rahmenbeschluss genannter Gründe durchbrochen werden.
Diskussionswürdig waren bei der Anhörung auch die Auswir kungen, die im Rahmenbeschluss Datenschutz zum Ausdruck kommen. Ziel ist natürlich, einen hohen und gleichwertigen Datenschutzstandard – darüber haben wir in den unterschied lichen Ausschüssen entsprechend diskutiert – für die Über mittlung personenbezogener Daten zwischen den Mitglieds staaten und deren Verarbeitung durch Polizei oder Strafver folgungsbehörden zu schaffen. Diese neuen Vorschriften re geln, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Da
Alle drei Beschlüsse, meine Damen und Herren, die ich ge nannt habe, sind für die Mitgliedsstaaten grundsätzlich ver bindlich – da haben wir auch keine Spielräume –; insgesamt entfalten sie aber keine unmittelbare Wirkung, und sie bedür fen der innerstaatlichen Umsetzung, was wir mit dieser Än derung des Polizeigesetzes auch tun.
Wir setzen, wie gesagt, diese drei Beschlüsse auf Landesebe ne um. Der Ratsbeschluss Prüm enthält z. B. schon detaillier te Regelungen. Deshalb kann die Anpassung durch eine ge nerelle Anwendungsklausel oder Regelung erfolgen. Bei den anderen Initiativen ist es erforderlich, dass wir dezidiert im Polizeigesetz darauf reagieren.