Protocol of the Session on February 5, 2015

Wichtige Bestimmungen wie das Verbot der Mehrfachkonzes sion oder die Vorgaben zu Abständen zwischen einzelnen Spielhallen – wir erinnern uns – sind vom Staatsgerichtshof für verfassungsgemäß erklärt worden. Damit hat das Herz stück der Bestimmungen des Landesglücksspielgesetzes für Spielhallen Bestand.

Der Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil nur einige wenige Punkte beanstandet. Diese betreffen allein die Übergangsre gelung für Spielhallen und den vorgesehenen Abgleich der Daten von Spielhallenbesuchern mit der zentralen Sperrdatei nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Hier müssen und werden wir modifizieren, werden wir nachbessern.

Der Staatsgerichtshof hat das Land u. a. aufgefordert, bis zum 31. März 2015 eine Neuregelung der Antragsfrist nach § 51 Absatz 4 Satz 3 des Landesglücksspielgesetzes zu treffen. Die se Vorschrift bestimmt, bis wann Betreiber von Spielhallen mit längerem Bestandsschutz, also bis zum 30. Juni 2017, ei nen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach neuem Recht zu stellen haben, für die dann die im Landesglücksspielgesetz vorgegebenen strengeren Maßstäbe gelten.

Der Staatsgerichtshof – jetzt kommen wir zum Punkt der heu tigen Debatte – vertritt hierzu die Auffassung, dass mit der im Landesglücksspielgesetz festgelegten Vorgabe 28. Februar 2017 – wir erinnern uns: 30. Juni 2017 – Betreiber bereits zu gelassener Spielhallen zu spät Klarheit darüber erhalten, ob sie den Spielhallenbetrieb nach Ablauf des für sie geltenden Übergangszeitraums Ende Juni 2017 fortsetzen können, und damit ihre Berufsfreiheit verletzt wird.

Dem trägt der Gesetzentwurf nun Rechnung, indem das maß gebende Datum der Antragsfrist um ein Jahr auf den 29. Fe bruar 2016 vorverlegt wird. Damit ist, Kolleginnen und Kol legen, gewährleistet, dass den Vollzugsbehörden ausreichend Zeit bleibt, um, wie vom Staatsgerichtshof ausdrücklich ge fordert, auch über eventuelle Anträge mehrerer Spielhallen betreiber, deren Betriebe den erforderlichen Mindestabstand zu einer anderen Spielhalle unterschreiten oder die sich we gen des Verbots der Mehrfachkonzession gegenseitig aus schließen, rechtzeitig zu entscheiden. Darum geht es.

Die betroffenen Spielhallenbetreiber werden durch die vorge schlagene Neuregelung in die Lage versetzt, rechtzeitig Vor

kehrungen auch für den Fall zu treffen, dass sie ihren Betrieb mit Ablauf des Übergangszeitraums am 30. Juni 2017 einstel len müssen.

Ich bitte Sie also um eine wohlwollende Prüfung des Gesetz entwurfs und bin zuversichtlich, dass wir die Änderung in der Zweiten Beratung mit breiter Mehrheit verabschieden kön nen. Damit komme ich mit Ihnen auch der Forderung des Staatsgerichtshofs nach, eine gesetzliche Neuregelung der An tragsfrist bis Ende März 2015

(Zuruf des Abg. Dr. Reinhard Löffler CDU)

zu erreichen.

Ich hoffe, ich habe den Gesetzentwurf im Sinne aller kompakt und knapp eingebracht.

Danke schön.

(Beifall bei den Grünen und der SPD)

Meine Damen und Herren, für die Aussprache hat das Präsidium eine Redezeit von fünf Mi nuten je Fraktion festgelegt.

Ich erteile für die CDU-Fraktion das Wort Herrn Kollegen Hollenbach.

Lieber Herr Präsident, mei ne sehr verehrten Damen und Herren! Verehrter Herr Staats sekretär, Ihrem Wunsch, eine wohlwollende Behandlung die ses Gesetzentwurfs vorzunehmen, kommen wir sicher gern nach. Denn es steht ja nicht viel drin. Nur ein Datum soll ver ändert werden. Deshalb könnte man den Gesetzentwurf ziem lich kommentarlos abhandeln.

Wie Sie aber erwähnt haben, hat zwar dieses Gesetz bei der Verabschiedung im Jahr 2012 eine große Unterstützung ge funden, nicht aber der erwähnte § 51 Absatz 4. Wir haben vo rausgesehen, dass hier eine Rechtsunsicherheit besteht.

Der CDU-Sprecher hat bei der Verabschiedung dieses Geset zes hier wörtlich erklärt – ich zitiere –: Es

ist davon auszugehen, dass der § 51... nicht Bestand ha ben wird,...

Das wurde uns jetzt durch den Staatsgerichtshof bestätigt. Ich glaube, man muss nicht unbedingt Jurist sein. Wenn man ei nigermaßen ein Gefühl für die Rechtssituation in unserem Land hat, muss man zum gleichen Schluss kommen. Es geht meines Erachtens nicht, dass Genehmigungen, die aufgrund gültiger Gesetze unbeschränkt erteilt wurden, durch ein nach gelagertes Gesetz widerrufen werden, ohne dass in diesem Gesetz eine Regelung zu den Fragen enthalten ist: Wie kann widerrufen werden? Nach welchen Kriterien muss eine sol che Genehmigung widerrufen werden? Welche Entschädigun gen können daraus abgeleitet werden?

Auch in den Ausschussberatungen vor der Verabschiedung dieses Gesetzes haben wir das deutlich gemacht. Ich kann da zu aus der Drucksache 15/2485 zitieren:

Ein... Abgeordneter der Fraktion der CDU legt dar, trotz allen Lobes für den Gesetzentwurf beinhalte dieser auch handwerkliche Mängel.

Wir haben schon damals gesagt: Dieser § 51 muss anders for muliert werden. Es müssen mehr Details geregelt werden; denn ohne eine verbesserte Formulierung wird eine Prozess lawine folgen.

Ich bin heute noch sicher: Trotz dieser Terminänderung wer den solche Prozesse nicht ausbleiben.

Wir werden auch aufgrund des Urteils des Staatsgerichtshofs noch weitere Änderungen an diesem Gesetz vornehmen müs sen; das ist jetzt nur der erste Schritt. Man kann bezogen auf das, was aufgrund des Urteils des Staatsgerichtshofs hier ge ändert werden wird, auch von der Spitze des Eisbergs spre chen.

Herr Staatssekretär und verehrte Mitglieder der Landesregie rung, wir erwarten, dass hier klare und präzise Formulierun gen aufgenommen werden, damit die Verwaltungsbehörden, die die Entscheidungen zu treffen haben, welche Spielstätten geschlossen werden und welche weiterbetrieben werden kön nen, entsprechende Instrumente an die Hand bekommen, um rechtssichere Entscheidungen treffen zu können. Später, wenn dieses Gesetz umgesetzt wird, liegt der Ball bei den Verwal tungsbehörden. Meines Erachtens überträgt dieses Gesetz den Verwaltungsbehörden eine Last, die sie gar nicht tragen kön nen.

Wer soll denn entscheiden, ob Spielhalle A, Spielhalle B oder Spielhalle C geschlossen wird? Alle haben ordnungsgemäße Genehmigungen, dauerhafte Genehmigungen, und ihr Betrieb widerspricht dem neuen Gesetz deshalb, weil sie in einer be stimmten Nähe zueinander stehen. Ohne eine Entschädigung werden hier, glaube ich, keine rechtssicheren Entscheidungen getroffen werden können.

Wie gesagt: Die Verwaltungsbehörden sind in dieser Sache die Dummen. Sie brauchen bessere gesetzliche Grundlagen, damit sie rechtssicher urteilen können. Dies erwarten wir von der Beratung dieses Gesetzentwurfs bzw. von den weiteren Gesetzen, die noch kommen müssen. In diesem Sinn können wir in den Ausschüssen über diesen Gesetzentwurf beraten.

Dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf mit der Datumsände rung werden wir natürlich zustimmen.

(Beifall bei der CDU)

Für die Fraktion GRÜNE erteile ich das Wort dem Kollegen Schwarz.

Herr Präsident, liebe Kol leginnen und Kollegen! Beim Glücksspielrecht stehen für un sere Fraktion ganz klar die sozialpolitischen Ziele und ord nungsrechtliche Vorgaben im Mittelpunkt.

(Zuruf von der CDU: Schöne Worte!)

Als wir 2012 das Landesglücksspielgesetz verabschiedet ha ben, waren die strengen Regelungen zum Abstand zwischen Spielhallen untereinander einerseits und zwischen Spielhal len und Kinder- und Jugendeinrichtungen andererseits ein wichtiges Anliegen für unsere Fraktion. Für uns steht die Suchtprävention klar im Vordergrund, meine Damen und Her ren.

(Beifall bei Abgeordneten der Grünen und des Abg. Florian Wahl SPD)

Es geht um Suchtprävention einerseits, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen andererseits – daher die strenge Regelung zum Abstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen –, aber es soll auch der Spieler an sich geschützt werden.

(Abg. Karl Zimmermann CDU: Wir müssen über Ha schisch reden!)

Durch die strengen Abstandsregelungen soll es gerade nicht so sein, dass ein Glücksspieler, der eine Spielhalle verlässt, nach ein paar Schritten in unmittelbarer Umgebung auf die nächste Spielhalle trifft. Hier wollen wir das Suchtpotenzial entsprechend reduzieren, liebe Kolleginnen und Kollegen.

Ich will es noch einmal betonen: Der Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. Juni 2014 die Festlegungen des Lan desglücksspielgesetzes, nämlich das Verbot der Mehrfachkon zession und die Regelungen zur Einhaltung des Mindestab stands zwischen den Spielhallen, gerade für verfassungsge mäß erklärt. Das heißt, das, was Sie, Herr Hollenbach, ausge führt haben, ist nicht zutreffend. Hier hatte der Staatsgerichts hof keinerlei Bedenken, liebe Kolleginnen und Kollegen.

(Beifall bei Abgeordneten der Grünen und des Abg. Florian Wahl SPD)

Als Einziges müssen wir heute ein Datum ändern. Die Frist für die Einreichung von Erlaubnisanträgen, dass eine Spiel halle weiterbetrieben werden darf, soll vom 28. Februar 2017 um ein Jahr auf den 29. Februar 2016 vorverlegt werden. Das ist der einzige Punkt. Das ist auch der einzige Kritikpunkt des Staatsgerichtshofs in Bezug auf die Abstandsregelungen ge wesen. Ansonsten ist nichts kritisiert worden. Es ist ein gutes Gesetz, liebe Kolleginnen und Kollegen.

(Zuruf des Abg. Wolfgang Raufelder GRÜNE)

Mit dieser Gesetzesänderung kommen wir den Anforderun gen des Staatsgerichtshofs nach. Die Regelung ist auch im Sinne der Betreiber von Spielhallen; denn sie erhalten somit früher Klarheit, ob sie ihre Halle weiterbetreiben dürfen, ob sie ihren Betrieb zum 30. Juni 2017 einstellen müssen oder ob sie gegebenenfalls mit einer Härtefallentscheidung zu rech nen haben.

Ich sage ganz klar, Herr Kollege Hollenbach: Wenn uns die Suchtprävention, der Schutz von Jugendlichen, die Reduzie rung der Spielsucht wichtige Anliegen sind, dann kommt es am Ende auch dazu, dass Spielhallen geschlossen werden.

(Beifall bei Abgeordneten der Grünen – Abg. Karl Zimmermann CDU: Herr Kollege, aber für die Frei gabe von Haschisch sind Sie! – Zurufe der Abg. Flo rian Wahl SPD und Manfred Lucha GRÜNE)

Auch wenn Härtefallentscheidungen getroffen werden müs sen, gilt ein Mindestabstand von 250 m zu anderen Spielhal len, zu Kinder- und Jugendeinrichtungen. Das halten wir aus Gründen der Suchtprävention für zwingend erforderlich.

Die Vorverlegung der Antragsfrist auf den 29. Februar 2016 gewährleistet in unseren Augen eine hinreichend frühe und den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werdende Entscheidung über Erlaubnisanträge, insbesondere bei kon kurrierenden Anträgen mehrerer Spielhallenbetreiber. Auch

die unteren Verwaltungsbehörden haben ausreichend Zeit, sich damit auseinanderzusetzen.

Ich sage es zum Schluss noch einmal: Der Schutz der Spiele rinnen und Spieler, aber auch die Suchtprävention stehen bei uns im Vordergrund. In den nächsten Monaten wird es darum gehen, die Kriterien zu erarbeiten, nach denen die Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallen innerhalb der Mindest abstände vorgenommen wird. Hier bedarf es für den Vollzug noch klarerer Vorgaben, damit ab 2017 die entsprechenden Entscheidungen sachgerecht getroffen werden können.

Dem Gesetz stimmt meine Fraktion zu.

Vielen Dank.