Es ist Überweisung des Gesetzentwurfs an den Innenausschuss vorgeschlagen. – Sie stimmen der Überweisung zu.
Auf Herrn Professor Dr. von Bargen entfielen 87 Stimmen. Mit Nein hat niemand gestimmt. Auf einen anderen Namen entfiel eine Stimme. Damit ist Herr Professor Dr. Joachim von Bargen zum Mitglied des Staatsgerichtshofs mit der Befähigung zum Richteramt gewählt, und zwar für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Herrn Dr. Rudolf Schieler.
Bevor ich jetzt Tagesordnungspunkt 6 aufrufe, will ich Sie, damit es heute Nachmittag keine Schwierigkeiten beim Sitzungsablauf gibt, darauf aufmerksam machen, dass Tagesordnungspunkt 5 in zwei Minuten erledigt sein wird, da sich der Fragesteller mit einer schriftlichen Beantwortung seiner Frage einverstanden erklärt hat. Deshalb bitte ich die Damen und Herren, die bei den Tagesordnungspunkten 7 und folgende als Rednerinnen bzw. Redner vorgesehen sind, rechtzeitig anwesend zu sein.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg – Drucksache 13/3102
Das Wort erhält der Herr Innenminister. Für die anschließende Aussprache hat das Präsidium eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Im Rahmen der ersten Lesung will ich diesen Gesetzentwurf wie folgt vorstellen: Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg wurde letztmals 1996 umfassend geändert. Aufgrund der inzwischen eingetretenen Entwicklungen bedarf das Gesetz wiederum der Anpassung. Neben dieser Anpassung bezweckt der Gesetzentwurf darüber hinaus durch Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg eine Verwaltungsvereinfachung.
Der wesentliche Inhalt des Änderungsgesetzes besteht aus drei Punkten. Der eine Schwerpunkt ist die Erweiterung des Kreises der möglichen freiwilligen Mitglieder, insbesonde
re der Unfallkasse Baden-Württemberg. Durch Rechtsverordnung vom 8. April 2003 wurden der Badische und der Württembergische Gemeindeunfallversicherungsverband sowie die Badische und die Württembergische Unfallkasse zum 1. Juli 2003 zur Unfallkasse Baden-Württemberg vereinigt. Die Erweiterung des Mitgliederkreises ermöglicht der Unfallkasse den Verbleib im Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg. Das ist der eine Schwerpunkt.
Der zweite Schwerpunkt betrifft die künftige Ausgestaltung der Mitgliedschaft der AOK ab dem 1. Januar 2005. Bedingt ist diese Neuregelung durch die Schließung des Dienstordnungssystems bei der AOK und durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 2003. Dies hat dazu geführt, dass die Zahl der Angehörigen im Dienst bei der AOK beständig abnimmt, was sich auf die Betreuungsrelation zu den Versorgungsempfängern zunehmend belastend auswirkt.
Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg und die AOK haben deshalb, um die finanziellen Risiken zu begrenzen, die Schließung des Bestands der Versorgungsempfänger der AOK beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg und eine besondere Zahlungsmodalität der AOK vertraglich vereinbart. Anstelle der Zahlung der allgemeinen Umlage sollen von der AOK künftig sämtliche Aufwendungen für die am 31. Dezember 2004 vorhandenen Versorgungsempfänger und sonstigen Leistungsberechtigten vollständig erstattet werden.
Mit der Neuregelung der Mitgliedschaft der Allgemeinen Ortskrankenkasse Baden-Württemberg ab dem 1. Januar 2005 sollen finanzielle Belastungen des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg vermieden werden.
Der dritte Schwerpunkt, auf den ich eingehen will, betrifft die Übertragung der Zuständigkeit für die Gewährleistungsentscheidungen nach § 5 Abs. 1 SGB VI auf den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg. Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg soll künftig für die Gewährleistungsentscheidungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI die zuständige Stelle sein. Dies war bisher für Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Innenministeriums unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI das Innenministerium als oberste Verwaltungsbehörde des Landes.
Zur Vereinfachung des Verfahrens soll künftig der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg die Zuständigkeit für diese Aufgabe erhalten. Dies ist auch deshalb sachgerecht, weil die betroffenen Personen als künftige Versorgungsempfänger in die Zuständigkeit des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg fallen und dieser daher auch im bisherigen Verfahren zu beteiligen war.
Wir haben, nachdem der Ministerrat den Gesetzentwurf zur Anhörung freigegeben hatte, die Anhörung durchgeführt. Die Betroffenen, insbesondere die kommunale Seite, haben im Rahmen der Anhörung keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf erhoben. Ich bitte daher um Unterstützung dieses Anliegens.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Innenminister Dr. Schäuble hat sehr ausführlich die Gründe dafür dargelegt, dass das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg nach acht Jahren geändert werden muss. Hinzufügen darf ich vielleicht noch, dass wir auch dem lang gehegten Wunsch nach einer paritätischen Besetzung des Verwaltungsrats der Zusatzversorgungskasse entsprechen, weil ja seit 2001 auch Beiträge der Mitglieder bezahlt werden müssen. Deshalb wird hier ebenfalls paritätisch besetzt.
Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg, liebe Kolleginnen und Kollegen, hat in den letzten Wochen und Monaten die neuen Bestimmungen sehr intensiv mit dem Innenministerium abgeklärt. Alle kommunalen Landesverbände haben den redaktionellen und ebenso den sachlichen Änderungen uneingeschränkt zugestimmt.
Vonseiten der CDU-Landtagsfraktion werden überhaupt keine Probleme gesehen; ihres Erachtens kann die Anpassung in Form der Gesetzesänderung erfolgen. Wir stimmen diesem Gesetzentwurf zu.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Für die SPD-Fraktion darf ich ebenfalls Zustimmung signalisieren. Der Gesetzentwurf der Landesregierung trägt den dringenden Bedürfnissen in redaktioneller, aber auch in sachlicher Hinsicht Rechnung, was die Erweiterung des Kreises der freiwilligen Mitglieder, die Stärkung des Satzungsrechts und der Gremien des Versorgungsverbands sowie die Regelungen bezüglich der Sicherheitsrücklage angeht.
Wir sehen ebenfalls keine Probleme. Die kommunalen Landesverbände haben zugestimmt. Die SPD-Fraktion begrüßt diesen Gesetzentwurf.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf ist unproblematisch. Die kommunalen Landesverbände haben zugestimmt. Auch wir werden zustimmen.
(Beifall bei der FDP/DVP sowie Abgeordneten der CDU und der Grünen – Abg. Stickelberger SPD: Das war ein löblicher Vortrag!)
Bevor Herr Abg. Oelmayer das Wort ergreift, will ich darauf hinweisen, dass wir – da wir nun doch eine sehr schnelle Beratung haben – den Tagesordnungspunkt 7 vor der Mittagspause beraten möchten. Ich sage das, damit Sie sich darauf einstellen.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich bin etwas außer Atem, weil ich gerade noch eine Besuchergruppe betreuen musste. Das Vorziehen von Tagesordnungspunkten kommt bei den Besuchern und den betreuenden Abgeordneten nicht an. Nachdem wir uns aber zuvor schon auch zwischen den Fraktionssprechern über den Gesetzentwurf verständigt haben, darf ich mich ganz kurz fassen.
Wir haben mit dem Änderungsgesetz keine Probleme. Es geht dabei um sinnvolle Umsetzungen und um eine Stärkung der Selbstverwaltung. Insofern werden wir dem Gesetzesvorhaben der Landesregierung zustimmen. Zudem haben wir ja noch Ausschussberatungen und können dort noch einmal über die Details diskutieren. Insofern signalisiere ich vorab Zustimmung vonseiten unserer Fraktion.
Wir kommen deshalb zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung. Es wird Überweisung des Gesetzentwurfs an den Innenausschuss vorgeschlagen. – Sie stimmen dieser Überweisung zu.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes und zur Aufhebung heilberufsrechtlicher Vorschriften – Drucksache 13/3092