Protocol of the Session on April 10, 2008

Sehr geehrter Herr Minister, stimmen Sie mir zu, dass die Anwahl bestimmter Schulformen auch damit zu tun hat, wie die

Schulen von Kreis- und Stadtverwaltungen bewertet, ausgestattet und beworben werden und diese dadurch möglicherweise Vor- oder Nachteile haben, dass Eltern also nicht immer ausreichend beraten werden, um sich orientieren zu können und ihr Anwahlverhalten danach zu richten?

Ich stimme Ihnen zu, dass eine Vielzahl an Komponenten zur Anwahl einer Schule beiträgt. Das Engagement des jeweiligen Kollegiums, die Profilierung, die erfolgt ist oder eben nicht, spiegelt sich im Anwahlverhalten wider. Es versteht sich von selbst, dass ich mir wünsche, dass die Schulen materiell so ausgestattet sind, dass nicht schon der trostlose Eindruck Leute abschreckt, wenn sie beim „Tag der offenen Tür“ durch die Räume gehen. Da sind natürlich die Schulträger gefragt. Welche Prioritäten ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt setzt, kann ich nicht beeinflussen. Ich kann immer nur hoffen, dass zwischen den Schulformen Chancengleichheit besteht.

Um noch einmal auf die Realschulen zurückzukommen: Sie erinnern sich, Herr Niekisch, auch die Realschulen hatten es in Potsdam schwer, speziell die Benz-Realschule. Das hat sich leider auf die neue Schulform Oberschule übertragen. Potsdam ist ein schwieriges Terrain für diese Schulformen; das wissen wir. Die Zahlen haben mich - wie gesagt - nicht überrascht. Ich hoffe, die Stadt reagiert darauf so, dass wir in Potsdam zukünftig alle Schulformen erhalten können. - Danke schön.

Vielen Dank. - Der Abgeordnete Schrey stellt die Frage 1709 (Einzugsermächtigung Kfz-Steuer).

Seit dem 1. April 2006 werden Kfz in Brandenburg aufgrund der „Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (MZuKraftStV)“ nur noch gegen Erteilung einer Einzugsermächtigung zugelassen. Nach Angaben des Ministeriums der Finanzen beliefen sich die Rückstände der Kraftfahrzeugsteuer zum 31. Dezember 2004 auf 7,8 Millionen Euro, welche bis 2006 auf 6,8 Millionen Euro zurückgingen. Zudem sank die Anzahl der Mahnungen in diesem Zeitraum von 194 000 auf 170 000 Fälle.

Ich frage die Landesregierung: Wie haben sich die Kraftfahrzeugsteuerrückstände und Mahnungen im Jahr 2007 entwickelt?

Die Antwort gibt Staatssekretär Zeeb.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Abgeordneter, wir haben dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen bereits im Oktober eine kleine Zwischenbilanz geben können. Sie enthielt neuere Zahlen als die von Ihnen zitierten. Ich kann auf Ihre konkreten Fragen - Stichtag: 31.12.2007 - sagen, dass sich die damals schon gezeigte positive Tendenz im Gesamtjahr fortgesetzt hat.

Ich darf an die Ausgangslage im Jahr 2004 und die Motivation zum Erlass der Verordnung erinnern. Seinerzeit betrugen die Rückstände an gezahlter Kfz-Steuer in der Tat fast 8 Millionen Euro. Wir mussten jährlich knapp 200 Steuerschuldner mahnen. Wir waren damals überzeugt, dass diese Mahnungen nicht etwa deshalb erforderlich waren, weil ein böser Wille der säumigen Steuerzahler dahinterstand, sondern deshalb, weil es Nachlässigkeiten im bisherigen Erhebungsverfahren gab.

Sie zitierten, dass die Rückstände bis zum Dezember 2006 wesentlich zurückgegangen sind. Ich möchte in Beantwortung Ihrer konkreten Fragen drei Zahlen nennen. Die erste bezieht sich auf den Ausgangspunkt 2004, die zweite auf den Zwischenstand Dezember 2006 und die dritte, aktuelle Zahl, auf den Stand Dezember 2007. Der Rückstand sank von 7,8 über 6,8 auf 4,3 Millionen Euro; Stand Dezember. Es ist also ein sehr wesentlicher Rückgang zu verzeichnen, insbesondere im ersten vollen Jahr - 2007 - seit Inkrafttreten der Verordnung. Die Zahl der Mahnungen sank von knapp 200 000 über 170 000 - im Rumpfjahr 2006 - auf knapp 129 391 im vergangenen Jahr. Damit einhergehend - wenn ich ergänzen darf - erhöhte sich die Zahl der Lastschriftermächtigungen von 18 % der Gesamtmasse - Anfang 2006 - auf 46 %.

Vielen Dank. - Die Abgeordnete Hesselbarth hat Nachfragebedarf.

Herr Staatssekretär, worin sehen Sie die Ursachen, dass es trotz Einzugsermächtigungen immer noch Steuerrückstände gibt?

Ich hatte eingangs erwähnt, Frau Abgeordnete, dass wir schon im Jahr 2004 und im Jahr 2005 eingeschätzt haben, dass der böse Wille oder die Zahlungsunfähigkeit nur zu einem geringen Teil zu den hohen Steuerrückständen beiträgt. Genau das hat sich bestätigt.

Durch die Möglichkeit des Bürgers - jetzt positiv ausgedrückt -, die Zulassung nur in Verbindung mit einer verbindlichen Einzugsermächtigung zu bekommen, haben wir die Zahl der Nachlässigkeiten, Vergesslichkeiten usw. reduzieren können. Es bleibt natürlich - insofern darf ich Sie aber an dieser Stelle auf den schriftlichen Bericht an den Haushaltsausschuss vom Oktober verweisen - auch ein Teil an Steuerschuldnern übrig, die wenig geneigt sind zu bezahlen - trotz Einzugsermächtigung. Es gibt einen kleinen Anteil - das können Sie nachlesen - von Steuerschuldnern, deren Konto nicht gedeckt ist. Dies ist aber ein relativ kleiner Anteil.

Vielen Dank. - Wir kommen zur Frage 1710 (Windkraftanla- gen vor dem Stillstand?), gestellt vom Abgeordneten Schulze von der DVU-Fraktion.

Laut Medienberichten tritt Minister Dellmann gegen den weiteren Ausbau der Windkraftanlagen in Brandenburg ein. Er meint

in diesem Zusammenhang, dass mit den vorhandenen Windkrafträdern die Obergrenze hierzulande erreicht sei. Diese Auffassung stehe jedoch im Widerspruch zur Energiekonzeption der Landesregierung, so die Medien.

Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung: Welche konkrete Aussage trifft sie nunmehr in Bezug auf die widersprüchlichen Auffassungen innerhalb ihrer Ressorts?

Die Antwort hören wir von Staatssekretär Dr. Krüger.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Herr Abgeordneter, es hat bereits gestern eine ähnliche Anfrage der Abgeordneten Carolin Steinmetzer-Mann mit der Frage 1681 gegeben, und der Minister hat hierzu erschöpfend Auskunft gegeben.

Ich bedauere, dass ich über diese Antwort nicht hinausgehen kann. Der Minister hat klipp und klar erklärt, es geht nicht mehr um die Frage des Ob, sondern nur noch um die Frage des Wie. Das ist - glaube ich - ausreichend dargestellt worden. Vielen Dank.

(Vereinzelt Beifall bei CDU und SPD)

Es gibt eine Nachfrage. - Bitte, Herr Schulze.

Herr Staatssekretär, das mit dem Ob und mit dem Wie ist mir alles klar. Mich würde trotzdem interessieren: Bis wann ist mit einer konkreten Aussage zu rechnen?

(Bischoff [SPD]: Ist erfolgt! - Zuruf von der Fraktion DIE LINKE: Bis gestern!)

Herr Abgeordneter, ich erlaube mir den Hinweis, dass in der Beantwortung der genannten Anfrage bereits die konkrete Antwort gegeben worden ist. Darauf möchte ich gern verweisen.

(Vereinzelt Beifall bei CDU und SPD)

Vielen Dank. - Dass nicht jede Antwort den Fragesteller befriedigt, liegt wohl in der Natur der Sache.

Meine Damen und Herren, wir kommen zu Frage 1711 (Ver- einbarkeit des Richteramts mit kommunalpolitischen Ehren- ämtern), gestellt vom Abgeordneten Schippel.

Aus aktuellem Anlass der bevorstehenden Kommunalwahl und eines Urteils in Brandenburg: Gemäß § 4 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz darf ein Richter Aufgaben der rechtsprechenden

Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.

Ich frage die Landesregierung: Welche Auswirkungen hat diese Regelung auf Richterinnen und Richter, die kommunalpolitische Ehrenämter, beispielsweise Mandate in den Kreistagen oder Ähnliches, ausüben?

Frau Ministerin Blechinger antwortet.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Abgeordneter Schippel, die Vorschrift des § 4 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes findet nach übereinstimmender Auffassung von Rechtsprechung und Literatur keine Anwendung auf die Mitwirkung von Richtern in kommunalen Vertretungskörperschaften, beispielsweise als Kreistagsabgeordnete oder Gemeindevertreter. Eine Mitgliedschaft in diesen Gremien ist im Grundsatz mit dem Richteramt vereinbar.

Nach Artikel 137 Abs. 1 des Grundgesetzes kann der Gesetzgeber zwar die Wählbarkeit von Richtern auch in kommunale Vertretungskörperschaften beschränken; dies hat er aber nicht getan.

Die ursprünglich einmal im Regierungsentwurf des Deutschen Richtergesetzes enthaltene Vorschrift über das Verbot von Kandidatur und Tätigkeit in Vertretungskörperschaften der Gemeinden und Gemeindeverbände ist damals vom Gesetzgeber nicht übernommen worden. Die Tätigkeit von Richtern in kommunalen Gebietskörperschaften wurde ausdrücklich für erwünscht erklärt.

Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn eine kommunale Vertretungskörperschaft an Angelegenheiten der Verwaltung der Kommunen mitwirkt. Das gilt etwa für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister oder als Mitglied von Ausschüssen, die reine Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, beispielsweise Sparkassenausschüsse. In diesen Fällen ist der Richterdienst rechtlich an der Mitwirkung gehindert.

Vielen Dank. - Es gibt eine Nachfrage.

Frau Ministerin, schließen Sie in diese Ausschüsse mit Verwaltungsaufgaben dann auch beschließende Ausschüsse wie den Kreisausschuss oder den Jugendhilfeausschuss ein? Dies sind ja in der Regel die einzigen beschließenden Ausschüsse.

Dies sind aber keine Ausschüsse, die reine verwaltungsrechtliche Aufgaben haben. Das dürfte also nicht Bestandteil dieser Ausschlussregelung sein.

Vielen Dank. - Wir kommen zur Frage 1712 (Kommunalwahl- recht für Migrantinnen und Migranten), gestellt vom Abgeordneten Dr. Scharfenberg.

Auch im Land Brandenburg werden die Forderungen nach der Einführung eines Kommunalwahlrechts für Migrantinnen und Migranten immer lauter. So hat sich zum Beispiel die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam in mehreren Beschlüssen dafür ausgesprochen, Migrantinnen und Migranten die Teilnahme an Kommunalwahlen zu ermöglichen. In der vergangenen Woche ist ein entsprechendes Schreiben an den Ministerpräsidenten gerichtet worden, das die Unterschriften aller Fraktionsvorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung trägt.

Entsprechende Forderungen gibt es auch von den Ausländerbeiräten im Land Brandenburg.

Im vergangenen Jahr haben das Land Rheinland-Pfalz und das Land Berlin eine Bundesratsinitiative zur Änderung des Grundgesetzes in den Bundesrat eingebracht. Bisher ist nicht bekannt, wie sich die brandenburgische Landesregierung in dieser Frage verhält.

Ich frage die Landesregierung: Was unternimmt sie, um die Einführung des Kommunalwahlrechts für Migrantinnen und Migranten zu unterstützen?

Der Innenminister wird uns die Antwort geben.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Abgeordneter Scharfenberg, die Diskussion, die Sie eben angesprochen haben, verfolgen wir natürlich mit großer Aufmerksamkeit und mit Interesse. Die Einführung des allgemeinen Kommunalwahlrechts für Ausländer setzt zunächst - wie Sie es ja gesagt haben - eine Änderung von Artikel 28 Abs. 1 Grundgesetz voraus.

Bisher sind sämtliche Vorstöße, auch Personen, die nicht Unionsbürger sind - über die sprechen wir ja -, das aktive und das passive Kommunalwahlrecht einzuräumen, spätestens im Deutschen Bundestag gescheitert.

Die von Ihnen genannte Bundesratsinitiative von RheinlandPfalz und Berlin sieht vor, den Bundesländern die Möglichkeit zu eröffnen, allen Ausländern, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, das Kommunalwahlrecht zu gewähren.

Wenn diese Änderung des Grundgesetzes so vorgenommen würde, dann hätte dies aufgrund des Wortlauts von Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung zur Folge, dass der Landesgesetzgeber rechtlich verpflichtet wäre, den Ausländern, unabhängig von ihrem Aufenthaltstitel, das aktive und das passive Kommunalwahlrecht zu gewähren. Damit wären auch Ausländer ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt und wählbar. Der Landesgesetzgeber hätte dann zu entscheiden, ob es sachgerecht wäre, wenn Ausländer, die keinen unbefristeten Aufenthaltsstatus besitzen und sich regelmäßig lediglich vorübergehend im jeweiligen Wahlgebiet aufhalten, Einfluss auf die Zusammensetzung der jeweiligen Vertretungskörperschaften haben sollten.