Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die beiden Schwerpunkte dieses Staatsvertrages sind zum einen die Reform der Medienaufsicht und zum anderen die Neuordnung der Zuweisung von bundesweiten Übertragungsmöglichkeiten; der CdS ist darauf ausführlich eingegangen. Traditionsgemäß ist der Rundfunk - die medienrechtliche Organisation - in Deutschland sehr föderal. Das heißt, alle Bundesländer entscheiden für sich, in unserem Fall Berlin und Brandenburg durch die MABB - die Medienanstalt Berlin-Brandenburg -, welche Rundfunkanbieter zugelassen werden.
Durch die Digitalisierung, die im Hörfunkbereich schon sehr weit und im Fernsehbereich auf gutem Weg ist, ist es allerdings notwendig, dass diese föderal gegliederte Medienaufsicht dahin gehend geändert wird, bundesweit zu treffende Entscheidungen auch bundesweit einheitlich und verbindlich treffen zu können. Hierzu werden Regelungen in diesem Staatsvertrag getroffen. Es sind die bisherigen Gremien, die bundesweit ent
scheiden, also die Kommission für den Jugendmedienschutz und die Kommission für die Erfassung des Konzentrationsbedarfs. Die wird ergänzt durch die Kommission für Zulassung und Aufsicht - die ZAK -, die jetzt bundesweite Regelungen treffen kann.
Außerdem sind in diesem Staatsvertrag das erste Mal der Begriff der Plattform und die Übertragungsmöglichkeiten, die damit bestehen, erwähnt. Mit der Zuordnung und der Zuweisung bundesweiter Übertragungsmöglichkeiten werden sich neue Plattformanbieter etablieren, die ihrerseits natürlich dem Regime des Rundfunkrechts unterliegen. Die Anbieter von Plattformen müssen ihre Aktivitäten lediglich der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen, und der Staatsvertrag legt fest, welche Regeln die Plattformanbieter zu beachten haben, welche Plattformen nicht des vollständigen Regelungsregimes bedürfen.
Alle anderen Fragen, die hier in den Reden bisher zu Gebühren geäußert wurden, gehören ausdrücklich nicht zu diesem Staatsvertrag, sondern damit werden wir uns morgen anlässlich des Antrags der LINKEN beschäftigen.
Der Staatsvertrag schafft medienrechtliche Regelungen für technische Entwicklungen, die schon längst in Gang gesetzt worden sind, und ist deshalb überfällig. Ich wünsche mir von Ihnen eine Überweisung an den Hauptausschuss, um die 2. Lesung vorzubereiten. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter Birthler. - Es spricht jetzt für die DVU-Fraktion der Abgeordnete Schuldt.
Herr Baaske! Meine Damen und Herren! Auch der Zehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist ein Beispiel dafür, wie sich die Länder verbiegen müssen, um ein marodes System künstlich am Leben zu erhalten. Das zeigt schon, dass die Ministerpräsidentenkonferenz zu dem Staatsvertrag im Oktober 2007 - wie immer - wieder hinter verschlossenen Türen beschlossen hat.
Der Landtag Brandenburg wird wie alle 16 Landesparlamente wieder einmal als Instrument zum Abnicken funktionalisiert. Dabei krankt auch dieser Rundfunkänderungsstaatsvertrag an seiner unprofessionellen Machart. So soll beispielsweise in den §§ 35 ff. die Medienaufsicht dergestalt umorganisiert werden, dass die 14 Landesmedienanstalten eine Kommission für Zulassung und Aufsicht - kurz: ZAK - bilden. Unscharf ist dabei schon das Verhältnis der ZAK zur Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich, der KEK. Unlogisch ist dabei vor allem, dass zwar eine Doppelmitgliedschaft in der KEK und in der Kommission für Jugendmedienschutz - KJM ausgeschlossen ist, aber eine Doppelmitgliedschaft in ZAK, KEK oder Gremienvorsitzendenkonferenz, der GVK, nicht.
Ein weiteres Beispiel für Unlogik sind die neuen Bestimmungen im § 20 a für die Zulassung von Aktiengesellschaften als Programmveranstalter. Der Witz des Ganzen zeigt sich zum Beispiel im Fall von ProSiebenSat.1. Die jeweiligen Sender unter dem AG-Dach sind GmbHs. Die GmbHs beantragen die Li
zenz, nicht aber die Aktiengesellschaft. Auch fehlen konkrete Bestimmungen gegen feindliche Übernahmen von Rundfunkanstalten durch Telemedienbetreiber, also durch branchenfremde Investoren im Werbebereich, insbesondere aus Nicht-EUStaaten.
Zu den weiteren Halbheiten im Staatsvertrag zählen die neuen Definitionsversuche und Bestimmungen für die Plattformbetreiber bzw. deren Abgrenzung in den §§ 52 ff. im Verhältnis zum § 2 Nr. 9, 10 und 11. Bei Letzteren wird zum Beispiel nicht unterschieden zwischen denen, die eigene Programme veranstalten, und solchen, die nur andere Programme bündeln. Generell fehlt schon die Definition, wer Sendebereichsbetreiber ist, welche Rechte und Pflichten er hat, etwa wenn er selbst Plattformen anbietet. Auch fehlt ein Trennungsgebot bei Programmveranstaltungen und Sendenetzbetrieb. Hier besteht durch die Digitalisierung die Gefahr, dass neben Gebühren und Werbung bzw. Sponsoring eine dritte Einnahmequelle durch „Transportgelder“ entsteht oder der programmveranstaltende Sendenetzbetreiber andere Angebote blockiert bzw. diese auch diskriminiert.
Geradezu skandalös ist die geplante Änderung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Dort soll im § 8 Abs. 4 den Landesrundfunkanstalten und der GEZ das Recht eingeräumt werden, personenbezogene Daten bei nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen zu erheben, und das zusätzlich zum bisherigen automatischen Meldedatenabgleich. Im Ergebnis heißt das: Das Vorgehen der GEZ, Daten am braunen Markt, zum Beispiel von ahnungslosen Gewinnspielteilnehmern, abzukaufen und mit den eigenen Datenbeständen abzugleichen, soll legalisiert werden.
Kurz und gut: Es bleibt dabei, wir als DVU-Fraktion machen weder abenteuerliche Rechtskonstruktionen noch Gebührenbescheide durch datenschutzrechtlich fragwürdige Mittel mit. Wir lehnen diesen Gesetzentwurf natürlich ab. - Ich bedanke mich.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sie werden einiges wiederholt finden, aber vielleicht ist das gar nicht schlecht; denn Rundfunkänderungsstaatsverträge sind eine sehr dichte, teilweise schwer zu durchschauende, komplizierte Materie. Vielleicht können wir, alle diejenigen, die im Parlament mit Medien und Medienrecht zu tun haben, uns dadurch verständlicher machen. Der Zehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde am 19. Dezember von den 16 Regierungschefs der deutschen Länder unterzeichnet und steht nun zur Beratung und Beschlussfassung in den Länderparlamenten an. Er besteht aus umfangreichen Änderungen am Rundfunkstaatsvertrag in Artikel 1 sowie kleinen, quasi redaktionellen Änderungen bei den Staatsverträgen: zum ZDF in Artikel 2, zum Deutschlandradio in Artikel 3 und vor allen Dingen zum Jugendmedienschutz in Artikel 4. Außerdem wird - in Artikel 5 - der Rundfunkgebührenstaatsvertrag geändert. Das ist eine Änderung, die ausführlich betrachtet und mindestens in dieser Form geregelt
werden muss, weil es um Daten und Datenerhebungen, auch über Dritte, geht, und das ist ein besonders sensibles Thema.
Zunächst zu den Änderungen beim Rundfunkstaatsvertrag. Die Bestimmungen, die sich mit der Neuregelung der Medienaufsicht befassen, haben vor allem eine Vereinfachung des Verfahrens zum Ziel, was immer gut ist. Sie sollen die bundesweit einheitliche Zulassung von Rundfunkanbietern ermöglichen. Bislang ist der Antrag an eine Landesmedienanstalt zu richten, was nicht notwendigerweise eine bundesweit einheitliche Zuweisung ermöglichte. Künftig kann etwa ein privater Anbieter mit einer einzigen Zulassung bundesweite Verbreitung erlangen.
Weiterhin sind die Landesmedienanstalten Gegenstand des Vertrags. Die Gremien der Medienaufsicht werden teils reformiert, teils neu geschaffen. Für private Rundfunkanbieter ist künftig die Kommission für Zulassung und Aufsicht, die sogenannte ZAK, zuständig. Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich, die KEK, wird reformiert. Darin werden künftig auch sechs Direktoren von Landesmedienanstalten vertreten sein. Die bisherige Revisionsanstalt der KEK, die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten, wird dadurch entbehrlich und entfällt. Diese Neustrukturierung der Gremien der Landesmedienanstalten führt zu einer klareren Aufgabenstruktur und zur Vereinfachung.
Der zweite große Block des Vertrags ist die Zuordnung von Übertragungskapazitäten. Im Kern werden folgende Änderungen umgesetzt: Erstens wird die Zuordnung drahtloser Übertragungsmöglichkeit bundesweit ermöglicht, was zur Vereinfachung der Verfahren führen wird. Zudem trägt es der gewachsenen Bedeutung der gesamtstaatlichen Ebene in diesem Bereich Rechnung, ohne die Hoheit der Länder zu verletzen. Zweitens werden ab Inkrafttreten des Zehnten Änderungsvertrages alle Regelungen technologieneutral gefasst, sodass nicht jede technische Neuerung eine Neufassung erforderlich macht. Deshalb ist künftig von „Übertragungsplattform“ die Rede; bisher war nur von „Kabelnetzen“ die Rede. Auch diese Neufassung ist schlüssig und notwendig.
Lassen Sie mich zum Schluss einige Sätze zur Neuregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sagen. Dieser Teil des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages erleichtert es der GEZ, auf persönliche Daten Zugriff zu haben, um eine gerechtere Gebührenerhebung zu ermöglichen. Diese Änderung des Gebührenstaatsvertrages ist vor allen Dingen auch deswegen nötig, um bei der Verwertung von Datenbeständen durch die Landesrundfunkanstalten bzw. durch die GEZ in ihrem Auftrag, also auch bei der Verwaltung, bessere rechtliche Rahmenbedingungen und eine sichere Rechtsgrundlage zu haben, damit die Dinge nicht ins Uferlose gehen. Auf der anderen Seite ist es natürlich nach wie vor zutiefst ungerecht, wenn Einzelne sich der Beitragspflicht entziehen und die ehrlichen Rundfunkteilnehmer die Gebühren für sie mittragen oder sich dadurch vielleicht sogar die Gebühren erhöhen. Eine Gebühr, die nicht konsequent erhoben wird, erzielt nicht nur weniger Ertrag. Eine solche Gebühr ist auch verheerend für das Rechtsbewusstsein der Bürger; denn wenn der Betrug an den Gebührenzahlern als Kavaliersdelikt durchgeht, spürt ihn der Ehrliche doppelt, und das ist schmerzhaft. Die Möglichkeiten, die die GEZ hat, sind sehr weitreichend. Die Erhebung der Daten durch Dritte soll im Hauptausschuss, wohin wir den Vertrag und die Vertragsänderung überweisen, bitte noch einmal ausführlich erörtert werden. Die Datenschutzbeauftragten der Länder, die eingebunden waren, haben darauf hingewiesen, dass es nicht
optimal, aber ein Kompromiss ist, dass die Datenerhebung eingegrenzt und auf eine sichere Grundlage gestellt wird. Deswegen kann man es verantworten.
Meine Fraktion stimmt für die Überweisung des Rundfunkänderungsstaatsvertrags an den Hauptausschuss, und ich bitte Sie herzlich um die gleiche Zustimmung.
Vielen Dank, Herr Kollege Niekisch. - Damit sind wir am Ende der Rednerliste angelangt, und wir kommen zur Abstimmung. Das Präsidium empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfs in der Drucksache 4/5975 - Gesetz zu dem Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag - an den Hauptausschuss. Wer der Empfehlung des Präsidiums folgt, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Einige wenige. Enthaltungen? Die Ausschussüberweisung ist damit angenommen.
Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 6. März 2008 über die Flutung der Havelpolder und die Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle
Es wurde im Präsidium vereinbart, hierzu keine Debatte zu führen. Das Präsidium empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfs an den Hauptausschuss - federführend - und an den Ausschuss für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz mitberatend. Wer der Empfehlung des Präsidiums folgen kann, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Damit wurde der Ausschussüberweisung zugestimmt.
Ja, sehr geehrte Damen und Herren, als Mitglied der Fraktion DIE LINKE möchte ich mit Ihnen über Ziele, Zukunft und eingeschlagene Wege diskutieren. Gegenstand dieser Diskussion soll - die Benennung des Tagesordnungspunktes hat es Ihnen verraten - der Umgang mit den WGT-Liegenschaften und, damit verbunden, die Konversion sein.