Aufgrund der Komplexität des Verfahrens des antragstellenden Tochterunternehmens sind alle operativ und finanziell von der Holding abhängig und ist eine gründliche Beurteilung und Bewertung der Chancen für den Erhalt des Standorts für das in
Rede stehende Unternehmen derzeit noch nicht möglich. Dazu muss der Insolvenzverwalter ein Gutachten für das Insolvenzgericht erstellen. Die vorliegenden vorläufigen Umstrukturierungsvorschläge existierten bereits vor dem Insolvenzantrag. Sie sahen damals eine Verlagerung des Standorts Storkow ins Nachbarland Polen vor. Ob die Insolvenzverwalterin diesen alten Vorschlägen folgt, ist nicht bekannt. Wichtig ist, festzustellen, dass die Arbeit am Standort am Montag wiederaufgenommen wurde. Das Insolvenzausfallgeld zur Deckung der Personalkosten kann allerdings nur für den Monat Juli genutzt werden, da für die Monate Mai und Juni nach Angaben der IG Metall keine Löhne und Gehälter gezahlt wurden. Dieser Umstand soll auch für andere Tochterunternehmen zutreffen. Aus diesem Grund ist in diesem Verfahren ein außerordentlich hoher Druck.
Mein Haus steht mit dem Betriebsrat des Unternehmens und der IG Metall in engem Kontakt, und die Gespräche mit der zuständigen Insolvenzverwalterin werden heute Nachmittag fortgeführt.
Ich kann hier nur sagen: Grundsätzlich ist es möglich, dem Unternehmen mit einer Rettungsbeihilfe, die sich an den Leitlinien der Europäischen Kommission orientiert, zu helfen. Dazu ist es aber zwingend erforderlich, dass eine neue Unternehmerschaft gegründet und das Unternehmen am genannten Standort völlig aus der Gruppe herausgelöst wird. - Soweit zur heutigen Situation.
Wir werden diesen Prozess mit dem Ziel begleiten, so es irgend geht, eine Standortsicherung zu erreichen.
Auch ich war vor Ort bei „Viva“, und ich hätte die Anfrage, die Herr Karney heute gestellt hat, nicht gestellt, eben weil es sich hier um einen solch sensiblen Prozess handelt. Aber da die Frage nun gestellt und damit öffentlich wurde, möchte auch ich den Minister fragen. Es geht ja jetzt vor allem um das Vertrauen in diesen Betrieb. Sie sprachen von intensiver Begleitung. Wären Sie denn bereit, auch vor Ort zu sein und dieses Vertrauen auch dem Markt mit zu vermitteln? Die dort hergestellten Produkte sind wirklich Qualitätsprodukte.
Frau Osten, ich habe Ihnen gestern schon, als Sie mich danach gefragt haben, gesagt: Wenn es einen Status gibt, dann bin ich natürlich auch zu solchen Gesprächen bereit. Das gehört nun einmal zur Verantwortung, diesen Firmen in solchen Situationen zur Seite zu stehen.
Die Konditionen sind genannt. Auf die Produkte kommt es in einer solchen Situation des Insolvenzfalls nicht zuvorderst an. Hier muss eine neue Firmenkonstellation installiert werden, wofür das Produkt natürlich ausschlaggebend sein kann. Darauf setze ich. Ich kann aber die Möglichkeiten, diesen Standort herauszulösen, gegenwärtig nicht einschätzen. Mit fortschreitendem Erkenntnisstand werden wir dann auch unsere Möglichkeiten zur Hilfe konkretisieren. Dazu kann auch gehören,
Vielen Dank. - Wir kommen zur Frage 1318 (Kontrollen von ausländischen Arbeitnehmern in der Europäischen Union), die die Abgeordnete Hesselbarth stellt.
Gemäß einem Strategiepapier der EU-Kommission sollen ins europäische Ausland entsandte Arbeitnehmer künftig nicht mehr verpflichtet sein, Arbeitsverträge und Personalunterlagen mitzuführen. Das bedeutet, dass deutsche Zollbehörden bei der Suche nach illegal Beschäftigten auf Baustellen nicht länger Dokumente wie Arbeitszeitnachweis, Arbeitsvertrag oder Nachweise einer rechtmäßigen Gehaltszahlung verlangen können. Experten befürchten durch diese Pläne eine massive Förderung von illegaler Beschäftigung.
Ich frage: Wie bewertet die Landesregierung das Strategiepapier der EU-Kommission vor dem Hintergrund der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung in Brandenburg?
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Hesselbarth, die EU-Kommission hat am 13. Juni 2007 ihre Bewertung der Maßnahmen in den Mitgliedsstaaten zur Überwachung der Arbeitnehmerentsendung sowie ihre Beurteilung der Situation der Verwaltungszusammenarbeit vorgestellt. Sie verfolgt dabei das Ziel, unnötige Hindernisse zu beseitigen, die dem freien Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt entgegenstehen, und gleichzeitig einen angemessenen Schutz für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin sicherzustellen.
Die EU-Entsenderichtlinie aus dem Jahre 1999 regelt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die befristet in einem anderen Mitgliedsstaat eingesetzt werden, im Gastland nur zu den dort gültigen Mindeslöhnen und Arbeitsbedingungen beschäftigt werden dürfen. In Deutschland gilt diese Vorschrift für das Baugewerbe und seit Juli 2007 auch für das Gebäudereinigerhandwerk.
Wie Sie wissen, ist eine weitere Ausweitung des Arbeitnehmerentsendegesetzes als Teil des Kompromisses zum Thema Mindestlohn geplant.
Die ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen nach den deutschen Vorschriften unter anderem ihren Arbeitzeitnachweis, den Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung - ins Deutsche übersetzt - mit sich führen. Ihre ausländischen Arbeitgeber müssen einen gesetzlichen Vertreter mit Sitz in Deutschland nachweisen.
Diese Regelungen verfolgen das Ziel, die Einhaltung der Mindestlohn- und Arbeitsbedingungen sicherstellen und auch entsprechend kontrollieren zu können.
Aus Sicht der EU-Kommission könnten diese Regelungen nun eine unverhältnismäßige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen. Daher wurde die Bundesregierung aufgefordert, die Erforderlichkeit zu überprüfen. Gegebenenfalls könnte ansonsten ein Vertragsverletzungsverfahren gegen sie eingeleitet werden.
Ich halte diese Pläne aus Brüssel für sehr problematisch. Soweit ich weiß, kritisiert die EU-Kommission übrigens nicht nur die deutschen Regelungen, sondern auch die vieler anderer Mitgliedsstaaten.
Entsprechende Vorgaben und Kontrollen, wie wir sie in Deutschland haben, sind aus meiner Sicht zur Bekämpfung von Schwarzarbeit nötig und dienen damit der Sicherung eines fairen Wettbewerbs.
Gemäß Landesentwicklungsprogramm der Länder BerlinBrandenburg ist die Nutzung regenerativer Energien vorrangig zu fördern. Das derzeit gültige Energiekonzept des Landes Brandenburg sieht vor, den Anteil der Nutzung erneuerbarer Energien am Primärverbrauch auf 5 % im Jahre 2010 zu erhöhen. Aufgrund der vorhandenen Potenziale kommt der Nutzung der Windkraft eine besondere Bedeutung zu.
Die raumordnerische Steuerung der Windkraftanlagenstandorte erfolgt im Land Brandenburg mittels Eignungsgebieten, die durch die Regionalplanung ausgewiesen werden. Seit dem 14.07.2004 ist der Sachliche Teilregionalplan III „Windkraftnutzung” in der Region „Lausitz-Spreewald” rechtskräftig. Der Aufstellungsbeschluss hierfür stammt aus dem Jahre 2001.
Die Technik der Windkraftanlagen hat in den letzten Jahren eine rasante Entwicklung genommen. Anlagen und Komponenten werden immer höher, breiter und länger. Anwohner und Landschaftsschützer halten diese Entwicklung für eine Verschandelung der Landschaft und fürchten, dass die gigantischen Rotoren noch lauter sein werden als die aktuelle Windradgeneration.
Ich frage daher die Landesregierung: Ist vorgesehen, die im Land Brandenburg ausgewiesenen Windeignungsgebiete, einschließlich der darin benannten Abstände zu Wohngebieten, zu überprüfen?
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Lehmann, die Ausweisung von Windeignungsgebieten liegt im Verantwortungsbereich des Trägers
Die Regionalen Planungsgemeinschaften sind Körperschaften öffentlichen Rechts, deren Mitglieder die Kreise und die kreisfreien Städte sind. Das Land - hier unsere gemeinsame Landesplanungsabteilung als Oberste Landesplanungsbehörde - hat nur eine eingeschränkte Aufsicht und keine umfassenden Weisungsrechte. Das Land besitzt eine Richtlinienermächtigung und eine Genehmigungskompetenz im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministerien.
Die Aufstellung, Fortschreibung, Änderung oder Ergänzung von Regionalplänen ist eine Pflichtaufgabe der Regionalplanung. Aufstellungsbeschlüsse dazu werden in Regionalvorständen und Regionalversammlungen gefasst. Es gibt für alle fünf Regionen Brandenburgs rechtskräftige Pläne zum Thema Windenergienutzung, die eine Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb von festgesetzten Windeignungsgebieten ausschließen. Die Kriterien der Abstände zu Wohngebieten, aber auch zu anderen Tabubereichen sind in jeder Region differenziert beschlossen worden. Gegenwärtig sind es zwischen 500 und 800 Meter.
Uns ist bekannt, dass in zwei Regionen - Uckermark/Barnim und Prignitz/Oberhavel - eine Fortschreibung zu den rechtskräftigen Teilplänen „Windkraftnutzung”, einschließlich einer Überprüfung der Abstände zu den Wohngebieten, erfolgt.
Auf die konkrete Festlegung der Kriterien, die zur Ausweisung eines Windeignungsgebiets führen, haben wir aber keinen Einfluss.
Speziell in der Region Lausitz/Spreewald gibt es einen genehmigten - das sagten Sie bereits - veröffentlichten Teilplan „Wind” von 2004, der unter anderem auch Mindestabstände zu Wohngebieten - das sind 500 m und liegt also an der unteren Grenze - festlegt.
Ich kann daher nur sagen: Ich rege an, in Ihrer Region darüber zu diskutieren, ob die immer höheren und besseren Windkraftanlagen eine Änderung oder Fortschreibung des Teilplans erfordern.
Vielen Dank für die Beantwortung. - Ich will nachfragen, ob ich es richtig verstanden habe, dass dieses Problem ausschließlich in der Planungsregion selbst gelöst werden kann.
Frau Staatssekretärin König, welche Möglichkeiten haben Bürger einer Gemeinde, gegen Planungen einer anderen Gemeinde vorzugehen, wenn sie feststellen, dass die Planung der anderen Gemeinde an der Gemarkungsgrenze zur nächsten Gemeinde erfolgt?
Frage zwei: Wie kann gewährleistet werden, dass die vor Jahren erteilten Genehmigungen zu den Windeignungsgebieten überprüft und den heutigen Anforderungen zum Schutz der Anwohner angepasst werden? Sie haben im Prinzip schon darauf geantwortet; ich möchte es trotzdem noch einmal hören.
Ich sagte bereits, dass die Regionalen Planungsgemeinschaften die Aufgabe haben, die Teilregionalpläne „Windenergienutzung“ vorzulegen bzw. zu ändern. Aus den Regionalplänen leiten sich Genehmigungen einzelner Anlagen oder solche im Rahmen von Bebauungsplänen ab. Gerade im Zusammenhang mit Bebauungsplänen gibt es Beteiligungsmöglichkeiten, zum Beispiel Anhörungen. Es ist eindeutig: Die Genehmigung einzelner Anlagen oder der B-Pläne erteilt das Landesumweltamt. In das Genehmigungsverfahren fließen natürlich die entsprechenden wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf neue, höhere Anlagen ein. Auf die Beteiligungsmöglichkeiten habe ich bereits hingewiesen; auch benachbarte Gemeinden können sich einbringen.
Ich habe zwei Fragen. Frau Staatssekretärin, Sie haben soeben erläutert, dass es in den Regionen unterschiedliche Festlegungen zu Mindestabständen gibt. Wäre es aus Ihrer Sicht gleichwohl denkbar, dass hinsichtlich der Mindestabstände zumindest eine Empfehlung gegeben werden, vielleicht aber auch eine landesweite Regelung erfolgen könnte? Dabei wäre eine Staffelung zum Beispiel nach der Größe der Anlagen oder der zu erwartenden Lärmbelästigung möglich. Ich stelle diese Frage vor dem Hintergrund des Bestrebens, möglichen Klagen und dann folgenden Abwägungen eines Gerichts zuvorzukommen.
Zweite Frage: Auf der Webseite des Umweltbundesamtes kann man lesen, dass Lärm im tieffrequenten Bereich nicht gerade gesundheitsfördernd, sondern sogar gesundheitsschädlich ist. Fließen diese wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Genehmigungsverfahren ein?
Zu Ihrer ersten Frage: Vorgaben gibt es weder vom Bund noch vom Land. Wir als Oberste Landesplanungsbehörde haben gegenwärtig auch keine Veranlassung, weitere Aufgaben zu übernehmen. Wir sind der Auffassung, dass dies Pflichtaufgabe der Regionalen Planungsgemeinschaften bleiben sollte; sie kann von ihnen - auch unter Berücksichtigung der Veränderun
gen der Windkraftanlagen - sehr gut wahrgenommen werden. Wir sind im Gespräch. Der gegenwärtige Stand ist, dass sich, wie ich bereits sagte, zwei Regionen auf den Weg gemacht haben, im Rahmen der Fortschreibung ihres Windenergieplans 1 000 m als Abstandsmaß zu definieren. Man kann nur anregen, die Regelung in den anderen Regionalen Planungsgemeinschaften zu übernehmen.