Der zweite Punkt greift das Buchzitat von vorhin auf: Die zwei Kernaufgaben eines Professors oder einer Professorin sind Lehre und Forschung. In der Anhörung wurde von allen Expertinnen und Experten die große Relevanz der Lehrqualität betont. Wenn unser Land im Wettbewerb um Studierende mithalten will, müssen wir auch die Attraktivität hinsichtlich der Lehre erhöhen. Darum wollen wir im Gesetz die herausgehobene Bedeutung der Lehrqualifikation der Bewerberinnen und Bewerber verankern.
finden unsere Unterstützung. Aber in zentralen Punkten geht unsere Auffassung von Autonomie und von Qualitätssicherung über den Vorschlag der Landesregierung hinaus. Darum werden wir den Gesetzentwurf ablehnen. Sie können uns natürlich durch Annahme unserer Änderungsanträge umstimmen. Dazu werbe ich um Ihre Zustimmung. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Den „PNN“ war vor einigen Tagen zu entnehmen, dass sich die Bundesbildungsministerin Schavan dafür einsetzen möchte, dass Hochschulen größere Freiräume bei der Berufung von Professoren erhalten. Nun, auch in diesem Punkt ist Brandenburg wieder einmal schneller gewesen als der Rest der Republik; denn bei uns steht schon im Koalitionsvertrag, dass Zielstellung die Stärkung der Eigenverantwortung, Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit durch Ausweitung der Autonomie der Hochschulen sei.
Beabsichtigt ist, die Voraussetzungen zu schaffen, den Hochschulen das Recht zur Berufung von Professorinnen und Professoren zu übertragen und zur Auswahl von Studierenden zu stärken sowie die leistungsorientierte Finanzierung weiter zu qualifizieren. Einer dieser Punkte wird heute mit der Vorlage dieses Dritten Änderungsgesetzes zum Brandenburgischen Hochschulgesetz erfüllt. Es werden nämlich die Voraussetzungen geschaffen, den Hochschulen das Recht zur Berufung von Professorinnen und Professoren zu übertragen. Damit, Herr Jürgens, haben wir eigentlich eine sehr viel weiter gehende Auffassung von der Autonomie, weil wir davon ausgehen, dass die Qualitätsmängel, die Sie auch beklagen, zum Teil tatsächlich durch die größere Autonomie der Hochschulen behoben werden können und dass es sehr wohl in der Autonomie der Hochschulen steht, bestimmte Qualitätskriterien wie auch Lehrqualitätskriterien in ihre Berufungsordnung einzubeziehen.
Die Eigenverantwortung sowie die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit werden ebenfalls durch die Ausweitung der Autonomie gestärkt. Die Übertragung des Berufungsrechts an die Hochschulen ist keinesfalls eine Selbstverständlichkeit; denn nur wenige Bundesländer gehen bisher diesen konsequenten Schritt und geben ihren Hochschulen einen derartigen Vertrauensvorschuss.
Wie in allen Organisationen so werden auch an Hochschulen die Qualität und der Erfolg von den Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmt. Professorinnen und Professoren tragen dabei an Hochschulen eine hervorragende Verantwortung. Fehlbesetzungen wirken sich unmittelbar auf Forschung und Lehre, also zum Nachteil der Studierenden und des Hochschulstandortes, aus. Um solche falschen Entscheidungen weitgehend auszuschließen, wird die Übertragung des Berufungsrechts per Rechtsverordnung an bestimmte Regularien geknüpft, die der Qualitätssicherung und auch der Transparenz des Verfahrens dienen.
Um das Berufungsrecht zu erhalten, müssen die Hochschulen zunächst eine Berufungsordnung erlassen. Darin werden die Regeln für das Berufungsverfahren zur Stellenausschreibung, zum Auswahlverfahren, zu Fristen sowie die Zusammensetzung der Berufungskommission festgelegt. Erst wenn diese Berufungsordnung vom Ministerium genehmigt ist, kann ihnen das Berufungsrecht auch übertragen werden. Den Hochschulen kann dieses Recht aber auch wieder entzogen werden, wenn Zweifel an der Gesetzmäßigkeit des Berufungsverfahrens oder an der Effektivität der Berufungspraxis bestehen. Deshalb wird eine hochschulexterne Expertenkommission installiert, die alle zwei Jahre stichprobenartig die Berufungsverfahren überprüfen soll; das muss auch Ihr Anliegen sein.
Wir haben im Ausschuss eine ausführliche Anhörung durchgeführt - Herr Jürgens hat das bereits erwähnt -, bei der sich die angehörten Sachverständigen vor allen Dingen kritisch über die Sachverständigenkommission - wie sie jetzt genannt wird geäußert haben. Auch meine Fraktion hat dieses Gremium zunächst kritisch gesehen. Wir haben uns aber letztlich von der Ministerin davon überzeugen lassen, dass es nicht darum geht, Verantwortung, die das Ministerium hat, von sich zu schieben, sondern es geht darum, eine neutrale Überprüfung des Verfahrens zu gewährleisten. Es geht um den Nachweis von Gesetzmäßigkeit und Effizienz, und es ist allemal sinnvoller, anerkannte Persönlichkeiten, die vorher in der Kommission festgelegt wurden, einzubeziehen, als sich dem Vorwurf der Willkür vonseiten des Ministeriums auszuliefern.
Auf der Grundlage der Statements in der Anhörung haben alle Fraktionen Änderungsanträge formuliert, und in der Ausschusssitzung vergangener Woche haben wir uns sogar auf Anregung der Linkspartei.PDS auf einen fraktionsübergreifenden Ausschussantrag, dem alle zugestimmt haben, geeinigt. Es ging dabei um einen sehr wichtigen Punkt des Gesetzes, nämlich um das Wahlverfahren und die Zusammensetzung der Berufungskommission. Durch die Beibehaltung der Gruppenwahlen wird nun sichergestellt, dass sowohl die Studierenden als auch die Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Gruppe der Professorinnen und Professoren unabhängig voneinander ihre Vertreterinnen und Vertreter in die Berufungskommission wählen können. Übrigens können auch hochschulexterne sachverständige Personen - zum Beispiel aus der Wirtschaft oder aus für den Fachbereich relevanten Organisationen - diesen Kommissionen angehören.
Wir haben uns für die Diskussion der Änderungsanträge Ihrer Fraktion im Ausschuss sehr viel Zeit genommen, und auch die Ministerin ist sehr ausführlich auf Ihre Einwände eingegangen, Herr Jürgens. Aufgrund dieser sehr sachlichen und konsensorientierten Diskussion kann ich eigentlich nicht verstehen, warum Sie die im Ausschuss nicht beschlossenen Änderungsanträge nun wieder zur Abstimmung stellen.
Ich denke, auch die Linkspartei könnte mit der Beschlussempfehlung des Wissenschaftsausschusses sehr gut leben, und Sie könnten auch Ihre Opposition um der Opposition willen aufgeben. Deshalb mein Appell an Sie, Herr Jürgens, und an Ihre Fraktionskollegen: Stimmen Sie ebenfalls dem nun geänderten Gesetzentwurf zu, und ziehen Sie die Anträge zurück! Ich würde es mir und allen ersparen wollen, detailliert auf Ihre Ände
rungsanträge einzugehen; denn diese Diskussion gehört in den Ausschuss, und wir haben sie dort auch ausführlich geführt. Ich bitte Sie daher, dem vorgelegten Gesetzentwurf mit den beschlossenen Änderungsanträgen und der Ausschussempfehlung zuzustimmen. - Danke schön.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird eine vollständige Übertragung des Berufungsrechts auf die Brandenburger Hochschulen ermöglicht. Bei der durchgeführten Anhörung wurde diese Übertragung als ein wesentliches Element zur Stärkung der Hochschulautonomie begrüßt sowie als sehr sinnvolle und gern angenommene Ergänzung der bisherigen Maßnahmen gesehen. Allgemein wurde eingeschätzt, dass durch den Wegfall der Kontrolle durch die Landesregierung die Hochschulen ihre Aufgaben eher noch sorgfältiger erfüllen bzw. ihre Berufungsverfahren noch verantwortungsbewusster zum Beispiel im Hinblick auf die Qualitätssicherung durchführen werden.
Die Hochschulen erhalten mit dem Berufungsverfahren also weitreichende Befugnisse. Eine Begrenzung erfolgt nur insoweit, als dies zur Qualitätssicherung erforderlich ist. Von den Anzuhörenden wurde der Gesetzentwurf als praktikabel eingeschätzt, von vereinzelter Kritik an der Absicherung der Einflussnahme des Ministeriums auf die Qualitätssicherung einmal abgesehen.
Für uns als DVU-Fraktion ist es von besonderer Bedeutung, dass entsprechende Mindeststandards zur Sicherung der Qualität der Berufungsverfahren gesetzlich verankert werden. Die Übertragung des Berufungsrechts durch Rechtsverordnung wurde von den Anzuhörenden als überwiegend sinnvoll und unabdingbar eingeschätzt. Die Flexibilisierung hinsichtlich der Qualifikation und Ausdehnung auf den internationalen Raum wurde generell geteilt. Die Einhaltung der Qualitätsstandards, die Grundsätze der Bestenauslese sowie den gesetzmäßigen Verlauf des Berufungsverfahrens soll eine sogenannte Sachverständigenkommission überprüfen. Die entsprechenden Anregungen der Anzuhörenden wurden im überarbeiteten Entwurf berücksichtigt. Die Sachverständigenkommission soll also nicht an die Stelle der Rechtsaufsicht treten, sondern sie sinnvoll flankieren.
Die DVU-Fraktion erachtet die Verpflichtung der Hochschulen, in Berufungsordnungen die Qualitätssicherung der Berufungsverfahren zu regeln, ebenso wie die entsprechenden Genehmigungen durch die Landesregierung als wichtig. Die Anzuhörenden waren sich dahin gehend einig, dass es keine Verfahrensverzögerungen oder gar eine Zunahme von Konkurrentenklagen geben wird.
Die DVU-Fraktion hätte sich hinsichtlich der Ausgestaltung des § 39 Abs. 5 mehr Eindeutigkeit gewünscht. Durch das Weglassen oder die Veränderung sogenannter Kannbestimmungen wäre die Verantwortung aller Beteiligten konkretisiert worden. Trotzdem werden wir uns dem vorliegenden Gesetz
entwurf nicht verschließen, möchten aber an dieser Stelle nochmals deutlich sagen: Spitzenforschung wird es auch in Zukunft nicht umsonst geben. Daher setzen wir uns schon seit langem für eine Erhöhung der Mittel für unsere Hochschulen ein. - Ich bedanke mich.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Es ist zwar Mittagsstunde und der eine oder die andere macht eine Pause, um Mittag zu essen; auch das muss einmal sein. Nichtsdestotrotz haben wir eines der wichtigsten und interessantesten Gesetzesvorhaben dieser Legislaturperiode vor uns und können es heute zum Abschluss bringen. Ich darf den Koalitionsvertrag, also die Grundlage, auf der wir, SPD und CDU, das Land fünf Jahre zu seinem Wohl und zu seinem Fortschritt regieren wollen, kurz in Erinnerung rufen.
Im Koalitionsvertrag haben wir nicht nur beschlossen, dass die Aufgaben für Wissenschaft und Forschung und deren Ausgaben nicht gekürzt werden, sondern wir haben uns auch Zielstellungen gegeben, die wir heute abarbeiten können. Im Februar 2004 waren wir mit der Landesrektorenkonferenz und mit der Landesregierung übereingekommen, einen neuen Hochschulpakt zu schmieden. Das hat dann Eingang in unseren Regierungsvertrag gefunden.
Es ist eine wichtige Voraussetzung für den Wissenschaftler in Brandenburg, Spitzenleistungen zu bringen, um gemeinsam diese Dinge für unsere Hochschulen fortzuschreiben.
Zielstellung der Gesetzesnovelle ist die Stärkung der Eigenverantwortung sowie der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit durch Ausweitung der Autonomie der Hochschulen. All das soll dem, was im Vertrag steht, dienen. Dabei geht es hauptsächlich um den Wettbewerb um die besten Lehrer und Forscher, die besten Studierenden, die besten Nachwuchswissenschaftler und natürlich auch um die Fähigkeit, durch die Forschung und Einwerbung von Drittmitteln in der Öffentlichkeit bestehen zu können.
Meine Damen und Herren, dieses Gesetz ermöglicht es zum ersten Mal - die Kollegin Münch wies bereits darauf hin, dass es ein modernes Gesetz ist -, das Berufungsrecht nahezu vollständig auf die Universitäten zu übertragen. Unsere Universitäten und Hochschulen befinden sich natürlich andererseits nicht im luftleeren Raum. Sie bekommen einen großen Teil Steuermittel von uns und sind natürlich der Kontrolle des Parlaments und der Regierung weitgehend unterzogen. Genau dieses Berufungsrecht ist aber etwas, das die Unabhängigkeit der Hochschulen sehr stark ausweitet und die Kontrolle dieser Unabhängigkeit nicht mehr direkt in die Rechtsaufsicht des Ministeriums legt, sondern auch unabhängig regelt.
Kollege Jürgens hat darauf hingewiesen, dass man einzelnen Hochschulen dieses Recht geben sollte. Man sollte es ihnen nicht aufzwingen. Aber in der Demokratie haben gesetzliche Grundlagen meistens den Grundsatz, allgemeingültig zu sein. Was dem einen recht ist, muss dem anderen billig sein. Wir wollen einheitliche Standards für alle Hochschulen und Universitäten. Wer in diesem Land forscht, lehrt und Verantwortung trägt, auch im Universitätsmanagement, sollte dafür sein und keine Vorbehalte haben, selbst Professorinnen und Professoren zu berufen und entsprechende Berufungskommissionen und Berufungsordnungen vorzusehen bzw. zu erlassen.
Die Evaluierungskommission - darauf haben Sie, Kollege Jürgens, hingewiesen - haben wir in Sachverständigenkommission umbenannt und auch den Kreis derjenigen, die als Sachverständige wirken, so weit verkleinert, dass es übersichtlich und gut ist.
Ein weiterer Punkt, der noch nicht so stark hervorgehoben worden ist: Es geht darum, dass ausgezeichnete Frauen und Männer, die in der Forschung oder in der Lehre bereits einen großen Namen haben, nicht durch ein umständliches und langwieriges Ausschreibungsverfahren gehen, sondern direkt berufen und durch Gutachten unterstützt werden müssen. Wir haben das auf vier Gutachten begrenzt.
Meine Damen und Herren, ich darf dem Ausschussdienst, der Ausschussvorsitzenden und dem Ministerium dafür danken, dass wir in drei Monaten die wichtige Arbeit der Gesetzesnovellierung, der Besprechungen sowie der Anhörung über die Bühne gebracht haben, sodass wir heute - bereits im April - die Beschlussfassung vornehmen können und dass einige Dinge, die wir beschlossen haben, noch in diesem Jahr umgesetzt werden können.
Ich habe in diesem Hause bereits einige Anhörungen erlebt. Die acht oder neun vom Ausschuss Angehörten hatten eine grundsätzlich positive Haltung zu dieser Gesetzesnovelle eingenommen. Es gab sehr viele gute und praktische Hinweise, die zum Teil sogar im Ausschuss Konsens fanden und woraufhin einiges im Gesetzestext noch geändert werden konnte. Deswegen können wir Ihnen einen sehr guten Entwurf vorlegen. Ich werbe um Zustimmung und denke, die PDS könnte ebenso wie die andere kleine Partei über ihren Schatten springen. Das Land Brandenburg ist Vorreiter, und die Wissenschafts- und Forschungspolitiker sind wohl seit Jahren schon diejenigen, die die dankbare Aufgabe haben, hier vorn gute Nachrichten zu verkünden. - Danke schön.
Meine Damen und Herren! Wir alle sind uns einig, dass das Sozialprestige eines deutschen Professors nicht schlecht ist vor allem finanziell bzw. bezüglich der Altersabsicherung. Die Frage, die dieses Gesetz beantwortet, ist hochinteressant: Wie wird man Professor? - Es gab bisher ein klassisches Verfahren.
Die Stelle wurde ausgeschrieben, und dann gab es an der Hochschule eine nach festen Regeln eingerichtete Kommission, die die Bewerber durchcheckt - unter Senatsbeteiligung usw. Dann wurde eine Liste mit drei Personenvorschlägen aufgestellt. Diese ging an das Ministerium, welches die Möglichkeit hatte, das Verfahren zu überprüfen, gegebenenfalls einzuschreiten und dann die Entscheidung zu treffen, wer berufen wird.
Wir wollen mit dieser Novelle das Verfahren grundsätzlich ändern. Die Berufungsliste geht nicht mehr an das Ministerium, sondern, wenn die Entscheidung in der Hochschule gefallen ist, wie die Dreierliste aussehen soll, erfolgt die Berufung durch die Präsidenten der Hochschule. Die Frage lautet, warum wir das tun wollen. Ich denke, das für die Hochschulen Entscheidende, nicht nur vom finanziellen Umfang her, ist das Personal. Wie gut eine Hochschule längerfristig ist, hängt davon ab, welche Personen sie beschäftigt, insbesondere natürlich von den Professoren, den Spitzenleuten der Hochschule. Wenn man von Autonomie spricht und von den Hochschulen erwartet, dass sie selbstständig agieren, müssen sie diese wichtigen Personalentscheidungen auch selbstständig treffen können. Deswegen soll diese Entscheidung in die Kompetenz der Hochschulen delegiert werden. Das ist in gewissem Maße ein Erfordernis der Zeit. Es gibt Bundesländer, die das prinzipiell nicht so tun, zum Beispiel Berlin, Bremen, Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Es gibt Bundesländer, die den Hochschulen bereits Rechte übertragen haben. Das geschah aus meiner Sicht oft mit relativ starken Rückbindungen wie in Baden-Württemberg. Das Recht ist den Hochschulen übertragen worden. Wenn sie einen Vorschlag haben, wen sie berufen möchten, brauchen sie aber das Einverständnis des Ministeriums.
Auch in Hessen ist das Recht an die Hochschulen gegangen. Wenn sie aber einen Professor unbefristet berufen wollen, geht dies nur unter Mitwirkung des Ministeriums.
Auch in Mecklenburg-Vorpommern ist das Recht an die Hochschulen gegangen, aber das Ministerium hat vier Wochen nach Vorschlag der Hochschule die Möglichkeit des Einspruchs.
Wir machen es anders, das ist bereits angedeutet worden. Die Frage ist, wie dieser Weg bewertet wird. In der Anhörung war es so - das war sehr erfreulich -, dass auf die Frage, ob es die Hochschulautonomie stützte bzw. ob es der richtige Weg sei, alle - bis auf eine Anzuhörende, die meinte, der Staat mache es schon ganz gut, das könne so bleiben - gesagt haben, dass es der richtige Weg sei. Unter den Anzuhörenden war die GEW oder - darauf legte die PDS großen Wert - der Bund Demokratischer Wissenschaftler. Bis jetzt kannte ich nur die undemokratischen, aber die demokratischen waren sehr dafür, das genauso zu machen. Wenn ich solche Worte von Herrn Jürgens höre, dass das eine Machterweiterung der Hochschulpräsidenten und von den Anzuhörenden abgelehnt worden sei, sage ich, dass man im Protokoll nachlesen kann, wie es wirklich war.
Wenn man den Hochschulen jetzt solch ein Recht gibt, dann enthält dieser Prozess auch Gefahren. Es war ja nicht ohne Grund so, dass in Deutschland der Staat starken Einfluss auf die Berufung von Professoren hatte. Das ist ein Stück Qualitätssicherung. Das ist in anderen Ländern nicht so. Dort ist auch das Sozialprestige eines Professors nicht so hoch. Das heißt, man wusste in Deutschland in der Regel, was man an einem Professor hat. Schwarze Schafe sind natürlich immer da
bei. Wenn man das Berufungsrecht den Hochschulen überträgt, muss man die Qualität - die Tatsache, dass alle Gruppen partizipieren - sichern.
Das versucht das Gesetz ganz dezidiert, indem nicht automatisch gesagt wird, alle Hochschulen haben jetzt das Recht, sondern es wird verlangt, dass jede Hochschule in einer Berufungsordnung genau aufschreibt, wie sie das realisieren will. Es geht darum, dass die Qualität der Lehrer wichtig ist, dass die Studenten bei Entscheidungen angehört werden. Das sind Dinge, die die Hochschule vorlegen muss. Erst wenn sie das vorgelegt hat, wird das Berufungsrecht an die Hochschule delegiert.
Herr Jürgens, Sie sind der Meinung, dass das alle gleich gut können. Ich kenne die Praxis der letzten Jahre, kenne jedes Berufungsverfahren. Diesbezüglich gibt es zwischen unseren Hochschulen große Unterschiede. Deshalb ist die Individualisierung, denke ich, für Brandenburg der richtige Weg.
Die Hochschulen müssen also klarmachen, wie sie vorgehen wollen. Dabei haben wir natürlich als Ministerium die Rechtsaufsicht. Wir wollen aber nicht einfach nur eine Kontrollfunktion wahrnehmen. Frau Dr. Münch hat darauf hingewiesen, dass Hochschulen Körperschaften mit besonderem Habitus sind. Sie reagieren - das weiß ich aus eigener Erfahrung - auf sämtliche Aufsichtsmaßnahmen ablehnend, um nicht „allergisch“ zu sagen. Deswegen kam die Idee, eine Sachverständigenkommission zu bilden. Wir hatten sie Evaluierungskommission genannt, was als Begriff aber ein wenig missverständlich ist. Das habe ich an den Reaktionen in der Anhörung gemerkt. Natürlich wurde diese Idee kritisch hinterfragt; es macht ja niemand so. Es ist etwas Neues, und dazu muss man natürlich anhören.