Ich eröffne die Aussprache mit dem Beitrag der Landesregierung. Frau Ministerin der Finanzen, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Investitionsbank des Landes Brandenburg wurde 1992 als Kreditinstitut in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Seitdem unterstützt sie das Land insbesondere bei der Umsetzung der staatlichen Förderpolitik durch die bankmäßige Abwicklung der ihr übertragenen Förderprogramme und finanziert damit im Zusammenhang stehende öffentliche und private Vorhaben.
Die Aufgaben der ILB schließen die Mittelstandsförderung und die Bereitstellung von Risikokapital über spezielle Förderprogramme ein. Heute betreut die Bank mehr als 50 Förderprogramme und Förderprodukte. Die Summe aller mittlerweile von der Investitionsbank bewilligten Fördermittel liegt bei rund 20 Milliarden Euro.
Der Ihnen zur Beratung vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Investitionsbank des Landes Brandenburg dient vorrangig dazu, die bestehende Gesetzeslage, wie Sie wissen, an zwingende EU-rechtliche Vorgaben anzupassen. Daneben sieht das Gesetz Änderungen vor, die den seit Gründung der Investitionsbank gewonnenen Erfahrungen bei der Umsetzung der staatlichen Förderpolitik sowie veränderten Gegebenheiten bei den Anteilseignern der Bank Rechnung tragen.
Meine Damen und Herren, am 1. März 2002 erzielten die Bundesregierung und die EU-Kommission eine Einigung über die Ausrichtung rechtlich selbstständiger Förderinstitute in Deutschland, die so genannte Verständigung II. Diese Verständigung hat die EU-Kommission am 27. März 2002 in eine Entscheidung umgesetzt, die die Bundesregierung am 11. April 2002 auch akzeptiert hat. Die Verständigung zielt auf die Einhaltung der Regeln des EU-Wettbewerbsrechts, insbesondere der Beihilfevorschriften durch die rechtlich selbstständigen Förderinstitute.
Aufgrund der Verständigung können die deutschen Förderinstitute die staatlichen Haftungsprivilegien wie Anstaltslast, Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantien weiterhin einsetzen. Bei der Übertragung öffentlicher Förderaufgaben an die Förderinstitute ist allerdings dafür Sorge zu tragen, dass diese Aufgaben im Einklang mit den gemeinschaftlichen Beihilfevorschriften stehen. Die öffentlichen Förderaufgaben müssen im staatlichen Auftrag und in präzise benannten Förderbereichen wahrgenommen werden. Sie sind in den einschlägigen gesetzlichen Regelwerken konkret und detailliert zu beschreiben.
Ferner enthält die Verständigung Regelungen über die Beteiligung deutscher Förderbanken an Projekten im Gemeinschaftsinteresse, für Finanzierungen von Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen Zweckverbänden sowie für Maßnahmen rein sozialer Art.
Die Bundesregierung hat sich in der Verständigung verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzliche Umsetzung dieser Maßgaben bis zum 31. März dieses Jahres abgeschlossen wird. Bereits im Dezember 2002 hat die Landesregierung den Grundsatzbeschluss gefasst, dass die Tätigkeit der Bank auf der Basis ihrer bisherigen Geschäftsfelder fortgeführt werden und sich im Einklang mit den EU-Vorgaben auch weiterhin auf die Aufgaben einer Förderbank konzentrieren soll.
Die im vorliegenden Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen folgen weitestgehend den Formulierungen, wie sie zwischen dem Bund, den Ländern und der Europäischen Kommission abgestimmt wurden. Der Aufgabenkatalog der Investitionsbank ist im Gesetzentwurf dementsprechend präzisiert worden. Dabei wurde zugleich der von der EU-Kommission vorgegebene Rahmen weitestgehend ausgeschöpft. Die Europäische Kommission hat den Gesetzentwurf geprüft und hat bestätigt, dass die Verständigung II damit ordnungsgemäß umgesetzt wird.
Nach Verabschiedung des Änderungsgesetzes bleiben die bestehende Anstaltslast und Gewährträgerhaftung sowie die weitgehende Steuerbefreiung der Bank uneingeschränkt erhalten, sodass die damit verbundenen günstigen Refinanzierungsmöglichkeiten auch in Zukunft für Fördermaßnahmen im Land Brandenburg genutzt werden können. Dadurch ist gewährleis
tet, dass die ILB die ihr vom Land übertragenen Förderaufgaben, zu denen unter anderem die für das Land Brandenburg wichtige Mittelstandsfinanzierung gehört, weiterhin ohne Einschränkungen wahrnehmen kann.
Dabei wird die ILB wie bisher zu strikter Wettbewerbsneutralität verpflichtet sein, wodurch Finanzierungen, mit denen sie im Wettbewerb zu privaten und genossenschaftlichen Kreditinstituten oder Sparkassen stehen würde, grundsätzlich ausgeschlossen sind.
Die Änderungen des ILB-Gesetzes werden auf die Förderpolitik im Land Brandenburg keine Auswirkungen haben, da die bisherigen Aufgaben der Investitionsbank und deren Durchführung lediglich präzisiert werden.
Die Nichteinhaltung der Verständigung II würde dazu führen, dass die Vorteile aus den staatlichen Haftungsgarantien Anstaltslast und Gewährträgerhaftung mit den dann verbundenen Refinanzierungsvorteilen durch die Europäische Kommission als rückforderbare Beihilfe behandelt werden und damit entsprechende Strafzahlungen an die EU zur Folge hätten.
Meine Damen und Herren, mit dieser Gesetzesänderung erhält die Investitionsbank Rechtssicherheit im Hinblick auf das europäische Beihilferecht und damit auch langfristig sichere Rahmenbedingungen für ihre zukünftige Geschäftstätigkeit. Dies ist gleichzeitig die Voraussetzung dafür, dass die Investitionsbank des Landes Brandenburg ihre Fördertätigkeit im Interesse des Landes uneingeschränkt fortführen und so auch in Zukunft einen maßgeblichen Beitrag zur Stärkung der brandenburgischen Wirtschaft leisten kann. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Frau Ministerin, wir hatten heute Morgen eine Aktuelle Stunde, in der wir über die im Zusammenhang mit der europäischen Osterweiterung und der Europäischen Union im Allgemeinen stehende Situation debattierten. Ich glaube, mit der Entscheidung, die im Zusammenhang mit der Veränderung des ILB-Gesetzes ansteht, haben wir ein Beispiel dafür, wie tief greifend eigentlich der Einfluss europäischer Regelungen auf das unmittelbare Leben im Land Brandenburg ist, denn die angestrebten Veränderungen resultieren einzig und allein aus Veränderungen des Beihilferechts bzw. aus einem anderen Verständnis des Beihilferechts der Europäischen Kommission. Insofern wird dieses Thema möglicherweise nicht die große öffentliche Aufmerksamkeit finden, aber wir debattieren heute über ein Kernstück zukünftiger Verfasstheit des Landes Brandenburg bei der Umsetzung seiner politischen und seiner Förderziele.
Eine zweite Bemerkung: Dass gesetzliche Änderungen notwendig sind, ist unbestritten. Dieses Parlament hat bereits das Sparkassengesetz den neuen beihilferechtlichen Bestimmungen angepasst. Das war dringend notwendig. Ich glaube, es gibt bei der Ausformulierung der Änderungsvorschläge eine
Eine erste Differenz: In dem neuen Gesetz wird richtigerweise die Girozentrale Berlin als Anteilseigner gestrichen. Es ist im Zusammenhang mit der Privatisierung einer Bankgesellschaft normal, dass dann eine Veränderung vorgenommen wird.
Ich halte es trotzdem für zwingend notwendig, dass in dem Gesetz die Öffnungsklausel bezüglich der Zusammenarbeit mit dem Land Berlin erhalten bleibt. Wenn wir es nicht schaffen, in einer wirtschaftlich zusammenhängenden Region eine gemeinsame öffentliche Bankinstitution zu schaffen, dann sind alle weiteren Fragen der Gemeinsamkeit der Umsetzung von Programminhalten und wirtschaftlicher Entwicklung konterkariert. Insofern wäre das der erste Punkt, über den wir uns im Ausschuss verständigen müssen.
Der zweite Punkt ist die eindeutige Fixierung auf eine Förderbank. Dazu, Frau Ministerin, habe ich möglicherweise andere inhaltliche Auslegungen der entsprechenden Beihilferegelungen, als Sie dargelegt haben. Für uns ist interessant, weil einige Paragraphen - 86 ff. - des EU-Vertrages festlegen, wann eine staatliche Beihilfe unangemessenen Charakters ist. Erstens gibt es in den Paragraphen Ausnahmeregelungen, die in Anspruch genommen werden können, und zweitens gibt es einen Punkt, der in Ihrer Argumentation bis jetzt zumindest nicht wahrnehmbar gewesen ist.
Es gibt ein Urteil über die Förderbank „Westdeutsche Landesbank“ vom Mai 2003 des Europäischen Gerichtshofs, das folgenden Passus enthält:
„Um festzustellen, ob eine Beihilfe den Charakter einer staatlichen Beihilfe hat, ist zu prüfen, ob ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe wie die Verwaltungseinrichtung des öffentlichen Sektors unter den entsprechenden Umständen zur Vornahme der fraglichen Kapitalzufuhr hätte bewegt werden können.“
Das klingt sehr kompliziert, ist aber - auf Deutsch gesagt - relativ einfach. Das heißt, eine unerlaubte Beihilfe ist es nur dann, wenn ich in der gleichen Situation keinen privaten Partner zum gleichen Handeln hätte bewegen können. Insofern glaube ich, dass wir auch eine Öffnungsmöglichkeit haben, vom Status der reinen Förderbank tatsächlich zur Entwicklung einer Mittelstandsbank zu kommen, einschließlich der Überwindung oder Teilüberwindung des Hausbankprinzips bei der Vergabe öffentlicher Mittel.
Meine Damen und Herren, in diesem Haus ist mehrfach die Eigenkapitalsituation der Unternehmen als eine der gravierendsten wirtschaftlichen Problemstellungen für das Land Brandenburg definiert worden. Ich glaube, dass die wirtschaftliche Verfasstheit des Landes Brandenburg und das Agieren der privaten Banken den Zugang zu Kapital für mittelständische Unternehmen so uneingeschränkt nicht mehr öffnen. Wir haben hier eine andere ordnungspolitische Vorstellung von der Funktion öffentlicher Banken. Eine solche Funktion kann auch die ILB wahrnehmen, allerdings nur unter einer Voraussetzung: dass wir uns vom Status einer reinen Förderbank verabschieden und sie tatsächlich zu einer Mittelstandsbank umbauen.
Über die Problemstellung, die Sie, Frau Ministerin, auch in Auslegung der entsprechenden europäischen Regelungen erwähnt haben, sollten wir uns im Ausschuss verständigen, denn ich glaube, hier besteht Diskussionsbedarf. Es geht um die Grundlage künftigen politischen Gestaltens hier im Land Brandenburg. Insofern freue ich mich auf die Debatte im Ausschuss und stimme der Überweisung ausdrücklich zu. - Danke schön.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Uns liegt das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Investitionsbank des Landes Brandenburg im Entwurf vor, ein Gesetzentwurf der Landesregierung, der die Präzisierung des Rechtsrahmens der ILB vorsieht. Der Anpassungsbedarf ergibt sich, wie von der Finanzministerin dargestellt, aufgrund von Vorgaben der EUKommission über die Ausrichtung rechtlich selbstständiger Förderinstitute in Deutschland, insbesondere hinsichtlich des Bestehens der staatlichen Haftungsinstitute „Anstaltslast“ und „Gewährträgerhaftung“. Hier gelte es, Konformität mit den beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union herzustellen, wobei der Erhalt beihilferechtlich relevanter Vorteile garantiert werden soll, indem konkrete Aufgabenbereiche benannt werden, die insbesondere eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit in Konkurrenz zu den Geschäftsbanken ausschließen.
Dieser Gesetzentwurf ist im Grundsatz notwendig. So weit, so gut. Bei genauer Betrachtung der einzelnen Regelungen im Gesetzentwurf stellen sich aber noch Fragen, die einer eingehenden Erläuterung durch die Landesregierung bedürfen:
Erstens: Inwieweit entspricht § 2 Abs. 6 tatsächlich den Vorgaben der EU-Kommission? Warum soll bzw. muss die Gewährträgerhaftung an dieser Stelle in diesem Wortlaut geregelt werden? Gab bzw. gibt es hier Handlungsspielräume und/oder Alternativregelungen?
Zweitens: In welcher Art und Weise ist der bisherige Geschäftsbetrieb der ILB zu ändern, damit der angestrebte Fortbestand der staatlichen Haftungsgarantie in einer Neuregelung des Geschäftsbetriebes überhaupt gewährleistet werden kann? Welche Absprachen der Bundesregierung mit der EU-Kommission wurden hierzu in der so genannten Verständigung II konkret getroffen, die dem vorliegenden Entwurf zugrunde liegen?
Drittens: In welcher Art und Weise und mit welchem schriftlichen Ergebnis erfolgte die Abstimmung des Landes Brandenburg mit der EU-Kommission zu dem heute vorliegenden Entwurf? Liegt eine schriftliche Zustimmung der EU-Kommission zu diesem Entwurf vor? Wenn ja, warum wurde sie dem vorliegenden Gesetzentwurf dann nicht beigefügt?
Zur Erläuterung: Nach den Vereinbarungen der EU-Kommission mit der Bundesregierung vom 17. Juli 2001 und vom
28. Februar 2002 sollen die Staatsgarantien für Landesbanken im kommenden Jahr generell abgeschafft werden. Der vorliegende Gesetzentwurf stützt sich auf eine Ausnahmegenehmigung bzw. Sondervereinbarung vom 1. März 2002, der so genannten Verständigung II, die dem Land Brandenburg unter bestimmten Bedingungen genau das Gegenteil erlaubt. Diese Ausnahmeregelung bzw. Sondervereinbarung muss vom Landtag, meine ich, eingesehen werden, bevor wir als Parlamentarier über den Gesetzentwurf überhaupt beraten bzw. diesen auch vor dem Hintergrund der Verständigung mit der EUKommission beurteilen können.
Weiteren intensiven Beratungsbedarf sehen wir bezüglich der Aufgaben der ILB und der Durchführung der Aufgaben, also zu den §§ 4 und 5. Zum einen geht es um die Vermeidung von unverhältnismäßigen Risiken sowie um die Sicherung einer angemessenen Kontrolle von Effizienz, Zielgenauigkeit und Wirksamkeit von Förderprogrammen, die über die ILB abgewickelt werden. Zum anderen geht es aber auch um die besondere Problematik der Landesbeteiligung. Ich meine, Fehlentwicklungen der Vergangenheit dürfen sich hier in Zukunft nicht wiederholen. Auch halten wir eine Verstärkung der parlamentarischen Kontrolle gegenüber der ILB und mehr Transparenz, vor allem bei Sonderaktionen, vonseiten der ILB gegenüber dem Landtag für erforderlich.
Die Fraktion der SPD stimmt daher der Überweisung des vorliegenden Gesetzentwurfs in den Ausschuss für Haushalt und Finanzen zu, um ihn dort auf der Grundlage weiterer Informationen detailliert beraten zu können. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir begrüßen, dass die Landesregierung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zumindest auf Landesebene schnell handelte, sodass durch die Beschränkung der Geschäftsfelder der ILB auf die Aufgaben einer reinen Förderbank die Anstaltslast, die Gewährträgerhaftung sowie die Steuervorteile uneingeschränkt erhalten bleiben und die damit verbundenen Refinanzierungsvorteile auch in Zukunft genutzt werden können.
Besonders zu begrüßen ist auch die neu hinzugekommene besondere Garantiehaftung nach § 2 Abs. 6 des Gesetzentwurfs, welche angesichts des Schreckgespenstes von Basel II die Konditionen der Refinanzierung der ILB auf dem deutschen und dem europäischen Kapitalmarkt deutlich verbessert.
Schließlich ist die ILB in Zusammenarbeit mit der ZukunftsAgentur Brandenburg die wichtigste Institution der Wirtschaftsförderung in unserem Land. Wie eine im Vorjahr gefertigte Erhebung des Lehrstuhls für Marketing an der Potsdamer Universität beweist, wurde die Arbeit der ILB von der großen Masse aller befragten Unternehmen mit „gut“ bis „sehr gut“ bewertet.
Die DVU-Fraktion stimmt der Ausschussüberweisung selbstverständlich zu. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Landesregierung hat den Entwurf einer Novelle zum Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg vorgelegt. Diese Gesetzesänderung wird aufgrund einer Entscheidung der Brüsseler Wettbewerbskommission aus dem Jahre 2001 notwendig. Ich erinnere an unsere Debatten zum Sparkassengesetz, die wir mit dem gleichen Hintergrund geführt haben.