Protocol of the Session on April 9, 2003

Bei den so genannten WGT-Liegenschaften gilt unter anderem die Verwertungsrichtlinie vom 21.06.1994. Nach Punkt 9 der Richtlinie erfolgt der Verkauf grundsätzlich zum Verkehrswert. Dieser wird auf der Basis von öffentlichen Ausschreibungen und mithilfe von Verkehrswertgutachten ermittelt.

Gemäß der Vorschrift des § 194 Baugesetzbuch sind bei der Ermittlung des Verkehrswertes auch die tatsächlichen Eigenschaften, die sonstige Beschaffenheit und Lage des Grundstückes zu berücksichtigen. Zu diesen Eigenschaften gehören die vom Käufer zu berücksichtigenden Bedingungen des Naturschutzes. Diesbezüglich gibt es besondere Vorschriften, unter anderem § 19 der Wertermittlungsverordnung.

Die im Außenbereich liegenden ehemals militärisch genutzten Flächen des Sondervermögens „Grundstücksfonds Brandenburg“ sind in großem Umfang unter Naturschutz gestellt, was zu erheblichen Nutzungseinschränkungen führt, die bei der Verkehrswertermittlung natürlich zu berücksichtigen sind.

Nach ersten Prüfungen ist festzustellen, dass nur in wenigen Fällen aus Naturschutzgründen Ausnahmeentscheidungen zur Verwertung unter dem Verkehrswert erforderlich waren. Begründet war dies auch darin, dass der Sachverständige die Naturschutzbedingungen nicht oder nur unzureichend berücksichtigt hatte. Die seit Errichtung des Sondervermögens zu verzeichnenden derartigen Fälle lasse ich gerade von der BBG aus dem Archiv recherchieren. Ich bitte um etwas Geduld, weil dies den Zeitraum ab 1992 umfasst.

Als aus Naturschutzgründen unterhalb des vollen Wertes vorgenommene Veräußerungen von Landesvermögen - und damit Mindereinnahmen - könnte man die Ausnahmen nach § 63 Abs. 3 Satz 3 Landeshaushaltsordnung bei Verkäufen an die Stiftung „Naturlandschaften Brandenburg“ bewerten. Der Hauptgrund für eine Veräußerung unterhalb des vollen Wertes liegt in der Berücksichtigung des Munitionsräumungsaufwands, der vom jeweiligen Käufer zu tragen ist. Jeder potenzielle Käufer würde die Berücksichtigung dieser Last beim Kaufpreis beanspruchen. Diese Kosten können demnach nicht als Mindereinnahme aus Naturschutzgründen angesehen werden.

Bei der Regelung der Verwertung unter dem Verkehrswert bitte ich zu beachten, dass dies auch im Interesse einer wirtschaftlichen Verwertung von Grundstücken liegen kann. Im Einzelfall kann es

erheblich teurer sein, Grundstücke weiterhin zu bewirtschaften, anstatt sie zu verkaufen. Deshalb haben Bund und Länder Möglichkeiten zur Verbilligung geschaffen. Demnach handelt es sich bei § 63 Landeshaushaltsordnung durchaus um eine im Interesse des Landes liegende Regelung. - Vielen Dank.

Es gibt noch Klärungsbedarf. Herr Lunacek, bitte.

Frau Ministerin, wären Sie erstens bereit, uns im Nachhinein die Information über die sich nach meiner Einschätzung im Millionenbereich bewegende Summe, was Kaufpreisverbilligungen aufgrund naturschutzrechtlicher Restriktionen angeht, zuzuarbeiten?

Wären Sie zweitens bereit, unter der Maßgabe dessen, dass wir bei den Kitas, dem Blindengeld und vielen anderen Dingen sparen müssen, künftig darauf hinzuwirken, dass solche Restriktionen, die Nutzungseinschränkungen, die mit Kaufpreisnachlässen kompensiert werden müssen, zurückgedrängt oder ganz vermieden werden?

Es obliegt dem Parlament, solche Regelungen zu treffen. Wir handeln im Rahmen dessen, was das Parlament uns vorgegeben hat.

Wir sind bei der Frage 1535 (Abwesenheit des Innenministers im Innenausschuss), die die Abgeordnete Frau Kaiser-Nicht formuliert.

Der Ausschuss für Inneres hat in dieser Wahlperiode bisher 77 Sitzungen durchgeführt. Der fachlich zuständige Minister Schönbohm war offensichtlich nicht an der Arbeit des Ausschusses interessiert; denn er nahm bisher nur an zehn Sitzungen teil. So war Herr Schönbohm in keiner der zahlreichen Ausschusssitzungen im Rahmen der Behandlung der Gemeindegebietsreformgesetze einschließlich der Anhörungen der Vertreter der Gemeinden anwesend.

Ich frage deshalb die Landesregierung: Welche Bedeutung misst sie einer unmittelbaren Präsenz der Regierungsmitglieder in Ausschüssen bei?

Herr Ministerpräsident, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr verehrte Frau Kaiser-Nicht, die Landesregierung misst der Anwesenheit ihrer Mitglieder in den Landtagsausschüssen grundsätzlich sehr hohe Bedeutung bei. Den Parlamentariern als Regierungsmitglied in

den Ausschüssen Rede und Antwort zu stehen trägt zum Funktionieren des parlamentarischen Regierungssystems bei. Es obliegt jedoch der Entscheidung eines jeden einzelnen Mitglieds der Regierung, ob es an der Sitzung des Ausschusses teilnimmt, sich vertreten lässt oder von seiner Präsenz absieht.

Gemäß Artikel 89 der Landesverfassung leitet jeder Minister innerhalb der Richtlinien des Ministerpräsidenten den ihm anvertrauten Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag. Eine verpflichtende persönliche Präsenz ist lediglich für den Fall vorgeschrieben, dass die Mitglieder eines Ausschusses von ihrem Zitierrecht gemäß Artikel 66 Abs. 1 Landesverfassung Gebrauch machen. Danke schön.

Danke sehr. - Wir sind bei der Frage 1536 (Verwaltungsverein- barung zwischen Brandenburg und Berlin zum Naturpark Bar- nim), die der Abgeordnete Dellmann formuliert.

Der Naturpark Barnim ist das einzige länderübergreifende Großschutzgebiet in Berlin und Brandenburg. Die zwischen beiden Ländern abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung zum Naturpark Barnim ist am 31.12.2001 ausgelaufen. Neben Fragen der Organisation der fachlichen Arbeit war hierin auch die Bereitstellung von Personal seitens Berlins für die Arbeit im Naturpark geregelt.

In diesem Zusammenhang frage ich die Landesregierung: Wie ist der Stand der Erarbeitung einer neuen Verwaltungsvereinbarung zum Naturpark Barnim zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg?

Herr Minister Birthler, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Dellmann, zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin und meinem Haus war bereits im vergangenen Jahr der Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung abgestimmt worden. Der Entwurf sah insbesondere die Finanzierung der Stelle für einen zusätzlichen Mitarbeiter in der Naturparkverwaltung Barnim durch das Land Berlin vor. Im Zuge der Abstimmung der Vorlage sind innerhalb der Senatsverwaltung Bedenken gegen die Zusage einer Kostenübernahme erhoben worden, die im Haushaltsplan des Landes Berlin an sich bereits geplant war.

Derzeit wird von Berliner Seite geprüft, ob es möglich ist, statt einer Stellenfinanzierung einen Bediensteten der Berliner Verwaltung aus deren Personalüberhang für eine Mitarbeit in der Naturparkverwaltung zur Verfügung zu stellen. Sollte dies möglich sein, müssten entsprechende Regelungen in der Verwaltungsvereinbarung vorgesehen und diese nach erneuter Abstimmung zwischen beiden Häusern entsprechend geändert wer

den. Insofern ist der Prozess zum Abschluss der Verwaltungsvereinbarung derzeit unterbrochen.

Leider ist noch nicht absehbar, wann auf Berliner Seite die Schwierigkeiten gelöst sein werden. Folglich lassen sich noch keine Vorhersagen über den zeitlichen Fortgang der Angelegenheit machen.

Vielen Dank. - Wir kommen damit zur Frage 1537 (Aufwuchs beim Personalbestand des Landes), die der Abgeordnete Nonninger stellen wird. Bitte schön.

Wie Pressemeldungen zu entnehmen ist, klagt der Städte- und Gemeindebund Brandenburg, dass zum ersten Mal in der Geschichte des Landes Kommunen gezwungen sein werden, selbst Pflichtaufgaben durch Kredite zu finanzieren, und dies, obwohl die Kommunen ihre Ausgaben durch den Abbau von 33 000 Stellen in den letzten Jahren drastisch reduziert haben. Durch weitere Kürzungen der Zuweisungen des Landes an die Kommunen droht diesen der finanzielle Kollaps. Andererseits wurde der Personalbestand des Landes in den letzten Jahren von 51 000 auf derzeit 68 000 Stellen aufgestockt.

Ich frage die Landesregierung: Aus welchen Gründen kam es zu dem in der Vorbemerkung genannten Aufwuchs des Personalbestandes des Landes bei gleichzeitiger Reduzierung des Personalbestandes der Kommunen?

Frau Ministerin Ziegler, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Abgeordneter, ich finde es schon faszinierend, dass stets neue Zahlen über die Personalausstattung innerhalb der Landesverwaltung erfunden und veröffentlicht werden. Solche Erfindungen regen in der Folge Zahlenspielereien und auch Nachfragen von Abgeordneten an. Mittlerweile tun mir die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Teil in Sisyphusarbeit die Gedankengänge fremder Personen nachvollziehen müssen, wirklich Leid, weil sie am Ende doch immer wieder zu dem Ergebnis kommen, dass die von der Landesregierung veröffentlichten Daten keine Zahlenspielereien, Tricksereien oder gar Täuschungsmanöver sind, sondern schlichtweg Tatsachen darstellen.

Ich muss zugeben, dass ich dieses Mal kapitulieren muss: Ich kann Ihnen die Zahlen, die vom Städte- und Gemeindebund in die Welt gesetzt worden sind, beim besten Willen nicht erklären. Wenn wir wirklich einmal ein Stellensoll von 51 000 gehabt hätten, dann wären wir alle doch sehr glücklich und würden uns heute daran festhalten. Ich darf Sie aber daran erinnern, dass im Jahre 1990 noch rund 110 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Landesdienst beschäftigt waren. Dieser stark überhöhte Personalbestand beruhte, wie Sie alle noch wissen, auf einer so genannten Altlast aus DDR-Zeiten, die übernommen werden musste.

Durch die zunehmende Erfüllung des Nachholbedarfs in der Gesetzgebung, den Aufbau neuer Strukturen und die effizientere Nutzung von Verwaltungspotenzial wurde das Gesamtbeschäftigungssoll um rund 40 000 auf etwa 70 000 Beschäftigte im Jahre 1996 abgebaut. Bis zum Ende des Jahres 2002 haben wir aufgrund immenser Anstrengungen einen weiteren Abbau im Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Landesbetriebe auf rund 62 100 Stellen, Planstellen und Beschäftigungspositionen, erreichen können. Ich kann Ihnen versichern: Wir werden an unserem Ziel, bis Ende des Jahres 2007 die Zahl von etwa 53 800 Stellen, Planstellen und Beschäftigungspositionen, zu erreichen, strikt festhalten. - Vielen Dank.

Es gibt noch Klärungsbedarf. Bitte, Herr Abgeordneter Nonninger.

Wie viele der 12 400 geplanten Stelleneinsparungen werden sich nach Einschätzung der Landesregierung lediglich dadurch ergeben, dass bestimmte Bereiche der Landesverwaltung als Landesbetriebe ausgegliedert werden?

Herr Abgeordneter, der größte Teil der Stellen wird im Lehrerbereich eingespart werden. Angesichts der Entwicklung bei den Schülerzahlen ist das ein logischer Schritt. Im Übrigen ist es ja so, dass auch die in Landesbetrieben Beschäftigten noch dazugehören, weil sie über Zahlstellen an den Landesbetrieb finanziert werden. Ich kann Ihnen das gern nachreichen.

Im Rahmen des Prozesses der Verwaltungsoptimierung und -modernisierung sind wir gerade dabei, vieles in Landesbetriebe auszugliedern. Dies soll aber nicht zu der Scheinrechnung führen, dass die entsprechenden Kosten mit der Ausgliederung wegfallen. Uns kommt es auf die wirklichen Einsparungen an. Wir wollen, entgegen dem, was uns vielleicht unterstellt wird, keine Mogelpackung.

Danke sehr. - Wir sind bei der Frage 1538 (Neues Waffen- recht), die vom Abgeordneten Petke gestellt wird.

Nach dem schrecklichen Verbrechen an einem Erfurter Gymnasium wurde die damals schon vorgesehene Novelle des Waffenrechts noch einmal gründlich überarbeitet und sie trat nun Anfang April in Kraft. Es steht noch eine Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern, dem Bund sowie den Herstellern von Waffen und den Verbänden der Schützen aus.

Ich frage die Landesregierung: Wie beurteilt sie die jetzt in Kraft getretene Novelle des Waffenrechts?

Herr Innenminister, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Abgeordneter Petke, das im vergangenen Jahr unter dem Eindruck des Amoklaufs in einer Erfurter Schule verschärfte Waffenrecht ist am 1. April dieses Jahres in Kraft getreten. Das neue Gesetz bringt im Vergleich zu dem bisherigen Recht erhebliche Veränderungen und Verschärfungen mit sich. Es dient der Stärkung der inneren Sicherheit und soll vor allem verhindern, dass sich Kriminelle Zugang zu Waffen verschaffen können.

Mit differenzierten Regelungen wurde zudem ein vernünftiger Ausgleich zwischen den sicherheitspolitischen Anforderungen, die der legale Waffenbesitz mit sich bringt, und den legitimen Bedürfnissen der Schießsport treibenden Bevölkerung einschließlich der Jäger sichergestellt.

Die Umsetzung des neuen Waffenrechts ist für die Waffenerlaubnisbehörden bei den Polizeipräsidien eine große Herausforderung. Es besteht kein Zweifel daran, dass die auf die Neuregelung in ausreichendem Maße vorbereiteten Waffenerlaubnisbehörden diese Herausforderung mit Fachkenntnis und Engagement meistern werden.

Die Tätigkeit dieser Behörden ist aber dadurch erschwert worden, dass der Bund die allgemeine Verordnung zum Waffengesetz, die der Zustimmung des Bundesrats bedarf, bisher nicht erlassen hat. Diese Verordnung ist aus Gründen, die die Länder nicht zu verantworten haben, nicht zeitgleich mit dem neuen Waffengesetz in Kraft getreten. Daraus ergibt sich, das die insbesondere für die Verwaltungspraxis wichtigen Ausführungsvorschriften des Bundes zum Waffengesetz noch fehlen. Dies stellt die Waffenerlaubnisbehörden vor Schwierigkeiten, weil viele rechtliche Vorgaben entweder nicht oder nur ungenügend umgesetzt oder Antragsverfahren der Bürger nicht abschließend behandelt werden können.

Um diesem schwierigen und misslichen Umstand, den nicht die Länder zu verantworten haben, zu begegnen, hat das Bundesinnenministerium den Ländern zunächst vorläufige Anwendungshinweise an die Hand gegeben. Daneben haben wir im Innenministerium den Waffenerlaubnisbehörden mit einer Reihe von Übergangsregelungen die erforderliche Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bis zum In-Kraft-Treten der allgemeinen Verordnung des Bundes zum Waffengesetz verschafft.

Im Interesse einer wirksamen und einer dem Sinn und Zweck des neuen Waffengesetzes entsprechenden und unterstützenden Umsetzung der neuen Regelungen ist ein baldiges In-KraftTreten der allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz notwendig. Wann genau die Verordnung in Kraft treten wird, kann ich Ihnen allerdings nicht sagen.

Es gibt noch Klärungsbedarf. Bitte, Herr Abgeordneter Claus.

Herr Minister, ab 01.04. dieses Jahres tritt auch die Regelung für den so genannten kleinen Waffenschein in Kraft. Unter diese Regelung sollen auch Gaspistolen fallen. Die Besitzer der betreffenden Waffen haben bis August dieses Jahres Zeit, die

betreffenden Waffen bei den zuständigen Behörden anzumelden. Mit welchen Folgen hat jemand zu rechnen, der dem nicht nachkommt?

Zunächst einmal, Herr Abgeordneter, gehen wir von der Einsicht und der Vernunft unserer Mitbürger aus, davon, dass sie wissen: In dem Augenblick, da sie die Waffen angeben, können sie diese unter den definierten Bedingungen weiterhin behalten. Wenn sie dem nicht nachkommen, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Die Höhe des Strafmaßes oder das, was daraufhin geschieht, hängt ab von der jeweils zuzurechnenden Schuldfähigkeit und den Gründen, aus denen es dazu gekommen ist, dass die betreffende Person keine Angaben gemacht hat.