Protocol of the Session on December 31, 2000

Lassen Sie mich abschließend noch etwas zum Zeitablauf dieses Gesetzgebungsverfahrens sagen. Der gesetzgeberische Handlungsbedarf des Landes ist dringend. Die Umsetzungsfrist für die EU-UVP-Richtlinie in ihrer geänderten Fassung war März 1999. In einzelnen Gesetzesvorschriften unseres Landes, insbesondere im Straßengesetz, sind daraufhin auch Regelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung aufgenommen worden, die sich im Lichte der neueren Entwicklungen jedoch als unzureichend herausgestellt haben.

Die Bundesrepublik Deutschland ist bereits einmal durch den Europäischen Gerichtshof wegen mangelhafter Umsetzung der UVP-Richtlinie verurteilt worden. Das von der Kommission angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 250 000 Euro pro Tag ließ sich nur durch das erwähnte Artikelgesetz des Bundes aus dem Jahr 2001 abwenden. Inzwischen hat die Kommission ein neues Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung der UVP-Richtlinie in der Gesetzgebung der Länder eingeleitet. Für die Länder entsteht dadurch ein besonderer Zeitdruck, dass mit den Vorbereitungen für die Landesgesetzgebung erst Mitte 2001 begonnen werden konnte, nachdem mit dem Erlass des erwähnten Bundesgesetzes die Konturen für den Handlungsbedarf des Landesgesetzgebers feststanden.

In diesem Sinne bitte ich Sie um eine zügige Behandlung dieses Gesetzentwurfs im Parlament. - Vielen Dank.

(Beifall bei SPD und CDU sowie vereinzelt bei der PDS)

Ich danke Ihnen, Herr Minister Birthler, und gebe das Wort an die Fraktion der PDS. Frau Dr. Enkelmann, bitte.

Ehe Frau Enkelmann hier vorn ist, kann ich wieder Gäste im Landtag begrüßen. Ich begrüße ganz herzlich Schüler der Gesamtschule Ortrand. Herzlich willkommen!

(Allgemeiner Beifall)

Bitte schön, Frau Dr. Enkelmann.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wieder ist ein Gesetz mit Bezug auf die Umwelt so dringend umzusetzen, dass tatsächlich kaum Zeit besteht, ein verlässliches Verfahren durchzuführen. Aber da es um Umwelt geht, hat schließlich auch meine Fraktion darüber hinweggesehen, dass die Fristen nicht ganz eingehalten wurden. Wir sind schon dafür, dass hierzu doch relativ schnell und zeitnah beraten wird.

Dabei wissen wir allerdings - Sie haben es eben angesprochen -, dass hier zum wiederholten Male jahrelange Verzögerungen eingetreten sind, die wir schon bei vielen anderen Beispielen, etwa bei der Umsetzung von FFH-Richtlinien, zu beklagen hatten. Ich erinnere auch daran, dass Deutschland die AVUSKonvention bis heute nicht ratifiziert hat. Es gibt andere Beispiele - Pflanzenschutzmittel -, über die wir heute auch noch beraten werden, bei denen tatsächlich der wiederholte Druck, auch der finanzielle Druck der EU notwendig ist, damit die Bundesregierung und letzten Endes auch die Länder handeln.

Es ist sicherlich müßig festzustellen, dass ein Großteil dieser Versäumnisse auf die Kohl-Regierung zurückgeht. Wir wissen auch sehr genau, dass in den letzten Jahren auch die rot-grüne Bundesregierung nicht gerade sehr schnell war, wenn es um die Umsetzung von EU-Richtlinien oder EU-Verordnungen gegangen ist. Wieder einmal muss der Landtag bzw. das Land Brandenburg das hier ausbaden.

Die Fraktion der PDS wird unter Beachtung der durch die Interessenvertreter in der Anhörung in der nächsten Woche vorzutragenden Stellungnahmen ihre eigene Position bestimmen.

Wir werden sicherlich über Anforderungen an einen sorgfältigen Umgang mit der Natur reden und versuchen, dem gerecht zu werden, ohne maßlose und für die Entwicklung des Landes hinderliche Forderungen zu stellen. Gleichwohl halten wir eine fundierte Prüfung im Vorfeld von Projekten häufig für das bessere Mittel, als im Nachhinein dann zu reparieren, nachzusorgen und immer wieder Schäden rückgängig zu machen. Viele Erfahrungen belegen auch, dass durch rechtzeitige Bürgerbeteiligung Projekte tatsächlich eher befördert als behindert werden. Insofern sollten wir durchaus sehr aufgeschlossen sein.

Allerdings - darauf verweise ich jetzt schon; leider ist der Verkehrsminister nicht da - ist es im Verkehrsteil, im Straßenbauteil ein Kompromiss geworden. Wir werden uns natürlich sehr gründlich ansehen, zu wessen Lasten hier Kompromisse ausgehandelt worden sind.

Gleich einem Trojanischen Pferd kommt der Gesetzentwurf im Hinblick auf Änderungen im Wassergesetz daher, da die nichts mit UVP- oder IVU-Richtlinie zu tun haben. Ein Schelm, wer Gutes dabei denkt.

Meine Damen und Herren, wenn es nach dem Willen der Landesregierung geht, sollen Sie zukünftig keine Blumen mehr gießen dürfen, geschweige denn etwa Ihren Komposthaufen wässern, ohne die Zustimmung Ihres Abwasserentsorgers. Das Mineralwasser, das Sie aus dem Supermarkt nach Hause schleppen, gehört Ihnen nicht mehr, sobald Sie die Schwelle des Hauses überschreiten. Abwasser ist nämlich zukünftig - so der Gesetzestext - „am Ort des Anfalls dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zu überlassen”. Nach bisheriger Definition ist Abwasser nach häuslichem, gewerblichem und industriellem Gebrauch verändertes, auch von Niederschlägen stammendes Wasser, das in die Kanalisation, in oberirdische Gewässer oder in das Grundwasser gelangt. Sie werden mir sicherlich Recht geben, dass das nicht in jedem Falle an dem Ort des Anfalls erfolgt, sondern in der Regel erst dann, wenn es der Besitzer sozusagen wieder loswerden will. Es sollte dem Bürger schon gestattet sein, den Kaffee erst zu trinken, bevor er ihn andienen muss.

Im Weiteren bleibt das Gesetz auch hinter anderen Festlegungen des Landtages zur Abwasserentsorgung zurück. Ich erinnere nur an die gestrige Fragestunde, in der wir uns sehr ausführlich mit der Chancengleichheit von dezentralen Anlagen gegenüber zentrale Anlagen beschäftigt haben. Im Brustton der Überzeugung hat der Minister das auch gestern wieder behauptet. Wir bezweifeln es nach wie vor. Wir werden da auch dranbleiben und wir werden den Nachweis sicherlich nicht schuldig bleiben.

Es ist also völlig unverständlich, wenn nunmehr die Kanalisation und damit die zentrale Entsorgung zum Maß der Dinge erhoben wird. Diese Regelung hat aus unserer Sicht im Wassergesetz nichts zu suchen. Anschluss- und Benutzerzwang sind in der Gemeindeordnung hinreichend geregelt. Im Wassergesetz ist dann zu regeln, dass Abwasser nicht ungereinigt in Grundoder Oberflächenwasser eingeleitet werden kann. Dann ist es eigentlich ziemlich egal, ob es mittels eines Klärwerks oder zum Beispiel in einer Kleinkläranlage gereinigt wird. Über das Wie hat in letzter Instanz - das war ja auch immer wieder Beratungsgegenstand im Ausschuss - die Gemeinde zu entscheiden, und zwar mittels ihrer Abwasserbeseitigungskonzeption. Das Wassergesetz ist aus unserer Sicht damit überfordert und sollte damit nicht unbedingt belastet werden.

Wir lassen nicht zu, dass die kommunale Selbstverwaltung von hinten durch die kalte Küche ausgehebelt wird. Wir werden also im Ausschuss gründlich beraten, die Sachverständigen anhören und auch die künftige Umsetzung dieses Gesetzes konstruktivkritisch begleiten. - Danke.

(Beifall bei der PDS)

Ich danke Ihnen, Frau Abgeordnete Dr. Enkelmann. - Das Wort geht an die Fraktion der SPD, an Herrn Abgeordneten Dellmann.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dieses ganze Thema ist relativ schwierig, aber ich glaube, es ist auch ausgesprochen spannend.

In meiner Brust schlagen zu diesem Thema zwei Herzen. Zum einen ist es wieder einmal ein Beispiel dafür, dass wir uns nur noch mit der Umsetzung von EU-Recht zu beschäftigen haben. Unsere eigenen Wirkungsmöglichkeiten sind relativ gering. Zum anderen ist es natürlich sehr positiv zu sehen, dass in einem vereinten Europa praktisch überall die gleichen Dinge gelten und dass allgemeine Umweltstandards festgeschrieben werden. Das sehen wir gerade in den neuen Bundesländern doch sehr deutlich; denn die Verbesserung der Umweltbedingungen das ist auch eine Frage des erhöhten Lebensstandards - haben wir in den letzten zwölf Jahren deutlich verspüren können. Heutzutage fällt es schon fast jedem auf, wenn es an irgendeiner Ecke dieses Bundeslandes noch etwas riecht - um nicht zu sagen: stinkt. Wer sich noch an die Lausitz von vor elf oder zwölf Jahren erinnert, der weiß, dass das damals noch eine ganz andere Situation war.

Auch dieses Landesgesetz hat die Untersuchung von Umweltauswirkungen von Projekten öffentlicher und privater Vorhabenträger zum Ziel. Ich glaube, es ist völlig richtig, dass der Kreis der Vorhaben, die zu untersuchen sind, deutlich erweitert worden ist. Es wird den einen oder anderen Aufschrei in diesem Bereich geben, aber wir alle werden deutlich verspüren, dass es uns auf Dauer dient.

Meine Damen und Herren, der zweite Teil des Gesetzes beinhaltet das Ziel, Teile des Brandenburgischen Wassergesetzes zu novellieren. Der Minister hat es kurz beschrieben. Ich meine, dass auch

dieser Teil einer sehr intensiven Diskussion bedarf. Wir haben in den Fraktionen zum Teil bereits mit Wasser- und Bodenverbänden darüber gesprochen. Wir müssen das, was uns in der Anhörung, die kooperativerweise, Frau Dr. Enkelmann, schon fraktionsübergreifend für nächste Woche beschlossen worden ist, aus der Praxis mitgeteilt wird, sehr ernst nehmen. Ob beispielsweise der § 36 a nun wirklich schon der Weisheit letzter Schluss ist, das vermag ich noch nicht so eindeutig zu sagen.

Mit dem Gesetzentwurf werden wir noch einiges zu tun haben. Es ist auch gut und richtig, wenn das Parlament die Anhörungen nutzt, um zu schauen, ob sich tragfähige Dinge derart ergeben. In den Jahren zuvor gab es zum Beispiel im Bereich der Stauanlagen erhebliche Probleme. Wir müssen jetzt eine Lösung finden, die dazu beiträgt, dieses Problem für die nächsten Jahre zu lösen.

Frau Enkelmann, ein Punkt, der zweifelsohne mit diesem Gesetz eine gewisse Hilfe bekommt, ist die Frage zur Regelung des Abwassers. Was hier vorgeschlagen worden ist, ist nicht die Lösung für alle Probleme, aber es könnten zumindest kleine Beiträge sein. Ein Thema wird die Erleichterung der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Grundstückseigentümer sein. Das ist eine Forderung, die schon lange im Raum steht. Das werden wir hiermit flankieren. Auch die Regelung, dass die Vorgaben für die Überprüfung von Kleinkläranlagen auf Sachverständige übertragen werden sollen, kann ein deutlicher Beitrag dafür sein, in Brandenburg dezentrale Systeme zu fördern und ihren Einsatz zu erleichtern.

Meine Damen und Herren, ich möchte mich schon jetzt für das kooperative Herangehen an das Gesetz bedanken. Ich bin sicher, dass wir es noch vor der Sommerpause verabschieden werden. Ich freue mich auf die Anhörung am 24.04.2002 und auf eine spannende Diskussion im Fachausschuss. - Danke.

(Beifall bei SPD und CDU)

Ich danke Ihnen, Herr Abgeordneter Dellmann. - Das Wort geht an die Fraktion der DVU, an Herrn Abgeordneten Claus.

Herr Präsident! Meine Damen! Meine Herren! Der von der Landesregierung erarbeitete und heute zur 1. Lesung vorgelegte Gesetzentwurf ist keine leichte gesetzgeberische Kost. Das Landesumweltrichtlinien-Umsetzungsgesetz dient der Umsetzung verschiedener EG-Richtlinien von zentraler Bedeutung. Es ist eng verzahnt mit einem entsprechenden Artikelgesetz des Bundes.

Mit diesem Gesetz werden die UVP-Richtlinien aus dem Jahre 1985 und die UVP-Änderungsrichtlinien aus dem Jahre 1997 umgesetzt. Vor circa fünf Jahren wurde die Änderungsrichtlinie beschlossen.

Die vom europäischen Recht vorgegebenen Umsetzungsfristen sind, wie Sie sich ausrechnen können, längst verstrichen. Gleiches gilt für die EG-Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, kurz IVU-Richtlinie genannt.

Die Gründe für die zeitliche Verzögerung der Umsetzung sind dabei nicht unbedingt beim Land Brandenburg zu suchen. Sie lagen vor allen Dingen beim Bund. Zunächst war nämlich zu klären, welche Vorhaben der Bund und welche Vorhaben die Länder über die Gesetzgebungskompetenz zu verantworten haben. Der Bund beabsichtigte ursprünglich - das sollte vielen von Ihnen bekannt sein - die Umsetzung der EG-Richtlinien durch ein Umweltgesetzbuch. Aber diese Pläne sind aus Gründen, die hier darzulegen zu weit führen würde, gescheitert und haben mittlerweile auch sehr viel Zeit gekostet. Der Bund hat im August des vergangenen Jahres das so genannte Artikelgesetz vorgelegt und auch in Kraft gesetzt. Dadurch wird das Umweltrecht nicht gerade einfacher, aber die EG-rechtlichen Vorgaben lassen kaum eine andere Wahl.

Die DVU-Fraktion möchte der Beratung der Ausschüsse zum vorliegenden Gesetzentwurf nicht vorgreifen. Doch eines wird deutlich: Wir werden in der nächsten Woche eine öffentliche Anhörung dazu durchführen und sehen, wie sich die anderen Beteiligten zu diesem Gesetzentwurf äußern.

Neben der Umsetzung der FFH-Richtlinie wird die Umsetzung der Änderung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und ebenso der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung weitreichende Auswirkungen auf viele Investitionsvorhaben und Infrastrukturprojekte in unserem Land haben. Ähnlich wie bei den FFH-Gebieten sieht die UVP-Änderungsrichtlinie Umweltverträglichkeitsprüfungen für bestimmte Vorhaben und Projekte vor. Des Weiteren geht die Richtlinie von einer kumulierenden Wirkung verschiedener auch bereits laufender Vorhaben aus.

Die Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung müssen seitens des Vorhabenträgers beigebracht werden. Inwieweit dies in der Praxis realisierbar ist, bleibt zu hinterfragen. Deshalb ist es wichtig, die Frage zu klären, wie die zuständigen Genehmigungsbehörden in die Verantwortung genommen werden können und müssen, um eine wirtschaftliche Entwicklung des Landes Brandenburg trotzdem zu ermöglichen.

Wenn auch klar ist, dass die Umsetzung von EG-Recht zwingend notwendig ist, so bleiben der Landesregierung Ermessensspielräume. Gerade bei der Feststellung der Schwellenwerte müssen unseres Erachtens diese Ermessensspielräume auch genutzt werden. Nur so lässt sich flexibles Handeln der Verwaltung ermöglichen.

Der Ausschuss für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung hat sich bereits vor Einbringung des Gesetzentwurfes mit der Problematik befasst und sich dafür ausgesprochen, eine öffentliche Anhörung dazu durchzuführen.

Die DVU-Fraktion ist der Meinung: Solche Gesetzentwürfe wie der vorliegende können nur gemeinsam mit den Bürgern unseres Landes erarbeitet und umgesetzt werden. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der DVU)

Ich danke Ihnen, Herr Abgeordneter Claus, und gebe das Wort an die Fraktion der CDU, Herrn Abgeordneten Dombrowski.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung beinhaltet die Umsetzung europarechtlicher Richtlinien über die Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP, sowie der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, IVU, von 1997 bzw. 1996. Da diese Bezeichnungen zukünftig sehr oft im Verwaltungsverfahren gebraucht werden, wird sich die Abkürzung UVP/IVU einbürgern. Wir sind in den Regionen der neuen Länder in Abkürzungen ja sehr erfahren. Wenn die Hohensaatener-Friedrichsthaler Wasserstraße, die es in Brandenburg nur einmal gibt, als HoFriWa abgekürzt in Berichterstattung und Verwaltungsdeutsch Eingang gefunden hat, dann bin ich optimistisch, dass das bei UVP/IVU auch gelingen wird.

Die Umsetzung des Europarechts ist zwingend geboten, da die Bundesregierung erst sehr spät gehandelt hat. Das wurde hier auch schon von Herrn Minister Birthler gesagt. Selbstverständlich hat sich die Bundesregierung auch an Verträge mit der EU zu halten, wie auch Verträge in Gesellschaft, im Privaten, im Geschäftsbereich, auch in der Politik immer beachtet und eingehalten werden sollten.

Die Umsetzung in Landesrecht schließt die Änderung einer ganzen Reihe von Landesgesetzen - über das Landeswassergesetz, das Naturschutzgesetz bis hin zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes und der Brandenburgischen Bauordnung - ein. Es handelt sich dabei um Änderungen, so die Begründung des Gesetzentwurfes, die sich aus der Umsetzung des Europarechts herleiten. Die Europäische Union hat den Mitgliedsstaaten dabei gemäß Artikel 4 der UVP-Richtlinie einen breiten Gestaltungsspielraum eingeräumt. So entscheiden die Länder, für welche Projekte eine Einzelfalluntersuchung oder anhand der von den Ländern selbst festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien eine UVP durchgeführt werden muss.

Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie und der IVU-Richtlinie vom 27. Juli 2001 im Vergleich zu den meisten anderen EU-Mitgliedsstaaten sehr hohe, vielleicht zu hohe Einschränkungen und Zulassungsvorschriften festgesetzt.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird beabsichtigt, mit einer weiteren Absenkung der Schwellenwerte und Kriterien die Vorgaben des Bundes zum Teil noch zu verschärfen. Wenn eine Verschärfung aus landesspezifischen Gründen und durch eine fachliche Untersetzung sinnvoll erscheint, ist dies in Ordnung. Es müssen aber wirklich fachliche Gründe sein, die dafür sprechen. Ob die vorgesehene Verschärfung der Vorgaben des Bundes in diesen Fällen angemessen erscheint, gilt es in weiteren Gesetzgebungsverfahren herauszufinden.

(Zustimmendes Klopfen des Abgeordneten von Arnim [CDU])

Zur Verdeutlichung der Abwicklungsverfahren zwei Beispiele: Im Bundesgesetz werden als UVP-notwendig unter anderem genannt „Intensive Fischzucht mit Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer”. Wir haben nun mit zu beurteilen, ob die von der Landesregierung vorgeschlagene Grenze zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits

prüfung mit 1 000 Tonnen Fischertrag pro Jahr als allgemeine UVP und ab zwei Tonnen Fischertrag pro Jahr für eine standortbezogene UVP sachlich gerechtfertigt und wirtschaftlich vertretbar ist.