Protocol of the Session on March 1, 2001

Chance hat. Herr Minister Birthler, Sie irrten im Ausschuss: Die Anhörung war komplex angelegt; es standen ausdrücklich nicht nur die Änderungen zum Braunkohlenausschuss zur Debatte.

Die PDS meinte, mit der jetzt anstehenden Änderung sei die Chance gegeben, die Regionalplanung zu stärken. Entsprechende Vorschläge haben wir unterbreitet und legen sie heute noch einmal vor. Es sei noch einmal darauf verwiesen, dass dies Vorschläge sind, die zum einen vom Städte- und Gemeindebund und zum anderen von der Regionalen Planungsgemeinschaft selbst kommen. Wir wollen, dass die Zusammensetzung der Regionalversammlung geändert wird und so der Charakter der kommunalen Verfasstheit der Regionalplanung gestärkt wird.

Wenn mein Kollege im Kreistag Teltow-Fläming, Herr Bochow, gestern im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg das gute Beispiel für eine Großgemeinde, Nuthe-Urstromtal, bemüht hat, dann möchte ich dieses Beispiel heute dazu nutzen, um deutlich zu machen, dass hier eine Änderung unbedingt notwendig ist. Es ist doch nicht zu verstehen, dass die größte Gemeinde in der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming, NutheUrstromtal, weder ein Stimm- noch ein Mitspracherecht in der Regionalen Planungsversammlung hat.

Wir setzen uns mit unserem Antrag zur Änderung des § 6 dafür ein, dass unsere Kolleginnen und Kollegen der SPD im Kreistag Teltow-Fläming das Vorschlagsrecht erhalten, um den Bürgermeister Wienand Jansen als ordentliches Regionalratsmitglied wählen zu können.

Der im Ausschuss vorgetragene Ablehnungsgrund lässt tief blicken: Es ist die Gemeindereform, die auch hier ohne Rücksicht auf die zahlreichen kritischen Einwände gnadenlos durchgezogen wird. Dabei übersieht die Koalition schon einmal das Detail. Unser heute und im Ausschuss vorgelegter Antrag hat damit nichts zu tun. Er funktioniert jetzt und auch nach der von Ihnen durchgeführten Gemeindereform. Er hat danach sogar noch mehr Bedeutung, aber das müssen Sie jetzt nicht merken.

Schlimmer ist, dass ich vermuten muss, dass die Regionalplanung bei Ihnen keine Zukunftssicherheit genießt. Nach wie vor scheint die Abschaffung der Planungsstellen und damit die Zerstörung regionalplanerischer Ansätze nicht vom Tisch. Folgerichtig haben Sie erneut den Antrag zur Ausweitung der Aufgaben der Regionalen Planungsgemeinschaften im Einklang mit § 13 Raumordnungsgesetz des Bundes abgelehnt.

Dabei teile ich sogar die Ansicht des Leiters der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung, dass dieser Anspruch in den Regionen wachsen muss. Nur fehlt mir der Glaube, dass diese Koalition das auch will. Für weitere Aufgaben haben wir schließlich jetzt im Gesetz den Genehmigungsvorbehalt der Landesregierung. Mit der von uns vorgeschlagenen Festschreibung zusätzlicher Aufgaben im Gesetz wäre zumindest die Richtung klar und das Damoklesschwert von der Auflösung der Planungsgemeinschaften vom Tisch.

(Beifall des Abgeordneten Christoffers [PDS])

Es ist schade, dass dieser konzeptionelle Ansatz, der in einer Reihe von Planungsgemeinschaften schon jetzt im Interesse der Regionen zum Selbstverständnis gehört, von der Regierung und

der Koalition nicht getragen wird. So bleibt letztlich die Gesetzesänderung nicht mehr als ein formaler Akt, der nicht mehr tut, als ohnehin getan werden muss. - Danke schön.

(Beifall bei der PDS)

Das Wort geht an die SPD-Fraktion. Herr Dr. Woidke, bitte!

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Frau Wehlan, Ihr soeben vorgetragener Hinweis, dass sich der vorliegende Gesetzentwurf nicht tief greifend mit einer Reform des Regionalplanungsrechts auf kommunaler Ebene beschäftigt hat, ist richtig. Dies hat allerdings verschiedene Gründe. Einer der wichtigsten ist dabei natürlich die anstehende Gemeindegebietsreform. Es wäre momentan nicht sinnvoll, ein Gesetz zu verabschieden, das die Zusammensetzung einer Regionalen Planungsgemeinschaft regelt, und dieses Gesetz gegebenenfalls nach einer Gemeindegebietsreform wiederum zu ändern.

Weiterhin wird sich natürlich an die Erarbeitung der Regionalpläne, die in den Regionalen Planungsgemeinschaften teilweise bereits abgeschlossen ist - teilweise steht man kurz davor -, eine Debatte über die Finanzierung, aber auch über die inhaltliche Fortführung dieser Regionalen Planungsgemeinschaften anschließen müssen. Auch dies ist richtig, kann aber momentan, bevor nicht flächendeckend der gleiche Stand erreicht ist, sicherlich nicht mit einer Gesetzesänderung des Landtages realisiert werden, weil wir auf einen unterschiedlichen Status stoßen. Einige Läufer sind bereits im Ziel und einige stehen kurz davor. Angesichts dessen macht es wohl wenig Sinn, hier neue Ziele zu definieren.

Frau Wehlan hat ebenfalls Recht, wenn sie sagt, dass das vorliegende Gesetz das Raumordnungsgesetz des Bundes, das bis zum Jahresende 2001 eine Anpassung des brandenburgischen Landesplanungsrechtes erfordert, umsetzt.

Weiterhin waren wir natürlich verpflichtet, in Auswertung des Verfassungsgerichtsurteils vom 15. Juni 2000 die Braunkohlenund Sanierungsplanung auf eine verfassungskonforme Grundlage zu stellen. In diesem Urteil wurden vom Landesverfassungsgericht formaljuristische Fehler gerügt. Dies hatte allerdings die Auswirkung, dass der Braunkohlenplan Jänschwalde für nichtig erklärt wurde.

Für die Arbeiten im Tagebau bedeutete dies zwar keinen Stillstand - er konnte aufgrund des bergrechtlichen Betriebsplanes fortgeführt werden -, aber es gab nach diesem Urteil keine Möglichkeit mehr, landesplanerisch zu koordinieren und Einfluss zu nehmen. Der heute vorliegende Gesetzentwurf heilt die vom Verfassungsgericht festgestellten Mängel und stellt die Braunkohlen- und Sanierungsplanung des Landes wieder auf eine verfassungskonforme rechtliche Grundlage.

Welche Bedeutung dies für das Land Brandenburg hat, zeigt auch ein Blick auf die komplexen Inhalte der Braunkohlen- und Sanierungsplanung. Hier werden konkurrierende Nutzerinteressen, Energieversorgung, Wertschöpfung und Arbeitsplätze,

Umweltschutz, Umsiedlungsprobleme, Landwirtschaft, länderübergreifende Sanierung des Wasserhaushaltes und nicht zuletzt der Einsatz von Mitteln für Sanierung und Rekultivierung betrachtet und in eine möglichst gute Übereinstimmung gebracht. Dieser Komplex von Problemen ist weder auf der Ebene einer Regionalen Planungsgemeinschaft noch auf kommunaler Ebene zu bewältigen. Es ist und bleibt vor allem Sache des Landes Brandenburg, diese Probleme zu schultern.

Daher ist die Entscheidung, dass die Braunkohlen- und Sanierungsplanung künftig von der Landesplanungsbehörde unter Mitwirkung des Braunkohlenausschusses wahrgenommen wird, richtig. Die Landesregierung wird allerdings zukünftig entsprechend der Forderung des Verfassungsgerichtes das Letztentscheidungsrecht haben. Für den Braunkohlenausschuss bleibt weiterhin die schwierige Aufgabe einer regionalen Konsensbildung.

Die in den vergangenen zehn Jahren der Arbeit mit dem Braunkohlenausschuss gesammelten Erfahrungen zeigen, dass mit der bisher praktizierten Zusammensetzung die Einbeziehung aller Gebietskörperschaften sowie der berührten gesellschaftlichen Interessengruppen gewährleistet war. Die Diskussionen waren oft kontrovers, aber immer offen und transparent. Die neue Zusammensetzung orientiert sich an dieser bewährten Verfahrensweise. Allerdings war es aufgrund der veränderten Aufgaben und der veränderten Rechtsposition angezeigt, eine Reduzierung der Mitgliederzahl vorzunehmen. Der vorliegende Entwurf setzt jedoch weiter auf eine ausgewogene Beteiligung aller berührten Interessengruppen.

Weiterhin werden betroffene Kommunen, Landwirte, Gewerkschafter, Umweltverbände, Domowina und Bergbautreibende an einem Tisch sitzen und gemeinsam versuchen, die anstehenden Probleme zu lösen. Priorität muss hierfür besonders die Überarbeitung der Braunkohlenpläne und die Wiederherstellung ihrer Rechtssicherheit haben.

Im Jahr 2001 sollen im Land Brandenburg ca. 45,5 Millionen Tonnen Braunkohle gefördert werden. Dazu braucht es Rechtsund Planungssicherheit. Gleiches gilt für die großen Ziele, die wir noch im Bereich der Sanierung und Rekultivierung des Altbergbaus haben.

Der vorliegende Gesetzentwurf wird beidem gerecht und stellt gleichzeitig die Umsetzung des Urteils der Verfassungsrichter vom Juni 2000 dar. Ich denke, das ist eine ganze Menge.

Von dieser Stelle aus danke ich besonders Herrn Minister Birthler und den Mitarbeitern seines Hauses, aber auch den anderen beteiligten Ministerien für die schnelle, aber dennoch gründliche Vorbereitung dieser Gesetzesnovelle. - Danke sehr.

(Beifall bei der SPD und vereinzelt bei der CDU)

Das Wort geht an die DVU-Fraktion. Frau Hesselbarth, bitte!

In der Zwischenzeit begrüße ich herzlich Gäste aus Fürstenberg, also aus dem Osten unseres Landes. Herzlich willkommen!

(Allgemeiner Beifall)

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Als DVU-Fraktion stimmen wir, wie bereits während der Ausschussdebatten, der vorliegenden Beschlussempfehlung des Hauptausschusses zu. Wir tun dies deshalb, weil der Zweite Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungsvertrages zwischen Brandenburg und Berlin bereits am 5. Januar 2001 von den Vertretern der beiden Landesregierungen unterzeichnet wurde und weil das Urteil des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg vom 15. Juni 2000 zum vorliegenden Thema eine Neuregelung der Regionalplanung sowie der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg erforderlich machte.

Meine Damen und Herren, lassen Sie mich dennoch die Bedenken unserer Fraktion zum vorliegenden Gesetzentwurf bzw. zur Beschlussempfehlung des Ausschusses zum Ausdruck bringen. Dies geschieht in der Hoffnung bzw. ist verbunden mit der Forderung, diese Bedenken in die praktische Ausgestaltung des Gesetzentwurfes auf Verwaltungsebene einfließen zu lassen.

So gibt § 4 Abs. 2 Satz 2 des Regional- und Braunkohlenplanungsgesetzes den Regionalen Planungsgemeinschaften über ihre Kernaufgaben hinaus die Möglichkeit, neue regional-konzeptionelle Aufgaben im Sinne einer tatsächlichen Realisierung der Regionalpläne zu übernehmen. Dies wurde von Ihnen in klarer Kompetenzüberschreitung auch bereits zu praktizieren versucht, wobei eindeutig in die kommunale Selbstverwaltung und Planungshoheit eingegriffen wurde und in Zukunft bei Verabschiedung des vorliegenden Gesetzentwurfes noch verstärkt eingegriffen werden wird. Den Regionalen Planungsgemeinschaften obliegt nach dem Regionalplanungsgesetz bisher die Aufgabe der Erstellung und Fortschreibung der Regionalpläne. Eine Erweiterung dieser Aufgabenstellung im Sinne einer tatsächlichen Realisierung der Regionalpläne, die den Regionalen Planungsgemeinschaften umfangreiche originäre kreisliche Kompetenzen zuweisen würde und mit der die Regionalen Planungsgemeinschaften zu einer neuen strukturpolitischen Handlungsebene oberhalb der Landkreise aufgewertet würden, lehnen wir als DVU-Fraktion ähnlich wie der Landkreistag oder der Städte- und Gemeindebund Brandenburg kategorisch ab.

Als konsequenter Verfechter des Subsidiaritätsprinzips befürwortet unsere Fraktion nach Abschluss der ursprünglichen Aufgabe der Regionalen Planungsgemeinschaften, nämlich der Erstellung der Regionalpläne, eine Abschaffung dieser Planungsgemeinschaften und eine Übertragung der verbleibenden Aufgaben auf die Landkreise und Kommunen als Träger der Regionalplanung für ihr jeweiliges Gebiet.

Damit würde diese dritte kommunale Verwaltungsebene, die zum Zwecke der Aufstellung der Regionalpläne geschaffen wurde, entfallen und das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung wieder hergestellt.

Solange die regionalen Planungsgemeinschaften noch bestehen, ist es unserer Meinung nach notwendig, die Repräsentanz und die Mitwirkungsrechte der Kommunen in den Regionalversammlungen nachhaltig zu verbessern. Dies geht jedoch nur dann, wenn auch Bürgermeister von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern anders als bisher „geborene” Mitglieder von Regionalversammlungen werden können.

Ein weiterer Kritikpunkt seitens unserer Fraktion ergibt sich daraus, dass dem Braunkohlenausschuss künftig lediglich eine Beratungsfunktion eingeräumt wird, während die Braunkohlen- und Sanierungsplanung der gemeinsamen Landesplanungsabteilung übertragen wird. Daher stellen wir als Fraktion der DVU zumindest die Frage, ob es des genannten Braunkohlenausschusses überhaupt noch bedarf oder ob es nicht sinnvoller wäre, dessen Aufgaben vorübergehend auf die Regionalen Planungsgemeinschaften und danach auf die Kommunen und Landkreise im Sinne der kommunalen Selbstverwaltung zu übertragen.

Schließlich, meine Damen und Herren, muss der parlamentarische Einfluss des Landtages Brandenburg bei der Aufstellung der Landesentwicklungspläne entscheidend vergrößert werden. Bei der Aufstellung der Landesentwicklungspläne soll der Landtag - insbesondere der für die Regionalplanung zuständige Ausschuss für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung - frühzeitig und während der gesamten laufenden Planungsphase einbezogen werden. Er darf nicht wie bisher vor vollendete Tatsachen gestellt werden.

Aus den genannten Gründen der normativen Kraft des Faktischen müssen wir dem Antrag trotzdem zustimmen, wobei wir jedoch hoffen, mit unseren Anmerkungen wenigstens dazu beigetragen zu haben, dass die Regionalplanung und deren Organisation in Zukunft etwas effektiver und bürgerfreundlicher gestaltet werden. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der DVU)

Das Wort geht an die Fraktion der CDU. Herr Dombrowski, bitte!

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Gesetzesänderung ist notwendig geworden, weil § 22 des Raumordnungsgesetzes des Bundes die Länder verpflichtet, das jeweilige Landesrecht anzupassen. Es ist auch notwendig geworden, um einem Urteil des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg vom 15. Juni 2000 gerecht zu werden, das den Weg der Verordnung zur verbindlichen Erklärung der Braunkohlensanierungspläne für nicht ausreichend erachtet hat.

Der Landtag hat die Gesetzesänderung ihrer Wichtigkeit entsprechend sachlich fundiert und zügig beraten. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung hat am 24. Januar dieses Jahres alle wesentlichen Interessengruppen zu einer Anhörung eingeladen. In der Anhörung ist deutlich geworden, wie widersprüchlich die Interessen der einzelnen Beteiligten sind.

Im Ergebnis liegt uns ein Gesetzentwurf vor, der geeignet ist, ohne Zeitverzug die Braunkohlensanierungsplanung im Land Brandenburg fortzuführen. Der Gesetzentwurf hatte aus unserer Sicht nicht zum Ziel, neue Weichenstellungen für die Arbeit der Regionalen Planungsgemeinschaften oder für die Zusammensetzung der Regionalversammlungen vorzunehmen. Auch der Wunsch der Landkreise, die Aufgaben der Regionalen Planungsgemeinschaften zu übernehmen, gehört unserer Meinung nach nicht in diesen Zusammenhang.

Wir wollen nicht ausschließen, dass sich der Landtag zu späterer Zeit noch einmal mit den Regionalen Planungsgemeinschaften beschäftigen wird. Die Folge der Gemeindegebietsreform und die damit verbundenen Veränderungen der Grenzen von Gebietskörperschaften könnten ein Anlass dafür sein.

Der vorliegende Gesetzentwurf ist eine fundierte Handlungsgrundlage zur effektiven Fortführung der Braunkohlen- und Sanierungsplanung als Bestandteil der regionalen und der Landesplanung.

Kollege Woidke hat sich schon für die zügige Bearbeitung dieses Gesetzes bedankt. Der Landtag bzw. die Gremien haben sehr zügig gearbeitet. Sie wurden dabei nur noch von unserem zuständigen Minister übertroffen, denn seine Rede, die noch nicht gehalten wurde - der entsprechende Tagesordnungspunkt kam erst heute um 10.03 Uhr auf die Tagesordnung -, war schon gestern Abend über Internet in allen Abgeordnetenbüros abrufbar. Das ist ein Vorbild für unsere Arbeit. - Danke.

(Allgemeine Heiterkeit - Beifall bei CDU und SPD)

Verstehe ich es richtig, dass wir damit schon am Ende der Rednerliste sind?

(Minister Birthler: Ich müsste nur wissen, ob das auch wirklich jeder gelesen hat.)

Herr Minister, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat am 15. Juni 2000 entschieden, dass die Verordnungsermächtigung zur Verbindlichkeitserklärung der Braunkohlen- und Sanierungspläne im Gesetz zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg - das ist ein toller Titel - sowie die Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlentagebaus Jänschwalde aus dem Jahre 1998 nicht mit der Verfassung vereinbar sind. Das hat eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen für die Braunkohlen- und Sanierungsplanung erforderlich gemacht. Diese Änderung ist dringlich, um die Rechtssicherheit für die Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg so schnell wie möglich wiederherstellen zu können.