Elke Eder-Hippler

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Last Statements

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Landtag hat den von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurf über die Errichtung eines Versorgungswerkes für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer in seiner 33. Sitzung am 20.11.2019 in Erster Lesung angenommen und an den Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen zur weiteren Beratung überwiesen.
Ziel des Änderungsgesetzes ist die Umsatzsteuerbefreiung der ehrenamtlichen Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes und der Vertreterversammlung. Nach der Satzung des Versorgungswerkes sind die Mitglieder der Organe des Versorgungswerks ehrenamtlich tätig. Das Umsatzsteuerrecht sieht für die
ehrenamtliche Tätigkeit eine Steuerbefreiung vor. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine ehrenamtliche Tätigkeit eine solche, die in einem anderen Gesetz als dem Umsatzsteuergesetz ausdrücklich als ehrenamtlich bezeichnet wird. Um den Anforderungen der Rechtsprechung zu genügen, ist es geboten, die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes und der Mitglieder der Vertreterversammlung als ehrenamtliche Tätigkeit gesetzlich zu normieren.
Der Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen hat in seiner Sitzung am 11.12.2019 auf die Durchführung einer Anhörung verzichtet und empfiehlt Ihnen einstimmig die Annahme des Gesetzes in Zweiter und letzter Lesung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte in die heutige Debatte einsteigen, indem ich Bastian Sick zitiere. Der eine oder andere wird ihn kennen. Er ist der Autor der Buchreihe „Der Dativ ist dem Genitiv sein Tod.“ Das ist ein Lieblingsthema der Saarländer und Saarländerinnen. Dieser Bastian Sick hat bei Spiegel online am 03.12.2008 unter der Überschrift „Deutch ins Grundgesätz!“ eine Kolumne geschrieben, aus der ich zitieren möchte. „Die deutsche Sprache ist zweifellos unser wertvollstes Kulturgut und verdient es, geschützt zu werden. Doch dann stellt sich zwangsläufig die Frage: Wie ist die deutsche Sprache überhaupt definiert? Wer sagt und schreibt vor, was Deutsch ist und was nicht? Würde ein Bekenntnis zur deutschen Sprache im Grundgesetz zur Folge haben, dass die Verwendung englischer Begriffe wie Feedback, Meeting, Catering und Laptop künftig strafbar wird? Wie sage ich dann zu meinem Toaster? Bekommen Schüler demnächst Strafpunkte, wenn sie etwas cool finden?“
Er fährt fort: „Deutsch steckt doch schon im Grundgesetz - wie überhaupt in allen Gesetzen, die in unserem Land gelten. Das ist allerdings nicht immer offenkundig. Denn Gesetze werden von Juristen formuliert, und die haben bekanntlich ihre eigene Sprache; Amtsdeutsch wird sie genannt. Darin gibt es Wörter wie Lastschrifteneinzugsverfahren, Körperschaftsteuerrückstellung, Nahrungsergänzungsmittelverordnung oder Kostenzusageübernahmeerklärung und nicht zu vergessen die schwunghaft diskutierte Personenvereinzelungsanlage (behördendeut- sche Umschreibung für Drehkreuz) und das raumübergreifende Großgrün (amtliche Definition von
Baum). Muss man so etwas auch noch durch das Grundgesetz schützen?“
Wenden wir diesen Text nun auf Ihr Ansinnen, Deutsch als Landes- und Amtssprache in die saarländische Verfassung aufzunehmen, an, so stellt sich die Frage, welches Deutsch denn durch die Verfassung geschützt werden sollte. Es kann ja eigentlich nur das Hochdeutsche sein. Was soll dann mit den vielen verschiedenen saarländischen Dialekten passieren? Sollen diese dann nicht mehr geschützt, geschrieben und gesprochen oder gar verboten werden?
§ 23 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes wurde schon erwähnt. Da steht nämlich drin: Deutsch ist Amtssprache im Saarland. Das ist in den anderen Bundesländern und auch beim Bund so geregelt, und zwar durchgängig in § 23. Das heißt also, es ist längst Gesetzeslage. Sie wollen also Wasser in die Saar tragen, meine Herren!
Sie sind auch nicht die erste AfD-Fraktion, die die deutsche Sprache in der Landesverfassung oder im Grundgesetz verankern will. Die folgenden Parlamente haben sich auf Antrag der jeweiligen AfD‑Fraktion mit diesem Thema beschäftigt: Thüringen am 21.04.2016, Sachsen am 16.12.2016, Baden-Württemberg am 01.02.2017, Brandenburg am 02.03.2017 und erneut am 28.06.2017. Wahrscheinlich hat man dort abgekupfert, Anträge immer wieder zu bringen. Der Deutsche Bundestag hat sich zuletzt am 02.03.2018 damit beschäftigt und Sachsen-Anhalt am 26.09.2019.
Die Gesetzentwürfe dort waren zugegebenermaßen zumeist umfangreicher als Ihre gerade mal aus drei Sätzen bestehende Vorlage. Immerhin enthält Ihre Gesetzesvorlage dieses Mal sogar eine zweizeilige Begründung! Ich darf sie zitieren: „Die Festschreibung der Deutschen Sprache als Landes- und Amtssprache in der Verfassung dient der Wertschätzung unserer Sprache und ist ein Aufruf zur Integration.“
Zum Vergleich jetzt die Begründung der Initiative „Deutsch ins Grundgesetz“. Betreiber dieser Kampagne „Deutsch ins Grundgesetz“ sind die Sprachpflegerzeitung „Deutsche Sprachwelt“ und der die Zeitung herausgebende Verein für Sprachpflege. Als Begründung schreiben die, eine solche Gesetzesänderung wäre wichtig für die Wertschätzung unserer Sprache, als Aufruf zur Integration sowie eine Achtung der Sprache erwirkend. Ups, schon wieder einmal abgekupfert! Aber nur zwei der drei Begründungen wurde bei copy and paste erwischt! Das müssen Sie vielleicht noch ein bisschen üben!
Nun ja. Ihre schriftliche Begründung passt eh nicht zu dem, was Sie sagen. Insbesondere der Aufruf zur Integration ist an Scheinheiligkeit kaum zu überbieten. Sie wollen nicht integrieren; Sie wollen Menschen ausgrenzen. Das ist aus Ihrer Rede sehr deutlich geworden. Aber das lassen wir Ihnen nicht durchgehen!
Überhaupt ist Ihr Gesetzentwurf wieder einmal eine Schmalspurversion. Sie haben doch sicher noch den Gesetzentwurf der LINKEN, den Sie im Frühjahr abgekupfert und als eigenen Gesetzentwurf eingebracht haben. Falls nicht, Sie finden ihn unter Drucksache 16/847 auf der Webseite des Landtages.
Dort können Sie sich anschauen, wie ein korrekter Gesetzentwurf auszusehen hat.
Überhaupt ist es mir ein Rätsel, wie Sie diesen Gesetzentwurf mit Ihren Anträgen auf „französisch Kurse für Abgeordnete“ und Gründung einer „Stiftung zu Förderung der Saarfränkischen Sprache“ in Einklang bringen wollen. Einmal abgesehen von den inhaltlichen Widersprüchen, schreibt man Französischkurse zusammen und groß und nicht wie Sie in Ihrem Antrag in zwei Worten und französisch dabei klein, aber vielleicht meinen Sie ja auch etwas anderes.
Ja, tut mir leid. Das ist noch mehr Leuten aufgefallen. Die deutsche Grammatik erfordert eben auch bei der Gründung einer „Stiftung zu Förderung der Saarfränkischen Sprache“ hinter dem zu ein „r“, also z u r Förderung. Die deutsche Sprache ist manchmal wirklich schwer.
Vielleicht sollten die Herren der AfD-Fraktion zuerst einmal statt eines Französischkurses einen Deutschkurs belegen.
Wenn Sie den dann erfolgreich absolviert haben, können Sie langsam damit anfangen, hier einmal Anträge einzubringen, über die es sich zu diskutieren lohnt.
Drei Fraktionen dieses Hauses bemühen sich darum, Gesetzentwürfe und Anträge einzubringen, die unser Land und seine Menschen voranbringen. Sie,
meine Herren von der AfD, hingegen scheinen dieses Hohe Haus eher als Kasperletheater zu sehen. Ihre Dreizeiler-Anträge, die die Welt nicht braucht, die Sie aber dennoch wie kleine Kinder in der Trotzphase immer und immer wieder einbringen, sind ein Beleg dafür. Sie wollen die Arbeit dieses Hauses lächerlich machen, indem Sie den Rest des Hauses zwingen, in Endlosschleifen über Ihre wenig gehaltvollen Anträge zu diskutieren. In der Organisationslehre gibt es dafür eine sehr treffende Bezeichnung: Zeitdiebe.
Ihnen geht es auch heute gar nicht darum, die Verfassung zu ändern. Sie wollen doch gar nicht, dass Ihr Gesetzentwurf hier eine Mehrheit findet. Sie haben sicher schon einmal gehört, dass eine Verfassungsänderung einer Zweidrittelmehrheit bedarf. Damit ist nicht eine Zweidrittelmehrheit der AfD-Abgeordneten gemeint,
die bekommen Sie ja meistens noch zusammen. Nein, Sie bräuchten zwei Drittel der Stimmen aller Abgeordneten.
Dass Sie die für einen aus drei Sätzen bestehenden Gesetzentwurf bekommen, das erwarten Sie doch selbst nicht ernsthaft! Montesquieu sagte: Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen. - Genau das machen wir heute. - Vielen Dank!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Dass auch die SPD-Fraktion diesen Antrag ablehnen wird, kann ich jetzt schon voraussagen.
Als wir am 29.04. diese Gesetzesänderung beschlossen haben, hat die AfD dagegen gestimmt, zumindest zu zwei Dritteln. Auch wir sehen in diesem Antrag heute den Versuch, mit Wahlbetreuern was immer das sein mag - zusätzliche Hürden für Behinderte aufzustellen. Ich wollte eigentlich an dieser Stelle die Saarbrücker Zeitung vom 13. Mai zitieren, obwohl man sich damit natürlich bei der AfD immer in die Gefahr begibt, dass sie sagen, das, was
in der Lügenpresse steht, stimmt ja so gar nicht. Aber ich muss gar nicht mehr zitieren, denn Herr Dörr hat das schon heute Morgen bei seinem Antrag zur Herabsetzung des Wahlalters auf 16 genauso gesagt, wie es am 13.05. in der Zeitung stand, nämlich dass die AfD zur Erkenntnis gekommen ist, dass man 16-Jährigen das Wahlrecht nicht verwehren kann, wenn schon Behinderte wählen dürfen.
Behinderte mit gerichtlich angeordneter Betreuung, um es -
Ja, wir können jetzt um jedes einzelne Wort streiten. Wesentlich ist, dass dieser Antrag aus meiner Sicht nur ein Ausfluss dessen ist, was für ein menschenverachtendes Bild von Behinderten die AfD zeichnet und leider Gottes wohl auch verinnerlicht hat. Diese Aussagen von heute Morgen entlarven ebenso diese menschenverachtende Einstellung der AfD wie die ewig wiederkehrenden Murmeltier-Anträge zum Thema Abschaffung der Inklusion.
Wie die Kollegin Fretter heute Morgen festgestellt hat, wird das Wetter trotzdem nicht besser, auch wenn man Murmeltier-Anträge stellt.
Ja, das Murmeltier, das ewig grüßt. - Ich muss sagen, mir drängt sich die Frage auf, wie man sich mit einer solchen Einstellung gegenüber behinderten Menschen immer wieder damit rühmen kann, eine Förderschule aufgebaut und geleitet zu haben. Ich weiß nicht, wie es an dieser Schule zuging, wenn man so eine Einstellung gegenüber Behinderten hat. Meine Herren von der AfD, vielleicht sollten Sie einmal den Antrag stellen, dass ihrer Fraktion eine Gruppe von qualifizierten Antragsbetreuern zur Seite gestellt wird. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ja, tatsächlich stellt sich heute nicht die Frage, ob man die Schuldenbremse liebt oder sie hasst. Die Frage lautet vielmehr, wie wir in Zukunft mit der Schuldenbremse umgehen können. Denn Artikel 109 GG besagt nun einmal, dass ab dem Jahr 2020 die Länder ihre Haushalte nicht mehr durch Einnahmen aus Krediten ausgleichen dürfen. Machen wir also heute gar nichts, haben wir es auch in der Zukunft ganz einfach: Dann dürfen wir nämlich künftig auch gar nichts mehr machen. Dann dürfen wir keinerlei Schulden machen, gleichgültig, welche Situation sich in der Wirtschaft oder auch in der Umwelt ergibt. Der Fall der Naturkatastrophen wurde schon erwähnt; wir würden ihnen hilflos gegenüberstehen, weil wir eben keine Schulden machen dürften. Alleine schon dieser Fall stellt, so finde ich, Grund genug dar, diesem Gesetz zuzustimmen.
Details dazu werden wir sicherlich im Ausschuss beraten können. Da gibt es ja einen ganz interessanten Ansatz: In Baden-Württemberg, Herr Kollege Flackus, definiert man Investitionen als Tilgungsleistung. Das kommt Ihnen vielleicht entgegen.
Ich habe allerdings ein Problem mit Ihrer Aussage bezüglich der Streichung dieses Satzes, wonach Kredite in Höhe der Investitionen aufgenommen werden dürfen. Gewiss, wir könnten diesen Satz auch im Text stehen lassen, er nützt uns aber nichts. Denn dieser Satz gilt einfach nicht mehr. Das Grundgesetz hat Vorrang vor unserer saarländischen Verfassung. Selbst wenn also der Satz enthalten wäre, dass wir Schulden in Höhe der Investitionen aufnehmen dürfen, so würde dieser Satz nicht mehr gelten, weil er einen glatten Verstoß gegen Artikel 109 GG darstellen würde. Das Grundgesetz gilt nun einmal auch im und für das Saarland.
Lassen wir es also dabei. Wir sollten diesen Gesetzesvorschlag, so wie er vorgelegt ist, annehmen und in den Ausschuss weiterleiten, wo wir gerne heiße Diskussionen über den Entwurf führen können. Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Kaum ein Betrieb hat mich in meinem Leben mehr beschäftigt als das UKS. Als ehemalige Geschäftsführerin der ÖTVKreisverwaltung Homburg/St. Ingbert war es mein größter Betrieb in meiner Kreisverwaltung. Als Bezirksabteilungsgeschäftsführerin Krankenhäuser war es mein größtes Krankenhaus im ganzen Land. Mit diesem Haus habe ich also mein halbes Leben verbracht. Ich muss sagen, ich finde es absolut nicht verwerflich, das Homburger Landrecht jetzt an das Bundesrecht anzupassen, an das Recht, das in anderen Kliniken gilt, auch wenn die Kollegin Spaniol das etwas anders sehen mag.
Man darf lachen, ja.
Nicht zum Lachen ist die Tatsache, dass dieses Gesetz vorsieht, dass alle drei Direktoren in Zukunft einen gleichen Status haben. Kollegin Spaniol, wenn Sie bemängeln, dass es in Zukunft nicht mehr automatisch der Ärztliche Direktor sein wird, der den Vorstandsvorsitz übernimmt, so muss ich sagen, dieses Gesetz ermöglicht auch, dass der Pflegedirektor den Vorstandsvorsitz übernimmt. Es muss auch nicht automatisch der Kaufmännische Direktor sein. Deswegen sind alle drei gleichberechtigte Direktoren und der beste oder die beste davon soll den Vorstandsvorsitz übernehmen. Was ist daran schlecht?
Der Kollege Schäfer ist auf das Thema Beschäftigtenvertreter eingegangen. Ich wünschte mir, die Beschäftigten hätten in jedem Aufsichtsrat die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen. Ich finde, es ist eine sehr positive Regelung, wenn in Zukunft immer sichergestellt ist, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Sitzungen des Aufsichtsrates ver
treten sind und dort ihre Meinung kundtun können. Auch das ist ein Grund, warum wir dieser Gesetzesvorlage zustimmen werden und der Überweisung in den Ausschuss natürlich auch.
Ich könnte noch siebenmal wiederholen, was alles schon gesagt worden ist. Ich glaube, die wesentlichen Punkte sind genannt worden. Wir werden uns nach wie vor um das UKS ganz besonders kümmern, damit es diese hervorragende Stellung, die es in diesem Land einnimmt, auch weiterhin einnehmen kann. Dieses Gesetz schafft dafür aus meiner Sicht eine gute Grundlage. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Präsident. Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Beschwerdeführerin der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist ein Unternehmen der Windenergiebranche. Sie stellt regelmäßig Anträge auf Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen und fühlt sich durch das „Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern“ in ihren Grundrechten auf Gleichbehandlung, Berufs- und Eigentumsfreiheit verletzt. Die Frage der gesetzlichen Regelung einer Bürgerbeteiligung bei der Errichtung von Windenergieanlagen stelle sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch in allen anderen Bundesländern, weshalb die verfassungsrechtliche Klärung der Regelung von Mecklenburg-Vorpommern unter anderem auch für das Saarland erheblich sei.
Der Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung hat den Sachverhalt in seiner Sitzung am 22. Februar 2018 beraten und empfiehlt dem Landtag einstimmig, mit den Stimmen aller Ausschussmitglieder, von einer Stellungnahme zu der genannten Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht abzusehen. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das heutige Thema Volksbegehren ist im Artikel 99 der saarländischen Verfassung geregelt. Da steht zum Beispiel eindeutig: Ziel eines Volksbegehrens ist es, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Grundlage hierfür muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehender Gesetzentwurf sein. Das Volksbegehren ist einzuleiten, wenn 5.000 Stimmberechtigte es beantragen, und zwar in freier Unterschriftensammlung. Es ist dann zustande gekommen, wenn es durch Eintragung in amtlich ausgelegten Unterstützungsblättern von mindestens sieben Prozent der Stimmberechtigten innerhalb von drei Monaten unterstützt wird. Entspricht der Landtag binnen zwei Monaten dem Volksbegehren nicht, so ist innerhalb von weiteren zwei Monaten ein Volksentscheid herbeizuführen. Das Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn ihm die Mehrheit derjenigen, die eine gültige Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten, zustimmt.
Jetzt haben wir den Antrag der Fraktion DIE LINKE, der da lapidar lautet: „Artikel 99 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,durch Eintragung in amtlich ausgelegten Unterstützungsblättern‘ gestrichen.“ Begründet hat das die Fraktion wie folgt: „Mit der vorliegenden Änderung werden die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um - ähnlich wie in den meisten anderen Bundesländern bereits geschehen - auch im Saarland die Möglichkeit der freien Sammlung von Unterstützungsunterschriften für ein Volksbegehren einzuführen.“ Wenn wir uns anschauen, wie es in der Republik ausschaut, stellen wir fest, tatsächlich, 12 von 16 Bundesländern haben inzwischen eine freie Unterschriftensammlung oder die freie Unterschriftensammlung und die Amtseintragung. Was allerdings nicht im Antrag der Fraktion DIE LINKE steht: Diese Länder haben fast durchgängig ein höheres Quorum als wir. Diejenigen, die sowohl die freie Unterschriftensammlung als auch die Amtseintragung anbieten, unterscheiden dabei oftmals noch beim Quorum. Das liegt in der Regel beim freien Unterschriftensammeln um einiges höher als bei der Amtseintragung. Wollen Sie das wirklich? Oder ist es nicht besser, beim derzeitigen Verfahren und den derzeitigen Quoren zu bleiben? Es geht ja beim Volksbegehren letztlich darum, dass am Ende ein Gesetz stehen soll. Das haben wir ja schon mehrfach erwähnt. Darum sollte schon sichergestellt sein, dass niemand so nebenbei beim Einkaufen eine Unterschrift leistet,
ohne hinterher zu wissen, was genau er da unterschrieben hat.
Genau das gewährleistet die Amtseintragung. Sie haben den Gesetzestext, der der Abstimmung zugrunde liegt, vorliegen und können auf dem Unterstützungsblatt Ihre Unterschrift leisten. Vielleicht war das auch für den einen oder anderen genau der Grund, warum er dieses Volksbegehren nicht unterstützt hat, weil er sich nämlich bewusst war, er unterschreibt nicht nur für die Überschrift „Zurück zum G9“, sondern er unterschreibt für einen ganz bestimmten Gesetzestext, und der hat ihm vielleicht nicht so zugesagt. Vielen war dies vielleicht nicht bewusst. Sie wollten für das G9 unterschreiben, aber dass sie da nicht nur für die Überschrift „Zurück zum G9“ unterschreiben, sondern für das Gesetz in der vorliegenden Form, wie die Initiatoren es eingebracht haben, war manchem so nicht bewusst. Und unter denjenigen, denen es bewusst war, waren welche, die sagten, „Zurück zum G9“ unterstütze ich schon, aber nicht in dieser Form. Genau deswegen haben sie die Unterschrift nicht im Rathaus geleistet.
In § 8 des Saarländischen Volksabstimmungsgesetzes steht: „Die Gemeinden sind verpflichtet, die Unterstützungsblätter für die Dauer der Unterstützungsfrist zum persönlichen und handschriftlichen Eintrag der Unterstützung bereitzuhalten.“ Und jetzt kommt es: „Die Eintragungsräume und Eintragungszeiten sind so zu bestimmen, dass jeder Eintragungsberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen.“
Es kann einem natürlich so passieren, wie mir das jemand erzählt hat, der gesagt hat: „Eigentlich wollte ich ja meine Unterschrift leisten, aber immer, wenn ich daran gedacht habe, war das Rathaus zu.“ - Da habe ich gefragt: „Ja, wann war das denn?“ - Antwort: „Abends oder am Wochenende.“ - Na ja, gut. Ich habe dann weiter gefragt: „Wieso hast du nur am Abend oder am Wochenende daran gedacht? Dann war dir das Anliegen vielleicht doch nicht so wichtig, dass du es nicht geschafft hast, innerhalb von drei Monaten einmal während der Öffnungszeiten im Rathaus zu erscheinen.“ - Da hat er gemeint: „Na ja, vielleicht war es wirklich so. Vielleicht war es mir wirklich einfach nicht wichtig genug.“
Zur Briefeintragung ist schließlich anzumerken, dass auch die nicht ohne eigenes Zutun und eigene Initiative erfolgt. Sie fällt nicht einfach so vom Himmel. Wer die Briefeintragung mit der Briefwahl vergleichen will, muss dabei beachten, dass die Briefwahl demjenigen offen steht, der an einem einzigen Tag dem Wahltag - nicht ins Wahllokal gehen kann. Beim Volksbegehren reden wir aber über einen Zeitraum von drei Monaten. Man hat ein Vierteljahr Zeit, ins Rathaus zu gehen, während es geöffnet ist. Wer das nicht schafft, dem ist es wirklich nicht wichtig genug.
Noch einmal: Beim Volksbegehren beziehungsweise dem Volksentscheid besteht eben der fundamentale Unterschied zu anderen Formen der Bürgerbeteiligung darin, dass die Initiatoren und Unterstützer eine dem Parlamentsgesetzgeber vergleichbare Funktion einnehmen. Daher ist die deutliche Unterscheidung zwischen der Volksinitiative und dem Volksbegehren notwendig und gerechtfertigt. Volksbegehren und Volksentscheid verlangen als direktdemokratische Verfahren ein ausreichendes Legitimationsniveau.
Meine Damen und Herren, es wird Sie nicht verwundern, dass die SPD-Fraktion dem Antrag der Fraktion DIE LINKE nicht zustimmen wird. Mit dem Antrag der AfD - gestehe ich ehrlich - habe ich wenig anfangen können. Er beschränkt sich unter der Überschrift „Bürgerbeteiligung stärken“ darauf, die Regierung aufzufordern - ich darf zitieren -, „das hier erkennbar gewordene Anliegen der Bürger aufzunehmen und Schritte zur Wiedereinführung des G9 auch im Saarland zu unternehmen“. Wollten Sie jetzt eigentlich einen Antrag zur Bürgerbeteiligung stellen und haben dabei unterwegs Ihr Anliegen vergessen oder wollten Sie hier eine bildungspolitische Diskussion anstoßen? - Es geht doch nichts über klare Aussagen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich dachte schon, es kommt gar nicht mehr die übliche AfD-Rhetorik, aber zum Schluss hat er ja doch noch die Kurve gekriegt und uns mit seinen üblichen Sprüchen beglückt. Vielen Dank, Herr Müller.
Das fürchte ich auch, ja. - Liebe Kolleginnen und Kollegen, uns liegt heute der Haushaltsentwurf 2018 für einen Bereich vor, der die wesentlichen Grundsätze unserer demokratischen Grundordnung mitprägt, nämlich die Justiz. Wenngleich dieser Bereich in der Öffentlichkeit nicht immer allergrößte Beachtung erfährt, so entscheiden sich hier doch wesentliche gesellschaftliche Fragestellungen, denn es ist unübersehbar, dass die Frage, wie die Bürgerinnen und Bürger in unserem Land sicher leben und im Vertrauen auf die öffentliche Ordnung ihren Alltag meistern können, zu einer zentralen politischen Herausforderung geworden ist.
Umfassende Sicherheit - wirtschaftliche, soziale und öffentliche Sicherheit - hat sich zu einem zentralen Wert demokratischer Gesellschaften entwickelt, und zwar für alle Schichten der Gesellschaft. Oder anders gesagt: Wenn die Demokratie gleiches Bürgerrecht auf ein sicheres Leben nicht garantiert, dann ist der innere Frieden in Gefahr und demokratiefeindliche, autoritäre Parteien gehen auf Stimmenfang. Das Ergebnis sehen wir leider auch in diesem Haus.
Für uns muss klar sein: Wir stehen für einen starken Rechtsstaat, der die Verantwortung für die Sicherheit und den Schutz seiner Bürger ernst nimmt. Nur sehr reiche Menschen können sich einen schwachen Staat leisten. Es ist unsere Verantwortung, dass unser Staat Recht und Ordnung auch für die Schwächsten in unserer Gesellschaft gewährleistet.
Für einen solchen Rechtsstaat ist eine starke Justiz unabdingbar. Dafür setzen wir mit diesem Haushalt die Grundlage. Ich bin unserem Bundesjustizminister Heiko Maas ausdrücklich dankbar, dass er im
Sommer dieses Jahres Politiker in allen Bundesländern hinsichtlich einer starken Justiz in die Pflicht genommen hat. Zu Recht hat er darauf hingewiesen, dass noch wichtiger als die schwarze Null ein handlungsfähiger Rechtsstaat ist.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, in Zusammenhang mit einem starken Rechtsstaat und der Gewährleistung der inneren Sicherheit wird besonders in jüngster Zeit über eine Stärkung der Polizei gesprochen. Das ist gut und richtig so. Es kann allerdings nur ein erster Schritt sein. Wer mehr Polizei will, damit mehr Straftaten aufgeklärt werden, wird zwangsläufig auch mehr Arbeit für Staatsanwaltschaften, Gerichte und Justizvollzugsanstalten produzieren. Das ist nun mal so. Es genügt nicht, mehr Polizisten zu haben, die die bösen Jungs und Mädels einfangen, wenn weiter nichts passiert. Die Kette muss man weiterdenken und deswegen muss man konsequenterweise auch den zweiten Schritt gehen, denn die besten Gesetze nützen nichts, wenn diese nicht ordentlich vollzogen werden.
Wichtig ist doch am Ende, dass die Bürgerinnen und Bürger Vertrauen in den Rechtsstaat behalten. Dabei ist es eine entscheidende Frage, ob eine Straftat innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes auch vor Gericht landet. Deshalb muss es nicht nur mehr Polizisten, sondern auch mehr Staatsanwälte und Richter vor allem in der Strafjustiz geben. Ich wünsche uns allen, dass wir in Zukunft genauso intensiv für mehr Staatsanwälte, Richter und Justizvollzugsbeamtinnen und -beamte eintreten, wie wir es für mehr Polizisten tun. Beides gehört untrennbar zusammen.
Wir haben im Rahmen dessen, was für uns machbar ist - es ist mehrfach erwähnt worden: wir stehen immer noch unter der Obhut des Stabilitätsrates -, getan, was wir konnten und wir tun es auch in Zukunft. Der Kollege Lander hat das, was jetzt mit der Flexibilisierung des Stellenplans betrieben wird, Flickschusterei genannt. Nein, das ist keine Flickschusterei, das ist Nutzen sämtlicher Spielräume zum Wohle der Bevölkerung und zum Wohle der Beschäftigten.
Mit dieser Flexibilisierung können die Möglichkeiten des Stellenplans besser genutzt werden - Dagmar, du hast es erwähnt -, und dies wird im Bereich Justiz insbesondere dazu dienen, im Jahr 2019 die Stelleneinsparquote zu erfüllen und zugleich die dann fertigen Anwärterinnen und Anwärter in ein Beamtenverhältnis übernehmen zu können.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Rechtsprechung liegt in den Händen der unabhängigen Gerichte. Die Ausstattung der Justiz mit Personal- und Sachmitteln liegt jedoch in den Händen des Haushaltsgesetzgebers und des Justizministers. Dabei bedeutet der vorliegende Einzelplan 10 die Fortführung einer in der vergangenen Legislatur begonnenen Politik, die für eine Stärkung unserer Justiz und einen starken Rechtsstaat steht. Darüber freue ich mich ganz besonders und bitte um breite Zustimmung.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Bei der ersten Debatte über das E-Government-Gesetz am 30. August dieses Jahres schloss ich mit den Worten: „Ich bitte Sie, diesem Gesetz in Erster Lesung zuzustimmen und die Überweisung an den Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen vorzunehmen. Ich freue mich auf die rege Diskussion.“
Heute kann ich Ihnen sagen: Wer nicht an der Anhörung im Haushaltsausschuss teilgenommen hat, hat etwas versäumt.
Nicht nur physisch; ich stimme Ihnen zu, Kollege Hans. - Es gab wirklich spannende und interessante Diskussionen. Ich glaube, die meisten von uns haben sich vorhin gefragt, ob sie in einer anderen Anhörung waren als der Vorsitzende der AfD-Fraktion. Wir hatten uns fraktionsübergreifend darauf geeinigt, bei diesen Anhörungen mal nicht den üblichen Weg zu gehen, sondern zweigeteilt vorzugehen. Wir haben uns darauf verständigt, den Vormittag der Anhörung zum Gesetzestext zu widmen und uns am Nachmittag darüber hinausgehend Leute aus der Praxis anzuhören und einen Blick in die Zukunft und die Praxis der elektronischen Verwaltung zu riskieren.
Dabei wurde klar, dass die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie unsere Welt in rasender Geschwindigkeit verändert. Das gilt für die Produktion, das gilt für unser aller Privatleben, das gilt aber selbstverständlich auch und gerade für die öffentliche Verwaltung. In diesem Prozess stecken enorme Chancen, aber auch Risiken und Gefahren. Wir sind als Gesetzgeber aufgerufen, uns mit diesem Thema auseinanderzusetzen, die Chancen zu nutzen, aber auch die Gefahren zu begrenzen. Wir brauchen also Rahmenbedingungen für die elektronische Verwaltung. Wir brauchen Mindeststandards, Mindestanforderungen, Datensicherheit und eine Vereinheitlichung von Systemen. Diese Rahmenbedingungen setzt das heute vorgelegte
Gesetz, auch und gerade durch den einstimmig vom Ausschuss eingebrachten Abänderungsantrag, der ein Ausdruck dafür ist, dass wir Anhörungen ernst nehmen.
Ich sagte es schon: Dieser Abänderungsantrag wurde vom Ausschuss einstimmig angenommen. Allerdings hat sich die AfD-Landtagsfraktion dabei enthalten, da deren Fraktionsvorsitzender die Auffassung vertrat, dass es keiner gesetzlichen Regelung bedürfe. Vielmehr sollten den Kommunen entsprechende Empfehlungen über die digitalen Informations- und Kommunikationstechniken an die Hand gegeben werden, das hat er eben ja auch noch einmal wiederholt. Wir sind hier aber kein Empfehlungskomitee, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir sind ein Gesetzgebungsorgan.
Es geht auch nicht um Empfehlungen für die Kommunen, sondern es geht um für Land und Kommunen geltende, und zwar verbindlich geltende, Rechts- und Rahmenbedingungen der elektronischen Verwaltung, um nicht mehr und nicht weniger.
Uns war und ist besonders wichtig, dass die Behörden bei der Einführung der elektronischen Verwaltung von Anfang an Barrierefreiheit gewährleisten sollen. Die Bürgerinnen und Bürger sollen durch die elektronische Verwaltung sogenannte Behördengänge eben gerade nicht mehr zu Fuß erledigen müssen, sondern es soll einfacher und schneller zuhause am Rechner erledigt werden, ohne dass man sich dafür einen Tag Urlaub nehmen muss. Von dieser Möglichkeit dürfen gerade Menschen mit Behinderungen oder Einschränkungen nicht ausgeschlossen werden. Beispiele für Barrierefreiheit wären, dass es für Sehbehinderte möglich ist, sich den Text vorlesen zu lassen oder dass die Webseiten in einfacher Sprache abgefasst sind. Nicht dass jemand meint, der Rollifahrer muss ins Rathaus gelangen können, um dort an einen Rechner zu kommen. Das ist damit nicht gemeint.
Die elektronische Verwaltung wird aber auch Auswirkungen auf die Beschäftigten im öffentlichen Dienst und ihre Arbeit haben. Um hier frühzeitig die Arbeitnehmervertretungen einzubeziehen, haben wir im Abänderungsantrag beschlossen, dass zwei Beschäftigtenvertreter mit beratender Stimme dem ITKooperationsrat angehören sollen. Der bisher so erfolgreich beschrittene „saarländische Weg“ soll nicht nur für die Arbeit mit Papierakten, sondern auch mit elektronischen Akten gelten.
Wir reden nicht übereinander, sondern miteinander. Daher finden wir es wichtig, die Spitzenorganisationen DGB und DBB in die Beratungen des IT-Kooperationsrates einzubeziehen. Herr Staupe, der uns so viel aus der Praxis erzählt hat, hat uns unheimlich Mut gemacht, das Thema endlich anzugehen. Natürlich hat er gesagt, suchen Sie sich den aus, der es am einfachsten mitmacht. Jeder, der in der Verwaltung etwas verändern will und sich dazu erst einmal die Neinsager aussucht, hat von Anfang an verloren. Das war nicht mehr als ein ganz normaler Rat, den jeder in seinem Leben befolgen sollte. Auch die Frage der Kosten hat er etwas anders eingeschätzt. Er hat gesagt: Klar, am Anfang kostet das ein bisschen was, aber diese Kosten reduzieren sich mit der Zeit. Außerdem gibt es sehr viele Posten, die man gegenrechnen kann. Zum Beispiel hat er auch gesagt, dass sie in ihrer Gemeinde im Rathaus angefangen hätten, das ohnehin habe saniert werden müssen. Die Einführung der elektronischen Akte hat dazu geführt, dass sie weitaus weniger Platz brauchen. Platz in einem Gebäude ist ganz schön teuer.
Schließen möchte ich heute mit den Worten dieses im Ausschuss wirklich herzerfrischend berichtenden Mannes aus der Praxis, dem Herrn Staupe aus Witten. Der sagte nämlich: „Reden Sie nicht länger, fangen Sie einfach an!“
Vielen Dank, Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Gesetz zur Änderung des Gerichtsstrukturreformgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze liegt Ihnen als Drucksache 16/64 vor. Es wurde von der Landesregierung am 30. August 2017 in Erster Lesung eingebracht und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung überwiesen.
Durch das Gesetz wird § 17c des bundesrechtlichen Gerichtsverfassungsgesetzes in Landesrecht überführt. Damit werden die Kompetenzen bei der Einbeziehung von Altverfahren in gerichtliche Zuständigkeitskonzentrationen und in Neugliederungen der Gerichtsbezirke ab dem 01. Januar 2018 abschließend geregelt. Zudem werden die bisherigen Standorte der Arbeitsgerichte Saarbrücken, Saarlouis und Neunkirchen zum 01. April 2018 am Standort Saarbrücken zusammengelegt. Schließlich erfährt das Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für ITDienstleistungen bezüglich der rechtlichen Legitimation bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eine Klarstellung sowie bei der Besetzung des ITVerwaltungsrates eine Anpassung.
Der Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung hat das Gesetz in seiner Sitzung am 21. September 2017 gelesen und beraten sowie einvernehmlich auf eine Anhörung verzichtet. Er empfiehlt dem Plenum einstimmig, mit den Stimmen aller Fraktionen, die Annahme des Gesetzes in der vorliegenden Form in Zweiter und letzter Lesung. - Vielen Dank.
Vielen Dank. - Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! In den vier Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht geht es um den 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die dort geregelte Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Die Beschwerdeführer, die in allen Vorinstanzen unterlegen waren, fühlen sich durch die ihrer Meinung nach unzulässigen Anknüpfungspunkte in ihren Grundrechten auf allgemeine Handlungsfreiheit und auf Gleichbehandlung verletzt. So knüpft § 2 des 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, gegen den sich die ersten drei Verfassungsbeschwerden richten, an die Wohnung als Merkmal für die Rundfunkbeitragserhebung im privaten Bereich an. § 5 regelt den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich. Anknüpfungspunkte für die Beitragserhebung bei Unternehmen sind jede Betriebsstätte sowie jedes auf das Unternehmen zugelassene Fahrzeug. Dagegen richtet sich die vierte Verfassungsbeschwerde einer Autovermietung.
Der Landtag des Saarlandes hat das von der Landesregierung eingebrachte Gesetz über die Zustimmung zum 15. Staatsvertag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge am 30. November 2011 verabschiedet und ist deshalb in den vorliegenden Fällen mittelbarer Verfahrensbeteiligter. Der zuständige Ausschuss für Justiz, Verfassungsund Rechtsfragen sowie Wahlprüfung hat die vier Streitsachen in seiner Sitzung am 21. September 2017 beraten. Er empfiehlt dem Plenum einstimmig, bei Enthaltung der AfD-Fraktion, von einer Stellungnahme vor dem Bundesverfassungsgericht abzusehen. - Vielen Dank!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich habe vor 40 Jahren eine Ausbildung in der Kommunalverwaltung absolviert und kenne von daher den Prozess einer Haushaltsaufstellung sowohl aus Sicht eines Verwaltungsmenschen als auch durch meine fast zwanzigjährige Tätigkeit im Stadtrat von Homburg und seit 2009 in diesem Hause aus der Sicht eines Parlamentariers.
Ich muss Ihnen sagen, dass mich in diesen Tagen etwas umtreibt. Es erfüllt mich mit Sorge, wenn ich nach Berlin schaue. Wir haben gehört, was wir in den letzten sechs Jahren alles getan haben, um unseren Haushalt irgendwie über die Runden zu bringen. Ich denke, das haben wir auch recht gut gemeistert. Aber ich schaue dann auch einmal auf die Steuerdebatte im Bund. Stephan Toscani hat gestern gesagt, wir dürften sie nicht nur durch die saarländische Brille betrachten, es sei klar, dass es aus gesamtgesellschaftlicher Sicht gute Gründe für Steuerentlastungen gäbe. Wir hätten uns in unserer Finanzplanung darauf eingestellt. Das haben wir auch getan, indem wir diese 15 Milliarden Euro eingerechnet haben. Herr Toscani, Sie sagten auch, Sie seien dafür, die Steuern für untere und mittlere Einkommen zu senken sowie den Soli-Zuschlag auf Sicht auslaufen zu lassen.
Legen wir also einmal die saarländische Brille zur Seite. Allerdings ist es üblich, dass der Mensch in fortgeschrittenem Alter dann doch auf eine Brille angewiesen ist.
Erlauben Sie mir, dieses Thema durch die Brille einer sozialdemokratischen Gewerkschafterin zu betrachten. Ich muss sagen, untere Einkommen durch Steuersenkungen zu entlasten, ist gar nicht so einfach, denn auf untere Einkommen fällt gar keine oder nur wenig Steuer an. Selbst wenn man also die Steuerlast für diese Gruppe um die Hälfte reduzieren würde, würde man die untersten Einkommen um
die Hälfte von null entlasten. Dann bleibt immer noch null.
Die mittleren Einkommen profitieren auch nur verhältnismäßig. Sie würden sehr wohl profitieren von einer Steuerentlastung, wenn man den Verlauf der Progression insgesamt verändern würde und zu einem linearen Verlauf käme, aber tatsächlich sieht es ja so aus, dass gerade im Bereich der kleineren Einkommen die Progression unverhältnismäßig stark ansteigt. Von daher kann wenig Entlastung auch nur wenig bringen oder, wie es der Kollege Lothar Binding von der SPD-Bundestagsfraktion einmal ausgedrückt hat: „Geringverdiener bezahlen in der Regel kaum Steuern, aber bereits hohe Beiträge zur Sozialversicherung. Von einer alleinigen Absenkung des Einkommenssteuertarifs würden sie im Gegensatz zu den hohen Einkommen kaum profitieren.“
Die Gruppe der unteren und mittleren Einkommen kann man also sehr gut über die Beitragssätze zur Sozialversicherung entlasten. Ich würde mir daher wünschen, dass die Wiedereinführung der paritätischen Beitragszahlung in der Krankenversicherung Wirklichkeit würde, denn die Beitragssätze in der Krankenversicherung steigen ausschließlich für die Versicherten, nicht aber für die Arbeitgeber.
Die Versicherten bezahlten bereits 2016 im Schnitt 8,4 Prozent ihres Einkommens für die gesetzliche Krankenversicherung. 2020 könnten es nach Expertenschätzungen 9,7 Prozent sein. Der Beitragssatz für die Arbeitgeber ist hingegen bei 7,3 Prozent festgeschrieben. Würden die Arbeitgeber wieder die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags zahlen, käme dieses Geld gerade bei den unteren und mittleren Einkommensgruppen an. Es würde außerdem die Einnahmen des Landes nicht schmälern.
Sie, Herr Minister Toscani, haben in der Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Haushaltsfragen am 07. Juni 2017 ausgeführt: „Wir haben also ganz konkret für die Jahre 2018 und 2019 Steuermindereinnahmen infolge einer Steuerreform in Höhe von 20 Millionen Euro in der Mittelfristigen Finanzplanung eingepreist und ab dem Jahr 2020 in Höhe von 60 Millionen Euro. 60 Millionen Mindereinnahmen durch eine Steuerreform bedeuten auf Bundesebene ein Volumen von 15 Milliarden Euro.“ - So lauteten Ihre damaligen Ausführungen.
60 Millionen Euro, meine Damen und Herren, das sind 75 Prozent von 80 Millionen. Das heißt, ohne diese Steuersenkung des Bundes könnten wir ab dem Jahr 2020 jährlich zum Beispiel nochmals drei Viertel der Tilgungssumme zusätzlich in den Abbau der Schulden stecken oder - was mir lieber wäre - in sinnvolle Projekte investieren.
Die vom Finanzminister in der HF-Sitzung erwähnten 15 Milliarden Euro entsprechen dem, was die CDU vor der Bundestagswahl an Steuersenkungen angekündigt hat. Wenn wir die Presse der letzten Tage verfolgen, so finden wir auch von den übrigen potenziellen Koalitionären milliardenschwere Vorschläge, für die das Gleiche gilt, was der damalige Ministerpräsident Peter Müller im Oktober 2009 über die Koalitionsvereinbarung von Union und FDP sagte: „Alles dies bedeutet eben auch entweder weniger Einnahmen oder mehr Ausgaben.“ Gleichzeitig bezweifelte er, dass die Länder unter diesen Bedingungen in der Lage sein würden, die Schuldenbremse einzuhalten.
Es darf einfach nicht dazu kommen, dass wir den Beschäftigten sowie den Bürgerinnen und Bürgern dieses Landes in den letzten Jahren so viel abverlangt haben und in den nächsten zwei Jahren noch abverlangen müssen, um den Konsolidierungspfad einhalten zu können, um uns dann am Ende der Koalitionsverhandlungen auf Bundesebene in der Vergeblichkeitsfalle wiederzufinden.
Es darf nicht sein, dass die Erfolge bei der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzen durch Maßnahmen der neuen Bundesregierung zunichte gemacht werden. Bei den Anhörungen zum Haushalt 2018 habe ich in den letzten Tagen viele Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner erlebt, die uns erzählt haben, dass ihnen langsam, aber sicher die Luft ausgeht. Sollten alle Bemühungen der letzten Jahre vergeblich gewesen sein?
Die Ministerpräsidentin nimmt an den Koalitionsverhandlungen teil. Ich bitte Sie daher, Frau Ministerpräsidentin, setzen Sie sich bei den Koalitionsverhandlungen dafür ein, dass wir einen Ausgleich für die dadurch bedingten Einnahmeausfälle beziehungsweise Ausgabensteigerungen erhalten. Es darf nicht sein, dass all unsere Sparbemühungen vergeblich waren.
Wenn dann noch der vom Innenminister angekündigte Altlastenfonds für die Kommunen kommt, dann können wir alle wieder glücklich und optimistisch in die Zukunft schauen. - Vielen Dank.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Was der Bürger heute von E-Government erwartet, hat McKinsey in seiner
Studie „E-Government in Deutschland - Eine Bürgerperspektive“ wie folgt zusammengefasst: „ein konsolidiertes, aus Sicht der Nutzer durchgängig gestaltetes Angebot, das schnelle und unkomplizierte Behördenkontakte ermöglicht, sowie eine einzige Schnittstelle, über die alle Informationen übertragen und Prozesse abgewickelt werden können“. Genau dahin wollen wir mit unserem Gesetz. Die ersten Schritte dazu hat der Bund mit dem E-GovernmentGesetz vom 31. Juli 2013 eingeleitet, Kollege Funk hat es schon erwähnt.
Kollege Flackus sagt: „Spät“, aber hoffentlich nicht zu spät. Sechs Bundesländer, lieber Kollege Flackus, nämlich Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein Westfalen und Sachsen haben bereits E-Government-Gesetze auf Landesebene in Kraft gesetzt. Ein Land muss schon nachbessern, Schleswig-Holstein, die haben nämlich schon 2009, bevor der Bund sein Gesetz erlassen hat, eines verabschiedet. Dort gibt es jetzt Nachbesserungsbedarf, wie es in diesem Bereich immer welchen geben wird, denn es gibt hier Gott sei Dank keinen statischen Zustand, denn das hieße Stillstand. Und solange sich das entwickelt, werden wir auch immer wieder anpassen müssen.
Mit dem heute vorgelegten Regierungsentwurf eines E-Government-Gesetzes für das Saarland ziehen wir jetzt wie die Länder Brandenburg, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt, die sich ebenfalls in der Gesetzgebungsphase befinden, nach. Der saarländische Gesetzesentwurf lehnt sich - wie fast alle anderen Ländergesetze - ausgenommen den eines „kleinen“ Landes im Süden unserer Republik - an das Bundesgesetz an und setzt einen einheitlichen Rahmen für die Bereiche, in denen nicht Bundes-, sondern Landesrecht zur Ausführung kommt oder die Regelungen des Bundesrechts auf Bundesbehörden beschränkt sind.
E-Government kann aber nur im Sinne der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen und Behörden effizient wirken, wenn es über alle Ebenen funktioniert. Die Experten des Normenkontrollrats haben erst im April dieses Jahres vor dem Ausschuss Digitale Agenda des Deutschen Bundestages beklagt, dass es sehr schwierig sei, die Länder dazu zu bringen, den Kommunen verpflichtende Vorgaben zu machen. Bisher hat nur Mecklenburg-Vorpommern die kommunale Seite durchgehend verpflichtet. Aber auch der saarländische Gesetzesentwurf ist für die kommunale Ebene in gleichem Umfang wie für die Landesebene verpflichtend, wenn auch erst mit zweijähriger Verzögerung hinsichtlich der elektronischen Aktenführung und der Optimierung der Verwaltungsabläufe.
Der Gesetzentwurf - der Minister hat es erwähnt - ist unter Beteiligung der kommunalen Familie entstanden und sieht die Bildung eines paritätisch besetzten IT-Kooperationsrates zwischen Land und Kommunen zur Intensivierung der Zusammenarbeit vor. Der IT-Kooperationsrat soll gemäß § 19 aus 23 Mitgliedern bestehen. Ihm sollen zu gleichen Teilen Vertreterinnen und Vertreter des Landes und der Gemeinden sowie der Gemeindeverbände angehören. Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden durch je vier Mitglieder des Landkreistags Saarland sowie des Saarländischen Städte- und Gemeindetags vertreten sowie einem weiteren Mitglied eines der beiden Verbände im jährlichen Wechsel. Wir haben uns heute Morgen ja schon über kommunale Finanzen unterhalten. Ich denke, mit diesem IT-Kooperationsrat, mit dieser Besetzung kommt man den Gemeinden ein gutes Stück entgegen und macht es ihnen leichter, sich gegenseitig auszutauschen. Von der kommunalen Ebene ist natürlich auch darauf hingewiesen worden, dass es nicht unerhebliche Anschubfinanzierungen braucht, wenn man E-Government einführt. Dem trägt der Gesetzentwurf insoweit Rechnung, als auf den geplanten Digitalisierungsfonds - gespeist aus den Einsparungen des gemeinsamen Verwaltungsnetzes - hingewiesen wird, aus dem gemeinsame Projekte von Land und Kommunen finanziert werden sollen, genauso wie wir das im Koalitionsvertrag vereinbart haben. Darüber hinaus eröffnet § 19 die Möglichkeit, dass der IT-Kooperationsrat Empfehlungen zur Finanzierung von ebenenübergreifenden IT-Projekten ausspricht.
Ich will meine Ausführungen zum E-GovernmentGesetz auf diese Betrachtung der Auswirkungen auf kommunaler Seite beschränken, denn zu dem Thema ist heute schon, wie der Saarländer sagt, alles gesagt worden, nur nicht von jedem. Ich freue mich einfach darauf, dass wir uns im Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen intensiv mit dem Thema beschäftigen werden, es gibt sicherlich jede Menge Diskussionsbedarf. Ich bitte Sie, diesem Gesetz in Erster Lesung zuzustimmen und die Überweisung an den Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen vorzunehmen. Ich freue mich auf die rege Diskussion. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Präsident! Das gleicht jetzt aus, dass ich eben zu Tagesordnungspunkt 6 nicht mehr zu Wort gekommen bin, aber egal.
Im Auftrag des Ausschusses für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung erstatte ich Bericht. Wir haben Ihnen heute den entsprechenden Antrag mit der Drucksache 16/67 vorgelegt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Im Zusammenhang mit der Wahl zum 16. Landtag des Saarlandes am 26.03.2017 sind beim Landtag insgesamt acht Wahlanfechtungen eingegangen. Dem Wahlprüfungsausschuss kam die Aufgabe zu, die Entscheidung des Landtages zu diesen Wahlanfechtungen vorzubereiten. Dabei war zunächst zu prüfen, ob die Wahl in zulässiger Weise, das heißt in erster Linie form- und fristgerecht, angefochten worden war.
Die Wahl kann nach § 46 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes nur durch die Landeswahlleiterin in ihrer amtlichen Funktion und durch jeden Wahlberechtigten, also Deutsche ab vollendetem 18. Lebensjahr, die sich seit mindestens drei Monaten im Saarland gewöhnlich aufhalten, angefochten werden. Zeitlich muss die Anfechtung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses im Amtsblatt des Saarlandes erfolgen. Das war am 20.04.2017. Als Form ist die Schriftform vorgeschrieben; insbesondere eine Anfechtung durch E-Mail ist damit nicht möglich.
Der Ausschuss kam nach Prüfung aller Anfechtungen einstimmig zu dem Ergebnis, dass sieben Anfechtungen bereits den genannten Zulässigkeitskriterien nicht entsprechen. Die achte Wahlanfechtung ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Vortrag des Anfechtenden lässt keinen Verstoß gegen wesentli
che Wahlvorschriften erkennen und kann eine unzulässige Wahlbeeinflussung nicht belegen.
Anträge auf mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme wurden aufgrund der Eindeutigkeit der Fälle nicht gestellt.
Der Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung hat in seiner Sitzung am 24.08.2017 deshalb einstimmig beschlossen, dem Plenum den Antrag Drucksache 16/67 zur Abstimmung vorzulegen und damit unter Zurückweisung der Wahlanfechtungen die Gültigkeit der Landtagswahl vom 26.03.2017 festzustellen. - Vielen Dank!