Karl Klein

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Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine sehr geehrten Damen und Herren! Wie ich bereits bei der Ersten Beratung des vorliegenden Gesetzent wurfs der Landesregierung zum Ausdruck gebracht habe, sol len mit dem Vorhaben zur Änderung des Vermessungsgeset zes für den Vermessungsbereich die Vorgaben aus der Koali tionsvereinbarung und aus dem Verwaltungsstruktur-Reform gesetz umgesetzt werden.
Das Ziel, mittel- bzw. langfristig den Anteil der öffentlich be stellten Vermessungsingenieure an den Liegenschaftsvermes sungen auf ca. 80 % zu erhöhen, war mit anderweitigen Maß nahmen leider nicht zu erreichen bzw. zu gewährleisten. Die im Gesetzentwurf vorgesehene zeitlich gestaffelte Zuweisung von Aufgabenteilen an öffentlich bestellten Vermessungsleis tungen erfolgt dabei aus der Gesamtsicht des Landes unter Be rücksichtigung personeller und wirtschaftlicher Gegebenhei ten vor allem bei den unteren Vermessungsbehörden. Dabei wurden sowohl die Belange der unteren Vermessungsbehör den als auch die der öffentlich bestellten Vermessungsingeni eure berücksichtigt.
Bei der Beratung des Gesetzentwurfs im Ausschuss Ländli cher Raum und Landwirtschaft standen zwei weitere – so möchte ich sagen – zentrale Punkte im Mittelpunkt. Zum ei nen soll mit der Änderung des Vermessungsgesetzes auch die Pflicht zur Abmarkung entfallen. Dies ist nach Auffassung der CDU-Landtagsfraktion auch als gerechtfertigt anzusehen, da die Abmarkung von Grundstücksgrenzen in der Praxis nur noch eine untergeordnete Rolle spielt und bereits seit zehn Jahren nur auf Antrag vorgenommen wird.
Die Rechtsgeschäfte im wirtschaftlichen und im privaten Be reich erfolgen vor allem auf der Grundlage des Liegenschafts katasters und der Grundbücher. Grenzbestimmungen in Er schließungs- und Flurbereinigungsverfahren erfolgen via Sa tellit und auf der Grundlage von Grundstücksverzeichnissen. Deshalb ist eine Abmarkung nach großväterlicher Sitte in mei nen Augen nicht mehr grundsätzlich notwendig und erfordert einen unnötigen zeitlichen und finanziellen Aufwand.
Unabhängig davon bleibt dem Bürger die Möglichkeit, selbst aktiv zu entscheiden, ob eine Grenze abgemarkt werden soll. Die Erfahrungen in den letzten Jahren zeigen allerdings, dass damit keine Rechtsunsicherheit entsteht. Auch war nicht fest zustellen bzw. ist nicht zu erwarten, dass die Zahl der Grenz streitigkeiten zunimmt.
Des Weiteren haben die CDU- und die FDP/DVP-Fraktion ei nen Änderungsantrag mit dem Ziel eingebracht, im Zuge der Änderung des Vermessungsgesetzes auch den gehobenen Forstdienst dem technischen Dienst in Baden-Württemberg zuzuordnen und die Anpflanzung von Christbaumkulturen in den Regelungsbereich der Kommunen zu legen.
Ich freue mich sehr, dass es nun möglich wird, den gehobe nen Forstdienst dem technischen Dienst zuzuordnen. In Deutschland gibt es keine weitere Ingenieursausbildung, de ren Absolventen nicht der Laufbahn des technischen Diens tes zugeordnet werden. Die Ungleichbehandlung findet damit auch bei uns ein Ende.
Zudem hat sich das Berufsfeld der Forstbeamten in den letz ten Jahren sehr verändert. Durch die Rationalisierung der Waldarbeiten sowie durch Technisierung und Mechanisierung hat der Umfang der technischen Anteile sehr zugenommen. Die Anerkennung als technischer Dienst zeigt nun auch die politische Wertschätzung dieser Arbeit insbesondere im Forst bereich.
Weihnachtsbäume direkt von Landwirten aus Baden-Würt temberg zu beziehen, anstatt diese über lange Transportwege aus anderen Ländern zu importieren, ist ökologisch sicher sehr sinnvoll und kann bei einzelnen Landwirten durchaus zu ei ner Sicherung des Familieneinkommens führen. Eine Auswei tung des Anbaus von Weihnachtsbäumen darf aber nicht zu lasten eines verträglichen Landschaftsbilds und nicht zulas ten einzelner Landwirte oder der Bevölkerung gehen. So kann der Anbau von Christbaumkulturen in Relation zu anderen landwirtschaftlichen Kulturen und Produkten deutlich lohnen der sein und damit auch in den Vordergrund treten.
Deshalb ist es notwendig, dass wir eine gesetzliche Regelung treffen, die den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, ökolo gisch sinnvoll und landschaftsgerecht zu handeln. Die Rege lungsbefugnis ist wie auch in vielen anderen Bereichen am besten auf kommunaler Ebene angesiedelt.
Deshalb wird mit der Änderung dieses Gesetzes den Gemein den der Erlass einer verbindlichen Satzungsregelung zur Fest setzung von Aufforstungsflächen oder aufforstungsfreien Flä chen ermöglicht. Da braucht auch kein Bürgermeister Angst zu haben, dass, wie es heute in der Zeitung gestanden hat, eventuell Bürokratie oder andere Dinge entstehen oder dass Gutachten gebraucht werden.
Er muss lediglich mit seinem Gemeinderat sachgerecht abwä gen, wo Aufforstungen stattfinden können und wo nicht.
In den Ausschussberatungen wurde der Gesetzentwurf zur Än derung des Vermessungsgesetzes von allen Fraktionen über wiegend mitgetragen. Ich gehe davon aus, dass dies auch heu te hier der Fall sein wird, und stimme für die CDU-Landtags fraktion dem vorliegenden Gesetzentwurf zu.
Herzlichen Dank.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine sehr geehrten Damen und Herren! Dem Landtag liegt heute in der Ersten Beratung der Gesetzentwurf zur Änderung des Vermessungsgesetzes vor. Wie bereits von Herrn Minister Köberle dazu grundsätzlich ausgeführt wur de, werden damit auch die Vorgaben zum Vermessungsbereich aus der Koalitionsvereinbarung und dem Verwaltungsstruk tur-Reformgesetz umgesetzt.
Der derzeitige Anteil der öffentlich bestellten Vermessungs ingenieure an öffentlichen Vermessungsleistungen und die Entwicklung zeigen deutlich auf, dass eine gesetzlich gere gelte Zuweisung von Aufgabenteilen erforderlich wird. Das Ziel, den Anteil der öffentlich bestellten Vermessungsingeni eure an den öffentlichen Liegenschaftsvermessungen in unse
rem Land mittel- bzw. langfristig auf ca. 80 % zu erhöhen, ist mit anderweitigen Maßnahmen leider nicht zu erreichen und auch nicht zu gewährleisten.
Die vorgesehene zeitlich gestaffelte Zuweisung von Aufga benteilen an öffentlich bestellte Vermessungsingenieure er folgt dabei aus der Gesamtsicht des Landes Baden-Württem berg unter Berücksichtigung der personellen und der wirt schaftlichen Gegebenheiten bei den unteren Vermessungsbe hörden. Sowohl die Belange der unteren Vermessungsbehör den als auch die Belange der öffentlich bestellten Vermes sungsingenieure wurden dabei berücksichtigt.
Vor dem Hintergrund der Lage öffentlicher Haushaltskassen begrüße ich natürlich ausdrücklich, dass diese Lösung insge samt kostenneutral und ausgewogen erfolgt. Den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren kommt mit diesen Aufga ben eine größere Bedeutung zu. Sie übernehmen zukünftig mehr Verantwortung. Im Bereich des Vermessungswesens in Baden-Württemberg werden, wie schon ausgeführt, die Kata stervermessungen übertragen, und auch die Gebäudeaufnah men können durch sie von Amts wegen stattfinden.
Im Gegenzug bekommen die öffentlich bestellten Vermes sungsingenieure aber auch Verpflichtungen auferlegt. Sie kön nen künftig nur noch zu den amtlichen Gebührensätzen tätig werden, sie müssen alle Anträge innerhalb des Landes BadenWürttemberg annehmen und diese auch innerhalb einer ange messenen Zeit von sechs Monaten bearbeiten.
Für die Antragsteller – das sind in der Regel natürlich unsere Bürgerinnen und Bürger und vor allem auch die Kommunen – sind die Regelungen daher kostenneutral. Zudem ist eine flächendeckende Versorgung mit hoheitlichen Vermessungs leistungen auch weiterhin gewährleistet.
Abschließend darf ich feststellen, dass die Modernisierung des Vermessungsgesetzes das amtliche Vermessungswesen auf die Herausforderungen der Zukunft vorbereitet und die ent sprechenden Grundlagen schafft. Deshalb wird die CDU-Frak tion diesem Gesetzentwurf nach der zweiten Lesung zustim men.
Herzlichen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine sehr geehrten Damen und Herren! Heute liegt dem Landtag von Baden-Württemberg zur Zweiten Beratung der Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vor. Bekanntlich wird dieses Gesetz notwendig, da die Ge setzgebungszuständigkeit für das Besoldungs- und Versor gungsrecht im Rahmen der Föderalismusreform I auf die Län der übergegangen ist und dadurch die Teilung der Versor gungslasten in einem Staatsvertrag zwischen der Bundesre publik Deutschland und den 16 Bundesländern zu regeln ist. Dieser Staatsvertrag wurde am 16. Dezember 2009 durch die Bundesländer und am 26. Januar 2010 durch die Bundesrepu blik Deutschland unterzeichnet.
Mit dem nun vorliegenden Gesetz soll dem Versorgungslasten teilungs-Staatsvertrag zugestimmt werden. Dieser regelt den bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechsel von Be amten. Er schafft dabei Klarheit bei der Tragung von Versor gungslasten sowohl für den Beamten selbst als auch für den entsprechenden Dienstherrn.
Richtig ist nach unserer Auffassung auch, dass nicht wie bis her eine laufende Beteiligung an den tatsächlichen Versor gungslasten des Versorgungsdienstherrn erfolgt, sondern durch Zahlung einer Abfindung zum Zeitpunkt des Diensther renwechsels die Versorgung geregelt wird.
Ziel der Neukonzeption ist es, möglichst weitgehend eine ver ursachungsbezogene Zuordnung der Versorgungslasten zu ge währleisten und die Versorgungslastenteilung zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels abzuschließen. Allerdings setzt ei ne Abfindung voraus, dass in Bund und Ländern auch zukünf tig an der Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses festgehal ten wird. Ebenso finden die Regelungen für alle Dienstherren im Bundesgebiet Anwendung, also für den Bund, die Länder und die Gemeinden sowie die unter deren Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Die CDU-Landtagsfraktion möchte auch zukünftig die Mobi lität der Beamtinnen und Beamten über die Landesgrenzen und gegenüber dem Bund gewährleisten und stimmt dem vor liegenden Gesetzentwurf deshalb zu.
Herr Staatssekretär, ich möchte Sie fragen, worin eigentlich das strafrechtliche Risiko für einen Steuerbeamten liegt, wenn er auf Informationen von einer möglicherweise angekauften „Steuer-CD“ zurückgreift, und vor allem welche Konsequenzen man daraus ziehen könnte, damit das künftig vielleicht zulässig wäre.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine sehr geehrten Damen und Herren! Dem Landtag liegt heute in Erster Beratung der Entwurf des Landesgeodatenzugangsgesetzes vor, das – wie soeben von der Frau Staatssekretärin vorgetragen – der Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft dient. Damit werden die rechtlichen, die technischen und vor allem auch die organisatorischen Grundlagen für den Aufbau einer europaweiten Geodateninfrastruktur geschaffen, die wirklich vielfältige Vorteile und Nutzen für die öffentliche Verwaltung, aber auch für die private Wirtschaft und nicht zuletzt auch für die Bürgerinnen und Bürger bringt.
Zugleich wird der Zugriff auf vielfältige Daten auf einheitlicher Grundlage und mit fächerübergreifenden Basisfunktionen einfacher. Er wird damit in meinen Augen auch effizienter und transparenter.
Wichtig ist, dass dabei auch die Grundzüge des Datenschutzes berücksichtigt werden. Denn das Gesetz schränkt den Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie ihre Nutzung auf der Grundlage der Entschließung der 76. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, vor allem aber auch auf der Grundlage des Landesdatenschutzgesetzes von Baden-Württemberg, ein. Damit wird dem Schutz personenbezogener Daten nach den Erfordernissen der Praxis, aber auch im öffentlichen und vor allem im privaten Interesse Rechnung getragen.
Mit dem vorliegenden Entwurf des Geodatenzugangsgesetzes für Baden-Württemberg werden im Wesentlichen der erfor
derliche rechtliche Rahmen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten für Geodatendienste durch die Öffentlichkeit und auch durch die geodatenhaltenden Stellen gesetzt, die dazu vorzugebenden Instrumente und Standards definiert, der Rahmen und die Schranken zur Wahrung bestimmter öffentlicher und vor allem privater Schutzgüter festgelegt und Grundsätze für Kostenregelungen hinsichtlich des Zugangs und vor allem der Nutzung vorgegeben.
Das Gesetz beschränkt sich auf den notwendigen formellen und materiellen Inhalt. Uns war es wichtig, dass hier eine 1:1Umsetzung des EU-Rechts stattfindet. Es bezieht sich ausschließlich auf Geodaten, die auch in digitaler Form vorliegen, und verpflichtet alle Träger der öffentlichen Verwaltung zur Erfassung und Führung von Geodaten auf einheitlicher Basis.
Für Baden-Württemberg eröffnet sich damit auch ein Geodatenportal auf Bundes- sowie auf europäischer Ebene.
Das Gesetz ist auch wesentliche Grundlage für den Aufbau und vor allem für den Betrieb der Geodateninfrastruktur in Baden-Württemberg und unterstützt dabei auch den Ausbau unseres Umweltinformationssystems, weil ca. 80 % der Umweltinformationen auch einen Raumbezug haben und damit Geodaten sind.
Deshalb beinhaltet dieses Gesetz auch die Notwendigkeit, dass wir das Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz sowie vor allem das Wassergesetz und das Landesabfallgesetz anpassen. Mit den Änderungen dieser drei Gesetze soll einerseits das spezifische umweltpolitische Ziel gefördert werden, den Zugang zu bestimmten relevanten Daten über die Umwelt und über die Bereiche des Bodenschutzes und der Wasser- und Abfallwirtschaft zu ermöglichen, was bisher nur im Wege einer Einzelabwägung so möglich war. Zudem werden schon jetzt in großem Umfang und ohne ausreichende Rechtsgrundlage vorgenommene Veröffentlichungen im Internet und vor allem auch in Druckwerken auf eine eindeutige rechtliche Grundlage gestellt.
Der vorliegende Gesetzentwurf wurde mit allen berührten Ministerien und den Trägern öffentlicher Belange inhaltlich abgestimmt. Es ergaben sich keine größeren Einwände oder Anregungen zu dem Gesetz. Deshalb stimmen wir, die CDUFraktion, diesem Gesetz zu.
Herzlichen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Steuerberaterversorgungsgesetz in seiner Originalausgabe gehört noch nicht zu den kunsthistorischen Schriftsätzen in unserem Land. Das vorliegende Gesetz in seiner Änderung verkompliziert zudem nicht das Steuerrecht, weshalb die CDU-Fraktion dieser beabsichtigten Gesetzesänderung auch zustimmt.
Begründet ist dies mit der Notwendigkeit, das Gesetz an die europäische Gesetz- und Verordnungsgebung anzupassen und die bisherige Altersgrenze für eine Mitgliedschaft aufzuheben. Ein Versorgungswerk hat uns dies entsprechend empfohlen, und es ist auch der Wunsch des Verbands der Berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Deshalb sind viele Länder derzeit dabei, dies gesetzlich umzusetzen.
Des Weiteren wird mit der Vereinfachung der Beitragsfestsetzung und mit dem geplanten Wegfall der Genehmigungspflicht für den Haushaltsplan durch das Finanzministerium und zusätzlich durch das Wirtschaftsministerium Bürokratie abgebaut, und es werden viele Verwaltungswege vereinfacht. Das kommt sowohl dem Versorgungswerk als auch dem Finanzministerium, dem Wirtschaftsministerium und nicht zuletzt dem Rechnungshof entgegen, der sich ebenfalls für diese Vereinfachungen ausspricht. Die Qualität der Fachaufsicht des Finanzministeriums wird durch diese Gesetzesänderung ebenfalls nicht leiden.
Deshalb ist die vorliegende Gesetzesänderung zu begrüßen. Wir sollten ihr zustimmen.
Herzlichen Dank.