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Informationsfreiheit und Datenschutz in Thüringer Jobcentern verwirklichen Antrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/5820

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Damit steht die Landesregierung in der Pflicht, gemäß dieser Prinzipien und in Zusammenarbeit mit der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit und den Thüringer Jobcentern zu handeln. Das wollen wir heute hier diskutieren. Es ist Sinn und Zweck unseres Antrags, dass Informationsfreiheit und Datenschutz in Thüringer Jobcentern verwirklicht wird. Ich bedanke mich.

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Ich glaube, grundsätzlich müssen wir feststellen, dass Sozialleistungen, die lebenslang spezifisch erbracht werden, immer in einem Spannungsverhältnis stehen, und zwar in dem Spannungsverhältnis zwischen Mitwirkungspflicht von demjenigen, der das Geld bekommt, auf der einen Seite und auch dem Datenschutz. Damit ein Jobcenter Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende insbesondere zur Sicherung des Lebensunterhaltes feststellen kann, benötigt es eben zwingend Informationen auch aus dem persönlichen Lebensbereich der Antragsteller. Das ist ganz logisch, weil man sonst hier nicht guten Gewissens Entscheidungen treffen kann. Ein sensibler Umgang, das ist auch klar, mit den Daten ist daher unabdingbar. Dies wird auch mit Regelungen des sozialen Datenschutzes nach dem Zehnten Buch Sozialge

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Jahre schon zurück. Das wurde aber dann auch nach der Beanstandung vom Jobcenter entsprechend ausgeräumt. Dem für Datenschutz zuständigen Thüringer Innenministerium sind keine Verletzungen datenschutzrechtlicher Bestimmungen in den zugelassenen kommunalen Trägern bekannt geworden. Es ist also nicht bekannt, wie oft in Thüringer Jobcentern Informationen nach dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz beantragt wurden. Es ist auch nicht bekannt, in wie vielen Fällen bei den Thüringer Jobcentern Auskünfte zu den zur eigenen Person gespeicherten Daten in den Jobcentern verlangt wurden. Es liegt in der Verantwortung, wie ich vorher auch schon gesagt habe, der im eigenen Wirkungskreis tätigen zugelassenen kommunalen Träger, die organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen für die Bearbeitung solcher Auskunftsersuchen sicherzustellen.

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Nun zu den Aufforderungen an die Landesregierung: Lassen Sie mich nochmals darauf hinweisen, dass die Jobcenter, die als gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Träger tätig sind, dem Datenschutz- und Informationsfreiheitsrecht des Bundes unterliegen und entsprechend auch diese Informationstechnik, die dann gemeinsam im verwalteten Verfahren von der Bundesagentur für Arbeit liegt, nutzen.

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Des Weiteren werden behördliche Datenschutzbeauftragte bestellt, die die Behördenleitungen bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorschriften unterstützen und gleichzeitig den Arbeitsuchenden vor Ort als Ansprechpartner für alle Fragen zum Datenschutz zur Verfügung stehen. Eine externe Datenschutzkontrolle gewährleistet außerdem der jeweilige Landesdatenschutzbeauftragte.

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Diese Rechte der Kunden können auch nicht vom Jobcenter ausgeschlossen oder beschränkt werden. Wenn also ein Arbeitsuchender der Auffassung ist, in seinen Datenschutzrechten verletzt worden zu sein, steht es ihm frei, sich an den behördlichen Beauftragten für den Datenschutz in seinem Jobcenter vor Ort zu wenden, den Landesdatenschutzbeauftragten anzurufen oder gegebenenfalls sogar die Justiz in Anspruch zu nehmen.

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Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, liebe Besucher, bei dem vorliegenden Antrag geht es um zwei sehr wichtige Punkte in den Jobcentern, um die Gewährleistung von Datenschutz und um Informationsfreiheit. Gerade Sozialdaten beinhalten in großem Umfang sensible Informationen wie beruflichen Werdegang, Schulausbildung und auch die derzeitigen Lebensverhältnisse. Das sind oft Daten, bei denen niemand möchte, dass sie Dritte in die Hände bekommen, die Schindluder damit treiben könnten. Wenn Kollegin Leukefeld sich gegen Bespitzeln wendet, macht mir das Hoffnung, dass die Wandlung vom Saulus zum Paulus möglich ist.

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Grundsätzlich gibt es hinreichende gesetzliche Regelungen in den Sozialgesetzbüchern und auch Schulungen für die Mitarbeiter. Auch die behördlichen Datenschutzbeauftragten sorgen in den Jobcentern dafür, dass der Datenschutz hinreichend gewährleistet ist. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Sozialdaten unberechtigt in die Hände Dritter gelangen. Deswegen finde ich den Ansatz

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Auch dem Datenschutz ist in den Thüringer Jobcentern hinreichend Rechnung getragen. Arbeitsuchende erhalten von den Jobcentern Leistungen, die ihren Unterhalt sichern sollen. Diese Grundsicherung wird in der Bundesrepublik durch das Zweite Buch des Sozialgesetzbuchs geregelt. Die 21 Jobcenter in Thüringen haben ebenso wie alle anderen Center in Deutschland die Aufgabe, Leistungen zu gewähren. Um diese richtig zu beurteilen, ist es für die Jobcenter notwendig, von den Arbeitsuchenden Informationen, Auskünfte, Daten einzuholen, die deren persönliche und wirtschaftliche Situation betreffen. Die abgefragten Sozialdaten umfassen vor allem den beruflichen Werdegang von der Schulausbildung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie die derzeitigen Lebensverhältnisse hinsichtlich familiärer Beziehungen, Wohnsituation, Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

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des Antrags der Fraktion DIE LINKE, alle Möglichkeiten zu ergreifen, um Datenverlusten in Jobcentern vorzubeugen, prinzipiell richtig. Leider ist nicht erkennbar, an welche Möglichkeiten die Fraktion DIE LINKE hier denkt. Insofern, meine Damen und Herren, sollte man darüber im Ausschuss diskutieren, was man zusätzlich in den Jobcentern für den Datenschutz tun kann.

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Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Leipzig sieht das Informationsfreiheitsgesetz einen umfassenden Informationsanspruch von Bürgern zu amtlichen Informationen vor, soweit keine Sicherungsoder Datenschutzgründe dagegensprechen. Der Antrag der Fraktion DIE LINKE greift somit ein wichtiges Urteil auf, inwiefern die Vorschläge der Fraktion geeignet und zweckmäßig sind, das Urteil entsprechend umzusetzen. Das heißt, das Recht auf Informationszugang der Bürger, aber gleichzeitig auch die Sicherheit und den Datenschutz bei den Sachbearbeitern zu gewährleisten, bedarf einer näheren Betrachtung.

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Meine Damen und Herren, insgesamt sollten wir die Punkte unter II. im Ausschuss vernünftig diskutieren und schauen, was wir im Landtag tun können, um in den Jobcentern für mehr Datenschutz, aber auch für mehr Informationsfreiheit zu sorgen. Das ist manchmal ein schwerer Balanceakt und ich bin gespannt auf die Diskussion im Ausschuss. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, zunächst einige Vorbemerkungen zum Thema „Information und Datenschutz“. Information

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ist die Grundlage der interaktiven Freiheit aller Menschen und zugleich unentbehrlich für die Funktionsweise des Staates. Der Datenschutz bindet die Freigabe von Informationen, nur unter bestimmten Bedingungen die Freigabe persönlicher Informationen. Die Informationen unterliegen dem Gebot der Zweckbindung, wonach Informationen nur zu bestimmten legitimierten Zwecken verwendet werden dürfen.

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Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, wir möchten gern Informationsfreiheit und Datenschutz in Thüringer Jobcentern verwirklichen.

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Sie haben das schon richtig erkannt, der Hintergrund dieses Antrags ist natürlich das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig. Worum ging es? Das wurde schon erläutert, dass nämlich diejenigen, die von Hartz IV betroffen sind, dass die Erwerbslosen auch die Möglichkeit bekommen, direkte Durchwahlnummern, beispielsweise für die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, zu erhalten. In diesem Zusammenhang sind Datenschutz und Informationsfreiheit Probleme ein und derselben Medaille. Die Erwerbslosen - das hat Frau Leukefeld schon angedeutet, aber Sie, Herr Baumann, möchten das einfach nicht zur Kenntnis nehmen - werden oftmals bevormundet und vielmals schikaniert.

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nicht nur ein Hort von linksextremistischen Pseudoterroristen, wie Sie es manchmal so an die Wand malen, sondern wir sind ein Bürgerbüro, an das sich Bürgerinnen und Bürger, die zum Beispiel Probleme mit Jobcentern haben, wenden und ich bin durchaus regelmäßig Gast in Jobcentern und habe da auch das Vergnügen, mir anzuschauen, wie mit Betroffenen umgegangen wird und nicht nur ich als Abgeordneter der LINKEN, sondern ich glaube, dass alle 26 Abgeordneten unserer Fraktion regelmäßig mit Jobcentern zu tun haben und regelmäßig mit den Auswirkungen von Hartz IV zu tun haben. Genau diese Auswirkungen, genau diese Kenntnis, das hat uns bewogen, hier diesen Detailantrag zu stellen, weil wir der Meinung sind, dass Informationsfreiheit und Datenschutz eine der Grundvoraussetzungen sind, damit überhaupt eine menschenwürdige Existenz stattfinden kann. Ich weiß nicht, wer von Ihnen es gesagt hat, ich glaube, Sie waren es, Herr Heym, dass die Kunden - selbst der Begriff Kunde ist sozusagen schon im Jobcenter eher Zynismus - im Jobcenter ganz viele Möglichkeiten haben, sich mit Bürgerbeauftragten, Datenschutzbeauftragten usw. auseinanderzusetzen und dass wir so eine bürgerfreundliche Verwaltung haben. Ich habe eine Frage: Wenn ich in das Umweltamt gehe, dann bekomme ich alle möglichen Informationen, wenn ich in das Ordnungsamt gehe, bekomme ich alle möglichen Informationen, da kann ich mir sogar auf der Internetseite der Stadtverwaltung Erfurt anschauen, welche Leute dort arbeiten, wie ihre Durchwahlen sind. Ausgerechnet in der Verwaltung der Arbeitslosen, ausgerechnet in den Jobcentern, da ist diese Transparenz, da ist diese Bürgerfreundlichkeit meilenweit entfernt. Da frage ich mich: Warum ist das so, warum ist das ausgerechnet dort so, wo die Menschen ihre Existenz sichern wollen?

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Vorhin ging es um Jobcenter und Datenschutz, jetzt geht es um Strompreisbremse, um eine wirksame Strompreisbremse, die die DIE LINKE beantragt, die wir gern einführen möchten. Unser Thema ist die Energiewende. Sie haben, Herr Staatssekretär,

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Um alle wesentlichen Aspekte zu berücksichtigen und am Ende ein aussagekräftiges Ergebnis zu erhalten, war zu Beginn der Evaluation eine detaillierte und umfangreiche Erhebung von Daten bei den Behörden und Einrichtungen der Polizei sowie bei der Polizeiabteilung des Ministeriums des Innern und für Sport erforderlich. Die Datenerhebung erfolgte mittels eines differenzierten Fragebogens, der unter Beteiligung der Berufsverbände, der Polizeibehörden, der Einrichtungen sowie des Hauptpersonalrats erarbeitet wurde. Ergänzend wurden Hinweise zur datenschutzrechtlichen und datenschutzgerechten Erfassung gegeben, nachdem zuvor der Landesbeauftragte für den Datenschutz entsprechend einbezogen wurde.

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Herr Minister, Sie haben gesagt, es seien keine Verdachtsmomente notwendig zur Erhebung und Weiterleitung der Daten. Datenschutz ist auch Verbraucherschutz. Wie sieht es generell mit dem Verbraucherschutz der Bürgerinnen und Bürger aus?

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Der zweite wichtige Aspekt ist: Der Datenschutz ist in allen Bereichen des neuen Zustellungsrechts hinreichend gewährleistet. Die Novellierung ist auch mit dem Datenschutzbeauftragten abgestimmt.

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Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz über den Datenschutz im Justizvollzug in BadenWürttemberg (Justizvollzugsdatenschutzgesetz – JVollzDSG) – Drucksache 14/1241

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Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! Wir haben uns in der Ersten Beratung sehr ausführlich mit diesem neuen Gesetz beschäftigt. Dabei waren wir uns einig über die Notwendigkeit des Gesetzes, und es hat auch inhaltlich sehr wenig Dissens gegeben. Wir brauchen dieses Gesetz. Die Technik ist heute vorangeschritten, und deshalb muss man Neuregelungen im Datenschutz einführen.

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Mit dem vorliegenden Entwurf des Gesetzes über den Datenschutz im Justizvollzug wird die Verarbeitung personenbezogener Daten im Justizvollzug einer einheitlichen landesgesetzlichen Regelung zugeführt. Dies begrüßen wir. Ich möchte an dieser Stelle noch einmal betonen, dass wir hinsichtlich des Datenschutzes einen erheblichen Unterschied sehen zwischen Personen, die in Freiheit sind, und Personen, die sich in der Justizvollzugsanstalt befinden. Im Strafvollzug ist auch die Gewährung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur eingeschränkt möglich.

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Gleichwohl kommt dem Datenschutz im Strafvollzug eine besondere Bedeutung zu. Zur Erreichung des Vollzugszieles wird eine Vielzahl von personenbezogenen Daten Dritter erhoben, verarbeitet und genutzt. Das daraus resultierende Spannungsverhältnis zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und der Erfüllung der Vollzugsaufgaben wird an zahlreichen Stellen des Vollzugs deutlich. Zu nennen sind z. B. die Behandlungsuntersuchung oder der Vollzugsplan mit der Regelung des Besuchs und Briefverkehrs der Gefangenen.

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Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Jetzt haben wir heute das zweite Gesetz zum Strafvollzug zu beschließen. Deswegen vielleicht ein Wort zur Gesamtarchitektur: Es wird am Ende für den Strafvollzug in Baden-Württemberg vier Gesetze geben, die wir dann praktisch zu einem Buch zusammenfassen. Oder, wenn Sie so wollen, es wird vier Bücher eines Gesetzes geben. Es geht um die Themen Jugendstrafvollzug, U-Haft – das wird als Nächstes kommen – und Erwachsenenstrafvollzug, und für diese drei Bereiche brauchen wir übergreifend ein Gesetz, das den Datenschutz regelt; das ist das, was wir Ihnen heute vorlegen. Wir tun dies übrigens wiederum als erstes Flächenland.

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Das ist ein wichtiges Gesetz für die Praxis, ein Gesetz, das, wie es dem Datenschutz gemäß ist, an das Recht auf informationelle Selbstbestimmung anknüpft. Das hat auch der Gefangene, ganz klar. Trotzdem – Herr Kollege Dr. Wetzel hat gerade darauf hingewiesen – haben wir es im Vollzug mit einer etwas anderen Situation zu tun, mit vielen Maßnahmen, gerade bei modernen Techniken, denen wir, wenn ich das für den liberalen Koalitionspartner sagen darf, skeptisch gegenüberstehen, weil Bewegungsbilder erstellt werden können. Letzteres gilt natürlich im Vollzug nicht so sehr; da soll es überhaupt keine Bewegungsbilder geben,

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lautet: „Gesetz über den Datenschutz im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Justizvollzugsdatenschutzgesetz – JVollzDSG)“. – Sie stimmen der Überschrift zu.

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Die Fraktion der FDP wies darauf hin, dass aus der Sicht verschiedener Landtage die Belange des Datenschutzes durch die alleinige Einbeziehung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz nicht ausreichend berücksichtigt werden. Sie kündigte einen Entschließungsantrag zu dem Gesetz an, mit dem entsprechende Hinweise an die Landesregierung gegeben werden sollten.

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Im Ergebnis dieser Diskussionen wurde mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und den kommunalen Spitzenverbänden die Teilnahme an den Sitzungen des ständigen Staatssekretärsausschusses Informationstechnologie vereinbart. Dieser wird künftig für die landesinterne Vorbereitung der Themen des IT-Planungsrats zuständig sein. Damit können auch auf Landesebene die Angelegenheiten des Datenschutzes und der Kommunen aktiv eingebunden werden.