Ich will ein Stichwort zur Arbeit, gerade was die Petitionen angeht, aufnehmen, das uns immer wieder beschäftigt, das Stichwort Abschiebung. Niemand schiebt gerne ab. Aber die Abschiebung ist die Konsequenz einer Grundentscheidung, die in Deutschland jedenfalls die tragenden Parteien bisher noch nie in Zweifel gezogen haben. Diese Grundentscheidung heißt:Wer in diesem Land kein Aufenthaltsrecht hat, der muss in das Land zurückgehen, aus dem er kommt. Das ist eine Grundentscheidung, die alle Länder der Welt getroffen haben. Es gibt kein Land der Erde, das eine andere Entscheidung getroffen hat. Ich glaube, sie ist richtig.
bzw. Sachverhalte herunterspielen, frage ich Sie, ob Sie darüber informiert sind, dass vor einiger Zeit 52 Personen abgeschoben werden sollten, von denen allerdings nur wenige abgeschoben wurden, weil sich andere Menschen um sie gekümmert haben, sodass die Abschiebung nicht erfolgen konnte, und dass schon wieder 100 Personen zur Abschiebung vorgesehen sind.
Da die Familie lediglich eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung eines Asylverfahrens hatte, wurde die Abschiebung am 9. Juli 2007 eingeleitet. Die Mutter und die drei Söhne wurden am 9. August 2007 abgeschoben. Der Vater hat sich der Abschiebung entzogen.
Bewertung die Entscheidung zur Abschiebung steht, ist das zu akzeptieren. Diese Abschiebung ist zu vollziehen.
Die Hannoversche Allgemeine Zeitung berichtete in Ihrer Ausgabe vom 5. Februar 2011 von der Abschiebung zweier Mitglieder der kurdisch-yezidischen Familie Naso aus dem Landkreis Hildesheim nach Syrien. Der 62-jährige Vater und sein 16-jähriger schulpflichtiger Sohn Anuar seien ohne vorhergehende Ankündigung am frühen Morgen des 1. Februar 2011 nach Syrien abgeschoben worden. Der Flüchtlingsrat Niedersachsen befürchte, dass die beiden Männer vom syrischen Geheimdienst verhört und misshandelt werden könnten, und habe die Abschiebung scharf verurteilt, weil die Familie dabei getrennt worden sei. Die Mutter sei zunächst mit zum Flughafen, aber von dort wegen eines Schwächeanfalls wieder zurück zum Wohnort verbracht worden. Des Weiteren gehörten sieben erwachsene Kinder, die hier in Deutschland bleiben, zu der Familie, die hier seit zehn Jahren lebt.
Syrien ist unter Assad ein Folterstaat. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sich dies in der nächsten Zeit ändern wird. Das Völkerrecht verbietet auch die Abschiebung in einen Folterstaat. Menschen, die das Assad-Regime ablehnen oder denen dies auch nur unterstellt wird, sind von Verhaftungen, Folter und der Praxis des Verschwindenlassens bedroht. Das Völkerrecht verbietet die Abschiebung in ein Land, in dem täglich Menschen verschwinden.
Dass das Vertrauen in die Asylpolitik von Jamaika zu Recht dahin ist, zeigte sich auch an der Antwort, die Staatssekretär Torsten Geerdts den Boostedtern auf die Frage gab, wie man denn die geplante Reduzierung der Zahl von Asylbewerbern in Boostedt vornehmen wolle. Er führte dazu unter anderem aus, dass man in der Hauptsache die Abschiebung intensivieren wolle. Mit dem Satz „Da sind wir nicht so dolle davor“ hat Staatssekretär Geerdts die gesamte Abschiebepolitik der Landesregierung unfreiwillig auf den Punkt gebracht. Denn Jamaika ist, was die Abschiebung Ausreisepflichtiger in Schleswig-Holstein betrifft, tatsächlich nicht so dolle davor, und das ist noch untertrieben.
Noch etwas: Der Kollege Schaffer hat einen Rundumschlag gemacht. Er hat sich noch einmal über Abschiebung und das angebliche Versagen der Landesregierung ausgelassen und hat sicherlich über einen Zeitungsbericht von heute reflektiert. Darin stand: Auf eine Abschiebung kommen drei Abschiebungen, die nicht funktioniert haben. - Da kann man erst einmal den Gedanken haben: Oh, das ist ja ganz fürchterlich! Man hat versucht, die Leute zu finden, und die sind alle weggerannt, und dann waren die weg. - Nein, es sind die wenigsten, die tatsächlich untertauchen.
Zu 1: Auch in Niedersachsen gilt der Grundsatz, dass die freiwillige Ausreise der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer, insbesondere Familien mit minderjährigen Kindern, absoluten Vorrang vor der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht hat. Die Ausländerbehörden sind gehalten, großzügige Ausreisefristen einzuräumen. Das Land gewährt organisatorische und finanzielle Hilfe zur Vorbereitung und Durchführung der freiwilligen Ausreise. Verweigern sich die ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer einer freiwilligen Ausreise, ist auch unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie grundsätzlich eine gemeinsame Abschiebung von Eltern und minderjährigen Kindern durchzuführen. Allerdings ist eine getrennte Abschiebung rechtlich zulässig, verhältnismäßig und geboten, wenn die Betroffenen den Grund der Familientrennung selbst zu vertreten haben und die nicht abgeschobenen Familienangehörigen jederzeit freiwillig ausreisen können, sodass die Trennung absehbar nur von vorübergehender Dauer ist.
Mein Dank gilt deshalb noch einmal Daniel Günther dafür, dass er die Streithähne in Berlin immer wieder zur Räson gerufen hat, und genauso dafür, dass er gleichzeitig aufgezeigt hat, was der Bund stattdessen tun sollte: die Länder im Bereich der Rückführung, bei der Passersatzbeschaffung und Altersfeststellung unterstützen. Denn auf Landesebene tun wir bereits alles, was uns möglich ist. Mit der Stärkung der Polizei sorgen wir für mehr Sicherheit, mit den zusätzlichen Stellen im Justizbereich sorgen wir für dringend notwendige Verfahrensbeschleunigungen und stellen mit der Einrichtung der Abschiebehaftanstalt sicher, dass auch in den Fällen eine Abschiebung vollzogen werden kann, in denen die Betroffenen in einem rechtsstaatlichen Verfahren kein Bleiberecht für Deutschland erhalten haben, dennoch nicht freiwillig ausreisen, sondern sich stattdessen einer angeordneten Abschiebung widersetzen.
Im Falle eines Aufgriffs steht dem Vollzug einer zeitnahen Abschiebung derzeit allerdings entgegen, dass die für eine Aufenthaltsbeendigung erforderlichen Dokumente ihres Herkunftsstaates nicht vorliegen. Der Aufenthalt der Familie wäre wegen der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung zu dulden.
Zuständig für die Einleitung einer Abschiebung ist die Ausländerbehörde des Landkreises. Einer zeitnahen Aufenthaltsbeendigung steht in diesem Fall jedoch entgegen, dass die Familie über keinerlei Dokumente ihres Herkunftsstaates, die für eine Abschiebung zwingend erforderlich sind, verfügt oder diese eventuell unterschlagen hat.
Gemäß Satz 3 ist die Sicherungshaft unzulässig - das ist jetzt wichtig -, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Dazu ist festzustellen, dass die Beschaffung von Ersatzpapieren gerade bei Maghreb-Staaten sehr schnell fünf bis sechs Monate oder länger dauern kann. Das heißt, der Herr B. wäre in jedem Fall hier gewesen, ob bei einer freiwilligen Ausreise oder in der Vorbereitung einer Abschiebung.
Herr Pistorius, ergreifen Sie endlich wirkungsvolle differenzierte Maßnahmen! Schieben Sie endlich jeden sofort ab, der sich hier unrechtmäßig aufhält und durch Kriminalität auffällt! Greifen Sie den Vorschlag von Ihrem Landrat Reuter auf, der am vergangenen Freitag gefordert hat, dass Kriminelle nicht in den Kommunen auf ihre Abschiebung warten dürfen, weil Sie damit die Kommunen überfordern, sondern dass Sie diese Personen bis zu ihrer Abschiebung in den Einrichtungen des Landes belassen! Dann haben Sie vielleicht auch endlich einen Grund, ein bisschen schneller zu agieren als bisher. Wenn Sie, Herr Minister, das umsetzen, dann bringen Sie auch endlich die Frauen und Kinder gesondert unter, damit Übergriffe, wie sie immer wieder stattgefunden haben, nicht mehr stattfinden können.
Den rund 15.000 Asylverfahren, die diese vier Länder betreffen, standen nur einige Hundert Anerkennungen gegenüber. Gleichzeitig sind aber Stand Mai 2018 10.000 Staatsangehörige genau dieser Länder ausreisepflichtig – ausreisepflichtig und in Deutschland rundumversorgt! Die noch nicht erfolgte Abschiebung liegt aber nicht an der bisher fehlenden gesetzlichen Einstufung als sicheres Herkunftsland. Nein, die noch nicht erfolgte Abschiebung ist ein täglich sichtbarer Beleg für die Unfähigkeit dieser Bundesregierung.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Verehrte Gäste! Abschiebungshaft soll verhindern, dass sich vollziehbar ausreisepflichtige Personen der Abschiebung entziehen. Die Inhaftierung zur Durchsetzung dieser vollziehbaren Ausreisepflicht stellt eine Präventivmaßnahme dar, denn sie soll als Ultima Ratio sicherstellen, dass die Abschiebung des Ausreisepflichtigen wirklich erfolgen kann. Abschiebungshaft wird - etwas arg geschönt als normales Leben „minus Freiheit“ definiert, ist aber mindestens im Vollzug von einer Strafhaft eindeutig zu unterscheiden.
In Artikel 17 der Rückführungsrichtlinie ist vorgesehen, dass für zur Abschiebung in Haft genommene Familien eine gesonderte Unterbringung, die ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet, erfolgen muss. Der Gesetzentwurf verspricht im Fall der Abschiebung mehrerer Angehöriger derselben Familie, dass ihnen auf Wunsch eine gemeinsame Unterbringung ermöglicht werden soll. Europäisches Recht mit einer Muss-Bestimmung kollidiert hier mit einer Soll-Vorschrift im Landesrecht.
Dieser Minister und diese Landesregierung haben nicht Vertrauen in die Gerichte gehabt, sondern rechtswidrig gehandelt. Dieses Urteil macht die Abschiebung im Sommer nicht rechtens. Auch durch die erneute Urteilung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bleibt es bei einer schlichtweg rechtswidrigen Abschiebung.
Insgesamt bin ich überzeugt, dass es richtig, ja unumgänglich war, so zu handeln, wie wir gehandelt haben. Es war richtig, die betreffende Person zunächst für die Abschiebung einzu planen. Ebenso richtig war es aber auch, nicht blindlings und stoisch an der Abschiebung festzuhalten, nachdem sich die Anzeichen verdichtet hatten, dass sich die Gefährdungslage schon allein durch den gestiegenen Bekanntheitsgrad poten ziell verändert hat. Insofern müssen wir eine Änderung der Sachlage in unser Handeln schließlich immer einbeziehen.
Auch damit haben wir hier in Schleswig-Holstein leidvolle Erfahrungen gemacht. Zu einer geordneten Migrations- und Asylpolitik gehört am Ende jedoch auch die konsequente Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer. Deren Anzahl „hat sich in den vergangenen Jahren deutlich erhöht und wird voraussichtlich noch weiter steigen“, schreibt die Landesregierung in ihrer Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Abschiebungshaft in Schleswig-Holstein. „Reisen ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer nicht freiwillig aus, sind sie grundsätzlich abzuschieben. Zur Sicherung der Abschiebung kann als Ultima Ratio die Anordnung der Abschiebehaft“ erfolgen. Weiter wird ausgeführt, dass dies „auch eine Frage der Glaubwürdigkeit staatlichen Handelns“ ist.
Erstens: Anfang 2011 reist der afghanische Staatsangehörige ein und stellt einen Asylantrag. Zweitens: Im November 2011 wird er getauft, was in diesem Fall eine Rolle spielt. Drittens: Ablehnung des Asylantrags durch das BAMF und Aufforde rung zur Ausreise. Viertens: Klage des Betroffenen vor dem Verwaltungsgericht mit der Begründung, dass ihm bei der Rückkehr als Konvertit die Todesstrafe drohe. Fünftens: Das Gericht unterstellt eine angebliche Hinwendung zum christli chen Glauben aus bloßen prozesstaktischen Gründen zur Ver hinderung der Abschiebung. Sechstens: Ein Eilantrag wird ab gelehnt. Siebtens: Die Abschiebung wird dann doch kurz vor der Vollziehung verhindert. – Da hat der Betreffende wohl ein fach noch einmal richtig Glück gehabt.
An dieser Stelle möchte ich betonen: Ich finde es erfreulich, Herr Minister Stamp, dass auch Sie inzwischen Bedenken bezüglich der Abschiebung nach Afghanistan haben und der Auffassung sind, dass es dort derzeit offenbar kein Gebiet gibt, in das eine Abschiebung zu vertreten wäre.
An diesem Tag – das ist der Kern der Regierungsanfrage – wurde der elfjährige Sohn der Familie direkt aus dem Schul unterricht der sechsten Klasse der Johannes-Kepler-Gemein schaftsschule in der Mannheimer Innenstadt von der Polizei abgeholt und der Abschiebung zugeführt. Zugleich wurde sei ne sechsjährige Schwester aus dem Kindergarten St. Michael in der Mannheimer Neckarstadt-West ebenfalls von Polizei beamten abgeholt und der Abschiebung zugeführt.
Vielen Dank. – Frau Präsidentin, werte Kollegin nen und Kollegen! Herr Abgeordneter, die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht, gemeinhin „Abschiebung“ genannt, ist eines der heikelsten Themen des Verwaltungs zwangs. Dies gilt insbesondere dann, wenn Kinder beteiligt sind; das ist gar keine Frage. Deshalb stehen wir auch zu der Aussage, dass wir bei der Abschiebung schulpflichtiger Kin der besonders umsichtig vorgehen und dem Interesse des Schulbesuchs in besonderem Maß Rechnung tragen und in der Regel keine Abschiebungen aus dem Unterricht heraus vor nehmen. Wenn es irgend möglich ist, versuchen wir dies zu vermeiden.
Herr Minister, herzlichen Dank. – Ich möchte gar nicht die Gründe für die Abschiebung oder irgendetwas anderes in Zweifel ziehen, das dem zugrunde liegt. Mir geht es aber tatsächlich noch mal um den Ablauf und auch um die Auswirkungen, die die Abschiebung hat, wenn sie eben aus Schule oder Kindergarten vollzogen wird – vor allem, weil wir in Mannheim im Sommer schon einmal so einen Fall hatten; da sind zwei gambische Kinder von der Polizei aus dem Kindergarten abgeholt worden.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ein ausländischer Staatsbürger, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, ist selbst gesetzlich zur Ausreise verpflichtet, und wenn er seine Pflicht nicht erfüllt, kommt eine Abschiebung in Betracht. Diese Abschiebung ist durchzuführen, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Der Staat hat hier gar kein Ermessen. Er muss abschieben, das ist seine rechtsstaatliche Pflicht.
Behörden müssen oft zunächst Passersatzpapiere beschaffen, was langwierig genug ist. So ein Passersatzpapier wird dann für eine bestimmte Gültigkeitsdauer ausgestellt, und wenn diese Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, ist eine Abschiebung wieder nicht möglich. Das heißt, wenn sozusagen der ausreisepflichtige Ausländer untertaucht und die Gültigkeitsdauer ist abgelaufen, hat er wieder mehrere Monate geschafft, bis wieder eine Abschiebung möglich ist.
Dritter Punkt des Konzepts ist eine Landesunterkunft für Ausreisepflichtige. Seit Beginn des Jahres besteht diese beim Landesamt für Ausländerangelegenheiten. Ausreisepflichtige aus den Kreisen und kreisfreien Städten können verpflichtet werden, dort zu wohnen. Dann wird das Landesamt die zuständige Ausländerbehörde. Das hat mehrere Vorteile. Die Erreichbarkeit der Betroffenen ist gewährleistet, keine unangekündigte Abschiebung aus den Wohnungen erfolgt zur Nachtzeit, Betroffene können ihren Rückkehrprozess geordnet mitgestalten, und die zentrale Unterbringung ist auch hilfreich, wenn trotz aller Beratung eine Abschiebung dann doch erforderlich sein sollte.
kein Bleiberecht in Deutschland hat, muss ausreisen. Wenn die Ausreise nicht freiwillig erfolgt, was wir - das hat der Innenminister geschildert - als erste Maßnahme forcieren möchten - die meisten Leute nehmen diese Angebote an und reisen freiwillig aus -, müssen wir, muss der Staat das geltende Recht durchsetzen, und das ist dann eine Abschiebung. Wenn die Gefahr besteht, dass sich jemand der Abschiebung entziehen könnte, dann muss auch Abschiebegewahrsam oder Abschiebehaft eingesetzt werden.
und sich die Abschiebung von deutschen Staatsbürgern naturgemäß etwas schwierig darstellt. Gleichwohl ist doch die Grundaussage zunächst einmal richtig, dass gegen gewaltbereite Salafisten – um die ging es Herrn Kollegen Irmer – alle rechtsstaatlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, wenn diese eine Gefahr darstellen. Dazu gehört bei Ausländern natürlich auch das Instrument der Abschiebung.