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Es zitiert Frau Schröder-Köpf folgendermaßen: „Mit mir wird es keine Nacht-und-Nebel-Aktionen der Abschiebung geben.“ Im gleichen Artikel wird der damalige Spitzenkandidat der SPD mit den Worten über Frau Schröder-Köpf zitiert: „Ihr Wort hat Gewicht.“

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Die tageszeitung vom 25. Februar 2013 berichtete, der Landrat des Landkreises Lüchow-Dannenberg, Jürgen Schulz, sei, nachdem die Landesregierung ins Amt kam und der Paradigmenwechsel vom Ministerpräsidenten angekündigt wurde, beim Innenministerium vorstellig geworden, um die bevorstehende Abschiebung einer Familie aus Lüchow in die Republik Kosovo „zu stornieren“. Das Innenministerium habe ihn zu seiner Überraschung in „scharfer Form“ gefragt, wie er das begründen würde.

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Auf erste Presseanfragen zu diesem Fall antwortete der Pressesprecher des Innenministeriums laut tageszeitung vom 25. Februar 2013, man sei sich mit dem Landkreis über die vorliegenden und notwendigen Voraussetzungen für eine Abschiebung einig gewesen. Der Vater sei einmal wegen Betruges, einmal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung verurteilt worden und die Mutter wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung. Minister Pistorius werde sich zu dem Fall nicht äußern. Ferner soll der Pressesprecher laut tageszeitung gesagt haben: „Wenn man das Verfahren abbrechen will, braucht es natürlich Begründungen.“

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In einer Pressemitteilung des Innenministeriums vom 26. Februar 2013 teilte Minister Pistorius mit, der konkrete Fall der abgeschobenen Romafamilie sei ihm nicht bekannt gewesen. In der Mediathek des NDR ist ein Interview bei „Hallo Niedersachsen online“ vom 26. Februar 2013 abrufbar, in dem Minister Pistorius sagte: „Die Abschiebung ist gewissermaßen ohne meine Kenntnis des Einzelfalles gelaufen.“

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2. Warum fand die Abschiebung nachts und am Wochenende statt, und entspricht dieses Verfahren der Einlassung der designierten Integrationsbeauftragten Schröder-Köpf, nach der es keine Nacht-und-Nebel-Abschiebungen geben werde?

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Zur Frage 1: Der Leiter des Referats für Ausländer- und Asylrecht, Herr Middelbeck, hat mich am 21. Februar 2013 allgemein darüber informiert, dass Abschiebungen in der 8. und 9. Kalenderwoche geplant seien. Über die Anfrage des Landrates des Landkreises Lüchow-Dannenberg, ob die Abschiebung verschoben werden solle, wurde ich nicht informiert.

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Zur Frage 2: Die Abschiebung war für Samstag, den 23. Februar 2013, um 9.45 Uhr ab Hannover vorgesehen. Nach dem gültigen Flugplan für Hannover wurde der Direktflug von Hannover nach Pristina nur am Samstag angeboten. Um die Fahrt zum Flughafen - und damit auch die Vorlaufzeit bis zum Abflug - möglichst kurz zu halten, wurde deshalb auf das Abschiebungsersuchen der zuständi

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Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Minister Pistorius, wer, wenn nicht Sie, trägt die politische Verantwortung für diese Abschiebung?

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Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Genau genommen ist die Antwort relativ einfach - Herr Dr. Birkner, Sie kennen sie -: Dass eine solche Abschiebung überhaupt in dieser Art und Weise vorbereitet und durchgeführt wird, ist der Art und Weise der letzten zehn Jahre, mit Flüchtlingen umzugehen, geschuldet, wie wir sie in diesem Land erlebt haben, meine Damen und Herren.

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- Herr Präsident! Herr Minister, wir sprechen jetzt über die Abschiebung.

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Es geht einzig und allein um die Abschiebung der Familie Osmani. Glauben Sie, dass die rechtlichen Voraussetzungen vorgelegen haben, oder nicht?

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Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ja, ich glaube, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Abschiebung vorgelegen haben.

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sein? Denn ich habe es so verstanden, dass hier Ausreisepflicht vorgelegen hat, daher die Abschiebung erfolgt ist und insofern kein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland mehr gegeben war.

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Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich frage die Landesregierung, wie sie angesichts der heutigen Äußerungen des Innenministers, dass er einen Paradigmenwechsel in der Flüchtlings- und Asylpolitik will, die Tatsache beurteilt, dass sich der Innenminister scheinbar weder bei der Amtsübernahme noch in den folgenden Tagen um bevorstehende Abschiebungen gekümmert hat, um die Abschiebung, die durchgeführt worden ist, zu verhindern.

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(Martina Tegtmeier, SPD: Abschiebung.)

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Wissen Sie, wenn es um Abschiebung nach Afghanistan geht, dann ist die AfD schnell dabei, auf die Einhaltung bestehender Gesetze zu pochen. Wenn es jedoch darum geht, der Universität Greifswald ihr verbrieftes Recht auf eigene Namensgebung und auf die Autonomie der Hochschule zuzuerkennen, dann wird das Recht für die AfD doch schnell zum Störfeuer.

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Dieser mittlerweile 15 Jahre währende Einsatz der Bundeswehr hat natürlich nicht nur zur Folge, dass wir allein bei den einsatzbedingten Zusatzausgaben fast 10 Milliarden Euro aufgewandt haben, sondern auch, dass 56 – ich hoffe, das war eine abschließende Zahl oder die Zahl stimmt noch und es sind nicht mehr geworden – Soldaten bei diesem Einsatz ihr Leben gelassen haben. Und so mag man auch nicht glauben mögen, dass es in Afghanistan nirgendwo mehr sichere Plätze gibt, die eine Abschiebung als solche insgesamt von vornherein unmöglich machen.

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Doch damit immer noch nicht genug. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei den betroffenen Afghanen ebenfalls bereits festgestellt, dass auch keine Abschiebungsverbote nach Paragraf 60 des Aufenthaltsgesetzes bestehen. Es hat damit festgestellt, dass eine Abschiebung auch unter Beachtung der europäischen Menschenrechtskonvention zulässig ist. Es hat zudem festgestellt, dass für die hier Betroffenen in dem Herkunftsstaat keine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. All dies ist zu betonen, wenn in der Debatte die Begriffe völlig falsch verwendet werden und damit schlichtweg eine hysterische Stimmung erzeugt werden soll, die mit der Realität nichts zu tun hat.

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Dem Antrag kann auch deshalb nicht gefolgt werden, weil es erhebliche Bedenken gibt, ob die Rechtsnorm, die dem Antrag zugrunde liegt, verfassungswidrig ist. Der Antrag will darauf hinwirken, dass die Landesregierung von der Möglichkeit einer Duldung nach Paragraf 60a Aufenthaltsgesetz Gebrauch macht. Hiernach kann eine Abschiebung von Ausländern für längstens drei Monate ausgesetzt werden, etwa aus, Zitat, „humanitären Gründen“, Zitatende.

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Der Begriff „humanitäre Gründe“ ist gänzlich unbestimmt. Was soll das sein? Sie sehen es ja an der Diskussion heute. Für den einen ist eine Abschiebung inhuman, für den anderen nicht. Mit anderen Worten, die Auslegung

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eines gesetzlichen Begriffs hängt von der jeweiligen politischen Regierung ab. Wir haben also in dieser Hinsicht wieder eine Kleinstaaterei in Deutschland, könnte man sagen: In dem einen Bundesland ist eine Abschiebung nach Afghanistan unmenschlich, in dem anderen nicht. Das ist absurd, das kann kein Bürger verstehen.

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Das ist mit rechtsstaatlichen Prinzipien unvereinbar. Es wird mit Paragraf 60a Aufenthaltsgesetz eine rechtsstaatliche Regelung geschaffen, mit der ein rechtsstaatswidriger Zustand, nämlich der illegale Aufenthalt, geduldet wird. Denn mit der Duldung ändert sich nichts an dem illegalen Aufenthalt. Der Ausländer bleibt ausreisepflichtig. Ausdrücklich heißt es in Paragraf 60a Absatz 3 Aufenthaltsgesetz: „Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.“

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Ich will bloß den Fall nennen, um das mal etwas emotional und menschlich deutlich zu machen. Das eine ist die Abschiebung von erwachsenen Kindern, die gar nicht in dem Land geboren wurden, aus dem ihre Eltern mal eingereist sind. Was ist das überhaupt für eine absurde Vorstellung von dem, was also auch hier vorhin diskutiert worden ist?

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Wir schlagen vor, dass die Personen, von denen man erwarten kann, dass sie nur sehr kurzfristig vor Ort bleiben, zum Teil drei oder vier Wochen - vor Ort gibt es oft aktive Kirchengemeinden, die sich um diese Menschen kümmern und versuchen, sie zu integrieren; nach drei oder vier Wochen sind sie dann auf einmal weg, weil es sich um einen Dublin-Fall handelt oder weil der Asylantrag offensichtlich unbegründet war und eine schnelle Abschiebung bevorsteht - - -

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Selbst wenn man Paragraf 60a Aufenthaltsgesetz anwenden möchte, beantragen die Antragsteller etwas rechtlich Unmögliches. Sie begehren eine Aussetzung der Abschiebung auf unbestimmte Zeit. Eine Duldung wäre doch zunächst nur für drei Monate möglich. Glauben denn die Antragsteller ernsthaft, in drei Monaten habe sich die Lage in Afghanistan grundlegend verändert? Eine einmalige Verlängerung um weitere drei Monate wäre möglich. Ab danach, das wurde bereits gesagt, ist die Zustimmung des Bundesinnenministeriums erforderlich. Da die Antragsteller aber beantragt haben, die Landesregierung solle die Abschiebungen so lange aussetzen, bis das Land als sicher einzustufen ist, beantragen sie also etwas, was rechtlich nicht möglich ist.

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Ich fasse zusammen: Der Antrag ist abzulehnen, weil er an der Ursache der notwendigen Abschiebung, nämlich den unkontrollierten Grenzen, nichts ändert. Der Antrag ist auch deshalb abzulehnen, weil es sich bei den hier betroffenen Personen nicht um Flüchtlinge und anderweitige Schutzsuchende handelt, sondern schlichtweg um rechtsstaatswidrig sich hier aufhaltende Personen. Und der Antrag ist deshalb abzulehnen, weil erhebliche Bedenken bestehen, ob die Rechtsgrundlage für eine Duldung verfassungswidrig ist, da der Begriff der „humanitären Gründe“ gänzlich unbestimmt ist und dadurch die Gewaltenteilung missachtet wird. Und letztlich ist der Antrag abzulehnen, weil der Antrag etwas rechtlich Unzulässiges verlangt, da er die gesetzlich vorgesehenen Maximalfristen ignoriert. – Vielen Dank.

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Eines will ich deutlich sagen: Wir sind das europäische Land, das sich spät entschlossen hat, nach Afghanistan abzuschieben. Aber Sie können sich doch vorstellen, bei jeder einzelnen Abschiebung, die nach Afghanistan erfolgt und die in der Vergangenheit nach Afghanistan erfolgt ist – aus den Niederlanden, aus Schweden, wo auch immer her, die machen das schon länger –, können Sie sicher sein, dass jeder einzelne Rückkehrer vor Ort mit Argusaugen von Menschenrechtsorganisationen, von der Presse begleitet wird und dass die Erkenntnisse darüber, was mit jemandem passiert, der gegen seinen Willen nach Afghanistan zurückgeführt wird, natürlich in jedem einzelnen Fall berücksichtigt werden, wenn man dann sagt, kann ich bei dieser Entscheidung dem folgen und jemanden in diese Gegend zurückschicken. Deshalb glaube ich, dass wir gut beraten sind zu sagen, diese schwierige Entscheidung, die von den Richtern gefällt wird, sollten wir nicht durch eine emotionale politische Entscheidung ersetzen.

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Meine Damen und Herren, wir haben im vorangegangenen Tagesordnungspunkt über Abschiebung gesprochen. Sie kennen alle vielleicht den Fall Ophelia, die junge Armenierin, die in Deutschland geboren wurde und dann, als sie 18 wurde, als eine eigenständige Rechtspersönlichkeit nach Armenien abgeschoben wurde. In einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ – den haben viele gelesen, vermute ich mal – war dann zu lesen, dass sie mit ihren Eltern, mit ihrer Familie hier in MecklenburgVorpommern im Landkreis Ludwigslust-Parchim skypt. Wenn ich in Armenien in Jerewan – ich bin sehr oft in Armenien – auf dem zentralen Platz stehe, kann ich das „Nordmagazin“ locker gucken. Ich gehe in mein iPhone,

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Wer gestern bei dem Werkstattgespräch von CDU und FDP dabei war, hat gesehen, dass wir genau dies mit Akteuren aus den kommunalen Integrationsstrukturen diskutiert haben. Dabei hätte man mitbekommen können, dass wir die Kommunen hier nicht im Stich lassen. Wir haben mit ihnen diskutiert, wie wir das Thema zusammen mit den Kommunen voranbringen und wie wir sie unterstützen können, zum Beispiel dabei, Perspektiven zu schaffen. Die 3+2Regelung und der Bleiberechtserlass wurden bereits erwähnt. Wie können wir auf der einen Seite die Zahl der Geduldeten reduzieren und auf der anderen Seite Chancen und Perspektiven schaffen? Wie können wir die Kommunen bei Ausreise und Abschiebung unterstützen?

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So ähnlich ist es bei dem ausreisepflichtigen Ausländer, der zunächst illegal einreist, im Asylverfahren keinen Schutzstatus erhält und dann seiner Ausreisepflicht nicht nachkommt. Die Vollstreckung der Ausreisepflicht ist hier allerdings grundsätzlich dadurch erschwert, dass der Ausreisepflichtige nicht einfach, wie im Fall des Mieters, vor die Tür gesetzt, hier also über die Grenze geschoben werden kann. Die Abschiebung setzt zunächst die Mitwirkung eines Dritten, nämlich des Landes, in das abgeschoben werden soll, voraus. Zudem kann der Ausländer nur abgeschoben werden, wenn kein Abschiebungshindernis besteht, sonst erhält der Migrant eine Duldung. Wenn aber ein Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, wird nach Paragraf 11 Aufenthaltsgesetz ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. Das Verbot ist zu befristen und darf nur unter ganz besonderen Ausnahmen fünf Jahre überschreiten.

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Sie haben im Landkreis Stade in Wahlkampfzeiten eine nächtliche Abschiebung einer Familie für Ihre politischen Zwecke genutzt, um damit Menschen in Ihrer Region auf Ihre Seite zu ziehen.