Gut finde ich auch, dass wir uns das staatlich anschauen, denn Verkehrspolitik und Infrastruktur sind eine Daseinsvorsorge und da ist der staatliche Player gefragt. Es hilft nicht, zu warten, bis irgendwelche Global Player, seien es Facebook, Google oder andere, kommen und ihre Konzepte in der Stadt umsetzen. Wir wollen unsere eigenen Ziele umsetzen und nicht die Ziele der großen Unternehmen. Ich sage nur Datenschutz oder Umweltschutz – da haben wir wahrscheinlich völlig andere Vorstellungen als diese Unternehmen. Deswegen ist es gut, dass wir uns jetzt darum kümmern.
an den Ausschuss für Justiz und Datenschutz überweisen.
Wer also möchte nun zunächst die Drucksachen 21/8730 und 21/8839 federführend an den Innenausschuss sowie mitberatend an den Ausschuss für Justiz und Datenschutz überweisen? – Wer ist dagegen? – Enthaltungen? – Die Überweisung ist damit abgelehnt.
Entwurf eines Gesetzes zur Organisationsfortentwicklung des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Die Niedersächsische Landesregierung begrüßt daher das Bestreben der EU-Kommission, mit den beiden in Ihrer Anfrage genannten Richtlinienvorschlägen zu einer Verbesserung und Beschleunigung der Verwaltungszusammenarbeit bei der Steuerfestsetzung und der Beitreibung beizutragen. Beide Richtlinienvorschläge befinden sich derzeit in der fachlichen Überprüfung, an der sich auch Niedersachsen im Rahmen der zuständigen Fachgremien - wie stets in der Vergangenheit - aktiv beteiligt. Neben der Praxistauglichkeit der zu treffenden Regelungen und der Vermeidung übermäßiger Bürokratie wird dabei aber auch auf die Wahrung der Rechte deutscher Bürger, z. B. hinsichtlich Steuergeheimnis und Datenschutz, zu achten sein. Bei aller Grundsätzlichkeit der Fragestellung ist festzustellen, dass sich nach wie vor die weit überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gesetzestreu verhält! Auch im Rahmen der anstehenden Beratungen des Bundesrates zu diesen Richtlinienvorschlägen wird sich die Niedersächsische Landesregierung für entsprechende Voten einsetzen.
tragten für den Datenschutz in der Drs. 7/1736 überwies der Landtag in der 31. Sitzung am 24. August 2017 zur federführenden Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Inneres und Sport. Mitberatend wurde der Ausschuss für Finanzen beteiligt.
Sie enthält im Kapitel VI - Unabhängige Aufsichtsbehörden - dezidierte rechtliche Vorgaben für die Organisation von Datenschutzaufsichtsbehörden. Die Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz ist derzeit bei der Präsidentin des Landtages angesiedelt.
Die geltende Regelung im Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt steht nicht im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verselbst
ständigung der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz trägt den Vorgaben der Datenschutzgrund-Verordnung Rechnung.
Unmittelbar nach der Überweisung des Gesetzentwurfes an die zuständigen Ausschüsse wandte sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt mit Schreiben vom 30. August 2017 an die Vorsitzenden der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Ausschüsse. Darin teilte er mit, dass er den Gesetzentwurf dem Grunde nach begrüße, dieser jedoch aus seiner Sicht einiger wesentlicher Änderungen bedarf.
Eine weitere inhaltliche Beratung hierzu fand am 9. November 2017 statt. Zu dieser Beratung lagen dem Ausschuss die von den Sachverständigen erbetenen Stellungnahmen vor. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt wurde zur Beratung eingeladen, um dem Ausschuss für Fragen zur Verfügung zu stehen.
Im Verlauf der Beratung befasste sich der Ausschuss für Inneres auch mit der Frage, ob die neue Datenschutzbehörde, die nach der Datenschutz-Grundverordnung der EU völlig unabhängig zu sein hat, in den Regelungen des § 28 Abs. 3 und des § 29 Abs. 3 der Landeshaushalts
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die parlamentarischen Beratungen im Innenausschuss und im mitberatenden Ausschuss für Finanzen haben keine Änderungen an der von der Landesregierung vorgesehenen Grundkonzeption des Gesetzentwurfes ergeben. Wir haben am Ende, wenn Sie mir den Begriff aus der Medizin gestatten, einen minimalinvasiven Eingriff vorgenommen, um die Vorgaben der europäischen Datenschutz-Grundverordnung umzusetzen.
Die bislang beim Landtag angesiedelte Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz - ich begrüße ihn; er sitzt auf der Tribüne - wird, ohne seine verfassungsrechtliche Rolle anzutasten, verselbstständigt. Damit kommt das Land Sachsen-Anhalt dem europarechtlichen Auftrag nach, die völlige Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht in unserem Bundesland zu gewährleisten.
Aus der Sicht der Landesregierung bleibt festzuhalten, dass der Ihnen zur Beschlussfassung vorliegende Gesetzentwurf die Balance zwischen den Rechtsvorgaben der EU und der unverändert bestehenden Verfassungsrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz hält.
Wir werden uns noch in diesem Jahr mit weiteren Gesetzentwürfen zum Datenschutz aus meinem Haus zu beschäftigen haben, zum einen mit der JI-Richtlinie, den Datenschutzbereich von Polizei und Justiz betreffend, und zum anderen mit der materiellen Anpassung des Datenschutzrechtes an die unmittelbar wirkenden Vorgaben der EUDatenschutz-Grundverordnung.
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Der Datenschutz scheint ein sehr trockenes Thema zu sein, aber er ist auch ein Thema, das uns alle etwas angeht. Angesichts der Weiterentwicklung unserer digitalen Welt stellt sich immer wieder die Frage des Zugangs zu öffentlichen und
Es ist bereits gesagt worden: Mit der Datenschutz-Grundverordnung, die ab dem 25. Mai 2018 auch für unser Land verbindlich gilt, hat die Europäische Union Vorgaben zur Rolle des Datenschutzbeauftragten gemacht. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf setzen wir diese Verordnung im Land Sachsen-Anhalt um.
Der Landesbeauftragte ist gemäß § 63 unserer Landesverfassung persönlich für den Datenschutz verantwortlich. Er wird durch den Landtag gewählt. Mit dem Gesetz schaffen wir eine eigenständige Landesbehörde mit eigenständiger Geschäftsstelle.
An dieser Stelle möchte ich noch auf den vorliegenden neuen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen eingehen. Nach der bisherigen Beschlussempfehlung kann der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Aufgabe der Personalverwaltung auf eine andere Stelle des Landes übertragen. Mit unserem Änderungsantrag weisen wir darauf hin - wir haben es entsprechend erweitert -, dass dies natürlich nur mit Zustimmung dieser Stelle erfolgt.
Bei der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz wird auch ein neuer Personalrat gewählt. Bis zur Wahl dieses neuen Personalrates ist noch der Personalrat im Geschäftsbereich der Präsidentin des Landtages zuständig. Dies soll aber nur befristet geregelt sein. Die Frist wird auf den 31. Dezember 2018 festgelegt.
Bisher war die Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz beim Landtag angesiedelt, wodurch dieser bisher bereits im Genuss dieser Sonderrechte war. Mit der jetzigen Änderung ist die Geschäftsstelle aber nicht mehr beim Landtag angesiedelt, was systematisch durchaus Sinn macht, aber einen nicht sinnvollen Effekt mit sich bringt. Genau dieses Sonderrecht, von dem ich eben sprach, fällt weg, wenn es nicht ausdrücklich geregelt wird.
Genau das wollen wir mit dem zweiten Punkt unseres Änderungsantrages tun, der ausdrücklich den Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten entspricht. Wird dieses Recht dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mit seinem künftigen eigenen Einzelplan vorenthalten, stellt dies eine Verschlechterung gegenüber dem heutigen Status quo dar.
Sehr geehrter Herr Vizepräsident! Sehr Damen und Herren! Der Datenschutz ist mit Sicherheit ein Thema, über welches man kontrovers diskutieren kann, insbesondere dann, wenn aufgrund datenschutzrechtlicher Belange die Arbeit der Sicherheitsbehörden erschwert wird oder durchaus sinnvolle Vorhaben, wie die elektronische Gesundheitsakte, behindert werden.
Natürlich wird von der AfD jede EU-Richtlinie, die in nationales Recht umgesetzt wird, kritisch betrachtet. Das ändert aber nichts an dem Fakt, dass rechtlich verpflichtende Vorgaben - auch wenn sie von der EU kommen - mit aller Konsequenz umgesetzt werden müssen. Wenn gemäß der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union der Landesdatenschutzbeauftragte eine unabhängige Aufsichtsbehörde sein soll, müssen auch die rechtlichen Grundlagen dafür geschaffen werden.
Landtag vorbei Änderungen an den Vorschlägen des Landesbeauftragten für den Datenschutz vornehmen kann, was einen Eingriff in dessen Unabhängigkeit darstellen würde.
Einen solchen Verdacht könnte man problemlos von vornherein ausräumen, indem man eine entsprechende Änderung in den §§ 28 und 29 der Landeshaushaltsordnung vornimmt. In der Bundeshaushaltsordnung wurden bereits die entsprechenden Paragrafen angepasst, sodass der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit entsprechende Sonderrechte genießt.
Mit unserem Änderungsantrag soll also eine entsprechend gleichlautende Regelung in die §§ 28 und 29 der Landeshaushaltsordnung aufgenommen werden, um Rechtsklarheit und Rechtsicherheit zu schaffen und die organisatorische Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz zu gewährleisten.
Alles klar. Vielen Dank. - Ich wollte nur sagen: Wir haben nicht bei Ihnen abgeschrieben, sondern beim GBD und von der Vorlage des Landesbeauftragten für den Datenschutz, genau wie Sie.
Die Änderungen dienen erstens den notwendigen Anpassungen des nationalen Rechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grund
Artikel 2 und 3 wiederum nehmen ebenfalls die aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung notwendigen Anpassungen im Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt sowie im Landespressegesetz vor.