Protocol of the Session on November 2, 2017

Erst mal vielen Dank für Ihre Antwort, die Hoffnung gibt, dass die Waldpädagogik doch nicht kostenpflichtig wird. Das ist sehr zu begrüßen. Noch als Nachfrage: Vielleicht können Sie noch etwas ausführen zu dem in meiner letzten Frage angefragten Erhalt der drei Jugendwaldheime. Wie steht denn die Landesregierung dazu, diese Heime zukünftig, auch wenn gespart werden muss, weiter zu erhalten?

Ich bitte um Verständnis, dass ich dazu im Konkreten nichts sage, weil, wie ich schon ausgeführt habe, alle Aktivitäten von ThüringenForst, alle Institutionen von ThüringenForst derzeit im Evaluierungsprozess sind. Wir werden sehen, welche Vorschläge die Anstalt öffentlichen Rechts ThüringenForst uns im Dezember 2017 im Verwaltungsrat gibt, und werden danach die Diskussion mit ThüringenForst und auch mit der Öffentlichkeit fortsetzen.

Eine weitere Zusatzfrage, bitte.

Hatte ich das richtig als Zusage zu einer Nachlieferung verstanden, dass das Ergebnis der rechtlichen Prüfung, so sie denn abgeschlossen ist, weil Sie das ja erst kurzfristig bekommen haben, mir dann noch zur Kenntnis gegeben wird?

Das kann sicherlich passieren, ja, das wird passieren, danke schön.

Dann kommen wir zur neunten Frage. Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Dr. Lukin von der Fraktion Die Linke mit der Drucksache 6/4683. Frau Dr. Lukin.

Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte Damen und Herren, der Verkehrsverbund Mittelthüringen (VMT) wirbt auf seiner Internetseite mit dem sogenannten Hopper-Ticket. Dabei entsteht folgendes Problem: Das Ticket ist an den Automaten der Deutschen Bahn AG, in den DB-Reisezentren, DBAgenturen bzw. über die Internetseite des Anbieters im Vorverkauf bis zu einem Monat vor dem Geltungstag erhältlich. Es gilt dann, wenn man beispielsweise in den Städten mit Straßenbahn- oder Busnetz unterwegs ist, auch bei der dortigen Nutzung. Umgekehrt jedoch, in Straßenbahnen oder Bussen des gleichen Orts das Hopper-Ticket zu erwerben, ist momentan nach meiner Kenntnis schlicht nicht möglich. Um nicht des Schwarzfahrens bezichtigt zu werden, ist der Nutzer somit gezwungen, erst ein zusätzliches Bus- oder Straßenbahn-Ticket zu kaufen, um beispielsweise bis zu einem DB-Automaten, Reisezentrum usw. zu kommen oder zum Zug. Mit den dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten für den Reisenden wird das Hopper-Ticket nicht attraktiv.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Möglichkeiten existieren neben DB-Automaten, den DB-Reisezentren und -Agenturen bzw. der Internetseite des Anbieters, das Hopper-Ticket noch zu erwerben?

2. Welche technischen, finanziellen oder sonstigen organisatorischen Voraussetzungen müssen für den Erwerb des Tickets an sämtlichen ÖPNVTicketautomaten im VMT erfüllt werden?

3. Ab wann wird es technisch möglich sein, bei Antritt der Fahrt das Hopper-Ticket im VMT-Gebiet überall zu erwerben?

4. Welche Kosten sind für eine derartige Umstellung zu erwarten?

Für die Landesregierung antwortet erneut das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Herr Staatssekretär Dr. Sühl.

Danke, Frau Präsidentin. Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Lukin beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Gestatten Sie mir auch hier zuerst eine Vorbemerkung: Der von Ihnen angesprochene Kritikpunkt, wonach das VMT-Hopper-Ticket nicht an den Fahrscheinautomaten der Bus- und Straßenbahnunternehmen erworben werden kann, ist mir bekannt. Besonders bedauerlich ist dieser Zustand, da das VMT-Hopper-Ticket ja gerade für die Fahrten, die

(Staatssekretär Dr. Sühl)

nicht am Bahnhof, sondern an der Haltestelle eines Bus- oder Straßenbahnunternehmens begonnen werden, vorgesehen ist. Geschuldet ist dieser Umstand der unterschiedlichen Tarifzonenlogik, worauf ich in meiner Antwort auf Frage 2 noch näher eingehe. Der VMT hat daher eine Übergangslösung, die von Ihnen erwähnte Möglichkeit geschaffen, dass Fahrgäste vordatierte VMT-Hopper-Tickets erwerben können, mit denen sie dann am Reisetag im Vor- und Nachlauf den Bus oder die Straßenbahn nutzen können.

Jetzt zur Beantwortung Ihrer Fragen:

Zu Frage 1: Das VMT-Hopper-Ticket ist derzeit auch an den Verkaufsautomaten und Service-Zentren der anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen in Thüringen, das heißt bei Abellio, bei der Erfurter Bahn und bei der Süd-Thüringen-Bahn, zu erwerben. Der Erwerb ist mit Vordatierung bis zu einem Monat möglich.

Zu Frage 2: Das Problem besteht darin, dass sich der Fahrschein aus verschiedenen Tarifsystematiken zusammensetzt. Das Bahn-Hopper-Ticket wird auf Grundlage eines Entfernungstarifs berechnet, der VMT-Tarif errechnet sich hingegen anhand von Tarifzonen. Diese verschiedenen Informationen können die Automaten der Bus- und Straßenbahnunternehmen nicht verarbeiten. Nach den dem TMIL vorliegenden Informationen arbeitet der VMT an einer Umstellung des Tarifs auf Tarifzonenlogik. Mit der geplanten Umstellung würde das VMT-Hopper-Ticket nicht mehr für 50 Kilometer, sondern für sieben Zonen gelten, was in etwa 50 Kilometern entspricht. Damit wären die Voraussetzungen geschaffen, dass das VMT-Hopper-Ticket über alle Verkaufskanäle aller am VMT beteiligten Verkehrsunternehmen erworben werden kann.

Zu Frage 3: Der VMT hat die dargestellte Tarifanpassung für das erste Halbjahr 2018 in Aussicht gestellt.

Zu Frage 4: Hierzu liegen mir keine Informationen vor. Da es sich um eine tarifliche Integration handelt, ist davon auszugehen, dass die Anpassung im Rahmen regulärer Tarif- und Software-Updates erfolgt und keine extra Investitionskosten verursachen wird.

Es gibt keine Zusatzfragen. Dann kommt zum Aufruf die zehnte Frage. Fragesteller ist Kollege Tischner von der CDU-Fraktion mit der Drucksache 6/ 4684.

Wortbruch in der „Lauinger-Affäre“? – nachgefragt

In der Antwort auf die Kleine Anfrage 2460 in der Drucksache 6/4585 führt die Landesregierung zu

den Fragen 7 bis 9 aus, dass am Ende des Schuljahres 2016/2017 ein Schüler ohne Teilnahme an der Besonderen Leistungsfeststellung in das Kurssystem der Thüringer Oberstufe versetzt wurde.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wer traf die Entscheidung, dass der Schüler ohne Teilnahme an der Besonderen Leistungsfeststellung in das Kurssystem der Thüringer Oberstufe versetzt wurde?

2. Mit welcher Begründung erfolgte auf welcher Rechtsgrundlage die Versetzung?

3. Handelte es sich in diesem Fall um eine Versetzung oder um ein Vorrücken in die nächsthöhere Klassenstufe?

4. Hat der Schüler die Prüfung nachgeholt bzw. beantragt, sie nachzuholen? Wenn ja, wann?

Es antwortet für die Landesregierung des Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Frau Staatssekretärin Ohler.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, eine Vorbemerkung sei mir gestattet. Die Überschrift der Mündlichen Anfrage insinuiert einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand des Untersuchungsausschusses 6/3. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Mündliche Anfrage mit einem anderen Fall beschäftigt, beantworte ich die Fragen des Abgeordneten Tischner namens der Landesregierung wie folgt: Der betreffende Schüler wurde auf Antrag der Eltern vom 24. August 2016 durch das zuständige staatliche Schulamt für die Dauer eines Auslandsaufenthalts vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 vom Besuch des Gymnasiums beurlaubt. Der Genehmigung der Beurlaubung lag die Aufforderung bei, den Schulbesuch in der Zeit der Abwesenheit nachzuweisen und die BLF bis zum Ende der Herbstferien im Schuljahr 2017/2018 nachzuholen. Bis zum Termin der Leistungsfeststellung der BLF hat der Schüler die 11. Klasse des Gymnasiums besucht. Der Schüler hat die Besondere Leistungsfeststellung vor den Herbstferien nachgeholt und bestanden.

Ich möchte an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen, die Antwort auf die Kleine Anfrage 2460 zu präzisieren. In der Antwort auf die Frage 9 wurde in Bezug auf die Frage, wie viele Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2016/2017 ohne Teilnahme der BLF in die Thüringer Oberstufe versetzt wurden, lediglich ausgeführt, dass ein Schüler ohne Teilnahme an der BLF in das Kurssystem der Thüringer Oberstufe versetzt wurde. Diese Darstellung

(Staatssekretär Dr. Sühl)

spiegelt den zugrunde liegenden Sachverhalt nur verkürzt wider.

Im Falle des von der Fragestellung aufgegriffenen Schülers wurde nach § 7 Abs. 6 Thüringer Schulgesetz verfahren. § 7 Abs. 6 regelt die Versetzung in die Klassenstufe 11 und den damit verbundenen Eintritt in die Qualifikationsphase der Oberstufe. Ein Bestandteil der Versetzung in die Klassenstufe 11 ist eine Besondere Leistungsfeststellung nach zentralen Vorgaben. Da der Schüler bis zum Ende des Schuljahres beurlaubt war, konnte er die BLF in dem Schuljahr, in dem er die Klassenstufe 10 besucht hat, nicht ablegen. Nachdem die BLF erfolgreich absolviert wurde – der letzte Prüfungstag war der 29. September –, folgte mit dem Zeugnis vom 19. Oktober 2017 die Versetzung in die Klassenstufe 11.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Gibt es Zusatzfragen? Herr Kollege Tischner.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Es gibt schon einen Zusammenhang zwischen der Kleinen Anfrage und der Nachfrage, denn in der Kleinen Anfrage wurde ja konstruiert, dass es nun einen weiteren Fall eines Schülers gibt, der nicht an der BLF teilgenommen hat. Das haben Sie jetzt verneint. Meine Frage deshalb ergänzend: Können Sie bestätigen, dass der Sohn des Ministers Lauinger zwischenzeitlich die BLF auch nachgeholt hat?

Die Antwort kann ich Ihnen schriftlich nachreichen.

(Zwischenruf Abg. Emde, CDU: Warum kön- nen Sie es denn heute nicht beantworten? Sie wissen es doch!)

Gibt es weitere Fragen?

(Zwischenruf Abg. Emde, CDU: Aber inner- halb einer Woche!)

Die gibt es nicht, dann schließe ich hiermit die Fragestunde.

Wir kommen zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 10

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drucksache 6/4657

ERSTE BERATUNG

Es ist signalisiert worden, dass die CDU-Fraktion das Wort zur Einbringung bzw. Begründung wünscht. Dazu erteile ich das Wort dem Abgeordneten Prof. Dr. Mario Voigt, CDU-Fraktion.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, das Thüringer Hochschulgesetz und die Zukunft unseres Wissenschaftsstandorts ist eine Frage, die wir in diesem Hohen Haus schon häufiger diskutiert haben, heute auch wieder, weil wir uns als CDU-Fraktion nach intensiven Debatten, auch mit den Hochschulen im Freistaat, dazu entschieden haben, inhaltlich einen eigenen Akzent zu setzen, als Gegenentwurf zu dem, was Rot-RotGrün vorgelegt hat, weil wir letztlich sagen: Das, was Sie als neues Hochschulgesetz vorgelegt haben, entspricht nicht der Klarheit, der Stabilität und der Zukunftssicherheit für den Thüringer Hochschulraum. Deswegen haben wir uns dazu entschieden, sowohl bei dem Thema „Hochschulgovernance“ – also klare Leitungsstrukturen in den Thüringer Hochschulen –, bei der Fragestellung „Hochschulautonomie“ – das heißt, kein staatlicher Dirigismus in den Hochschulräten – und auch bei der Freiheit von Forschung und Lehre zum Stichwort „Zivilklausel“ klare Regelungen vorzulegen. Wir haben dadurch versucht, behutsam das bestehende Thüringer Hochschulrecht weiterzuentwickeln, statt es über den Haufen zu werfen – so, wie es die rot-rot-grüne Landesregierung gemacht hat.

Wir würden uns freuen, wenn wir das heute hier im Hohen Haus diskutieren, aber natürlich dann auch im Wissenschaftsausschuss vertiefen, weil uns allen – und das eint uns, glaube ich, über Parteigrenzen hinweg – eine gute und gedeihliche Zukunft des Thüringer Hochschulraums am Herzen liegt. Deswegen sollten wir einfach versuchen, die beste Lösung für Thüringen zu finden. Das ist unser Vorschlag und ich freue mich auf die Debatte heute. Recht herzlichen Dank.