Deswegen will ich Ihnen nur einfach mitgeben, dass ich es richtig finde und wir uns nicht gegenseitig vorhalten sollten, dass wir im gemeinschaftlichen Dialog mit den Vertretern im Wissenschaftsbetrieb Thüringen sind und auch darüber hinaus. Sie glauben doch nicht ernsthaft, dass ich nicht auch bei Wissenschaftsleuten in anderen Bundesländern dazu nachgefragt habe und mich auch bei Leuten bei der HAK nicht schlüssig informiert habe, was jetzt enge und was weite Auslegung ist. Deswegen bitte nicht so tun, als ob Sie allein den Stein der Weisen haben. Ich glaube, kollektive Intelligenz ist besser als singuläre. Insofern lassen Sie uns die Klugheit des Ausschusses nutzen, um das Gesetz vielleicht zu verbessern oder – noch besser – unseres zu übernehmen. Schönen Dank.
Danke. Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Damit schließe ich die Aussprache und wir kommen zur Abstimmung über die beantragte Ausschussüberweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft. Wer dafür ist, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen der Koalitionsfraktionen, der CDU-Fraktion, auch aus der AfD-Fraktion und des Abgeordneten Gentele. Gegenstimmen? Enthaltungen? Bei 1 Enthaltung des Abgeordneten Krumpe im Übrigen mit übergroßer Mehrheit so an den Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft überwiesen.
Weitere Ausschussüberweisungen waren, glaube ich, nicht beantragt. Insofern schließe ich diesen Tagesordnungspunkt.
Ich freue mich, dass ich, bevor ich den nächsten Tagesordnungspunkt aufrufen darf, eine Besuchergruppe der Jugendfeuerwehr aus Alach herzlich willkommen heißen darf. Sie haben oben Platz genommen.
Uniformen sind im Landtag eigentlich nicht erlaubt, aber bei der Feuerwehr müssen wir alle eine Ausnahme machen. Insofern herzlich willkommen!
Thüringer Krebsregistergesetz (ThürKRG) Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/4649 ERSTE BERATUNG
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister wurde § 65c in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch eingefügt. § 65c SGB V verpflichtet die Länder, zur Verbesserung der onkologischen Versorgung klinische Krebsregister einzurichten, und schafft die bundesrechtlichen Grundlagen für einen flächendeckenden Aufbau, den Betrieb und die Finanzierung der klinischen Krebsregister. Die für die Einrichtung und den Betrieb der klinischen Krebsregister notwendigen Ausführungsbestimmungen einschließlich datenschutzrechtlicher Regelungen bleiben dem Landesrecht vorbehalten.
Mit dem Ihnen heute vorgelegten Entwurf eines Thüringer Krebsregistergesetzes sollen diese landesrechtlichen Bestimmungen geschaffen werden. Gleichzeitig werden die landesrechtlichen Bestimmungen zur Umsetzung des Staatsvertrags über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, SachsenAnhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen zum Zwecke der Rechtsvereinbarung in dieses Gesetz überführt und an die durch den Zweiten Änderungsstaatsvertrag geschaffene Fassung des Staatsvertrags angepasst. Das Zustimmungsgesetz zu diesem Zweiten Änderungsstaatsvertrag ist Ihnen gestern in der Drucksache 6/4612 vorgelegt worden.
Das zukünftige Klinische Krebsregister Thüringens soll zum einen aus einer Zentralstelle in Jena bestehen, welche die landesweit zu erledigenden Aufgaben erfüllt. Dazu zählt der Betrieb einer zentralen Datenbank, in der alle in Thüringen neu registrierten Krebserkrankungen verarbeitet werden. Weiterhin wird hier der Datenaustausch mit klinischen Krebsregistern anderer Länder und die Übermittlung der epidemiologischen Daten in das Gemeinsame Krebsregister in Berlin erledigt. Die Zentralstelle ist auch zuständig für die Abrechnung der Krebsregisterpauschale und der Meldevergütung mit den Kostenträgern sowie die Auszahlung der Meldevergütung an die meldenden Ärzte und Einrichtungen. Die Zentralstelle nimmt zugleich die Aufgaben der Auswertungsstelle wahr, insbesondere die jährliche landesbezogene Auswertung der Daten, die Veröffentlichung der Ergebnisse der Auswertung in einem alle zwei Jahre zu erstellenden Bericht und die Bereitstellung der Daten in anonymisierter Form für die Qualitätssicherung auf Bundesebene.
Mit der Verortung in Jena sollen insbesondere Synergien mit der in der Friedrich-Schiller-Universität angesiedelten Versorgungsforschung nutzbar gemacht werden. Alle dezentral, das heißt versorgungsnah, zu realisierenden Aufgaben werden durch die zukünftigen regionalen Registerstellen des Klinischen Krebsregisters Thüringen erledigt. Dazu gehören insbesondere die Erfassung eingehender Tumormeldungen, die Auswertung und Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die Leistungserbringer und die Zusammenarbeit mit Zentren der Onkologie. Diese Funktionen sollen die an den fünf Thüringer Tumorzentren in Erfurt, Jena, Gera, Nordhausen und Suhl bereits existierenden regionalen Krebsregister erledigen. Damit wird die in Thüringen bestehende Struktur nutzbar gemacht, was der Datenqualität und Datenvollzähligkeit zugutekommt.
Zur Umsetzung dieses Konzepts soll eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemeinsam mit den Trägern der Krankenhäuser, in denen die im Thüringer Krankenhausplan ausgewiesenen Tumorzentren in Erfurt, Gera, Jena, Nordhausen und Suhl bestehen, errichtet und durch das Land im Rahmen einer Beleihung mit den Aufgaben des klinischen Krebsregisters Thüringen beauftragt werden. Nach § 65c SGB V führen die Krankenkassen, die privaten Krankenversicherungen und die Beihilfeträger bis zu 90 Prozent der durchschnittlichen Betriebskosten eines klinischen Krebsregisters, in dem sie einmalig für jede verarbeitete Meldung einer Tumorneuerkrankung eine fallbezogene Krebsregisterpauschale an das Register oder dessen Träger zahlen. Die nicht durch diese Pauschale sowie durch Gebühren, Mittel Dritter oder Spenden gedeckten Kosten hat das Land zu tragen. Die in Thüringen tätigen Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser sowie andere ärztlich geleitete Einrichtungen, die an der Krankenversorgung teilnehmen, sind zur Meldung an die jeweils für sie zuständige regionale Registerstelle verpflichtet. Die Einzugsbereiche der zukünftigen Registerstellen sollen durch eine Ministerverordnung festgelegt werden. Den Patientinnen und Patienten steht ein Widerspruchsrecht gegen die dauerhafte Speicherung ihrer Identitätsdaten im klinischen Krebsregister Thüringen zu. Damit wird dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie der Verordnung 2016/679 – der Datenschutz-Grundverordnung, die ab 25. Mai 2018 in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gelten wird – Rechnung getragen. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Ja, Herr Präsident, ich würde trotzdem Ausschussüberweisung an den Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit beantragen.
Darüber stimmen wir jetzt ab. Wer dafür ist, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind fast alle anwesenden Kollegen. Gegenstimmen? Enthaltungen? Es waren alle anwesenden Kollegen. Damit ist die Überweisung so beschlossen. Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt und danke der Frau Ministerin.
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts „ThüringenForst“ Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/4651 ERSTE BERATUNG
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, der Thüringer Landtag hat am 25. Oktober 2011 das Thüringer Gesetz über die Reform der Forstverwaltung beschlossen. In Artikel 1 dieses Mantelgesetzes ist das Thüringer Gesetz über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts „ThüringenForst“ normiert. In § 12 Abs. 2 dieses Gesetzes ist die Finanzierung der Landesforstanstalt durch das Land geregelt. Die Finanzzuführung für die Wahrnehmung der betrieblichen und hoheitlichen Aufgaben durch die Landesforstanstalt sinkt kontinuierlich von 37.302.900 Euro im Jahr 2012 auf 30.145.700 Euro im Jahr 2018. Die gesetzliche Regelung der Zuführungshöhe ist Voraussetzung für die Planung der entsprechenden Finanzmittel im Zuge der Haushaltsaufstellung. Da für das Jahr 2019 ein Zuführungsbetrag gesetzlich nicht mehr vorgegeben ist, ist die Änderung des § 12 Abs. 2 erforderlich. Die Finanzierung der Landesforstanstalt wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf dem Grunde und der Höhe nach von 2019 bis 2025 geregelt und soll auch weiterhin degressiv erfolgen. Der Gesetzgeber hat sich zuletzt im Rahmen des Thüringer Haushaltsgesetzes 2016/2017 mit dem Stellenabbaukonzept der Landesregierung
für den Einzelplan 10 auf die Absenkung des Zuschusses an die Anstalt öffentlichen Rechts ThüringenForst festgelegt. Die vorgegebene Absenkung um 5,8 Millionen Euro ab 2019 impliziert einen Abbau von 148 Stellen und Planstellen in der Landesforstanstalt. Diese Absenkung wird mit dem vorgelegten Gesetzentwurf nachvollzogen.
Der Katalog hoheitlicher Aufgaben im Errichtungsgesetz, den die Landesforstanstalt zu erfüllen hat, wird durch die Gesetzesänderung nicht berührt. Die Norm definiert die Art der Aufgabe, nicht jedoch deren Umfang. Es steht dem Gesetzgeber somit frei, normativ festzulegen, welchen Aufwand er in das Tätigkeitsfeld Hoheit der Landesforstanstalt künftig investieren möchte. Die operative Ausgestaltung, das heißt die Untersetzung des Zuführungsbetrags mit Leistungen im Tätigkeitsfeld Hoheit, erfolgt über den jährlichen Wirtschaftsplan der Landesforstanstalt. Politische Belange werden hierbei im Rahmen der Fachaufsicht, der Verwaltungsratstätigkeit und des Gewährträgervorbehalts berücksichtigt.
Beim vorliegenden Gesetzgebungsverfahren handelt es sich um ein haushaltsbegleitendes Verfahren, das eng auf die Fortschreibung der Finanzzuführung an die Landesforstanstalt ausgerichtet ist. Die daraus erwachsende mittelfristige Planungssicherheit ist für die operative Steuerung der Landesforstanstalt durch den Vorstand unabdingbar. Für die künftige Ausrichtung eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens dieser Größenordnung müssen die geltenden Rahmenbedingungen bekannt und verlässlich sein. Der vorliegende Gesetzentwurf blendet die berechtigten Interessen der Landesforstanstalt nicht aus, sondern korrespondiert mit den vom Verwaltungsrat verabschiedeten Eckpunkten zu deren strategischen Ausrichtung und Finanzierung bis zum Jahr 2025. Die Zuführungskürzung im Gesetzentwurf folgt dem natürlichen Personalabgang. Der Zeitkorridor für den Abbau wird deshalb von ursprünglich vier auf sieben Jahre gestreckt. Der Stellenabbau erfolgt sozial verträglich. Der Vorstand hat die Flexibilität, das Tätigkeitsfeld Hoheit im Rahmen der operativen Steuerung aus dem Forstbetrieb zu subventionieren. Das Gemeinschaftsforstamt bleibt als Organisationsmodell erhalten und die Ausbildung wird gesichert.
Der Kabinettsbeschluss vom 24. Oktober stellt sicher, dass bereits ab dem Jahr 2023, ausgehend von der Zuführung 2025, Regelungen für die Anschlussfinanzierung getroffen werden. Damit wird ein ausreichender planerischer Vorlauf gewährleistet. Ziel muss es dann sein, die laufenden Tarifund Bezügesteigerungen ab 2026 in die Finanzzuführung einzubeziehen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Damit eröffne ich die Beratung und als Erster hat Abgeordneter Primas für die CDU-Fraktion das Wort.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, Thüringen hat den Ruf als Grünes Herz Deutschlands. Einen wesentlichen Beitrag dazu leistet eine funktionierende Forstwirtschaft in ihrer Einheit von Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion.
Bei der Errichtung der Landesforstanstalt war es uns wichtig und ein besonderes Anliegen, das Gemeinschaftsforstamt explizit zu erhalten.
Nun sind wir nicht die Einzigen, die befürchten, dass zahlreiche Aufgaben der Landesforstanstalt durch die von der Landesregierung beabsichtigte Abschmelzung der Finanzzuführung künftig nicht mehr wahrgenommen werden. Mit Verbänden, Personalvertretung, Forstvereinen sind wir uns einig und machen uns Sorgen, dass wir wichtige Aufgaben wie Ausbildung, Waldpädagogik und einiges andere vielleicht in der Form nicht mehr finanzieren können. Sicher ist es richtig, was der Staatssekretär sagt, dass die Abschmelzung bis 2025 vernünftig erfolgt, sodass dort auch keine Entlassung oder irgend so etwas notwendig ist. Ich denke, das ist schon der richtige Weg. Bloß müssen wir bei der Finanzierung schon sicherstellen, dass wir so wichtige Bereiche, die wir 25 Jahre durchgeführt haben – wie Waldpädagogik, Waldjugendspiele, Jugendwaldheime, Projekttage oder Tourismus, Umsetzung des Regionalverbunds Thüringer Wald, Rennsteig, Projekt Forsten und Tourismus usw., Naturschutzprojekte, Moorrenaturierung, Biotoppflege – in enger Abstimmung mit den unteren Naturschutzbehörden und Naturschutzverbänden weiterführen, und natürlich ganz wichtig die forstliche Ausbildung, meine Damen und Herren. Und da will ich übrigens nur darauf hinweisen, dass das Land bis heute vom Errichtungsgesetz der Forstanstalt für die Ausbildung immer noch 1,2 Millionen Euro schuldig ist, die noch offen sind, die gesetzlich festgeschrieben und nicht gezahlt worden sind. Ich will das nur mal deutlich sagen, dass das die Finanzministerin auch hört: Das fehlt uns noch, aber das fehlt uns nicht erst seit jetzt, sondern das hat Herr Reinholz schon nicht bezahlt. Das haben wir immer wieder kritisiert und das bleibt auch auf der Agenda der Kritik. Es sind rund 1,2 Millionen Euro, die offen stehen und die der Forstanstalt dringend fehlen.
richtungsgesetz schon so angedacht, dass nach sechs Jahren darüber nachgedacht wird, was wir uns zukünftig noch leisten wollen. Was muss bezahlt werden, was soll der Staat bezahlen und wozu soll er noch das Geld geben? Es ist ganz wichtig, dass wir uns darüber auch verständigen.
Meine Damen und Herren, Sorgen macht es mir, wenn ich mir die Worte von Ministerin Keller vom 24. Oktober auf der Zunge zergehen lasse. Bei der Verabschiedung des Gesetzentwurfs im Kabinett hat sie in der Pressemeldung verlautbart: „Der Vorstand hat zudem die Flexibilität, das Tätigkeitsfeld Hoheit im Rahmen der operativen Steuerung aus dem Forstbetrieb zu subventionieren.“ Das heißt auf Deutsch, dass Holz abgehackt wird, um für Frau Siegesmund den Naturschutz zu bezahlen. Und auf der anderen Seite will Frau Siegesmund 1.000 Hektar stilllegen. Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen, das ist doch schizophren! Das geht so nicht, das wird nichts, da werden wir sicherlich ernsthaft darüber reden, meine Damen und Herren. Wenn sie das unbedingt will, soll sie es auch selbst finanzieren.
Die Anstalt soll schon Naturschutzmaßnahmen machen, aber wer die Musik bestellt, soll sie auch bezahlen. Es geht nicht, dass wir den Wald abhacken, um Naturschutzmaßnahmen in Größenordnungen zu machen. Das Gleiche gilt auch für den Tourismus: Nichts dagegen zu sagen, wir haben genug Leute, die das können im Forst, keine Frage. Aber wenn solche Tourismusmaßnahmen gemacht werden, muss es auch vom zuständigen Tourismusministerium bezahlt und nicht aus der Forstanstalt selbst finanziert werden. Das geht so nicht. Ich denke, da haben wir noch eine ganze Menge Diskussionen zu führen, bis das einigen Leuten klar wird, meine Damen und Herren.
Bezuschusst werden muss, was hoheitliche Aufgabe ist. Aus meiner Sicht ist schon das Wort „bezuschusst“ falsch. Das ist eine Pflichtaufgabe. Eine Pflichtaufgabe ist zum Beispiel die Forstaufsicht, die Beratung, die Betreuung, Waldpädagogik – das sind Sachen, die zwingend durch das Land zu finanzieren sind. Das ist nichts, was ich jetzt aus dem Forst erwirtschaften muss. Der Forstbetrieb soll sich selbst tragen. Es gibt dagegen nichts zu sagen, wenn gut Geld verdient wird, wenn der Preis gut ist und Geld da ist, dass wir verschiedene Maßnahmen noch zusätzlich organisieren. Aber es kann nicht der Grundsatz sein, dass das so läuft, dass der Forst alles, was er tut, auch noch selbst finanzieren muss. Da kommt man hier nicht weiter, meine Damen und Herren. Da muss Geld zur Verfügung gestellt werden.
Schauen wir mal, dass wir im Ausschuss darüber gut beraten; ich mache mir auch keine Sorgen, dass wir das hinkriegen. Die Forstanstalt ist so gut
aufgestellt und die Forstanstalt hat so gute Aufgaben geleistet, dass ich mir sicher bin, dass wir das nicht fallen lassen. Und ich bin mir auch sicher, dass wir die Ausbildung weiter fortsetzen. Denn wenn wir die Ausbildung nicht machen, wenn der Staat nicht ausbildet, bildet keiner mehr aus. Das müssen wir wissen. Beim „Grünen Herz Deutschlands“ tut mir schon weh, dass wir den Studiengang in Schwarzburg abgeschafft haben. Das fällt uns heute öfter auf die Füße, als wir das glauben. Das war schon falsch. Ich sage das so deutlich. Ich war nie dafür. Aber wir müssen auch aufpassen, dass wir bei der Ausbildung der Lehrlinge im Wald schon auch den modernen Ansprüchen genügen und das können wir nur mit dem Zentrum in Gehren; das kann kein Privater hinbringen, wie wir das können. Und wenn wir es nicht tun, macht es keiner.
Meine Damen und Herren, lassen Sie uns im Ausschuss darüber reden; ich habe damit die Ausschussüberweisung beantragt. Schönen Dank, dass Sie mir zugehört haben.