Protocol of the Session on May 5, 2017

Wir stimmen nun direkt über den Antrag der AfDFraktion in Drucksache 6/3611 ab. Wer dem Antrag die Zustimmung gibt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen der Fraktion der AfD. Gegenstimmen? Das sind die Stimmen der Koalitionsfraktionen und des Abgeordneten Krumpe. Stimmenthaltungen? Die CDU-Fraktion und der Abgeordnete Gentele.

Damit ist der Antrag der Fraktion der AfD in Drucksache 6/3611 abgelehnt.

Bevor wir jetzt in die Mittagspause bis 13.30 Uhr eintreten, möchte ich noch bekannt geben, dass sich in 5 Minuten der Freundeskreis Tirol im Raum F 004 trifft. Die Beratung wird 13.30 Uhr fortgesetzt.

Meine Damen und Herren, wir setzen die Plenarsitzung fort. Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 18

Verfassungsrechtliche Anforderungen an Kreisumlagen für Landkreise und Gemeinden im kommunalen Finanzausgleich rechtssicher und planbar regeln Antrag der Fraktion der CDU - Drucksache 6/3734

Zur Begründung hat sich Frau Abgeordnete Schulze aus der CDU-Fraktion gemeldet.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen – die Reihen sind noch recht leer, aber ich denke mal, die Kollegen können sich nach dem anstrengenden Vormittag alle noch ein Stückchen erholen –, liebe Besucher auf der Tribüne – auch da sind leider heute ganz wenige da, aber die Zuschauer im Internet, denke ich, sind sehr vielfältig –, mit dem Urteil vom 7. Oktober 2016

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Eure eigenen CDU-Leute sind gar nicht da! Wo sind die?)

hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die Erhebung der Kreisumlage 2007 durch den Landkreis Nordhausen gegenüber der Stadt Bleicherode in Höhe von 1,5 Millionen Euro rechtswidrig war. Zwischenzeitlich liegen die schriftlichen Urteilsgründe vor. Das Urteil ist rechtskräftig geworden und der Landkreis Nordhausen hat circa

(Abg. Brandner)

1,5 Millionen Euro an die Stadt Bleicherode gezahlt. Die der Kreisumlage zugrunde liegenden Festsetzungen in der Haushaltssatzung des Landkreises waren nach Auffassung des Senats unwirksam, da sie nicht die finanzielle Mindestausstattung der Gemeinde zur Erfüllung freiwilliger kommunaler Aufgaben berücksichtigten. Entgegen der bisherigen landesweiten Rechtsauffassung der Landkreise sei diese unmittelbar auf der Stufe des Erlasses von Satzungen über die Kreisumlage zu berücksichtigen, nicht etwa bei der Frage nach möglichen finanziellen Ausgleichsansprüchen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, deshalb wollen wir, dass die Landesregierung in der Öffentlichkeit des Plenums dem Landtag darüber berichtet, welche Auswirkungen von dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts auf den Landeshaushalt, auf die Haushalte der Kommunen und auf den geltenden Kommunalen Finanzausgleich zu erwarten sind. Der Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat bereits in der mündlichen Verhandlung am 29. September 2016, an der auch ein Vertreter des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales teilgenommen hat, deutlich gemacht, dass das Land aufgerufen ist, durch seine Verwaltung oder gegebenenfalls auch durch gesetzgeberische Maßnahmen die denkbaren Konfliktlagen auszugleichen.

Sehr geehrte Abgeordnete, liebe Besucher

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Jetzt macht mal Vorschläge!)

jetzt bin ich dran, Herr Kuschel –, von den Kommunen vernehmen wir, dass hier wesentliche Stellschrauben im Kommunalen Finanzausgleich neu ausgerichtet werden müssen. Deshalb wollen wir, dass die Landesregierung dem Landtag bis Juni 2017 einen Gesetzentwurf vorlegt, der den Kommunalen Finanzausgleich so gestaltet, dass die gerichtlichen Anforderungen an die Kreisumlagesatzung für Landkreise und Gemeinden in der kommunalen Praxis mit Blick auf die Aufstellung und Beratung der kommunalen Haushalte bereits in der zweiten Jahreshälfte 2017 handhabbar und planbar umgesetzt werden können. Da im Sommer mit dem Haushaltsgesetz 2018/2019 ein neuer Gesetzentwurf zum Kommunalen Finanzausgleich für die Jahre 2018/2019 zu erwarten ist, fordern wir die Landesregierung auf, diesen Anlass zu nutzen, um im Interesse der Gemeinden und Landkreise zur Planbarkeit der kommunalen Finanzausstattung auch über die Jahreshaushaltsgesetze des Landes hinweg zurückzukehren. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit und freue mich auf die Beiträge.

(Beifall CDU)

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Da war aber jetzt kein Vorschlag dabei!)

Vielen Dank für die Einbringung, Frau Abgeordnete Schulz. Ich eröffne die Aussprache.

(Zwischenruf Abg. Schulze, CDU: Schulze, bitte!)

Als Erstes hat sich ausnahmsweise die Landesregierung zu Wort gemeldet. Ich erteile Herrn Staatssekretär Götze das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, gestatten Sie mir einleitend einige grundsätzliche Ausführungen zur systematischen Einordnung der Kreisumlage, bevor ich auf den konkreten Antrag der CDU-Fraktion eingehe.

Die Kreisumlage ist eine von den kreisangehörigen Gemeinden an den Landkreis zu zahlende Umlage zur Finanzierung der vom Landkreis erbrachten öffentlichen und überörtlichen Leistungen. Die landesrechtlichen Regelungen aller Flächenländer ermächtigen die Landkreise, ihren ungedeckten Finanzbedarf, ausgedrückt im Umlagesoll, durch die Erhebung einer Kreisumlage zu decken, soweit ihre sonstigen Einnahmen dazu nicht ausreichen. Die Thüringer Bestimmungen setzen zudem voraus, dass nur ein Finanzbedarf, der bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung eines Landkreises entstanden ist, Berücksichtigung finden darf.

Die Bemessungsgrundlagen zur Bestimmung der Kreisumlage sind dabei die gemeindlichen Steuereinnahmen und die allgemeinen Schlüsselzuweisungen, abzüglich der Finanzausgleichsumlage, ausgedrückt in den Umlagegrundlagen. Hieraus ermittelt sich der Umlagesatz. Die Höhe des Umlagesolls und des Umlagesatzes wird vom Kreistag beschlossen und in der Haushaltssatzung des Landkreises festgesetzt. Das Recht zur Erhebung der Kreisumlage stellt die gesetzliche Ausprägung des in Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz sowie in Artikel 91 und 93 Abs. 2 der Thüringer Landesverfassung garantierten institutionellen Selbstverwaltungsrechts der Landkreise dar. Das kommunale Umlagesystem ist in Artikel 106 Abs. 6 Satz 6 Grundgesetz verfassungsrechtlich angelegt. Die Kreisumlage ist in Thüringen in das System des Kommunalen Finanzausgleichs eingebunden. In Thüringen werden die Landkreise zur Erhebung der Kreisumlage durch § 25 Abs. 1 ThürFAG ermächtigt.

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat, wie bereits ausgeführt, am 07.10.2016 die Verwaltungsrechtsstreitsache zwischen der Stadt Bleicherode und dem Landkreis Nordhausen wegen des Kreisumlagebescheides des Landkreises Nordhausen für das Jahr 2007 entschieden. Obwohl die Entscheidung einen Einzelfall betrifft und für den konkreten Fall

(Abg. Schulze)

die Regelungen zur Kreisumlage des im Jahr 2007 gültigen ThürFAG relevant waren, hat das Gericht doch wesentliche Aussagen zur Bemessung und dem Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Kreisumlage getroffen.

Für die Landesregierung ist in diesem Zusammenhang von großer Bedeutung, dass das Thüringer Oberverwaltungsgericht die streitrelevanten Regelungen des ThürFAG zur Kreisumlage für verfassungskonform hält. Das heißt, die bereits bestehenden landesrechtlichen Regelungen zur Festsetzung und Erhebung der Kreisumlage, die im geltenden ThürFAG in den §§ 25, 26 und 27 bestimmt sind, sind durch die Landkreise verfassungsgemäß auszulegen und anzuwenden.

Hinsichtlich des vorliegenden Antrags der Fraktion der CDU bedeutet dies, dass kein zwingender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, da die bestehenden Normen des Kommunalen Finanzausgleichs zur Festsetzung und Erhebung der Kreisumlage verfassungskonform sind. Auswirkungen auf den Landeshaushalt, die kommunalen Haushalte in der Gesamtschau und den geltenden Kommunalen Finanzausgleich sind nicht zu erwarten. Gleichwohl hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Landesgesetzgeber im Sinne der Klarstellung prüfen möge, ob er eine gesetzliche Regelung schafft, die eine für den Freistaat geltende einheitliche Verfahrensweise für die Beteiligung der umlagepflichtigen Gemeinden sicherstellen kann.

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, das Thüringer Innenministerium prüft gerade intensiv die Auswirkungen der Entscheidung. Darüber hinaus bereiten wir, um Verunsicherungen im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Kreisumlage vorzubeugen, derzeit ein Rundschreiben an die Kommunen im Freistaat vor, das Darlegungen und Hinweise zur praktischen Umsetzung enthalten wird. Hier liefert das Urteil unter anderem bereits Anhaltspunkte dahingehend, dass die Gemeinden durch die Landkreise entsprechend der Maßstäbe des Gerichts anzuhören sind.

Im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen und der Umsetzbarkeit des Urteils wurden die kommunalen Spitzenverbände um Stellungnahme gebeten. Diese sind in der letzten Woche eingegangen und werden ebenfalls derzeit ausgewertet. Darüber hinaus wird dem Kabinett zum Urteil und den Schlussfolgerungen Bericht erstattet. Das in Arbeit befindliche Rundschreiben für die Kommunen ist zur Veröffentlichung vorgesehen. Zudem werde ich die Übersendung an den Präsidenten des Landtags veranlassen, damit auch das Hohe Haus Kenntnis von den Entwicklungen in diesem Bereich nehmen kann.

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, auch soweit die CDU im Antrag allgemein eine Überarbeitung des Kommunalen Finanzausgleichs fordert, kann ich Sie darüber informieren, dass die

Evaluation nach § 3 Abs. 5 ThürFAG derzeit durchgeführt wird. Daneben wurde vor wenigen Wochen ein durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales beauftragtes wissenschaftliches Gutachten von Prof. Dr. Daniel Schiller vom SteinbeisForschungszentrum Regionalwirtschaft, Innovationssysteme und Kommunalfinanzen zur horizontalen Ausgestaltung des Kommunalen Finanzausgleichs fertiggestellt. Auf dieser Basis wird entsprechend der Geschäftsordnung der Landesregierung im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ein Gesetzentwurf erarbeitet. Diesem Verfahren kann und möchte ich hier an dieser Stelle nicht vorgreifen. Die Geschäftsordnung der Landesregierung sieht jedoch in § 22 vor, dass der Thüringer Landtag parallel zur Anhörung über Referentenentwürfe zu informieren ist. Dem werden wir wie immer entsprechend nachkommen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Als Nächster hat Abgeordneter Kuschel, Fraktion Die Linke, das Wort.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Grunddiktion des Antrags ist ja klar: Die CDU will, dass das Land hier über den Finanzausgleich reagiert, also anders formuliert fordert die CDU mehr Geld für die Landkreise, sodass das dann möglicherweise zu einer Entspannung der Debatten bei der Kreisumlage führt.

Als Opposition können Sie das tun. Wir haben hier eine andere Auffassung. Der Staatssekretär hat das jetzt folgende Verfahren beschrieben. Damit könnten wir die Debatte hier eigentlich beenden.

(Zwischenruf Abg. Primas, CDU: Quatsch, was er erzählt, Unsinn!)

Aber es machen sich sicherlich noch einige Anmerkungen erforderlich, weil es in der Öffentlichkeit wieder eine sehr kontroverse Debatte über dieses Urteil gibt, auch mit verschiedenen Interpretationen. Das ist immer so, wenn ein höchstrichterliches Urteil ergeht, wird das sehr unterschiedlich interpretiert und ich möchte gern unsere Position als Fraktion Die Linke und stärkste Regierungsfraktion hier darlegen,

(Beifall DIE LINKE)

damit Sie auch wissen, mit welchen Positionen wir in die jetzt anschließende Debatte gehen. Ich will gleich zu Beginn darauf verweisen, das haben wir mit den beiden anderen Koalitionspartnern SPD und Grüne abgestimmt. Wir werden Ihren Antrag

(Staatssekretär Götze)

zur weiteren Beratung an den Innen- und Kommunalausschuss überweisen, denn – der Staatssekretär hat darauf verwiesen – dort findet in den nächsten Wochen die eigentliche Arbeit statt, dass wir uns schon mal mit dem Gutachten, das erarbeitet wurde, beschäftigen und mit den Grundzügen des neuen Finanzausgleichs im Zusammenhang auch mit dem Doppelhaushalt und der inneren Struktur. Dort ist Ihr Antrag genau richtig. Allerdings setzt das natürlich voraus, dass auch die CDU-Landtagsfraktion dann Vorschläge unterbreitet, wie möglicherweise die Systematik im Finanzausgleich neu auszugestalten ist. Da müssen Sie aber von Ihrem Konzept, das Sie beim letzten Doppelhaushalt an den Tag gelegt haben, nämlich keine Änderungsanträge zu stellen, abweichen. Aber wir gehen mal davon aus, wir sind jetzt anderthalb, zwei Jahre weiter und Sie haben sich jetzt in der Opposition aufgestellt – dort werden Sie auch noch einige Jahre verbringen müssen. Von daher können Sie dann entsprechend Änderungen zur Diskussion stellen – ja, Sie bekommen jeden Monat einen extra Zuschlag von 25.000 Euro für Personal, da kann man dann schon etwas erwarten.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich will mal in das Jahr 1994 zurückgehen. Damals hat die CDU mit ihrem damaligen Regierungspartner eine weitreichende Entscheidung getroffen, die noch heute wirkt und die immer wieder zu Debatten führt. Sie haben nämlich die Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion der Landkreise aus der Kommunalverfassung gestrichen und damit de facto die Landkreise auf eine Rolle als reine Verwaltungsebene reduziert, nämlich der Wegfall der Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion, den gibt es übrigens in anderen Bundesländern, zum Beispiel bei der Rechtsprechung, auf die sich auch das OVG bezieht – zum Beispiel in Schleswig-Holstein. Das ist nicht mit uns vergleichbar. Dort gibt es ausdrücklich die Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion der Landkreise. Die gibt es in Thüringen seit 1994 nicht mehr. Ausgleichsund Ergänzungsfunktion heißt, die Landkreise können die unterschiedliche Leistungskraft der kreisangehörigen Gemeinden entweder ergänzen oder ausgleichen. Dass heißt, Sie können viel stärker im Bereich der sogenannten freiwilligen Leistungen aktiv werden, als das ohne diese Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion jetzt in Thüringen möglich ist.

Das hat dazu geführt, dass die Thüringer Landkreise in der Regel 1 Prozent Ihrer Ausgaben noch für diesen sogenannten freiwilligen Bereich verausgaben. Da sind die Musikschulen schon eingerechnet. Die Musikschule ist umstritten – ob das freiwillig oder schon dem pflichtigen Bereich zuzurechnen ist. Bei 1 Prozent freiwilligen Ausgaben von kommunaler Selbstverwaltung zu reden, ist sehr mutig. Man könnte auch sagen, eigentlich ist es nur noch eine reine Verwaltungsebene.

Dann haben Sie eine Regelung in den Finanzausgleich aufgenommen – auch seit 1995 – der einen Systembruch der Ausgleichssysteme in der Fiskalverfassung der Bundesrepublik darstellt. Alle Ausgleichssysteme sind erst einmal darauf ausgerichtet, dass der, der die Aufgabe erfüllt, auch die Instrumente der Einnahmenbeschaffung in der Hand hält.

Nur bei den Landkreisen ist das anders. Bei den Landkreisen bestimmen diese die Art und Weise der Aufgabenerfüllung. Die Finanzierung erfolgt über die kreisangehörigen Gemeinden, aber ohne dass sie direkt auf die Aufgabenerfüllung einen Einfluss haben. Das wird ein wenig nivelliert, weil eine Anzahl von Bürgermeistern auch Kreistagsmitglieder sind. Das ist aber eigentlich nicht die Lösung des Problems. Die Lösung des Problems wäre, die kreisangehörigen Gemeinden an diesem Prozess, an diesem Entscheidungsprozess der Aufgabenwahrnehmung mit zu beteiligen. Das hat das Gericht jetzt festgestellt und entschieden, das müssen die Landkreise tun. Das hätten sie jetzt schon machen können, freiwillig hätten sie die Gemeinden anhören können. Das haben sie nicht gemacht. Mir persönlich ist auch kein Fall bekannt. Auch auf Nachfragen konnte uns jetzt niemand sagen, dass es dort ein Verfahren der Beteiligung gibt. Das müssen wir jetzt machen.

Dazu bedarf es aber keiner gesetzlichen Änderung – eigentlich, sondern es reicht eine Rechtsprechung aus, dass die Landkreise jetzt verpflichtet sind, die Gemeinden anzuhören. Das löst das Problem noch nicht, weil wir wissen, Anhörung heißt noch nicht, dass es dann auch zu Entscheidungen kommt, denn die Anhörung ist nicht mit einem VetoRecht, also nicht mit der Zustimmung verbunden. Aber es ist erst einmal eine neue Qualität und wir haben jetzt dort Klarstellung. Das haben wir als Linke schon immer gefordert, seitdem die Ausgleichsund Ergänzungsfunktion weggefallen ist, dass wir gesagt haben: Wir brauchen ein anderes Verfahren, sodass die, die letztlich die Aufgabenwahrnehmung bezahlen, auch mitbestimmen können, wie diese Aufgabenwahrnehmung erfolgt. Das ist jetzt geklärt. Alles Weitere wird äußerst kompliziert, zum Beispiel die Frage: Wie soll der Landkreis die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden ermitteln? Wie soll er das tun? Da wird auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Schleswig-Holstein verwiesen, Lübeck. Ich habe schon gesagt, dort ist es als erstes das Problem, dort haben die Landkreise eine Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion und können für die Gemeinden bestimmte Dinge machen und auch dort ist sehr vage formuliert, dass zum Beispiel nicht die Finanzlage der einzelnen Gemeinde entscheidend ist. Selbst wenn eine Gemeinde keinen Haushalt hat, ist das noch kein Indiz dafür, dass Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist. Das ist also wenig hilfreich, was im

Norden geurteilt wurde. Da müssen wir selbst im Dialog mit dem Gemeinde- und Städtebund zu einer Lösung kommen, damit wir die Landkreise auch in die Lage versetzen, eine Bewertung nach objektiven Kriterien vorzunehmen.

Unstrittig ist es sicherlich, dass eine angespannte Finanzlage einer einzelnen Gemeinde, die vielleicht dann auch nur temporär wirkt, kein ausreichendes Indiz für die dauernde Leistungsfähigkeit darstellt. Das ist also durch uns zu leisten. Und es muss geleistet werden – das ist die Ergänzung zu dem, was jetzt hier bei der Einbringung von der CDU geäußert wurde –, dass wir nicht nur im Finanzausgleich möglicherweise etwas nachjustieren müssen – das müssen wir prüfen –, sondern wir müssen auch auf der Landkreisebene bestimmte Dinge, Hausaufgaben machen, zum Beispiel festlegen, was ist effiziente Aufgabenwahrnehmung? Das ist entscheidend für die Höhe der Kreisumlage.

Einen kleinen Augenblick, Herr Kollege Kuschel, die Kollegin Schulze hat den Wunsch nach einer Zwischenfrage.

Sehr gern.