Protocol of the Session on February 27, 2015

Zu Frage 1: Die Firma van Asten Tierzucht Neumark GmbH & Co. KG beabsichtigt, die von ihr betriebene Schweinezuchtanlage wesentlich zu erweitern. Das ist hier ausführlich und sehr eindrücklich dargestellt worden. Hierzu ist eine Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich. Die Genehmigungsbehörde dafür ist das Thüringer Landesverwaltungsamt. Bereits im Oktober 2010 stellte die Firma einen entsprechenden Antrag. Die für die Eröffnung des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Antragsunterlagen mussten allerdings mehrfach umfangreich überarbeitet und auch ergänzt werden und sind erst im Dezember 2014 – Ende des letzten Jahres also – erneut eingereicht worden. Die Prüfung dieser nunmehr

(Ministerin Dr. Klaubert)

vorliegenden Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität ist im Landesverwaltungsamt derzeit noch nicht abgeschlossen. Vorab wurde bei der oberen Landesplanungsbehörde im Thüringer Landesverwaltungsamt ein Raumordnungsverfahren durchgeführt, welches im Jahre 2010 abgeschlossen wurde. Nachdem das Vorhaben bekannt wurde, damals im Jahr 2010, hat die Bürgerschaft der Stadt Neumark einen Bürgerentscheid ins Leben gerufen und mit einer Entscheidung am 21.11.2010 die Stadt beauftragt, alle rechtlich zulässigen Schritte, die sich aus den Beteiligungs- bzw. Einwendungsmöglichkeiten im Genehmigungsverfahren zur Erweiterung der Schweinezuchtanlage ergeben, auch zu ergreifen, um diese Erweiterung des Tierbestands der bestehenden Anlage zu verhindern.

Zu Frage 2: Mit der Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen und der Eröffnung des Genehmigungsverfahrens wird das Vorhaben im Thüringer Staatsanzeiger, der örtlichen Tagespresse sowie auf der Homepage des Thüringer Landesverwaltungsamts bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung enthält Angaben darüber, wo und in welchem Zeitraum der Antrag und die zugehörigen Antragsunterlagen von den Bürgerinnen und Bürgern eingesehen und entsprechende Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden können. Die fristgerecht erhobenen Einwendungen werden anschließend durch die Genehmigungsbehörde mit den Antragsstellern und den Einwendern erörtert. Das Landesverwaltungsamt entscheidet am Ende des Verfahrens über den vorgelegten Antrag.

Zu Frage 3: Für die Erweiterung der Anlage liegt kein Förderantrag im Rahmen des Agrarinvestitionsförderprogramms vor. In der Förderphase 2014 bis 2020 werden auch nur noch Unternehmen, die Kleinstunternehmen bzw. kleine oder mittlere Unternehmen sind, über dieses Agrarinvestitionsförderprogramm gefördert. Die Landesregierung geht davon aus, dass die Firma van Asten, die diesen Antrag gestellt hat, auf dieser Basis nicht mehr förderfähig ist.

Zu Frage 4: Hier geht es um eine Frage der Bewertung dieser vorgetragenen Konzentration der Tierplätze in der Region. In der Vergangenheit hat sich deutschlandweit eine Entwicklung zu Intensivtierhaltungsanlagen mit immer größeren Tierbeständen vollzogen. Diese Konzentration von Tierplätzen ist vielfach weder auf die Bedürfnisse der Tiere noch auf die Belange der Umwelt und der Menschen ausgerichtet, in deren Lebensumfeld solche Anlagen existieren. Dies dokumentieren bereits die oft mit dem Neubau oder schon mit dem Vorhaben oder der Anlagenerweiterung einhergehenden Bürgerproteste, was sich auch eindrucksvoll in dem 2010 durchgeführten Bürgerbescheid in Neumark darstellt. Ziel muss es daher sein, an dieser Stelle Stück für Stück verträglichere Lösungen zu errei

chen. Es bedarf hierfür besserer bundesrechtlicher Rahmenbedingungen, mit denen den Gemeinden zum Beispiel bauplanungsrechtliche Steuerungsinstrumente zur Begrenzung der Tierdichte in ihrem Umfeld an die Hand gegeben werden. Die gegenwärtig geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Genehmigung von solchen Anlagen tragen zwar grundsätzlich auch dafür Sorge, dass von Tierhaltungsanlagen wie von allen anderen gewerblichen oder industriellen Anlagen keine schädlichen Umweltauswirkungen bzw. erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Menschen in der Nachbarschaft bzw. Belästigungen der Allgemeinheit ausgehen, sie enthalten auch Mindestanforderungen an das Tierwohl im Sinne der TierschutzNutztierhaltungsverordnung, sie erlauben jedoch keine unmittelbare Begrenzung von Anlagekapazitäten und Anlagezahlen in einem bestimmten Territorium aufgrund bereits vorhandener Tierhaltungsanlagen – es geht also immer nur um eine Einzelbetrachtung – und damit auch keine flächenbezogene Begrenzung von Tierplätzen im Sinne eines besseren Umweltschutzes. Was die konkrete Situation um Neumark anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass die hohe Tierplatzzahl, die hier benannt wurde, 400.000 in einem Radius von 5 Kilometern, im Wesentlichen durch die in dem Umkreis befindlichen Geflügelhaltungsanlagen bedingt ist. Wenn man diese Tierplatzzahlen auf Großvieheinheiten – eine Großvieheinheit kann man sich immer vorstellen als eine Kuh, also 500 Kilogramm Tier – je Hektar umrechnet, dann kommt man erstaunlicherweise, wenn man dies auf diesen Umkreis von 5 Kilometern ausrechnet, auf einen Wert, der in einer Größenordnung von eins liegt. Das, muss man fairerweise sagen, ist durchaus im Sinne einer vernünftigen Landwirtschaft. Aber es ist eben wie so oft mit Durchschnittswerten, die sagen doch mitunter nicht viel aus und im 10-Kilometer-Radius liegt man sogar deutlich unter eins. Das ist ein durchaus moderater Wert und wenig aussagekräftig, insbesondere auch in Bezug auf die Haltungsbedingungen für das einzelne Tier. Hierfür müssten, wie gesagt, die Bestimmungen zur Verbesserung des Tierwohls auf Bundesebene angepasst werden. Vielen Dank.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Gibt es Nachfragen? Keine Nachfragen. Dann kommen wir zur nächsten Frage in der Drucksache 6/239, eine korrigierte Fassung. Der Fragesteller ist Herr Abgeordneter Wucherpfennig.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Bestrebungen zur Beschränkung der unternehmerischen Freiheit?

(Staatssekretär Möller)

In einer Pressemitteilung vom 6. Februar 2015 hat die Vorsitzende der Koalitionsfraktion Die Linke im Thüringer Landtag die Entscheidung von Siemens zum geplanten Stellenabbau kommentiert und laut über einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit nachgedacht. Sie plädiert dafür, gesetzliche Regelungen zu schaffen, die einen Stellenabbau von Unternehmen bei hohen Gewinnen untersagen.

(Beifall DIE LINKE)

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass Unternehmen durch gesetzliche Regelungen in ihrer Personalplanung beschränkt werden sollten?

2. Plant die Landesregierung eine Bundesratsinitiative, die zum Ziel hat, den Stellenabbau in Unternehmen bei „hohen“ Gewinnen gesetzlich zu untersagen und – wenn ja – welche Inhalte soll die Initiative haben?

3. Welche Position vertritt die Landesregierung zur unternehmerischen Freiheit in Bezug auf die Personalplanung von Unternehmen und ist die Landesregierung der Auffassung, dass die vorhandenen gesetzlichen Regelungen ausreichend sind?

Für die Landesregierung antwortet Herr Staatssekretär Hoppe vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft.

Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Wucherpfennig für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Nein.

Zu Frage 2: Nein.

Zu Frage 3: Personalplanungen liegen in der Verantwortung der Unternehmen. Genauso selbstverständlich ist, dass bei solchen Planungen die Interessen von Arbeitgeberseite und Beschäftigten gleichermaßen berücksichtigt werden sollten, denn Unternehmen haben auch eine soziale Verantwortung gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Dieser müssen sie gerecht werden.

Das gilt auch in dem konkreten Fall. Siemens sollte zügig gemeinsam mit den Beschäftigten alle Optionen ausloten, um die Zukunft des Standorts Erfurt und der dortigen Arbeitsplätze langfristig zu sichern. Begleitend ist der zuständige Minister bereits in intensivem Kontakt, unter anderem mit der Konzernleitung von Siemens. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE)

Gibt es Nachfragen? Keine Nachfragen. Die nächste Frage ist von Herrn Abgeordneten Thamm in der Drucksache 6/240.

Direktorenstelle am Staatlichen Gymnasium Arnstadt

Die Schulleiterstelle am Staatlichen Gymnasium Arnstadt ist seit August 2014 unbesetzt, obwohl schon seit Sommer 2009 bekannt war, dass die Schulleiterin aus dem Amt ausscheidet und die Stelle neu besetzt werden muss. Es hat bis heute noch keine bekannt gewordene Ausschreibung der Schulleiterstelle gegeben. Nichtsdestotrotz wurde in zwei Pressemitteilungen im September 2014 (vor- liegend „Thüringer Allgemeine“ vom 3. September und vom 10. September 2014) die Besetzung der Stelle bekannt gegeben, die dann offensichtlich aber nicht erfolgte. Laut Pressemitteilung war der Elternbeirat noch nicht beteiligt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum ist nach so langer Vorlaufzeit (2009 bis 2014) bislang keine Ausschreibung und Besetzung der Stelle erfolgt und wann ist eine Ausschreibung geplant?

(Zwischenruf Abg. König, DIE LINKE: Müss- ten Sie da nicht die alte Landesregierung be- fragen?)

2. Was ist der Landesregierung zur angedachten, aber bisher nicht erfolgten Besetzung seit 2014 bekannt?

3. Warum wurde der Elternbeirat nicht oder erst zu einem so späten Zeitpunkt einbezogen, und falls er einbezogen wurde, wie verhielt er sich zu der geplanten Besetzung?

4. Welche Bestätigungen haben zum damaligen Zeitpunkt aus dem für Bildung zuständigen Ministerium vorgelegen, dass die Landrätin des Ilm-Kreises und eine Landtagsabgeordnete im September („Thüringer Allgemeine“ vom 3. September 2014) die Besetzung der oben genannten Direktorenstelle verkünden konnten?

Für die Landesregierung antwortet Frau Ministerin Klaubert.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Nicht lachen, das ist ernst!)

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Ab

(Abg. Wucherpfennig)

geordneten Thamm beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt und bitte gestatten Sie mir, dass ich die Fragen 1 bis 4 zusammenhängend beantworte:

Die Stelle des Schulleiters des Gymnasiums Arnstadt ist seit dem 1. August 2014 nicht besetzt. Ursprünglich war beabsichtigt, diese Stelle im Oktober 2013 auszuschreiben. Von der Ausschreibung wurde jedoch Abstand genommen, da es eine Versetzungsbewerberin gab, die im August 2014 auf die Stelle der Schulleiterin des Gymnasiums Arnstadt kommen sollte. Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 wurden sowohl die Schulkonferenz als auch das Landratsamt Ilm-Kreis in getrennten Schreiben um Stellungnahme bzw. um die Benehmensherstellung gebeten. In der Folgezeit entstand ein Diskussionsbedarf bezüglich der Versetzung. Seitens der Schulkonferenz wurde in mündlichen und schriftlichen Anfragen immer wieder darauf hingewiesen, dass hier eine Ausschreibung zu erfolgen habe. Dies ist rechtlich unzutreffend. Es steht im Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er zu einer Stellenbesetzung kommt, dass die das selbst entscheiden. Diese Besetzung kann im Wege des Versorgungsfallverfahrens, einer Ausschreibung oder auch über eine Versetzung stattfinden. Es muss nicht notwendig eine Ausschreibung erfolgen. Da vorliegend ein Versetzungsantrag bezüglich der Schulleiterin in Arnstadt gestellt wurde, wurde hier der Weg der Versetzung gewählt. Da noch nicht alle formellen Voraussetzungen vorliegen, kann zum jetzigen Zeitpunkt keine abschließende Entscheidung über die Versetzung getroffen werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass zur Gewährleistung des Datenschutzes und um ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewährleisten, bei einem laufenden Besetzungsverfahren öffentlich keine konkreten Auskünfte gegeben werden können.

(Beifall DIE LINKE)

Vielen Dank, Frau Ministerin. Gibt es Nachfragen? Herr Abgeordneter, bitte.

Frau Ministerin, woraus begründet sich konkret der Versorgungsfall in diesem Verfahren bei einer Schulleiterin, die erst ein Jahr zuvor in einem regulären Verfahren auf eine andere Schulleiterstelle versetzt wurde und dort auch regulär eingesetzt ist?

Entschuldigen Sie, dass ich Sie korrigieren muss. Hier handelt es sich um einen Versetzungsantrag und ich hatte Ihnen in der Antwort gesagt, dass es drei mögliche Verfahren gibt, wie der Dienstherr zu

einer Schulleiterbesetzung kommt. Hier sind wir in einem Versetzungsverfahren, es ist noch nicht abgeschlossen. Mit dem Versorgungsfallverfahren hat es in diesem Fall nichts zu tun.

Weitere Nachfragen kann ich nicht erkennen. Wir kommen zur nächsten Anfrage, eine von Herrn Abgeordneten Tischner, CDU-Fraktion, in der Drucksache 6/241.

Vielen Dank.

Kleine Schulstandorte in Thüringen

In den ersten Jahren werden die Grundsteine für die späteren Lernerfolge und Lerneinstellungen gelegt. Gerade am Anfang der Schulzeit müssen sich Schüler geborgen fühlen, um Sicherheit und Selbstvertrauen aufbauen zu können. Deshalb ist es wichtig, dass Städte und Gemeinden sinnvoll auf die demografische Entwicklung reagieren können und weiter die Möglichkeit haben, jungen Familien ein Grundschulangebot zu machen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Schulstandorte mit weniger als 50 Schülern gibt es derzeit in Thüringen?

2. Arbeiten diese Schulen nach besonderen pädagogischen Konzepten und – wenn ja – nach welchen?