Frau Präsidentin, ich habe noch wenige Sekunden Zeit. Ich will trotzdem noch mal einige Dinge klarstellen. Wenn das hier so dargestellt wird, als würden wir nichts anderes machen, als hier Angst zu verbreiten. Das liegt uns vollkommen fern. Ich will ausdrücklich sagen, dass nicht ein einziges Wort gefallen ist, dass wir unserer Thüringer Polizei hier in irgendeiner Form was unterstellen. Wir haben diese Polizei in dem Land über die vielen Jahre mit aufgebaut. Deswegen haben wir solche guten Ergebnisse.
Wenn das aber jetzt mit Füßen getreten wird! Es ging ganz allein nur um eines, dass wir oder insbesondere ich den Innenminister gefragt haben – und mir ist es jetzt sogar fast egal, dass es aus einer
vertraulichen Sitzung ist, da muss mich einer zur Rechenschaft ziehen –, ich habe ihn zweimal gefragt, wie es denn mit Mafiastrukturen in Thüringen wäre, und er hat gesagt, die gibt es nicht. Also, da muss man sich schon etwas wundern.
Ach, ich bringe überhaupt nichts durcheinander! Hätten Sie mal gestern Abend den Bericht vom MDR gesehen, da hätten Sie gesehen, wie die Strukturen gehen, was Rückzugsräume sind, wo die offensiv agieren. Sie haben einfach keine Ahnung. Sie behaupten nur etwas. Mir zu unterstellen, ich hätte keine Ahnung – das können Sie ja machen, aber glauben Sie mir: Ich rede mit vielen Polizisten. Ich muss kein Polizist sein, um zu verstehen, was los ist.
Deswegen bitte ich die Landesregierung, dass sie das sehr ernst nimmt und dass sie da entsprechend mit Personal nachsteuert.
Aber über die Dinge werden wir morgen reden. Da geht es nicht darum, die Bevölkerung zu verunsichern. Wir wollen, dass der Bevölkerung geholfen wird. Es sind schon Leute erschossen worden.
Ich schließe die fünfte Aktuelle Stunde und den Tagesordnungspunkt und rufe jetzt auf den Tagesordnungspunkt 28
Wir hatten vereinbart, die Fragestunde eine Stunde lang abzuhalten. Ich eröffne die Fragestunde, rufe die Mündlichen Anfragen auf und bitte die Abgeordneten, ihre Fragen vorzutragen. Als erste Fragestellerin rufe ich Abgeordnete Meißner mit der Mündlichen Anfrage in Drucksache 6/2811 auf.
In den Jahren 2010 bis 2013 kam es in Thüringen zu insgesamt 55 freiwilligen Zusammenschlüssen von kreisangehörigen Gemeinden.
Mit dem Zweiten Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2011 wurde die Gemeinde Frankenblick neu gebildet. Mit dem Thüringer Gesetz zur freiwilligen
Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2013 wurde die Stadt Sonneberg neu gegliedert. Damit wurde dem Willen nach einer Stärkung der kommunalen Verwaltungsstruktur auf freiwilliger Grundlage Rechnung getragen. Aufgrund des herbeigeführten Zusammenschlusses der vorherigen Bestandsgemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung durften diese auf eine langfristige tragfähige Kommunalstruktur vertrauen.
1. Kann die Gemeinde Frankenblick bei einer geplanten Gebietsreform auf Bestandsschutz hoffen und auch nach einer geplanten Gebietsreform ihre Eigenständigkeit behalten und wie begründet die Landesregierung dies?
2. Kann die Stadt Sonneberg bei einer geplanten Gebietsreform auf Bestandsschutz hoffen und auch nach einer geplanten Gebietsreform ihre Eigenständigkeit behalten und wie begründet die Landesregierung dies?
3. Durch welche Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung – bezogen auf die in den Fragen 1 und 2 genannten Kommunen – im Fall einer zwangsweisen erneuten Neugliederung den verfassungsrechtlichen Maßstäben für Mehrfachneugliederungen zu genügen?
Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Meißner beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Gestatten Sie mir zunächst eine kurze Vorbemerkung gerade im Hinblick auf die Anfragen weiterer Abgeordneter der CDU-Landtagsfraktion zum Bestandsschutz: Bestandsschutz bedeutet, dass Rechtsverhältnisse im Hinblick auf die Rechtssicherheit bestehen bleiben, sofern sie bereits vor einer gesetzlichen oder vertraglichen Neuregelung bestanden haben. Im Kommunalrecht gilt dieser Bestandsschutz allerdings nicht uneingeschränkt. Die Selbstverwaltungsgarantie gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz steht Gebiets- und Bestandsänderungen einzelner Gemeinden nicht entgegen. Auflösungen von Gemeinden, Gemeindezusammenschlüsse, Eingemeindungen und sonstige Gebietsund Bestandsänderungen beeinträchtigen den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts deshalb grundsätzlich nicht. Auch in der Vergangenheit neu gebildete Gemeindestrukturen können geändert werden, wenn
eine erneute Regelung abweichenden Inhalts wegen veränderter Verhältnisse oder neuer Erkenntnisse notwendig oder zweckmäßig erscheint. Eine entsprechende Neuregelung liegt durch das Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen vom 2. Juli 2016 vor.
Antwort auf Frage 1: Die Einheitsgemeinde Frankenblick im Landkreis Sonneberg wird im Jahr 2035 bei nur noch 4.791 Einwohnern liegen. Zudem hat sie kein eigenes Grundzentrum. Sie liegt im Grundversorgungsbereich der Stadt Schalkau, zum Teil auch im Bereich des Mittelzentrums Sonneberg. Damit entspricht sie nicht den Vorgaben des Vorschaltgesetzes. Es besteht also für sie Veränderungsbedarf.
Antwort auf Frage 2: Die Stadt Sonneberg wird im Jahr 2035 21.031 Einwohner haben. Als Einheitsgemeinde und Mittelzentrum entspricht sie damit den Vorgaben des Vorschaltgesetzes und kann wie alle Städte dieser Größenordnung ihre Eigenständigkeit selbstverständlich behalten. Bei Gemeinden, die wie Sonneberg im Landesentwicklungsprogramm Thüringens als Ober- oder Mittelzentren ausgewiesen sind, sieht das Vorschaltgesetz eine Stärkung bzw. Vergrößerung durch Eingliederung vor. Die Stadt Sonneberg führt nach meinen Informationen bereits entsprechende Gespräche mit angrenzenden Gemeinden.
Antwort auf Frage 3: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, unter anderem vom 12.05.1992 zur kommunalen Rückneugliederung der Stadt Papenburg, hat der Gesetzgeber den für die Regelung erheblichen Sachverhalt dem Grundgesetz zugrunde zu legen und die im konkreten Fall angesprochenen Gemeinwohlgründe sowie die Vor- und Nachteile der gesetzlichen Regelung in die vorzunehmende Abwägung einzustellen. Bei Mehrfachneugliederungen ist im Hinblick auf die Rechtfertigung aus Gründen des öffentlichen Wohls in der gesetzgeberischen Abwägung insbesondere ein Vertrauen der bereits einmal neu gegliederten Gemeinde wie auch der Bürgerinnen und Bürger in die Beständigkeit staatlicher Organisationsmaßnahmen in Rechnung zu stellen. Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der Freistaat Thüringen bei sämtlichen Neugliederungsmaßnahmen beachten.
Ja, ich habe eine Nachfrage zur Stadt Sonneberg. Sie sprachen davon, dass laut Vorschaltgesetz Ober- und Mittelzentren durch Eingliederung zu stärken sind. Heißt das, dass es auch schon eine Entscheidung gibt bezüglich der im Umland von Sonneberg befindlichen geplanten Gemeinde Föritztal, das heißt diese nicht zu genehmigen, um eine Eingliederung nach Sonneberg zu ermöglichen? Gibt es da eine Entscheidung?
Da gibt es noch keine Entscheidung, wir sind gerade in der Freiwilligkeitsphase. Dort werden die unterschiedlichsten Gespräche geführt, sowohl zwischen den Gemeinden als auch zwischen Landesverwaltungsamt, Gemeinden bzw. Ministerium und den betroffenen Gemeinden. Und erst wenn diese abgeschlossen sind, kann eine solche Entscheidung getroffen werden.
Dann noch eine Nachfrage zur Gemeinde Frankenblick. Sie sagten, dort bestünde laut Vorschaltgesetz Veränderungsbedarf, und beschrieben, dass diese Gemeinde zwischen Schalkau und Sonneberg liegt. Gibt es da eine Entscheidung bzw. eine Intention des Innenministeriums, in welche Richtung sich Frankenblick entwickeln sollte?
Weitere Fragen kann ich nicht erkennen. Ich rufe die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gruhner, Fraktion der CDU, in der Drucksache 6/2819 auf.
In den Jahren 2010 bis 2013 kam es in Thüringen zu insgesamt 55 freiwilligen Zusammenschlüssen von kreisangehörigen Gemeinden. Mit dem Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2013 und dem Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2010 wurde die Gemeinde Dittersdorf erweitert. Damit wurde dem Willen nach einer Stärkung der kommunalen Ver
waltungsstruktur auf freiwilliger Grundlage Rechnung getragen. Aufgrund des herbeigeführten Zusammenschlusses der vorherigen Bestandsgemeinden, im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung, durften diese auf eine langfristige tragfähige Kommunalstruktur vertrauen.
1. Kann die Gemeinde Dittersdorf bei einer geplanten Gebietsreform auf Bestandsschutz hoffen und auch nach einer geplanten Gebietsreform ihre Eigenständigkeit behalten und wie begründet die Landesregierung dies?