Protocol of the Session on February 25, 2016

Herzlichen Dank, Herr Staatssekretär, für die Antwort. Meine Frage ist: Welche Auflagen hat es gegeben? Können Sie dazu etwas sagen?

Ja, kann ich. Der Zuwendungsbescheid wurde mit der Auflage versehen, dass vor Auszahlung des Zuschusses eine vorbehaltlose Durchfinanzierungsbestätigung vorzulegen ist. Andernfalls kann der Zuschuss nicht ausgezahlt werden. Der Zuwendungsbescheid ist dann zu widerrufen.

Bitte, noch eine weitere Frage.

Ist das befristet? Gibt es da ein Zeitlimit, wie lange das gelten kann?

Das muss ich im Bescheid nachschauen. Das habe ich nicht parat. Ich würde es Ihnen nachträglich zur Verfügung stellen.

(Zwischenruf Abg. Leukefeld, DIE LINKE: Das wäre nett!)

Danke.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Damit kommen wir zur nächsten Anfrage der Frau Abgeordneten Floßmann, CDU-Fraktion, in der Drucksache 6/1776. Frau Floßmann, bitte.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Abwasserentsorgung im Landkreis Hildburghausen

Im Jahr 2013 wurden durch das Thüringer Landesamt für Statistik im Landkreis Hildburghausen 6.336 Einwohner errechnet, die nicht oder nur teilweise an die öffentliche Kanalisation angeschlossen waren. Davon wiederum haben 6.236 Einwohner durch Kleinkläranlagen entsorgt. Laut Thüringer Landesamt für Umwelt und Geologie nehmen im Landkreis vier Abwasserzweckverbände die Aufgaben wahr sowie die Gemeinde Masserberg in eigener Entsorgung. Laut Koalitionsvertrag der Parteien Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen unter Punkt 4.1 und durch die Unterschriften der Koalitionspartner darunter will die Landesregierung bei der Abwasserentsorgung vor allem im ländlichen Raum neue Wege gehen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie schätzt die Landesregierung die Gewässerqualität im Landkreis Hildburghausen ein?

2. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um die Gewässerqualität zu erhöhen?

3. Sollen die Abwasserzweckverbände künftig für die Errichtung, Instandsetzung und den Betrieb der Kleinkläranlagen im Landkreis verantwortlich sein und wie begründet die Landesregierung ihre entsprechende Antwort?

4. Sieht die Landesregierung bei veränderten Rahmenbedingungen die Gefahr von Gebührenerhöhungen und wenn ja, in welcher Größenordnung?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz, Herr Staatssekretär Möller.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Abgeordnete Floßmann, Ihre Fragen möchte ich im Namen der Landesregierung wie folgt beantworten:

Zu den Fragen 1 und 2: Zur Gewässerqualität und den geplanten Maßnahmen in Thüringen verweise ich zunächst auf die umfangreichen Veröffentlichungen im Internetauftritt unseres Ministeriums unter dem Stichwort „Flussgebiete Thüringen“ sowie auf den Internetauftritt der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie unter dem Stichwort „Aktion Fluss“. Die Gewässer im Landkreis Hildburghausen verfehlen weitestgehend den guten ökologischen Zustand. Je nach Belastungsart wurden entsprechende Maßnahmen im Thüringer Landesprogramm „Gewässerschutz“ für den Zeitraum 2016 bis 2021 aufgenommen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur und der Durchgängigkeit sowie natürlich auch Maßnahmen zur Nährstoffreduzierung aus Einträgen der Landwirtschaft und aus dem kommunalen Abwasser. Mit Blick auf die im Weiteren hinterfragte Abwasserentsorgung ist die Gewässerqualität jedoch zweitrangig, da der § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes und die dazu erlassene Abwasserverordnung unabhängig von der Gewässerqualität eine mindestens biologische Behandlung jeglicher häuslicher Abwässer verlangen. Diese Regelung aus dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und der Abwasserverordnung gilt unmittelbar gegenüber allen Abwasserbeseitigungspflichtigen.

Zu Frage 3: Bereits im Septemberplenum 2015 hatte Frau Ministerin Siegesmund deutlich gemacht, dass das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz im Zuge der Novellierung des Thüringer Wassergesetzes beabsichtigt, die Verantwortung der kommunalen Abwasserbeseitigungspflichtigen für die dezentrale Abwasserbehandlung zu erhöhen. Die für diesen und andere Zwecke notwendigen Änderungen des Thüringer Wassergesetzes diskutieren wir aktuell und damit

bereits in einer sehr frühen Gesetzgebungsphase mit einer Vielzahl möglicher Betroffener. Dazu gehören natürlich auch die Zweckverbände. Ziel der von Ihnen hinterfragten Regelung ist es, der Entsolidarisierung bei der gemeinsamen Kostentragung von Einrichtungen der Abwasserentsorgung, wie sie in den letzten Jahren entstanden ist, entgegenzuwirken.

Zu Frage 4: Wie bereits zu Frage 3 ausgeführt, besteht das Ziel etwaiger neuer Regelungen darin, eine solidarische Kostentragung für die Abwasserentsorgung im Land Thüringen wiederherzustellen. Dies wird nur möglich sein, wenn die weit überwiegende Zahl der Bevölkerung, für die eine öffentliche Abwasserentsorgung bereits errichtet wurde und noch errichtet werden soll, die spezifisch höheren Kosten derjenigen Bevölkerung solidarisch mitträgt, für die eine dezentrale Abwasserentsorgung errichtet wird.

Wer in diesem Zusammenhang von der Gefahr einer Gebührenerhöhung spricht, verkennt offenkundig, dass eine vollständige Errichtung aller notwendigen Abwasserbehandlungsanlagen und die Unterhaltung aller bereits vorhandenen Anlagen mit den aktuellen Entgelten ohnehin nicht finanzierbar ist. Welche unterschiedlichen Entgelterhöhungen künftig bei welchen Aufgabenträgern notwendig sein werden, ist von hier aus nicht vorhersagbar. Fest steht allerdings, dass Thüringen aktuell mit einer durchschnittlichen Mengengebühr von 2,15 Euro je Kubikmeter Abwasser und einer durchschnittlichen Grundgebühr von 69,59 Euro pro Jahr – also bei Kosten von 29 Cent je Bürger und Tag für alles, also Klospülung, Duschen usw. –, daraus ergeben sich Jahreskosten von 105,16 Euro, eine im Vergleich mit anderen Ländern deutlich unterdurchschnittliche Belastung aufweist.

Vielen Dank.

Weitere Nachfragen? Das sehe ich nicht. Dann kommen wir zur nächsten Anfrage des Abgeordneten Kuschel für die Fraktion Die Linke in der Drucksache 6/1779. Herr Kuschel.

Danke, Herr Präsident.

Kredite für energetische Sanierungsmaßnahmen

§ 63 der Thüringer Kommunalordnung wurde im Jahr 2014 dahin gehend erweitert, dass Kredite für energetische Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen auch dann bewilligt werden dürfen, wenn die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht gegeben ist. Es genügt vielmehr, wenn die Gemeinde nachweist, dass die Einsparungen der laufenden Kosten aufgrund der einzelnen Maßnah

me höher sind als der für die einzelne Maßnahme aufzubringende Kapitaldienst und der Kredit für alle energetischen Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen zusammen ein Zehntel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen des Haushaltsjahrs nicht übersteigt. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung ist für die Genehmigung eine Haushaltssatzung Voraussetzung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwiefern besteht unabhängig vom Vorliegen einer Haushaltssatzung die Möglichkeit, einen Kredit nach § 63 Thüringer Kommunalordnung für energetische Sanierungsmaßnahmen aufzunehmen?

2. Soweit dies nicht möglich ist, welche Möglichkeiten haben die Gemeinden während der vorläufigen Haushaltsführung, einen Kredit zur energetischen Sanierung nach § 63 Thüringer Kommunalordnung aufzunehmen, insbesondere dann, wenn sie die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung nicht erfüllen?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales. Herr Staatssekretär Götze, bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt, wobei ich die Antwort für beide Fragen zusammen geben möchte.

Die Regelungen in § 63 Thüringer Kommunalordnung betreffen nicht die vorläufige Haushaltsführung und schaffen auch keine Ausnahmen für die Aufnahme von Krediten in der vorläufigen Haushaltsführung. Die genannten Bestimmungen ermöglichen aber, dass Kredite für energetische Sanierungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen sind, schon dann genehmigt werden können, wenn die Gemeinde nachweist, dass die Einsparungen der laufenden Kosten aufgrund der einzelnen Maßnahmen höher sind als der für die einzelnen Maßnahmen aufzubringende Kapitaldienst. Hierfür braucht es aber immer einen Haushalt der Gemeinde.

In der vorläufigen Haushaltsführung sind gemäß § 61 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung Kreditaufnahmen nur unter sehr engen Voraussetzungen, nämlich in einer begrenzten Höhe zur Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts zulässig. Davon sind allerdings keine Kreditaufnahmen zur Fortsetzung von energetischen Sanierungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen im oben genannten Sinne er

(Staatssekretär Möller)

fasst, weil es sich dabei nicht um Investitionen handelt.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Herr Kuschel bitte, eine Nachfrage.

Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, würden Sie meine Auffassung teilen, dass diese Regelung gerade deshalb geschaffen wurde, damit Kommunen auch dann in energetische Sanierungsmaßnahmen investieren können, wenn sie nicht leistungsfähig sind? Das Nichtvorhandensein eines Haushalts ist ein Kriterium für nicht vorhandene Leistungsfähigkeit. In einer solchen Zeit dann eine solche Investition zu realisieren, könnte auch einen Konsolidierungsbeitrag dazu leisten, dass die Gemeinde wieder in eine geordnete Haushaltsführung kommt.

Die zweite Frage wäre: Würden Sie dem Gesetzgeber empfehlen, diesbezüglich den § 63 der Thüringer Kommunalordnung zu überarbeiten, sodass das auch in der haushaltslosen Zeit – wenn der Nachweis erbracht wäre, dass die energetische Maßnahme sich selbst finanziert – ermöglicht wird?

Ich gebe Ihnen insoweit recht, als wir hier eine gewisse Entkopplung von der dauernden Leistungsfähigkeit haben, was die Frage betrifft: Können Gemeinden Kredite aufnehmen – ja oder nein? Wo ich Ihnen nicht zustimmen würde, ist, dass man jetzt eine gesetzliche Norm schafft, nach der es dann möglich wäre, Kredite quasi in der vorläufigen Haushaltsführung aufzunehmen, weil wir damit in das Königsrecht des Gemeinderats eingreifen. Die Kreditaufnahme ist ja immer an den Haushalt gebunden.

Ich denke, das bedarf auch einer sehr sorgfältigen Beratung im Gemeinde- oder Stadtrat und darauf sind die Regelungen der Thüringer Kommunalordnung ausgerichtet. Da würde ich spontan sagen, wir haben hier keinen Änderungsbedarf.

Vielen Dank. Weitere Nachfragen gibt es nicht, sodass wir nun zur Frage der Frau Abgeordneten Scheringer-Wright von der Fraktion Die Linke in der Drucksache 6/1780 kommen.

Trinkwasserqualität in den Gemeinden Hohengandern und Kella

Im vergangenen Jahr hat es in den Gemeinden Hohengandern und Kella Probleme mit der Trinkwasserqualität gegeben. So kam es in Hohengandern zu Grenzwertüberschreitungen bei Sulfat und bei den Parametern coliforme Bakterien und Enterokokken. Auch in Kella wurde eine Überschreitung des Grenzwerts bei den Parametern coliforme Bakterien und bei Escherichia coli festgestellt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie wurden und werden die Einwohner bei Grenzwertüberschreitungen informiert?

2. Wie oft wurden in den letzten fünf Jahren Grenzwertüberschreitungen für Bakterien und andere Keime in den beiden Gemeinden festgestellt?