Protocol of the Session on November 6, 2015

Zu Frage 3: Maßgebliche, konzeptionelle Vorgaben zu polizeilichen Einsätzen, so auch Versammlungslagen, ergeben sich aus der bundesweit gültigen Polizeidienstvorschrift 100. Sofern sich anlassbedingt eine besondere Notwendigkeit ergibt, Parlamentarier in geeigneter Form zu betreuen, werden hierfür eigene Einsatzabschnitte gebildet oder die eingesetzten Einsatzkräfte entsprechend sensibilisiert.

(Abg. Dr. Scheringer-Wright)

Zu Frage 4: Durch das Bildungszentrum der Thüringer Polizei in Meiningen wird im Zuge der Aus- und Fortbildung von Polizeivollzugsbeamten zu den Themen „Staats- und Verfassungsrecht“ und „Besonderes Polizeirecht“ aktuell und anlassbezogen unterrichtet. Im Rahmen der Aus- und Fortbildung werden das Verfassungsrecht im Allgemeinen und die Indemnität und Immunität von Abgeordneten im Besonderen unterrichtet. Bereits im Rahmen der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdiensts werden Anwärter in unterschiedlichen Lernbereichen der Ausbildung mit den benannten Themen konfrontiert und sollen dazu und damit in die Lage versetzt werden, sich mit diesen Themen auseinanderzusetzen. Ebenso erhalten Polizeivollzugsbeamte innerhalb der Fortbildung durch unterschiedlich angelegte Seminare Hintergrundwissen innerhalb der jeweiligen Themenfelder. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Seminare: Stärkung der Demokratie und demokratischen Alltagskultur, best practice, Versammlungs- und Veranstaltungslagen, Schutz der Versammlungsfreiheit, Recht – insbesondere Teilgebiete des Polizei-, Ordnungs-, Waffen-, Versammlungs- und Ausländerrechts. Im Studienverlauf des Bachelorstudiengangs des gehobenen Polizeivollzugsdienstes sind vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Entwicklung stetige Anpassungen an die zu vermittelnden Lehrinhalte erfolgt. So ist im Modul „Polizei in Staat und Gesellschaft“ explizit die Befassung mit dem Thema „Rechtsstellung parlamentarischer Abgeordneter“ aufgenommen worden. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Es gibt eine Nachfrage der Anfragestellerin.

Die erste Nachfrage bezieht sich auf die Antwort, die Sie auf Frage Nummer 2 gegeben haben. Eine der fünf Personen, bei denen die Identitätsfeststellung vorgenommen wurde, hat mich ausdrücklich um Hilfe gebeten. Würden Sie sagen, dass dann eine andere Situation vorliegt, da Sie gesagt haben, dass diese Menschen das Recht darauf haben, dass ihre Daten nicht publik werden gegenüber Dritten, aber der hat mich ausdrücklich um Hilfe gebeten und ich wurde eben nicht vorgelassen.

Also der Sachverhalt könnte dann – und das müsste man sich im Detail noch einmal anschauen – anders zu bewerten sein, wenn hier ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht vorliegt, weil eine Einwilligung erfolgte.

Es gibt eine weitere Nachfrage.

Meine andere Frage richtet sich an die Antwort auf Frage Nummer 4, Schulungsmaßnahmen, Lehrinhalte. Da würde mich mal interessieren, ob die Schulungsmaßnahmen jetzt während der Regierungszeit der rot-rot-grünen Regierung überarbeitet wurden und wenn ja, in welcher Hinsicht und wenn nein, warum nicht?

Also ich hatte Ihnen gesagt, die werden ständig überarbeitet. Es erfolgt eine regelmäßige Anpassung, so auch jetzt seit dem Zeitpunkt der Regierungsübernahme durch Rot-Rot-Grün. Es werden auch zusätzliche Seminare angeboten. Wenn Sie dort noch Detailinformationen möchten, würde ich Ihnen diese gern schriftlich zuarbeiten.

Es gibt eine Nachfrage des Abgeordneten Brandner. Eine Nachfrage, Herr Abgeordneter Brandner, weil Abgeordneter Kuschel auch noch eine hat.

Ich habe auch nur eine. Die Fragestellerin hat konkret, wenn ich richtig mitbekommen habe, zwei Vorfälle genannt. Kann seitens der Landesregierung ausgeschlossen werden, dass die Fragestellerin anlässlich dieser Veranstaltungen, die ich nicht genau kenne, Tatbestandsmerkmale des § 21 Versammlungsgesetz oder Beihilfe zu Tatbestandsmerkmalerfüllungen des § 21 Versammlungsgesetz erfüllt hat?

(Zwischenruf Abg. Leukefeld, DIE LINKE: Was spekulieren Sie denn hier?)

Ich vermag den Bezug zu der aktuellen Anfrage hier nicht zu erkennen. Das kann ich Ihnen nicht beantworten.

(Beifall DIE LINKE)

(Zwischenruf Abg. Leukefeld, DIE LINKE: Genau!)

Herr Abgeordneter Kuschel.

(Zwischenruf Abg. Brandner, AfD: Die Frage kann ja trotzdem beantwortet werden! Was ist das denn jetzt hier?)

Jetzt hat Abgeordneter Kuschel das Wort!

(Staatssekretär Götze)

Frau Präsidentin, Herr Staatssekretär, meine Frage bezieht sich noch einmal auf das Schulungs- und Weiterbildungsangebot. Inwieweit wird den Polizisten der Immunitätsbegriff vermittelt, insbesondere worauf er sich bezieht? Hintergrund der Frage ist, dass der Immunitätsbegriff nicht nur den Abgeordneten selbst betrifft, sondern sein Fahrzeug, seine Wohnung, die Begleitperson und dergleichen. Ist das auch Gegenstand und auch in Abgrenzung zum Indemnitätsbegriff?

Sie können davon ausgehen, dass da eine sehr umfassende Schulung erfolgt und das mit umfasst ist.

Es sind jetzt keine weiteren Nachfragen möglich. Ich rufe auf die Anfrage in Drucksache 6/1238 des Abgeordneten Mohring.

Frau Präsidentin, ich frage zur Aufnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländer in Thüringen

Minderjährige Ausländer, die ohne ihre Familien nach Deutschland kommen, brauchen besonderen Schutz. Sie haben ein Recht darauf, dem Kindeswohl entsprechend untergebracht, versorgt und betreut zu werden. Das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher soll sicherstellen, dass unbegleitete Kinder und Jugendliche bundesweit gleichmäßig verteilt werden. So ist ab dem 1. November 2015 zusätzlich zu den sich bereits in Thüringen befindenden unbegleiteten minderjährigen Ausländern mit einer großen Zahl weiterer Fälle zu rechnen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele unbegleitete minderjährige Ausländer befinden sich derzeit in Thüringen und wie viele erwartet Thüringen ab dem 1. November 2015 sowie in den Jahren 2016 und 2017?

2. Wie schätzt die Landesregierung insgesamt die Kosten für die Aufnahme von unbegleiteten minderjährigen Ausländern in Thüringen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 ein?

3. Wie plant die Landesregierung die Qualitätsstandards für die Betreuung und Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Ausländer in Thüringen, insbesondere im Hinblick auf die Personalschlüssel, das Fachkräftegebot und bauliche Anforderungen, umzusetzen?

4. Plant die Landesregierung eine Absenkung dieser Qualitätsstandards in Thüringen?

Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Frau Staatssekretärin Ohler.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Mohring beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Zum Stichtag 3. November 2015 sind deutschlandweit 52.784 unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche eingereist. Nach Königsteiner Schlüssel wären von Thüringen hiervon 1.438 UMA zu betreuen. Da Thüringen von der Übergangsregelung nach § 42 d Abs. 1 und 2 SGB VIII Gebrauch gemacht hat, beträgt die Sollzuständigkeit gemäß Quote 523 UMA. Tatsächlich hatten Thüringer Jugendämter zum Stichtag 29. Oktober 2015 757 UMA in der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit. Aufgrund der Inanspruchnahme der Übergangsregelung ist davon auszugehen, dass die Bundesstelle zumindest im November 2015 Thüringen keine weiteren UMA zuweisen wird. Genaue Prognosen für die Jahre 2016 und 2017 sind nicht möglich.

Zu Frage 2: Für das Jahr 2015 sind 3.031.000 Euro eingestellt. Mit Stand vom 28. Oktober 2015 wurden 1.190.240,74 Euro ausgereicht. Laut Haushaltsplan sind für 1.000 unbegleitete minderjährige Ausländer im Jahr 2016 87.962.000 Euro und für das Jahr 2017 97.977.368 Euro vorgesehen. Vom Bund erhalten wir für nächstes Jahr 7 Millionen Euro, das sind also 8 Prozent.

Zu den Fragen 3 und 4: Die Landesregierung plant, Personalanhaltswerte für Maßnahmen für die Betreuung von unbegleiteten minderjährigen ausländischen Kindern und Jugendlichen in einer Verordnung zu regeln. Darüber hinaus werden in Kooperation mit den Fachhochschulen Erfurt und Jena Quereinsteigerfortbildungen angeboten. Zudem werden Erleichterungen im Rahmen der Betreuungskräfteanerkennung nach § 23 Satz 2 Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz angeboten sowie Unterstützung im Rahmen des temporären Einsatzen von Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern ermöglicht. Diese werden nur auf Antrag ermöglicht und auch nur befristet. Aufgrund des Erfordernisses der kurzfristigen Schaffung von zusätzlichen Plätzen – Inobhutnahme-/ Clearingeinrichtungen und Nachfolgeeinrichtungen der Erziehungshilfe – wendet die betriebserlaubniserteilende Behörde ein gestaffeltes Verfahren mit im Einzelfall abgeminderten Standards in Übergangs- bzw. Not- oder Kriseneinrichtungen eine sogenannte Ampellösung an, um den Erfordernissen der vermehrten Unterbringung von UMA schnell und unkompliziert gerecht zu werden. Grundsätz

lich werden wir die Standards jedoch nicht absenken. Die baulichen Anforderungen sind grundsätzlich dem Bundesgesetzgeber vorbehalten. Hier ist der Bund jüngst im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes aktiv geworden. Ein Anreiz für die Schaffung von Plätzen für die Betreuung von UMA wird durch die Möglichkeit einer investiven Förderung geschaffen.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

Es gibt eine Nachfrage des Fragestellers.

Vielen Dank für die Antworten. Ich würde gern zu meiner Frage Nummer 3 nachfragen. Sie haben angekündigt, die Landesregierung plant eine Verordnung. Ich würde gern wissen, für welchen Zeitraum Sie die Verordnung planen, da die gesetzliche Regelung zur Aufnahme der UMA in den Landkreisen seit 1. November tatsächlich schon Wirkung erreicht hat.

Die Verordnung wird im Moment im Ministerium erstellt. Die Verordnung ist allerdings keine Voraussetzung für die Umsetzung des Gesetzes. Die meisten Bundesländer wenden direkt das Bundesgesetz an und machen gar keine eigene Verordnung. Wir sind aber dabei, die zu erstellen, und ich denke, sie wird in den nächsten Wochen fertig werden.

Es gibt eine weitere Anfrage.

Okay, „die nächsten Wochen“ ist nicht ganz bestimmt. Ich würde noch mal nachfragen, ob die Landesregierung plant, zur Ausgestaltung des Betriebserlaubnisverfahrens für solche Unterbringungsmöglichkeiten für UMA einen Erlass oder Ähnliches auf den Weg zu bringen und damit für die Gestaltung des Betriebserlaubnisverfahrens vielleicht einfacherer Standards zu setzen, die im letzten kommunalen Flüchtlingsgipfel – dort haben wir das gemeinsam besprochen – angekündigt worden sind.

Der Erlass ist ebenfalls schon unterwegs und die bereits angekündigte Ampellösung – die Mitglieder des Bildungsausschusses haben das schon erhalten – ist genau das, dass wir in verschiedenen Schritten zur Erreichung der Standards vorüberge

hend auch eine Absenkung des Fachkräftegebots genehmigen, weil wir im Moment die umfassende Anzahl der Fachkräfte in dieser kurzen Zeit gar nicht werden einstellen können bzw. die Jugendhilfeträger das in so kurzer Zeit nicht werden machen können.

Es gibt keine weiteren Nachfragen. Ich rufe die letzte Anfrage des Abgeordneten Thamm, CDU-Fraktion, in der Drucksache 6/1239 auf.

Sehr geehrte Präsidentin!

Bearbeitungsstand des Fördermittelantrags zur Sanierung der Grundschule Marlishausen

Am 29. Oktober 2015 erreichte mich ein Schreiben, in dem mir der Bürgermeister der Gemeinde Wipfratal mitteilte, dass er bis heute auf eine Antwort auf einen bereits im Januar dieses Jahres gestellten Fördermittelantrag zur Sanierung der Grundschule Marlishausen wartet. Inzwischen fahren die Schülerinnen und Schüler schon seit mehr als zwei Monaten täglich in das Ersatzschulgebäude in Arnstadt, während an der geplanten Baustelle nichts passiert. Dies ist nicht nur mit Unannehmlichkeiten für die Grundschüler und ihre Familien verbunden, sondern der Transport kostet vor allem auch Geld. Nach meiner Kenntnis regt sich im Ort bereits heftiger Unmut aufgrund der Verzögerung des Baubeginns.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Informationen gibt es zum aktuellen Bearbeitungsstand des Fördermittelantrags vom 5. Januar 2015?

2. Warum erfolgte bis zum heutigen Tag noch keine Information der Gemeinde bzw. des Ilm-Kreises als Antragsteller über den Stand der Antragsbearbeitung?

3. Wann kann die Wipfratalgemeinde bzw. der beantragende Landkreis mit einer Entscheidung rechnen?