Es gibt jetzt keine weiteren Anfragemöglichkeiten. Ich rufe die nächste Anfrage auf, eine des Abgeordneten Rudy, Fraktion der AfD, in der Drucksache 6/1235.
Nach mir bekannten Aussagen von Vertretern der Koalitionsfraktionen, die sich zum Ersten Entwurf des Kommunalen Leitbilds „Zukunftsfähiges Thüringen“ und zum kommenden Vorschaltgesetz geäußert haben, sollen Gemeindezusammenschlüsse
über bestehende Landkreisgrenzen hinweg prioritär – vor Zusammenschlüssen von Landkreisen – erfolgen. Die Landkreise sollen hierbei kein Einspruchsrecht haben. Demgegenüber spricht das oben genannte Leitbild davon, dass Gemeindezusammenschlüsse entweder zeitgleich mit oder nach der Neugliederung der Landkreise erfolgen sollen. Darüber hinaus äußerten einzelne Abgeordnete der Koalitionsfraktionen, dass bei Gemeindefusionen nach dem kommenden Vorschaltgesetz Fusionsprämien, Investitionszuschüsse sowie Möglichkeiten der Teilentschuldung/Tilgung vorgesehen seien.
1. Sollen Fusionen von Gemeinden über Landkreisgrenzen hinweg vor der Neuregelung der Zusammenschlüsse von Landkreisen erfolgen?
4. Sind nach Plänen der Landesregierung im Rahmen eines Vorschaltgesetzes Fusionsprämien, Investitionszuschüsse sowie Möglichkeiten der Teilentschuldung bzw. Tilgung bei Gemeindefusionen vorgesehen?
Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Inneres und Kommunales, Staatssekretär Götze.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Rudy beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Nach den Ausführungen des Kommunalen Leitbildentwurfs „Zukunftsfähiges Thüringen“ – Erster Entwurf mit Eckwerten – erfolgt eine Konkretisierung zu der gefragten Fallkonstellation unter Punkt 4.2.5 – ich darf zitieren –: „Die derzeitigen Landkreisgrenzen überschreitende Gemeindefusionen sind […] möglich, sofern Gemeinwohlgründe diese rechtfertigen. Sie sollen entweder zeitgleich mit oder nach der Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte in Kraft treten. Neugliederungsmaßnahmen sind nach Abwägung für jeden Einzelfall gemeindespezifisch vorzunehmen. Hierzu gehört auch die Beachtung kreisübergreifender Verflechtungsbeziehungen. Mit dem Inkrafttreten gleichzeitig mit oder nach der Kreisneugliederung wird sichergestellt, dass Zuordnungs- oder Aufsichtsprobleme nicht auftreten.“
Zu Frage 3: Nein, der Referentenentwurf des Vorschaltgesetzes wird nach der Verabschiedung des Kommunalen Leitbilds „Zukunftsfähiges Thüringen“ erstellt.
Gibt es Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen. Dann kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, die des Abgeordneten Gruhner, CDU-Fraktion, in der Drucksache 6/1236.
Gemäß § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind die Bundesländer für die Regulierung derjenigen Betreiber von Energieversorgungsnetzen zuständig, an deren Netz weniger als 100.000 Kunden mittelbar oder unmittelbar angeschlossen sind. In Thüringen sind dies alle Stadtwerke, außer die Stadtwerke Erfurt und die TEAG, und damit die Mehrzahl aller Versorgungsunternehmen. Der Freistaat Thüringen hat seine Zuständigkeit als Landesregulierungsbehörde der Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe übertragen.
1. Beabsichtigt die Landesregierung künftig, die im Rahmen der Organleihe an die Bundesnetzagentur übertragenen Aufgaben wieder in eigener Zuständigkeit durch eine eigene Landesregulierungsbehörde zu regeln, und wenn ja, wann und warum?
2. Welche Vor- und Nachteile sieht die Landesregierung in der Übertragung der entsprechenden Aufgaben nach § 54 Energiewirtschaftsgesetz an die Bundesnetzagentur?
3. Fallen bei einer Rückübertragung der Aufgaben von der Bundesnetzagentur an eine eigene Landesregulierungsbehörde Mehrkosten für den Landeshaushalt an, und wenn ja, wie hoch werden die Kosten beziffert?
Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz, Herr Staatssekretär Möller.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Sehr geehrter Herr Gruhner, Ihre Mündliche Anfrage beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Frage der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben durch eine Landesregulierungsbehörde ist durchaus eine interessante Frage. Sie betrifft aber einen umfangreichen Sachverhalt, bei dem verwaltungsrechtliche, energiepolitische und nicht zuletzt auch haushalterische Aspekte zu berücksichtigen sind. Es wird schon seit einiger Zeit bei uns geprüft, ob die Vorteile der Einrichtung einer eigenen Landesregulierungsbehörde die Vorteile einer Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesnetzagentur überwiegen. Die Meinungsbildung innerhalb der Landesregierung dazu dauert noch an, weshalb zum aktuellen Zeitpunkt keine Aussage über die Beendigung der Organleihe getroffen werden kann.
Zu Frage 2: Hier verweise ich auf Frage 1. Die Übertragung der Regulierungsaufgaben auf die Bundesnetzagentur erfolgte zum 01.01.2006 und damals vor allem dazu, um anhand von Synergien Kosteneinsparungen realisieren zu können und die Regulierung der Thüringer Strom- und Gasnetze einheitlich in die Hand einer Behörde zu legen. Nach Einschätzung der Thüringer Landesregierung hat sich dieses Vorgehen in der Vergangenheit durchaus bewährt. Aktuell wird geprüft, ob seither Tatsachen eingetreten sind, die eine andere Bewertung dieser Frage rechtfertigen.
Zu Frage 3: Im Rahmen der Gesamtabwägung wird auch die komplexe Frage der Kostenfolgen eingehend geprüft. Eine eindeutige Antwort hierzu kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gegeben werden.
Zu Frage 4: Ich drehe das mal ein bisschen um. Zurzeit nutzen sechs Bundesländer die Organleihe zur Landesregulierung. Außer Thüringen, Schleswig-Holstein, Berlin, Bremen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern nehmen alle anderen Bundesländer die Regulierung mit einer eigenen Landesregulierungsbehörde wahr.
Gibt es Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen. Damit kommen wir zur Anfrage in Drucksache 6/ 1237 der Frau Abgeordneten Scheringer-Wright.
Bei Kundgebungen gegen rechtsextremistische oder rechtspopulistische Vereinigungen wurde ich bei der Ausübung meines Mandats durch die Polizei eingeschränkt. Bei Kundgebungen am 14. September 2015 in Waltershausen, am 19. September 2015 in Heilbad Heiligenstadt sowie am 28. Oktober 2015 in Erfurt wurde ich mit zum Teil nicht nachvollziehbaren Begründungen der Einsatzkräfte an der freien Mandatsausübung gehindert und in meiner Bewegungsfreiheit beschränkt. Am 19. September 2015 in Heilbad Heiligenstadt wurde ich von einem Einsatzbeamten physisch weggeschoben, als ich eine Personenfeststellung beobachten wollte. Dies wurde von mir umgehend mittels mündlicher Beschwerde dem zuständigen Einsatzleiter unter Angabe der Nummer, die auf der Uniform des Einsatzbeamten dargestellt war, gemeldet. Die freie Mandatsausübung und das Recht zur parlamentarischen Kontrolle exekutiven Handelns durch Abgeordnete ist ein hohes Gut, das in der Verfassung des Freistaats Thüringen niedergelegt ist.
1. Unter welchen Voraussetzungen darf die Bewegungsfreiheit und das Anwesenheitsrecht von Abgeordneten durch Polizeivollzugsbeamte beschränkt werden?
2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu den oben angeführten Sachverhalten unter Berücksichtigung der in der Verfassung des Freistaats Thüringen niedergelegten Grundsätze der freien Mandatsausübung, Artikel 53, und dem aus der Verfassung abzuleitenden Recht der parlamentarischen Kontrolle exekutiven Handelns?
3. Welchen Eingang findet die Bewertung durch die Landesregierung in die Einsatzkonzeptionierung und Einsatzeinweisung für Thüringer Polizeibeamte im Vorfeld von Einsätzen im Zusammenhang mit Demonstrationslagen?
4. Welche Schulungsmaßnahmen werden ergriffen, um Einsatzbeamte auf die verschiedenen Situationen bei Kundgebungen und Demonstrationen insbesondere im Umgang mit anwesenden Abgeordneten vorzubereiten?
Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Anfrage der Abgeordneten Scheringer-Wright beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Hierzu gehört insbesondere deren Immunität. Umfang und Reichweite bestimmen sich nach Artikel 55 Abs. 2 Thüringer Verfassung. Nach dieser Verfassungsnorm dürfen Abgeordnete wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Zustimmung des Landtags zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass sie bei der Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen werden. Ferner ist danach auch die Zustimmung für jede andere Beschränkung der persönlichen Freiheit von Abgeordneten erforderlich. Daraus ist abzuleiten, dass repressiv polizeiliche Befugnisse gegenüber Abgeordneten deutlich eingeschränkt sind. Der vorgenannten Verfassungsbestimmung ist eine Beschränkung auf dem Gebiet des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts nach ganz herrschender Meinung nicht zu entnehmen. Der Grundgedanke der Gefahrenabwehr lässt solche Beschränkungen zu, weil es ansonsten der Polizei verwehrt wäre, die Begehung von Straftaten zu verhindern, eine im Begehen begriffene strafbare Handlung zu unterbinden oder sonstige Gefahren abzuwehren.
Zu Frage 2: Hinsichtlich des vorgetragenen Sachverhalts am 19.09.2015 ist festzuhalten, dass die Polizei hier die Identität bei einem Versammlungsteilnehmer feststellte. Die Polizei griff mit der Maßnahme in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Versammlungsteilnehmers ein. Seine personenbezogenen Daten, die die Polizei aufnimmt, sind gegenüber Dritten schutzwürdig. Der Betroffene muss nicht dulden, dass seine persönlichen Daten neben der Polizei auch von anderen anwesenden Personen wahrgenommen werden. Außenstehende Dritte haben kein Recht darauf, die Personalien des hier vermeintlichen Störers in Erfahrung zu bringen, indem sie sich in Hörweite der vor Ort handelnden Polizei begeben, die die Identität des Störers feststellt. Deshalb muss die Polizei, damit die polizeiliche Amtshandlung nicht gestört wird, alle Personen auffordern, sich zu entfernen und einen gebührenden Diskretionsabstand einzunehmen. Ein Abdrängen einer Person kann hierfür als unmittelbarer Zwang in der leichtesten Form zu werten sein, der grundsätzlich anzudrohen ist. Durch diese Primär- und Sekundärmaßnahmen hat die Polizei das Recht des Störers auf Anonymität gegenüber Außenstehenden zu wahren. Die freie Mandatsausübung geht nicht so weit, dass dadurch die Rechte Dritter verletzt werden dürfen.
Zu Frage 3: Maßgebliche, konzeptionelle Vorgaben zu polizeilichen Einsätzen, so auch Versammlungslagen, ergeben sich aus der bundesweit gültigen Polizeidienstvorschrift 100. Sofern sich anlassbedingt eine besondere Notwendigkeit ergibt, Parlamentarier in geeigneter Form zu betreuen, werden hierfür eigene Einsatzabschnitte gebildet oder die eingesetzten Einsatzkräfte entsprechend sensibilisiert.