Protocol of the Session on October 2, 2015

(Zwischenruf Abg. Dittes, DIE LINKE: Schon scheiße, wenn man die Fragen schon vorher aufschreiben und ablesen muss, wenn man nicht zuhört! Oder was?)

Haben Sie das Wort? Ich glaube nicht.

(Zwischenruf Abg. Dittes, DIE LINKE: Ich hatte es eben!)

Dann ist gut. Mir geht es noch mal um die Schäden, die an dem Gebäude entstanden sind. Wer kommt für diese Schäden auf? Das ist die Frage 1.

Und Frage 2: Wie bewertet die Landesregierung die Situation von Familien und Kindern, alleinstehenden oder alleinerziehenden Frauen, die auf der Messe Erfurt untergebracht sind, und wie wird deren Unversehrtheit garantiert?

Das waren schon drei Fragen, aber wir wollen heute mal nicht so sein.

Wir haben die Frage bezogen auf den finanziellen Ausfall, weil wir so den Duktus der Frage insgesamt verstanden haben. Insofern habe ich jetzt auch keinen Überblick über mögliche Schäden, die Sie erwähnt haben, die entstanden sein könnten. Im Übrigen sind mir auch keine nennenswerten Schwierigkeiten aus der Unterbringung der Asylbewerber auf dem Messegelände bekannt.

Vielen Dank. Frau Abgeordnete Herold, bitte.

Vielen Dank, Herr Präsident. Ich hätte zu dem Vorgetragenen noch eine Nachfrage. Auf welcher rechtlichen Grundlage geschah die Umwidmung des Nutzungszwecks der Messe Erfurt?

(Zwischenruf Abg. Mühlbauer, SPD: Die Fra- ge geht an Herrn Staatssekretär Sühl!)

Herr Staatssekretär.

(Abg. Kießling)

Ich glaube, es muss hier nicht im Einzelnen ausgeführt werden, dass die Unterstützung durch Landesliegenschaften bei der humanitären Herausforderung, die derzeit besteht, genutzt wird, da, wo es angemessene Unterbringungsmöglichkeiten gibt. Genau aus diesem Motiv heraus haben wir uns seinerzeit kurzfristig entschieden, die frei verfügbaren Messeräumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

(Beifall DIE LINKE)

Eine Nachfrage noch von Frau Abgeordneter Mühlbauer.

Herr Staatssekretär, können Sie bestätigen, dass aus dem Haus von Herrn Staatssekretär Sühl ein Schreiben an die Bauaufsicht gegangen ist, wie mit diesen Verfahren problemlos umzugehen ist? Dieses liegt schon seit mehreren Wochen oben, dass also Nutzungsbindungen und Nutzungsumgang vereinfacht und bürokratiefrei umgesetzt werden können.

Ja. Insofern gibt es entsprechende Vereinbarungen in der Landesregierung und den beteiligten Ressorts, die über die Taskforce der Landesregierung koordiniert werden.

Damit ist das Fragerecht insgesamt für die Frage erschöpft. Wir kommen zur allerletzten Frage heute, und zwar von Herrn Abgeordneten Krumpe in Drucksache 6/1130.

Open-Data-Politik der Thüringer Landesregierung am Beispiel von Geodaten

Entsprechend des Internetauftritts der Landesregierung werden circa 80 Prozent aller Entscheidungen im privaten und öffentlichen Bereich auf Grundlage raumbezogener Daten getroffen. Im Kontext der im Koalitionsvertrag vereinbarten Open-Data-Politik besitzt demnach die Datenkategorie mit Raumbezug ein enormes gesellschaftliches und wirtschaftliches Interesse. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann ein Teil der raumbezogenen Daten als Geoinformationen infolge behördlich festgelegter und nicht veränderbarer Analyse- und Visualisierungsregeln weniger Datenattribute durch die Internetanwendung Geoproxy Thüringen exploriert werden.

Diese Einschränkung verdeutlicht, dass für eine im Sinne des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes,

des Thüringer Umweltinformationsgesetzes, des Informationsweiterverwendungsgesetzes und der INSPIRE-Richtlinie selbstbestimmende, flexible Nutzung multidimensionaler Daten die Bereitstellung von Verwaltungsdaten im Allgemeinen von der Landesregierung gemäß den Open-Data-Prinzipien prioritär vorangetrieben werden muss.

Ich frage die Landesregierung:

1. Mit welchen Gesamtkosten muss ein Bürger für eine berechtigte Datenanfrage gemäß Informationsweiterverwendungsgesetz aller im amtlichen Vermessungswesen des Freistaats Thüringen vorhandenen Flurstücke nach § 18 Abs. 1 Thüringer Vermessungsund Geoinformationsgesetz rechnen und wie teilen sich die Gesamtkosten auf die entgeltbestimmenden Faktoren nach § 5 Informationsweiterverwendungsgesetz (Reproduktion, Bereit- stellung und Weiterverbreitung) im Einzelnen auf?

2. Mit welchen Gesamtkosten muss ein Bürger für die Nutzung des zur Frage 1 korrespondierenden Thüringer INSPIRE-Downloaddienstes bei welchen jeweiligen Nutzungsbedingungen und Zugangsbeschränkungen rechnen?

3. Ab welchem perspektivischen Zeitpunkt der kommenden Haushaltsjahre 2016/2017 können sich Bürgerinnen und Bürger auf das im Koalitionsvertrag verankerte Regierungsziel berufen, Daten der Landesverwaltung, wie zum Beispiel das BasisDLM, nach den Open-Data-Prinzipien nutzen zu können?

4. Orientiert sich die Landesregierung bezüglich des Open-Data-Koalitionsziels an den acht OpenData-Prinzipien einschließlich der sieben zusätzlichen Prinzipien gemäß Open Government Data und wenn nicht, welche konkreten Prinzipien im Einzelnen stehen hinter dem erklärten Regierungsziel?

Na dann, Herr Staatssekretär Dr. Sühl, versuchen Sie es mal!

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Krumpe beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: In Thüringen gelten die spezialgesetzlichen Regelungen des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes, des Thüringer Verwaltungskostengesetzes sowie der Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen. Die Gebühr für die Bereitstellung aller Flurstücke, Flurstückumringe und Flurstückkennzeichen des Freistaats Thüringen beträgt 380.000 Euro. Eine Aufteilung der Gebühr nach Re

produktion, Bereitstellung und Weiterverwendung findet keine unmittelbare Anwendung.

Zu Frage 2: Die Gebühr zur Nutzung von Downloaddiensten im Liegenschaftskataster bemisst sich nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen. Eine Abrechnung ist entweder in Abhängigkeit von der Anzahl der tatsächlich abgerufenen Objekte oder über eine jährliche Pauschalregelung möglich. Wird die Pauschale angewendet, so entstehen jährliche Kosten von 114.000 Euro bei Abruf von Flurstücken. Für die Nutzung der genannten Dienste ist eine Lizenzvereinbarung abzuschließen. Darüber hinaus bestehen für die Daten der Flurstücke keine Zugangsbeschränkungen.

Zu Frage 3: Der Beschluss der Landesregierung über einen Zeitplan für die Veröffentlichung offener Geodaten ist bis zum Jahresende 2015 vorgesehen.

Zu Frage 4: Die zur Bewertung offener Geodaten heranzuziehenden Kriterien werden sich voraussichtlich an den zehn Prinzipien der Sunlight Foundation orientieren. Auch hierzu ist ein Beschluss der Landesregierung bis zum Jahresende 2015 beabsichtigt.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Es gibt ganz offenkundig eine Nachfrage des Abgeordneten Krumpe.

Ich habe eine Nachfrage zu Antwort 2: Auf welche Ausnahmeregelung bezieht sich die Landesregierung, die Festlegungen zu den Gesamtkosten und Nutzungsbedingungen nicht in die verpflichtenden Metadaten des am 10.09.2015 von Frau Ministerin Birgit Keller verkündeten zentralen Downloaddienstes INSPIRE-konformer Katasterparzellen aufzunehmen?

Das kann ich Ihnen nicht beantworten, ich werde das schriftlich nachreichen.

Was hiermit vereinbart ist. Es gibt eine weitere Nachfrage des Abgeordneten Krumpe.

Ich hätte eine Nachfrage zu Antwort 1: Ab welchem Zeitpunkt werden die entgeltbestimmenden Faktoren objektiv nachvollziehbar seitens der Landesregierung dargestellt, damit Thüringer Wirtschaftsunternehmen von den Datenschätzen der Verwaltung gemäß Informationsweiterverwendungsgesetz Gebrauch machen können?

Herr Abgeordneter, ich gehe davon aus, dass wir mit dem Beschluss der Landesregierung zur Veröffentlichung offener Geodaten, also bis Ende 2015, auch die Kalkulation und die Kosten offenlegen werden.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär.

Meine Damen und Herren, wir haben alle Mündlichen Anfragen abgearbeitet. Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt und ich schließe die Plenarsitzung. Die nächsten Sitzungen finden am 4., 5. und 6. November 2015 statt. Ich wünsche allen einen sonnigen Tag der Deutschen Einheit.

Ende: 15.11 Uhr