Protocol of the Session on March 29, 2019

Ich habe dem Gesetzentwurf nicht zugestimmt, weil durch den Änderungsantrag keine vollständige Ermöglichung eines passiven und aktiven Wahlrechts für Menschen mit Wahlrechtsauschlüssen bei den Kommunalwahlen und den Landtagswahlen im Jahr 2019 gewährleistet ist.

(Beifall CDU)

Bevor ich den Tagesordnungspunkt schließe, möchte ich noch bekannt geben, dass der Innenund Kommunalausschuss sich im Raum 202 zu einer Beratung trifft. Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt und wir setzen um 14.10 Uhr mit der Fragestunde fort – es sind vier Fragen – und danach kommen die Wahlen.

Wir setzen die Plenarsitzung fort und ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 22

Fragestunde

Ich bitte die Abgeordneten, ihre Fragen vorzutragen. Der erste Fragesteller ist Herr Abgeordneter Walk von der CDU-Fraktion mit der Drucksache 6/6973. Bitte, Herr Walk.

Danke, Frau Präsidentin.

Straftaten nach §§ 113 bis 115 Strafgesetzbuch in Thüringen

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Straftaten gemäß den §§ 113 bis 115 Strafgesetzbuch wurden in Thüringen seit 2014 bis 2018 verübt – die Straftaten gemäß §§ 113 bis 115 Strafgesetzbuch, alte Fassung und neue Fassung ab 30. Mai 2017, bitte nach Jahresscheiben gliedern –?

2. Wie viele Verletzte gab es aufgrund dieser Straftaten – bitte für den in Frage 1 angegebenen Zeitraum in Jahresscheiben gliedern –?

3. Wie hoch war die Aufklärungsquote bei Straftaten nach §§ 113 bis 115 Strafgesetzbuch – bitte für den in Frage 1 angegebenen Zeitraum in Jahresscheiben gliedern –?

4. Wie bewertet die Landesregierung die Entwicklung der Fallzahlen in diesem Phänomenbereich?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Walk beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: In der vergangenen Woche wurden für den Freistaat Thüringen die Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik, kurz PKS, für das Jahr 2018 vorgestellt. Das Deliktfeld „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ beinhaltet neben den Angriffen auf Polizeivollzugs- und andere Vollstreckungsbeamte auch Angriffe gegen Personen, welche Vollzugsbeamten gleichgestellt sind. In Thüringen wurden zu diesen Kriminalitätsphänomenen für das Jahr 2014 insgesamt 900 Fälle, für das Jahr 2015 insgesamt 695 Fälle, für das Jahr 2016 insgesamt 848 Fälle, für das Jahr 2017 insgesamt 817 Fälle und für das Jahr 2018 insgesamt 1.068 Fälle in der Polizeilichen Kriminalstatistik registriert.

Für das Jahr 2018 ist die Zahl der erfassten Fälle gestiegen, jedoch gibt es dafür eine Erklärung. Aufgrund einer Gesetzesänderung zum 30. Mai 2017 wurde erstmals für das gesamte Jahr 2018 bei diesem Kriminalitätsfeld der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte und gleichgestellte Personen als eigenständiges Delikt gesondert erfasst. Zuvor gingen entsprechende Fälle, da es sich im Regelfall auch um vorsätzliche einfach Körperverletzungen handelt, nur insoweit in die PKS ein. In der PKS werden solche Änderungen der Erfassung immer zu Beginn eines neuen Jahres bundeseinheitlich umgesetzt. Seit dem 1. Januar 2018 werden also diese Fälle der Körperverletzung, welche sich gegen Vollstreckungsbeamte richteten, als tätliche Angriffe gezählt. So ist der erhebliche Anstieg im Jahr 2018 gegenüber dem Niveau der Vorjahre begründet. Ergänzend weise ich darauf hin, dass die Gesamtzahl der angefragten verübten Delikte nicht genannt werden kann, da sie streng genommen auch das Dunkelfeld beinhalten, das der Polizei jedoch nicht bekannt ist.

Zu Frage 2: Diese Daten liegen der Landesregierung aktuell noch nicht vor.

Zu Frage 3: Ich darf Ihnen zu den Delikten gemäß Frage 1 folgende Aufklärungsquoten berichten: Im

Jahr 2014 betrug die Aufklärungsquote im Deliktfeld Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 98,8 Prozent und beim Widerstand gegen Gleichgestellte 100 Prozent. Im Jahr 2015 waren es bei Vollstreckungsbeamten 98,7 Prozent und bei den Gleichgestellten 100 Prozent. Im Jahr 2016 wurde bei Vollstreckungsbeamten eine Aufklärung von 98,8 Prozent erzielt und bei den Gleichgestellten wiederum 100 Prozent. Im Jahr 2017 waren es 99,6 Prozent bei den Vollstreckungsbeamten und 87,5 Prozent bei den gleichgestellten Personen. Im Jahr 2018 wurde entsprechend der Änderungen in der PKS zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und ihnen gleichgestellte Personen eine Aufklärungsquote von 99,6 Prozent erreicht. Bei den tätlichen Angriffen konnten 100 Prozent der Delikte geklärt werden.

Zu Frage 4: Das Gesamtaufkommen der Straftaten gegen Vollstreckungsbeamte und ihnen gleichgestellte Personen verharrte in den betrachteten Jahren auf einem annähernd gleichen Niveau. Auf die Erfassungsänderung, welche maßgeblich den Anstieg 2018 gegenüber 2017 verursacht hat, bin ich bereits eingegangen. Es bleibt zu konstatieren, dass bei Teilen der Gesellschaft zusehends der Respekt gegenüber den eingesetzten Bediensteten schwindet, was aus Sicht der Landesregierung in keinster Weise zu akzeptieren ist. Die Durchsetzung von Recht und Gesetz birgt eine auf einem gleichbleibenden Niveau bestehende Gefahr für unsere Bediensteten, Opfer von Gewaltstraftaten zu werden. Im Rahmen der Dienstrechtsreform, die wir gerade auf unsere Agenda gesetzt haben, wollen wir deshalb die Unterstützung unserer Bediensteten verbessern, wenn sie Opfer genau solcher Straftaten geworden sind, zum Beispiel durch die Übernahme von Schmerzensgeldansprüchen. Gleichzeitig sorgen wir für eine konsequente Strafverfolgung gerade in diesem Deliktsfeld. Korrespondierend hierzu nimmt sich der Landespräventionsrat mit einer Arbeitsgruppe „Gewalt gegen Einsatzkräfte der Feuerwehren und Rettungsdienste“ diesem Thema an.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Gibt es Nachfragen? Herr Kollege Walk.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, Sie hatten ausgeführt zur Frage 1 und dem Anstieg, dass wir jetzt statistisch eine Besonderheit haben, eine Erhöhung deswegen, weil zuvor Körperverletzungsdelikte gegen Polizeivollzugsbeamte eben

nicht in diese Statistik fielen, die jetzt reinfallen, wenn ich Sie richtig verstanden habe. Können Sie mir vielleicht noch mal diese Zahl nennen, wenn es um Körperverletzungsdelikte gegen Polizeivollzugsbeamte geht, die eben zuvor nicht in der Statistik enthalten waren und jetzt in die Statistik zählen, wie hoch die Anzahl ist?

Herr Walk, das kann ich Ihnen so spontan nicht beantworten. Ich habe nur die Zahlen, die ich Ihnen vorgetragen habe. Ich beantworte Ihnen diese Frage schriftlich.

Gibt es weitere Zusatzfragen? Noch einmal Herr Walk, bitte.

Bis wann bekomme ich die Frage beantwortet?

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Die- se Frage ist bei dem Ministerium immer be- rechtigt!)

Übernächste Woche, Herr Walk.

Weitere Zusatzfragen sehe ich nicht. Dann kommen wir zur nächsten Frage. Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Herold von der AfD-Fraktion mit der Drucksache 6/6975. Bitte, Frau Herold.

Sonderregelungen bei der Meisterprüfung für Friseure in Erfurt?

Der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag ist zur Kenntnis gelangt, dass kürzlich bei der Handwerkskammer Erfurt im Rahmen der Meisterprüfung für Friseure bei einem Prüfling die Prüfung nur mit Bezug auf die Fertigkeiten eines Herrenfriseurs abgenommen worden sein soll.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Welche Kenntnis hat die Landesregierung über den geschilderten Vorfall und wie bewertet sie diesen rechtlich?

2. Welche Kenntnis hat die Landesregierung über entsprechende Ereignisse in anderen Kammerbezirken?

(Staatssekretär Götze)

3. Welche Kenntnis hat die Landesregierung über rechtliche oder tatsächliche Prüfungserleichterungen in Gewerken, die in Anlage A zur Handwerksordnung eingetragen sind und daher den Großen Befähigungsnachweis zur Führung von Handwerksbetrieben benötigen?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, Herr Staatssekretär Hoppe, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Herold beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Der Landesregierung, der für die Geschäftsführung des Meisterprüfungsausschusses für das Friseurhandwerk zuständigen Handwerkskammer Erfurt und dem fachaufsichtlich zuständigen Landesverwaltungsamt liegen zu dem geschilderten Sachverhalt keine Erkenntnisse vor. Rechtliche Grundlage für die Friseurmeisterprüfung ist die Friseurmeisterverordnung. Darin sind die Anforderungen und Prüfungsinhalte der Meisterprüfung Teil 1 und Teil 2 bundeseinheitlich geregelt. Aufgrund dieser Vorgaben ist es nicht möglich, eine Meisterprüfung allein im Herrenfach durchzuführen.

Zu Frage 2: Es liegen keine Erkenntnisse zu abweichenden Verfahrensweisen in anderen Kammerbezirken vor.

Zu Frage 3: Gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz sind Prüfungserleichterungen für Meisterprüfungen nicht möglich, lediglich ein Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen ist gemäß Meisterprüfungsverfahrensordnung möglich.

Vielen Dank.

Gibt es Zusatzfragen? Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur nächsten Frage. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Möller von der AfD-Fraktion mit der Drucksache 6/6977. Bitte, Herr Möller.

Vielen Dank.

Einschüchterung eines Wahlbewerbers durch die Landesregierung?

Einem Zeitungsbericht vom 21. März 2019 zufolge verzichtet ein Kandidat der AfD-Landesliste für die

Landtagswahl im Oktober 2019 auf seinen aussichtsreichen Listenplatz. Der Kandidat, von Beruf Polizeibeamter, sei nach Bekanntwerden seiner Kandidatur von seiner langjährigen Dienststelle in eine neue Dienststelle versetzt worden. Der Vorgang legt nach dem derzeit bekannten Sachverhalt nahe, dass die Kandidatur für eine Partei, die sich im Konkurrenzverhältnis zur Partei des Innenministers befindet, für einen Polizisten nachteilige Folgen hat und mit Versetzung bestraft wird. Eine entsprechende Einschüchterung politischer Gegner des Innenministers wäre augenscheinlich verfassungswidrig.

Ich frage deshalb die Landesregierung:

1. Ist dem betroffenen Polizeibeamten nach Bekanntwerden seiner Kandidatur für die AfD-Landesliste die Versetzung auf eine andere Dienststelle angekündigt worden?