Protocol of the Session on February 28, 2019

Danke schön. Es gibt eine Nachfrage aus der Mitte des Hauses. Herr Abgeordneter Herrgott, bitte.

Herr Staatssekretär, welche Ausländerbehörde war für diesen Fall konkret zuständig? Und ich habe dann noch eine zweite Frage.

(Zwischenruf Abg. Berninger, DIE LINKE: Die des Ilm-Kreises!)

Wie die Abgeordnete Berninger gerade gesagt hat, war das der Ilm-Kreis.

Es gibt eine weitere Nachfrage des Abgeordneten Herrgott. Bitte schön.

Welcher Zeitraum der Verurteilung wurde durch die betreffende Person im Justizvollzug abgesessen?

(Zwischenruf Abg. Berninger, DIE LINKE: Welche Strafe, nicht welcher Zeitraum!)

Möchten Sie antworten, Herr Staatssekretär?

Ich rege noch mal an, dass diese vertraulichen Daten in einer nicht öffentlichen Sitzung des entsprechenden Ausschusses beantwortet werden.

Danke schön. Damit schließe ich die Fragestunde. Wir haben alle Fragen abgearbeitet.

Ich rufe jetzt auf den Tagesordnungspunkt 10

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Straßengesetzes (Thüringer Carsharing) Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/6827 - ERSTE BERATUNG

Wünscht die Landesregierung das Wort zur Begründung? Ja, bitte schön, Frau Ministerin Keller.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, Carsharing ist ein wichtiger Aspekt moderner Mobilität. Es trägt dazu bei, dem Einzelnen eine umfassende individuelle Mobilität zu gewährleisten, ohne dass sie oder er dafür ein eigenes Auto besitzen müsste, denn es versteht das Auto als Ergänzung zum öffentlichen Verkehr oder zum Fuß- und Fahrradverkehr. Dadurch werden diese Verkehrsträger gefördert und der Straßenverkehr insgesamt entlastet.

Seit einiger Zeit gibt es deshalb Bestrebungen, insbesondere in den größeren Städten die Etablierung von Carsharingangeboten durch gesetzliche Regelungen zu erleichtern und zu vereinfachen. Genau das haben wir auch im Koalitionsvertrag von RotRot-Grün in Thüringen verankert. Die Landesregierung will mit der Unterstützung von Carsharing einen Beitrag dazu leisten, neue Mobilitätsangebote

zu entwickeln, die zur Entlastung des öffentlichen Verkehrsraums und der Umwelt beitragen.

Nach einer Statistik des Bundesverbands Carsharing haben im vergangenen Jahr in Deutschland fast 2,5 Millionen Menschen Carsharing benutzt. Deutschlandweit sind zu Beginn des Jahres 2019 über 20.000 Carsharingfahrzeuge verfügbar. Ein überdurchschnittliches prozentuales Wachstum verzeichneten mit einem Plus von über 20 Prozent die stationsbasierten Carsharingangebote. In den Flotten stationsbasierter Carsharinganbieter ist auch der Anteil von Elektrofahrzeugen gestiegen. Mehrere wissenschaftliche Studien hatten im vergangenen Jahr gezeigt, dass das stationsbasierte Carsharing eine besonders hohe verkehrsentlastende Wirkung hat. In innenstadtnahen Bereichen besitzen etwa drei Viertel der Kunden stationsbasierten Carsharings kein eigenes Auto mehr. Ein stationsbasiertes Carsharingfahrzeug ersetzt hier bis zu 20 private Pkw. Carsharing sorgt damit für mehr Lebensqualität gerade in den urbanen Räumen.

Mit seinem am 1. September 2017 in Kraft getretenen Carsharinggesetz hat der Bundesgesetzgeber erste gesetzliche Regelungen zur Förderung des Carsharings erlassen. Das Bundescarsharinggesetz beinhaltet im Wesentlichen zwei Elemente: Zum einen hat der Bund straßenverkehrsrechtlich für alle öffentlichen Straßen und Wege auch nach Landesrecht die Möglichkeit einer Bevorrechtigung von Carsharing geschaffen. Das kann durch Kennzeichnung von Parkflächen „reserviert für Carsharingfahrzeuge“ oder durch Befreiung von Parkgebühren erfolgen. Die Änderung der Straßenverkehrsordnung, in der die näheren Einzelheiten der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen zum Carsharing erfolgen sollen, steht leider noch aus. Der Bund bereitet die entsprechende Änderung derzeit vor. Die Thüringer Landesregierung setzt sich dafür ein, dass die Änderung schnellstmöglich verabschiedet wird.

Der andere Teil, der neu geregelt wird: Straßenrechtlich hat der Bund in § 5 des Carsharinggesetzes einen gesonderten Tatbestand der Sondernutzung eingeführt. Danach besteht bei stationsbasiertem Carsharing die Möglichkeit, bestimmte Parkflächen der allgemeinen Nutzung zu entziehen und einem Carsharinganbieter zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dies muss in einem transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren erfolgen. Das Carsharinggesetz dient damit der Rechtsklarheit, denn zuvor war strittig, ob Carsharingmodelle rechtlich als Sondernutzung zu qualifizieren sind.

Der Bund hat auch die Möglichkeit eröffnet, bei der Auswahl der Carsharinganbieter Kriterien anzuwen

den, die über den straßenrechtlichen Bezug hinausgehen. Diese Kriterien beziehen sich auf die Ziele der Verringerung des motorisierten Individualverkehrs sowie der Entlastung von straßenverkehrsbedingten Luftschadstoffen. Der Bund besitzt straßenrechtlich im Gegensatz zum Straßenverkehrsrecht nur die Gesetzgebungskompetenz für Bundesstraßen. Deshalb beschränkt sich das Bundescarsharinggesetz angesichts der nur innerörtlichen Relevanz auf Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Die Schaffung spezieller Regelungen für Straßen nach Landesrecht, also Landes-, Kreisund Gemeindestraßen, obliegt den Ländern.

Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung greift die Grundintention des Bundescarsharinggesetzes auf und schafft im Thüringer Straßengesetz einen gesonderten Tatbestand der straßenrechtlichen Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing. Ebenso wie bei der Bundesregelung kann die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis davon abhängig gemacht werden, dass der Erlaubnisnehmer umweltbezogene oder solche Kriterien erfüllt, die einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs besonders dienlich sind.

Anders als im Bundescarsharinggesetz sollen – und das war uns umso wichtiger – nach dem Gesetzentwurf der Thüringer Landesregierung die Gemeinden einen noch größeren eigenen Entscheidungsspielraum erhalten. Hierdurch können sie den örtlichen Interessen und den Gegebenheiten vor Ort besser gerecht werden. Selbstverständlich muss das Auswahlverfahren in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Parkflächen für einen Carsharinganbieter auch für Straßen nach Landesrecht transparent und diskriminierungsfrei erfolgen. Den Gemeinden wird jedoch kein Kriterienkatalog verbindlich vorgegeben. Das ist deshalb gut, weil wir den Gemeinden ein Instrument an die Hand geben wollen, mit dem sie flexibel umgehen können. Es sollen keine zusätzlichen Hürden aufgebaut werden. Die Gemeinden können so die Nutzung von Carsharing unterstützen. Sie haben bei Bedarf die Möglichkeit, auch über einen sachlichen Zusammenhang zur Straße hinausgehende Kriterien, also insbesondere auch umweltbezogene Kriterien, in ihre Entscheidung einzubeziehen, wenn sie das für erforderlich halten.

Im Übrigen finden die für alle anderen Sondernutzungen geltenden gesetzlichen Regelungen Anwendung. Ausnahmen hiervon sind die Pflicht, beim Carsharing eine Sondernutzungsgebühr zu verlangen, die dem marktgleichen Gegenwert des zur Verfügung gestellten öffentlichen Parkraums entsprechen muss, und die Regelung, dass die Sondernutzungserlaubnis nicht von vornherein auf Wi

(Ministerin Keller)

derruf erteilt werden darf, wie das bei sonstigen Sondernutzungen der Fall ist. Die Pflicht zur Erhebung und die Vorgaben zur Bemessung einer Sondernutzungsgebühr resultieren aus der Verpflichtung sicherzustellen, dass keine unzulässige europarechtliche Beihilfe gewährt wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit sowohl für die Carsharinganbieter als auch die Gemeinden kann eine Sondernutzungserlaubnis nicht unbefristet, aber widerruflich erteilt werden. Die Sondernutzungserlaubnis ist deshalb zwingend zu befristen.

Sehr geehrte Damen und Herren, Carsharing erlaubt mehr Flexibilität und senkt dadurch die Mobilitätskosten des Einzelnen, denn man zahlt nur für die tatsächliche Nutzung eines Fahrzeugs. Vor allem in städtischen Wohnquartieren, wo nicht für alle Fahrzeuge ein Parkplatz zur Verfügung steht, kann Carsharing eine Entlastung bringen. Viele Carsharinganbieter bieten unterschiedliche Fahrzeugtypen an, die der Kunde je nach Situation und Bedarf auswählen kann. Carsharing stellt damit für den Einzelnen eine perfekte Ergänzung zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs dar. In diesem Sinne arbeiten in Thüringen beispielsweise bereits der Verkehrsverbund Mittelthüringen, also der VMT, und ein Carsharinganbieter zusammen und bieten Inhabern von VMT-Abonnements und Studenten mit Semesterticket vergünstigte Konditionen beim Carsharing. Die Landesregierung unterstützt diese Entwicklung ausdrücklich und möchte mit dem vorliegenden Gesetzentwurf den Städten und Gemeinden die Möglichkeit geben, im öffentlichen Raum vermehrt Carsharingstationen einzurichten. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank, Frau Ministerin. Als Erster spricht Abgeordneter Rudy von der AfD-Fraktion.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, geehrte Kollegen Abgeordnete, liebe Gäste! Das Teilen von Autos zum gemeinschaftlichen Gebrauch und die damit verbundene Kostenreduktion für den einzelnen Bürger hören sich erst einmal nicht schlecht an, insbesondere bei dem vom rot-rot-grünen Lager versierten Dieselverbotswahn und überflüssigen Umweltzonen. Bei näherer Betrachtung mussten wir jedoch feststellen, dass sich der Gesetzentwurf der Landesregierung wieder einmal eines ideologisch geprägten und autofahrerfeindlichen Untertons bedient.

(Zwischenruf Abg. Dr. Lukin, DIE LINKE: Das gilt für alle Autos!)

Zwar ist der Bund mit dessen Carsharinggesetz bereits in Vorleistung gegangen; es war nur logisch, dass die Landesregierung nachzieht. Jedoch ist die Frage des Wie überaus diskussionswürdig. So heißt es im Einführungstext, dass das Ansinnen, die Kosten möglichst gering zu halten, durchaus nachvollziehbar sei, aber dies angeblich rechtlich nicht handhabbar wäre. Dies lässt nicht nur für die Gemeinden, sondern letztlich auch für den Bürger Böses erahnen. Die Vergangenheit und die bisher durch die Landesregierung eingebrachten Gesetze können darüber ein umfangreiches Zeugnis ablegen. Auch dass es zu einem Gesetzentwurf der Landesregierung angeblich keine Alternative gebe, ist in hohem Maße fragwürdig.

Die ideologische Ausrichtung des vorliegenden Entwurfs zeigt sich auch daran ganz deutlich, dass es in § 18 a Abs. 4 heißt, dass die „Erteilung der Sondernutzungserlaubnis […] auch davon abhängig gemacht werden [kann], dass der Carsharinganbieter umweltbezogene oder solche Kriterien erfüllt, die einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs besonders dienlich sind.“ Gleichzeitig bleiben diese Kriterien jedoch unbestimmt und man stellt gönnerhaft darauf ab, dass man den Gemeinden diesbezüglich keine zu genauen Vorgaben machen möchte. Vor dem Hintergrund des tief in der rot-rotgrünen Landesregierung verankerten zentralistischen Denkens sozialistischer Prägung und der unsäglichen Gebietsreform ist das ein Umstand, der aufhorchen lässt. Im Umkehrschluss kann dieser Passus jedoch auch einen schädlichen Wildwuchs in Thüringen hervorrufen. Auch die Sondernutzung der Parkplätze über einen Zeitraum von acht Jahren oder die Erlaubnis, dass die Carsharinganbieter die Plätze mit baulichen Vorrichtungen sperren, ist zumindest diskussionswürdig. Auch muss sichergestellt werden, dass Gemeinden nicht plötzlich damit beginnen, Behindertenparkplätze zugunsten des Carsharings zu vernachlässigen, oder damit beginnen, unnötigerweise neue Plätze aus dem Boden zu stampfen. Also gleich mehrere Gründe, diesen Entwurf an den Ausschuss für Infrastruktur zu überweisen, was wir hiermit beantragen. Vielen Dank.

(Beifall AfD)

Als Nächste spricht Frau Dr. Lukin von der Fraktion Die Linke.

(Ministerin Keller)

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, der jetzt gehörte Vortrag hat mich dann doch ein wenig verblüfft. Um es mal ganz deutlich zu sagen: Eine Vergünstigung, also bessere Bedingungen für den einen oder anderen Anbieter, würde sofort die EU und das Beihilferecht auf den Plan rufen. Das hat überhaupt nichts mit Ideologie zu tun, sondern hängt mit Gesetzlichkeiten zusammen. Das müsste Ihnen eigentlich klar sein, wenn Sie sich ein wenig mit dem Thema beschäftigen.

Wenn wir in diesem Entwurf in das Ermessen der Gemeinden stellen, welche Kriterien sie für die Platzvergabe und für das Auswahlverfahren aufstellen, dann ist das auch relativ ideologiefrei, vielmehr hat das mit den konkreten Zielen der Gemeinde zu tun und welche Ziele sie mit der Bereitstellung einer entsprechenden Carsharingmöglichkeit verbindet. Sie können also beruhigt sein, es ist kein Anschlag auf die Autoindustrie, sondern es ist einfach die Möglichkeit, innerhalb großer Städte vor allen Dingen einen Platz zu schaffen, damit sich Carsharingprojekte dort ansiedeln können.

Carsharing, 1988 als Feldversuch in Berlin mit „statt Auto“ entstanden, hat eine sehr große Wandlung durchgemacht. 1990 entstanden die ersten Unternehmen, 2000 wesentlich weitere und es gibt jetzt einen doch sehr großen Trend zur Nutzung dieses Angebots. Der Carsharingverband zählt mehr als 2,46 Millionen Nutzer, 20.200 Autos sind im Angebot und der Trend ist aufwärtsgehend.

Mehr und mehr Menschen nutzen diese Möglichkeit, entweder verschiedene Mobilitätsangebote miteinander zu kombinieren oder sogar das Carsharingangebot als Ersatz für ein eigenes Auto zu nehmen. In den letzten Jahren wurden auch mehrere Untersuchungen dazu durchgeführt. Gerade für diejenigen, die gelegentlich mit dem Auto fahren, ist dieses Carsharingangebot sehr kostengünstig. Stiftung Warentest hat beispielsweise eine Modellrechnung durchgeführt. Zwischen 5.000 und 10.000 Kilometern würde mit Carsharing eine Summe von 138 Euro im Monat entstehen, bei der Modellrechnung für einen eigenen Wagen 206 Euro pro Monat. Es ist ressourcenschonend und die gut gerechnete Bilanz würde beispielsweise bedeuten, dass ein Carsharingauto vier bis acht eigene Pkw ersetzen kann.

Gegenüber dem Autoverleih gibt es auch eine Menge Vorteile. Beim Autoverleih ist es meistens tagesweise, es muss vollgetankt wieder abgegeben werden und zu einem Festpreis, während bei Carsha

ring im Wesentlichen Fahrzeit und Fahrkilometer verrechnet werden.

Zwei Modelle haben sich durchgesetzt: stationsbasiertes System und Parken im öffentlichen Raum. Um gleich die Diskussion rauszunehmen: Es ist im Wesentlichen ein Angebot, das im Moment in den Metropolen und den großen Städten genutzt wird, weniger in den kleineren, und es ist auch nicht der Ersatz für den ÖPNV beispielsweise in ländlichen Gebieten.

Mit dem am 1. September 2017 in Kraft getretenen Carsharinggesetz hat der Bund – wie Ministerin Keller schon gesagt hat – vor allen Dingen für die öffentlichen Wege eine straßenrechtliche Regelung gefunden. Das heißt also, es kann jetzt eine Bevorrechtung für Carsharing geschaffen werden, bestimmte Kennzeichnungen können an Parkflächen angebracht werden und eine Befreiung von Parkgebühren wäre auch möglich. Außerdem wurde straßenrechtlich der gesonderte Tatbestand der straßenrechtlichen Sondernutzung eingeführt. Darauf hebt auch das hiesige Gesetz ab, das jetzt praktisch eine Erweiterung auf Landesrecht stattfinden lässt. Das Wichtigste ist, dass bestimmte Parkflächen der allgemeinen Nutzung entzogen und in einem sehr transparent dargestellten Auswahlverfahren einem bestimmten Anbieter übergeben werden können.

Als Zielstellungen wurden auch schon die Verringerung des motorisierten Individualverkehrs, weniger Parkplätze gerade in den dicht besiedelten Gebieten bzw. auch Fragen der Luftschadstoffverringerung benannt, die hier eine Rolle spielen können. Der Bund – wie gesagt – hatte nur die Kompetenz für die Bundesfernstraßen. Es hat sich eine Reihe von Ländern auf den Weg gemacht, zuerst Bayern, Thüringen strebt ebenfalls diese Lösung an. Auch – so weit ich weiß – in Sachsen haben die Grünen einen entsprechenden Gesetzentwurf mit eingebracht.

Hier in diesem vorgelegten Gesetzentwurf wird vor allen Dingen auch auf die sich erhöhenden Nutzerzahlen in den größeren Städten abgehoben. So sind es beispielsweise bei dem meist verbreitetsten Nutzer 5.300 registrierte Automitfahrende in Thüringen, 2.600 davon allein in Erfurt, 1.800 in Jena, 850 in Weimar. Wenn wir uns mal ansehen, worin der Handlungsbedarf besteht: In Erfurt gab es 50 Plätze für Carsharing, nur zwölf davon im öffentlichen Raum, in Jena 36 Plätze und gar keinen im öffentlichen Raum. Das heißt also, hier ist es bisher nur gelungen, in Kooperation mit Wohnungsunternehmen und Kommunen bestimmte Modelllösungen zu finden. Ein ganz besonders schönes Modell möchte ich gern erwähnen: Es ist im Immergrün in Jena.

Den Platz stellt das Wohnungsunternehmen jenawohnen zur Verfügung, die Abstimmung übernimmt teilAuto, das Fahrzeug ist vom öffentlichen Nahverkehr Jena gekauft worden und die Ladeinfrastruktur wird durch die Stadtwerke bereitgestellt. Mit diesem jetzigen Gesetzentwurf erhalten die Kommunen die schon dargelegte Möglichkeit, ein Ermessen, einen Entscheidungsspielraum zu haben und eine Sondernutzungserlaubnis für das stationsbasierte Carsharing anzubieten.

Ich denke, wir sollten diesen Gesetzentwurf nicht nur befürworten, sondern auch im Ausschuss noch einmal diskutieren. Er hat einen positiven Effekt für die Stadtplatzgestaltung, für möglicherweise weniger Parkplätze in den Innenstädten, für geringere Schadstoffbelastung. Natürlich ist es so: Gemeinden haben einen Entscheidungsspielraum. Ich hoffe aber nicht, dass er dazu führt, dass sie sich eher dafür entscheiden, weniger Carsharing anzubieten, sondern mehr. Schönen Dank.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Vielen Dank. Als Nächster spricht für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Abgeordneter Kobelt.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, wir als Bündnis 90/Die Grünen sagen ganz eindeutig: Wir begrüßen das Carsharinggesetz und sind sehr froh, dass es jetzt noch in den Landtag eingebracht wurde. Das ist eine sehr gute Möglichkeit, alternative Mobilität zu fördern. Für uns Grüne ist ganz klar, dass das allerdings erst der letzte Schritt ist. Wir haben eine ganz klare Prioritätenliste, was wir uns unter Mobilität vorstellen. Als Erstes wollen wir die CO2-freien Bewegungsmöglichkeiten – das sind der Fußverkehr und der Radverkehr – am stärksten unterstützen, weil sie keine CO2-Emissionen haben und auf kurze Distanzen die schnellsten Möglichkeiten sind. Als Nächstes kommt ein gut ausgebautes öffentliches Nahverkehrssystem, sowohl im Schienenpersonennahverkehr als auch mit Bussen im städtischen und ländlichen Bereich.