Zu Frage 4: Ziel ist es, mit den Untersuchungen zur Umweltverträglichkeit, zur möglichen Trassenführung und der eisenbahntechnischen Ausgestaltung die Bedarfsplanfortschreibung im Jahr 2024 vorzubereiten. Nach Ansicht des Freistaats Thüringen ist die Relevanz der Strecke für den Schienengüterverkehr gegeben, sodass das Vorhaben potenziell im Bundesverkehrswegeplan eingeordnet werden kann. Daneben soll erörtert werden, inwieweit eine Durchführung der Planungen und ein späterer Betrieb der Strecke durch die Deutsche Bahn erfolgen wird.
Eine Nachfrage: Ist in einem Raumordnungsverfahren die Beteiligung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens zwingend vorgeschrieben?
Vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen habe ich als dem fungierenden Investor oder Beteiligten am Verfahren gesprochen, weil man die Strecke ohne ein Eisenbahnunternehmen auch nicht bauen kann. Das Raumordnungsverfahren in Bayern würde natürlich ein völlig anderes sein als in Thüringen, weil wir in Thüringen die Strecke immer in unseren raumordnerischen Verfahren besichert haben. Sie ist also nicht überbaut. Sie ist zwar abgebaut, aber sie ist in der Streckenführung noch vorhanden, das ist auch der Unterschied.
Vielen Dank. Dann kommen wir zur nächsten Anfrage des Abgeordneten Kräuter. Bitte schön, Herr Kräuter.
Mit Rundschreiben 03/2019 vom 17. Januar 2019 informierte der Kanzler der Universität Erfurt die Beschäftigten auf Anweisung des Thüringer Finanzministeriums und Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft zu Arbeitskampfmaßnahmen in der Entgeltrunde 2019. Im Begleittext zum Rundschreiben wird zum einen darum gebeten, dass die Beschäftigten ihre Arbeitgeber über ihre Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen während der regulären Arbeitszeit informieren. Zum anderen wird ebenfalls darum gebeten, dass die Vorgesetzten der Personalabteilung den Arbeitseinstellungsbeginn, dessen Beendigung und die Höhe des Arbeitszeitausfalles unverzüglich mitteilen. Die Universität Erfurt müsse daraufhin ihrer Mitteilungspflicht an das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft sowie an die Agentur für Arbeit nachkommen und die Gewerkschaft gegebenenfalls Streikgelder zahlen. Im Rundschreiben wird weiterhin mitgeteilt, dass eine rechtmäßige Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen nur dann möglich ist, wenn Arbeitnehmer nicht zur Leistung von Notdiensten verpflichtet worden sind und eine rechtswidrige Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen arbeitsrechtliche Folgen auslösen können.
1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu dem Umstand, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität Erfurt ihre Vorgesetzten informieren müssen, wenn sie während ihrer regulären Arbeitszeit an Arbeitskampfmaßnahmen für die Entgeltrunde 2019 teilnehmen?
2. Inwieweit schränkt diese Mitteilungspflicht unter Androhung von arbeitsrechtlichen Sanktionen aus Sicht der Landesregierung die freie Entscheidung zur Teilnahme am Arbeitskampf ein und wie begründet die Landesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?
3. Welche Arten von Notdiensten sind nach Kenntnis der Landesregierung im Zeitraum von Arbeitskampfmaßnahmen in der Universität Erfurt abzusichern?
4. Welche Informationspflichten bestehen seitens der Universitätsklinik Erfurt gegenüber einer zu einem Streik aufrufenden Gewerkschaft, dass die streikaufrufende Gewerkschaft im Bedarfsfall Streikgeld ausbezahlen kann?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kräuter antworte ich wie folgt:
Mit den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für den Fall eines Arbeitskampfes – „Arbeitskampfrichtlinien der TdL“ abgekürzt – vom 7. Februar 2006 sollen den Verwaltungen und Betrieben der Mitgliedsländer der TdL Hinweise für die Fälle gegeben werden, in denen sie von Arbeitskampfmaßnahmen betroffen sind. Die jeweils an die aktuelle Rechtsprechung des BAG angepassten Richtlinien – aktuell in der Fassung vom 12. Oktober 2018 – werden den obersten Landesbehörden Thüringens seitens des Thüringer Finanzministeriums jeweils vor Beginn einer Tarifrunde mit der Bitte um Beachtung zur Verfügung gestellt.
Zu Frage 1: Hinsichtlich der Beantwortung wird davon ausgegangen, dass von dem Begriff „reguläre Arbeitszeit“ keine Modelle zur Arbeitszeitflexibilisierung, zum Beispiel die Gleitzeit, erfasst sind. Arbeitskampfmaßnahmen sind kollektive Maßnahmen, die darauf abzielen, eine bestimmte tarifliche Regelung der Arbeitsbedingungen durchzusetzen. Sie sind mit Arbeitszeitausfall für die sich daran beteiligenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden. Für die ausgefallene reguläre Arbeitszeit besteht gemäß § 323 BGB kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Ebenso wenig besteht ein Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmern auf Nachholung der durch eine Arbeitskampfmaßnahme ausgefallenen regulären Arbeitszeit. Insofern bedarf es zur Umsetzung der Entgeltkürzung durch das Thüringer Landesamt für Finanzen, Abteilung Bezüge, einer Regelung in den jeweiligen Dienststellen.
Zu Frage 2: Aufgrund bestehender gesetzlicher Meldeverpflichtungen des Arbeitgebers bei Arbeitskampfmaßnahmen wie zum Beispiel bei Entgeltkürzung, Unterbrechung der Entgeltzahlung gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 198 SGB V in Verbindung mit § 28 Nummer 1 SGB IV, Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit gemäß § 320 Abs. 5 SGB III sieht die Landesregierung die
freie Entscheidung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen in Ausübung ihrer demokratischen Rechte nicht eingeschränkt. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Anlass von Arbeitskampfmaßnahmen über ihre Rechte und Pflichten im Falle eines Arbeitskampfes sowie über die Auswirkungen einer Beteiligung am Arbeitskampf auf ihr Beschäftigungsverhältnis zu informieren. Diese Informationspflichten des Arbeitgebers gewinnen in Anbetracht aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunehmend an Bedeutung.
Zu Frage 4: Seitens der Universitätsklinik – gemeint ist wohl die Universität Erfurt, weil Sie immer auf Erfurt Bezug genommen haben, aber dann sagen, die Uniklinik Erfurt. Das hätten manche Erfurter gern. Herr Hoppe kann das bestätigen. Wir sind jetzt davon ausgegangen, dass Sie ausschließlich die Universität Erfurt meinen. Dort bestehen keine Informationspflichten gegenüber den Gewerkschaften. Gewerkschaftsmitglieder erhalten als Ersatz für ausgefallenes Arbeitsentgelt Streikgeld von ihrer Fachgewerkschaft. Es ist Aufgabe jedes Gewerkschaftsmitglieds, dies gegenüber seiner Fachgewerkschaft geltend zu machen. Im Übrigen schränkt laut BAG die Frage an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gewerkschaft die Koalitionsbetätigungsfreiheit der betroffenen Gewerkschaft unzulässig ein.
Danke schön, Frau Ministerin. Wir kommen zur letzten Mündlichen Anfrage, und zwar von Frau Abgeordneter Berninger, Fraktion Die Linke, in der Drucksache 6/6840. Bitte schön, Frau Abgeordnete.
Eine der Personen, die am 18. Februar 2019 mit einem Sammelabschiebeflug nach Afghanistan abgeschoben wurden, war ein erst kürzlich 18 Jahre alt gewordener, als unbegleiteter minderjähriger Ausländer nach Thüringen eingereister junger Mann. Der Betroffene soll strafrechtlich in Erscheinung getreten sein.
1. Welchen Stand hatte das Asylverfahren des jungen Mannes, wurde gegebenenfalls gegen einen ablehnenden Asylbescheid Klage erhoben und ein Verwaltungsgerichtsverfahren durchgeführt?
2. Welche erzieherischen Maßnahmen sehen Jugendhilfe- und Jugendgerichtshilfesystem – etwa die Jugendgerichtshilfe und der Jugendarrest – vor, um straffällig gewordene junge Menschen zu unterstützen?
3. Welche der in Frage 2 erfragten Maßnahmen wurden in dem konkreten Fall angewandt beziehungsweise umgesetzt?
4. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Aufnahme der Person in Afghanistan, vor dem Hintergrund, dass sich seine Familie nach den Behörden vorliegenden Informationen dauerhaft in Indien aufhalten soll?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Berninger beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Antwort zu Frage 1: Das Asylverfahren war abgeschlossen und die Abschiebungsandrohung vollziehbar. Gegen den ablehnenden Asylbescheid wurde keine Klage erhoben.
Antwort zu Frage 2: Nach § 1 Abs. 1 SGB VIII hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Die Leistungen und andere Aufgaben der Jugendhilfe werden in § 2 SGB VIII aufgeführt. Das SGB VIII unterscheidet nicht, ob ein junger Mensch straffällig geworden ist oder nicht. Zwar hat nach § 52 Abs. 2 SGB VIII das Jugendamt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht in einem Jugendgerichtsverfahren frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen, aber das Jugendamt bietet eine Jugendhilfeleistung nicht an, weil ein junger Mensch eine Straftat begangen hat, sondern weil er der Hilfe bedarf. Dementsprechend prüft das Jugendamt im Rahmen der Mitwirkung in Jugendstrafverfahren gemäß § 52 Abs. 2 SGB VIII, ob für den Jugendlichen Leistungen in Betracht kommen, die gegebenenfalls ein Absehen von der Verfolgung oder die Einstellung des Verfahrens
rechtfertigen. Im Übrigen begleitet das Jugendamt selbst oder ein freier Träger ambulante Maßnahmen und eine jugendstrafrechtliche Verurteilung. Art und Umfang der Angebote gestalten die Jugendämter als Aufgabe im eigenen Wirkungskreis in eigener Verantwortung.
Das vorrangig am Erziehungsgedanken ausgerichtete Jugendgerichtsgesetz sieht als Rechtsfolgen der Straftat eines zur Tatzeit Jugendlichen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe vor. Erziehungsmaßregeln im Sinne des Gesetzes sind Weisungen oder die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen. Als Zuchtmittel kommen die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen oder der Jugendarrest in Betracht.
Antwort zu den Fragen 3 und 4: Ich bitte um Verständnis, dass ich im Rahmen einer öffentlichen Debatte im Plenum keine Bewertung eines Einzelfalls vornehmen kann. Entsprechende Darlegungen würden Rückschlüsse auf den Einzelfall ermöglichen, denen die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen sowie Anforderungen des Datenschutzes entgegenstehen. Ganz allgemein kann aber ausgeführt werden, dass gegen den Betroffenen durch verschiedene jugendrichterliche Urteile eine Verwarnung, ein Jugenddauerarrest und eine Jugendstrafe ausgesprochen wurden.
Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass die gemeinsame Erklärung zwischen Deutschland und Afghanistan über die Zusammenarbeit im Bereich der freiwilligen Rückkehr und Rückführung vom 2. Oktober 2016 wichtige Aspekte einer Rückführung regelt. So ist der afghanischen Seite in jedem Einzelfall bekannt, welche Personen zurückgeführt werden. Zudem hat die afghanische Seite zugesichert, dass die Rückkehrer in Afghanistan durch Vertreter des dortigen Flüchtlingsministeriums in Empfang genommen werden. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Bundespolizei, welche die Rückführungen begleitet, diese nur durchführt, wenn die getroffenen Absprachen im Falle einer Rückführung von beiden Seiten eingehalten werden.
Es ist jetzt aus der Antwort, Herr Staatssekretär, nicht deutlich geworden, ob die zuständige Jugendgerichtshilfe den Hilfebedarf geprüft und beispielsweise Maßnahmen empfohlen hat.
Ich habe versucht, die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe und auch des Jugendgerichts darzustellen. Die ergeben sich aus dem SGB VIII und im Weiteren – dann, wenn die Strafe in der Jugendstrafanstalt verbüßt wird – aus dem Justizvollzugsgesetzbuch, dort insbesondere aus den §§ 9 ff. Welche konkreten Maßnahmen im vorliegenden Fall durchgeführt wurden, werde ich hier nicht sagen aus dem einfachen Grund, weil das Rückschlüsse auf die Straftaten und die Persönlichkeit des Betroffenen zulassen würde. Und dem steht das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen entgegen.
Herr Staatssekretär, mit Verlaub, wie das System geregelt ist und was in den Paragrafen steht, das weiß ich alles. Ich habe ein Diplom als Sozialarbeiterin. Können Sie mir bitte die Antwort auf meine konkrete Frage vielleicht schriftlich und nicht öffentlich zukommen lassen?
Ich rege an, dass solche vertraulichen Informationen in einer nicht öffentlichen, vertraulichen Sitzung im Ausschuss behandelt werden.