2. Welches Ermessen auf welcher Rechtsgrundlage, insbesondere hinsichtlich der Höhe, haben in diesem Zusammenhang die Gemeinden und Landkreise?
3. Hat eine Gewährung einer Entschädigung für berufene Bürger und Mitglieder von Ortschafts- und Ortsteilräten auch dann zu erfolgen, wenn sich die Gemeinde oder der Landkreis in der Haushaltssicherung befindet?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Die Antwort zu Frage 1: Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 95 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung haben ehrenamtlich tätige Bürger einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Darüber hinaus erhalten sie Ersatz ihrer Auslagen, ihres Verdienstausfalls bzw. anstelle des Verdienstausfalls eine Verdienstausfallpauschale. Das Nähere hierzu bestimmt die Hauptsatzung. Ortschafts- und Ortsteilratsmitglieder üben ebenso wie die in Gemeinderats- und Kreistagsausschüsse berufenen und sachkundigen Bürgerinnen und Bürger eine kommunale, ehrenamtliche Tätigkeit aus. Deshalb haben sie aufgrund der genannten Bestimmungen Anspruch auf angemessene Entschädigung.
Die Antwort zu Frage 2: Wie in Antwort zu Frage 1 bereits angesprochen, gibt die Thüringer Kommunalordnung in § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 95 Abs. 1 Satz 1 einen Anspruch auf angemessene Entschädigung vor. Dies haben die Gemeinden und Landkreise bei der im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung zu treffenden Entscheidungen über die Ausgestaltung der Höhe der Entschädigung zu beachten. Angemessen ist die Entschädigung, wenn sie einen Ausgleich für die mit der Wahrnehmung der ehrenamtlichen Tätigkeit ver
Die Antwort zu Frage 3: Die Pflicht nach § 53 a Thüringer Kommunalordnung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts entbindet die Gemeinde oder den Landkreis in der Haushaltssicherung nicht von der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Dazu zählen auch die sich aus §§ 13 und 95 Thüringer Kommunalordnung ergebenen Verpflichtungen.
Die Antwort zu Frage 4: Die Regelungen der §§ 13 und 95 Thüringer Kommunalordnung ermöglichen den Gemeinden und Landkreisen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung den für die Wahrnehmung der jeweiligen ehrenamtlichen kommunalen Tätigkeit verbundenen Arbeits- und Zeitaufwand angemessen zu berücksichtigen und die Höhe der Entschädigung dementsprechend festzusetzen. Dies stärkt die kommunale Selbstverwaltung und das Ehrenamt.
Gegenwärtig wird die Verordnung zur Festsetzung der Höchstgrenzen und der Aufwandsentschädigungen für kommunale Mandatsträger überarbeitet. Was spricht denn dagegen, diese beiden Gruppen mit in diese Verordnung aufzunehmen, um damit den Kommunen auch eine Handreichung zu geben, wie sie ihr Ermessen hinsichtlich der Ausgestaltung dieser Aufwandsentschädigung wahrnehmen können?
Gibt es denn seitens der Rechtsaufsichtsbehörden Hinweise, dass es Anwendungsprobleme bei der Umsetzung von § 13 bzw. § 95 Kommunalordnung gibt mit Blick auf die Ausgestaltung der Aufwandsentschädigungen für sachkundige Bürger und Mitglieder von Ortschafts- und Ortsteilräten? Wenn ja, welche?
Da sind mir keine Anwendungsprobleme bekannt, Herr Kuschel, aber auch das lasse ich gern noch einmal prüfen und Sie bekommen hierzu eine schriftliche Antwort.
Danke schön. Ich rufe nun auf die Anfrage der Abgeordneten Rothe-Beinlich, Bündnis 90/Die Grünen, in Drucksache 6/6158.
Am Sonntag, den 2. September 2018, fand am Morgen ab 7.00 Uhr in Erfurt-Marbach eine angemeldete Demonstration der Gruppierungen „Erfurt zeigt Gesicht gegen die Islamisierung unserer Heimat“ und „ENIE“ statt. Die Demonstration richtete sich gegen den geplanten Bau einer Moschee der Ahmadyya Gemeinde. Die Demonstrations- und Kundgebungsteilnehmerinnen und -teilnehmer waren mit Nikab und Masken zum größten Teil vollständig verschleiert bzw. vermummt. Der Demonstrationszug hielt gegen 8.00 Uhr direkt vor meinem Privathaus eine Standkundgebung ab. Es wurde eine Rede gehalten, die direkt an mich adressiert war und mit der Aussage „Schämen Sie sich! Das war erst der Anfang. Wir kommen wieder!“ endete. Dabei wurden aus der Demonstration heraus mein Privathaus und die Häuser der Nachbarschaft mehrfach und deutlich erkennbar gefilmt. Unter anderem sind Hausnummern und Namensschild gut zu erkennen. Das Videomaterial wurde unter anderem auf der Facebook-Seite von „Erfurt zeigt Gesicht“ und „ENIE“ veröffentlicht und auch von Thüringer Kreisverbänden der AfD wie dem Kreisverband Kyffhäuser-Sömmerda-Weimarer Land via Facebook geteilt. Ich verstehe die Aussagen und das Filmen meines Privathauses sowie die Verbreitung des Videomitschnitts dieser Kundgebung in einschlägigen rechten Netzwerken als klare Einschüchterung und Drohung.
1. Warum wurde nach Feststellung der Landesregierung im aufsichtlichen Rahmen diese Demonstration, trotz Vermummungsverbot bei öffentlichen Demonstrationen in dieser Form, um diese Uhrzeit und ohne weitere Auflagen zugelassen, das heißt mit Masken, Kostümen und Nikab-Verschleierung, mit großem Kruzifix und mit dem lauten Abspielen von Muezzinrufen?
2. Wie wurde nach Feststellung der Landesregierung im aufsichtlichen Rahmen sichergestellt, dass festgestellt werden kann, beispielsweise durch vor
herige Anmeldungen oder Feststellungen der Personalien, wer sich hinter den Masken/der Verschleierung verbirgt und wer beispielsweise die Rede mit direkter Ansprache vor dem Wohnhaus meiner Familie gehalten hat?
3. Mit welcher Begründung wurde nach Feststellung der Landesregierung im aufsichtlichen Rahmen die Zwischenkundgebung, die auch live im Netz übertragen wurde und auf diversen FacebookSeiten noch immer anzuschauen ist, direkt vor meinem Haus zugelassen, ohne mich darüber im Vorfeld oder konkret an dem Morgen zu informieren?
4. Welchen Organisationen gehören die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Kundgebung im Einzelnen nach Kenntnis der Landesregierung an?
Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Inneres und Kommunales, Staatssekretär Götze.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Rothe-Beinlich beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Die Antwort zu Frage 1: Der Veranstalter einer Versammlung kann im Einzelnen festlegen, zu welcher Zeit und an welchem Ort und mit welchen Kundgebungsmitteln er seine Demonstration durchführen will. Eine Beschränkung dieses Selbstbestimmungsrechts kommt nur in Betracht, soweit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. Als konkretes Ziel der Versammlung wurde durch die Anmelder angegeben, dass das Tragen von Nikabs bzw. arabisch aussehenden Masken durch die Versammlungsteilnehmer in Verbindung mit islamistischen Gesängen den Anwohnern von Marbach vorführen soll, welche Folgen der Moscheebau für die Anwohner nach Auffassung der Versammlungsteilnehmer haben werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird eine Aufmachung – zum Beispiel Masken –, die erkennbar der Meinungsäußerung dient, nicht vom Vermummungsverbot erfasst. Bei der Versammlung in Marbach wurde im Kooperationsgespräch die beabsichtigte Verkleidung thematisiert und die Verwendung von jeweils zehn Nikabs und zehn Masken als Kundgebungsmittel bestätigt. Diese Aufmachung diente der Meinungsäußerung nach Artikel 8 Abs. 1 Grundgesetz und fiel deshalb nicht unter das Vermummungsverbot, da die Gefährlichkeitsvermutung konkret gemäß § 17 a Abs. 2 Nr. 1 Versammlungsgesetz widerlegt wurde.
Die Antwort zu Frage 2: Der Veranstalter wurde im Rahmen des Kooperationsgesprächs beauflagt, dass die Träger der Nikabs und Masken einen Per
sonalausweis mit sich zu führen haben. Die Anzahl der Versammlungsteilnehmer war derart gering, dass bei Rechtsverstößen jederzeit ein Einschreiten der Polizei unter Feststellung der Personalien möglich gewesen wäre.
Die Antwort zu Frage 3: Die Durchführung der Versammlung entsprach dem angezeigten Streckenund Kundgebungsablauf. Die Zwischenkundgebungen in der Luckenauer Straße und der Luisenstraße mit einer Dauer von jeweils circa 5 Minuten wurden im Auflagenbescheid der Versammlungsbehörde vom 31. August 2018 bestätigt. Der private Wohnsitz der Abgeordneten war jedoch weder bei der Versammlungsbehörde noch bei der Thüringer Polizei bekannt und wurde deshalb auch nicht im Rahmen des Auflagenbescheids berücksichtigt.
Die Antwort zu Frage 4: An der Veranstaltung nahmen etwa 24 Personen teil. Dem Teilnehmerkreis gehörten Angehörige des Bündnisses „Erfurt zeigt Gesicht“ und der Initiative „Eigenständige Nationen in Europa“ an. Für eine Zugehörigkeit zu anderen Gruppierungen liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.
Ich habe zwei Nachfragen. Eine konkrete Nachfrage mit Blick auf meinen Wohnsitz, der angeblich nicht bekannt war: Ist es richtig, dass Mitglieder von Stadträten und Bewerber bei der Kommunalwahl ihre Privatadressen sogar im Amtsblatt veröffentlichen müssen, sodass der Stadt Erfurt und auch der Versammlungsbehörde bekannt gewesen sein muss, wo ich wohne? Das ist meine erste Frage.
Die zweite Frage: Gesetzt den Fall, ich melde demnächst eine Demonstration gegen Rechtsextreme an unter dem Motto „Wir zeigen den Nazis eine rote Nase“ und melde dafür Clownsmaskierungen an: Muss ich die Personalien dann vorher feststellen lassen oder nicht und könnten Sie sicherstellen, dass Sie die Personalien dann auch nicht erfassen? Denn der Staatsschutz hat mich bei meiner Befragung gefragt, wer denn die Rede vor meinem Haus gehalten habe. Die Dame war vermummt.
Die Antwort zu Frage 1 werde ich so unmittelbar jetzt hier nicht geben können. Dazu müssen wir uns mit der Stadt Erfurt, der zuständigen Versammlungsbehörde, in Verbindung setzen. Ich möchte aber auf eines hinweisen: Es ist richtig, dass die Wohnadressen des von Ihnen beschriebenen Per
sonenkreises in den Kommunen bekannt sind. Es ist nur die Frage, wo sie bekannt sind. Ich gehe davon aus, dass die der Meldebehörde vorliegen. Ob es dort möglich ist, dass die Versammlungsbehörde bei einem Aufzug alle Adressen aller Anwohner, die betroffen sind, prüft, um festzustellen, ob dort Abgeordnete wohnen, das weiß ich nicht. Ich stelle mir das äußerst schwierig vor. Das lässt sich wohl praktisch nur mit einem sehr großen Aufwand bewerkstelligen. Wir werden diese Frage aber noch einmal der Stadt Erfurt stellen und Sie bekommen dort eine schriftliche Antwort.
Die Antwort zu Frage 2: Ich weiß nicht genau, welche Fragen Ihnen der Staatsschutz gestellt hat. Auch das werde ich mir noch einmal anschauen. Aber es gehört, wie ich beschrieben habe, zu den Auflagen, dass Ausweise mitzuführen sind und dass die Kundgebungsteilnehmer, die sich verkleiden, die sich Masken aufsetzen etc., in der Situation auch identifiziert werden können. Das ist gewährleistet.
Es gibt zwei weitere Nachfragen, eine Nachfrage der Abgeordneten Meißner und dann eine Nachfrage der Abgeordneten Leukefeld.
Wie wollen Sie in zukünftigen, ähnlich gelagerten Situationen den Schutz des Abgeordneten, seiner Rechte und vor allen Dingen Persönlichkeit besser gewährleisten, damit so etwas nicht wieder vorkommen kann?
Das setzt voraus, dass Ihre Wohnadressen, die Sie nicht alle veröffentlicht haben, den Versammlungsbehörden bekannt sind, dass die Polizei diese Adressen noch einmal gesondert abspeichert und dass bei jeder Anmeldung geprüft wird, ob von einem Aufzug auch ein Abgeordneter betroffen sein kann. Das muss dann nicht nur eine Standkundgebung sein, das kann auch ein Aufzug sein, der an Ihrem Wohnort vorbeiführt.
Herr Staatssekretär, gehe ich recht in der Annahme, dass der Ordnungsbehörde schon bekannt sein muss, dass es sich dort um ein ganz sensibles Gebiet handelt, wo die Anmeldung erfolgt ist und wäre es in dem Zusammenhang nicht richtig gewesen, dort tiefgründiger den Straßenzug und alles,
Es bestehen jetzt keine weiteren Nachfragemöglichkeiten. Ich rufe als nächste Anfrage die der Abgeordneten Skibbe, Fraktion Die Linke, in Drucksache 6/6162 auf.