Protocol of the Session on September 27, 2018

Zu Nummer II des Antrags, der Novelle der Handwerksordnung: Den Status der deutschen Meisterqualifikation in Europa zu sichern, zu stärken und zu verteidigen sowie gegenüber der Europäischen Union darauf zu drängen, den Meisterbrief für einzelne Berufsbilder EU-konform einzuführen, ist auch bei mir und für mich ein sehr großes Anliegen. Der Meisterbrief berechtigt nicht nur zum selbstständigen Führen eines Handwerksbetriebs, sondern auch zum Ausbilden des Handwerksnachwuchses. Der Meisterbrief ist damit auch ein Garant für die duale Ausbildung im Handwerk. Wir wollen uns daher beim Bund weiter für den Erhalt des Meisterbriefs einsetzen und die Aktion „Ja zum Meister“ hat Minister Tiefensee aus diesem Grund persönlich unterstützt.

Gleichzeitig ist es wichtig, dass wir gemeinsam die EU-konforme Wiedereinführung der Meisterpflicht für einzelne Berufsbilder prüfen. Die Änderung der Handwerksordnung im Jahr 2004, mehrfach erwähnt, von vorher 94 auf 41 zulassungspflichtige Gewerke wurde aufgrund von EU-Recht vorgenommen. Wir setzen uns gemeinsam für eine verfassungskonforme Novelle der Handwerksordnung unter Berücksichtigung EU-rechtlicher Vorgaben ein. Die Aufwendungen zulassungspflichtiger Gewerke zu erwirken, bleibt allerdings eine sehr große Herausforderung.

Der Koalitionsvertrag – auch dieser wurde bereits heute angesprochen – auf Bundesebene sieht vor, eine Wiedereinführung der Meisterpflicht europarechtlich zu prüfen. Auch die Bundestagsfraktionen von CDU, CSU und SPD unterstützen eine Wiedereinführung der Meisterpflicht für zulassungsfreie Handwerke. Die Meisterpflicht soll dabei mit neuen Schutzzielen begründet werden. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks unterstützt die Wiedereinführung ebenfalls grundsätzlich, möchte aber das Vorliegen der von ihm in Auftrag gegebenen beiden Gutachten abwarten.

Für die Wiedereinführung der Meisterpflicht bestehen allerdings nach wie vor erhebliche verfassungsrechtliche Hürden. Als Regelung des Berufszugangs muss die Meisterpflicht insbesondere mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Grundgesetz vereinbar sein. Das Bundesverfassungsgericht lässt im Grundsatz nur noch den Schutz von Leib und Leben und Gesundheit mit einer besonderen Gefahrenneigung der handwerklichen Tätigkeit als Rechtsfähigkeit für die Meisterpflicht zu. Eine solche besondere Gefahrenneigung muss aber bei den 53 zulassungsfreien Gewerken erst einmal begründet werden. Ergänzend wird daher auf die bereits genannten neuen Schutzziele abzustellen sein.

Im Übrigen begegnen einer Ausweitung der Meisterpflicht auch erhebliche europarechtliche Hürden. Es ist damit zu rechnen, dass eine Wiedereinfüh

(Staatssekretärin Kerst)

rung der Meisterpflicht im zulassungsfreien Handwerk als unverhältnismäßig und als wettbewerbshinderlich eingestuft wird. Der Bund steht in Anbetracht dessen mit den Ländern in einem engen Abstimmungsprozess. Für Ende November ist gemeinsam mit dem ZTH im BMWI die nächste Abstimmungsrunde terminiert. Am 17. Oktober soll sich eine Koalitionsarbeitsgruppe auf Bundesebene konstituieren, an der ebenfalls der ZTH teilnehmen soll. Diese Arbeitsgruppe wird die 53 Gewerke anhören, die seit der Novelle 2004 keine zulassungspflichtigen Handwerksberufe sind. Ebenso stehen noch die Ergebnisse der beiden vom ZTH in Auftrag gegebenen Gutachten aus, wie ich eben bereits ausgeführt habe.

Aus Sicht der Landesregierung sollten die bereits sehr zeitnah erfolgten Abstimmungsprozesse auf Bundesebene – auch hier übrigens mit einem CDUgeführten Haus – und die Ergebnisse der Gutachten abgewartet werden. Ein Bundesratsantrag wäre derzeit aus unserer Sicht daher weder zweckmäßig noch Erfolg versprechend. Wir sollten das Thema stattdessen rechtzeitig vor dem parlamentarischen Abend des Thüringer Handwerks im Landtag Anfang 2019 unter Einbeziehung der Ergebnisse der Abstimmungsprozesse auf Bundesebene entsprechend wieder auffrischen. Herzlichen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank. Weitere Wortmeldungen liegen mir jetzt nicht vor. Es wurde die Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft beantragt. Wer stimmt dieser Überweisung zu? Das sind alle Fraktionen und der fraktionslose Abgeordnete Krumpe. Gibt es Gegenstimmen? Enthaltungen? Dann ist dem einstimmig so stattgegeben. Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.

Ich möchte noch folgende Hinweise geben: Wir haben nach der Fragestunde, in der alle 13 Fragen abgearbeitet werden, dann vereinbarungsgemäß als Nächstes Tagesordnungspunkt 11, der zum Aufruf kommt. Da geht es um das Klima. Weiterhin tagt jetzt 5 Minuten nach Beginn der Mittagspause in einer außerplanmäßigen Sitzung der Untersuchungsausschuss 6/1 im Raum F 202. Es geht weiter mit der Fragestunde um 13.45 Uhr. Ich wünsche allen, die noch nicht in der Kantine waren, eine nette Mittagspause.

Meine Damen und Herren, wir setzen die Beratung fort. Ich rufe auf Tagesordnungspunkt 18

Fragestunde

Ich rufe die Mündlichen Anfragen auf und bitte die Abgeordneten, ihre Fragen vorzutragen. Die erste Anfrage ist die der Abgeordneten Meißner, CDUFraktion, in der Drucksache 6/6146.

Thüringer Verordnung über die Vergütung von Hebammenleistungen im Selbstzahlerbereich

Nach § 1 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung können die freiberuflich tätigen Hebammen für ihre berufsmäßigen Leistungen gegenüber Selbstzahlerinnen Gebühren für erbrachte Leistungen, Auslagen und Wegegeld nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuches, in Kraft getreten am 1. August 2007, in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Ergänzungsvertrag nach § 134 a SGB V über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen, in Kraft getreten am 27. Juni 2011, in der jeweils geltenden Fassung geltend machen.

Der von der Schiedsstelle am 25. September 2015 festgelegte Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V und den nachfolgenden Änderungen dazu gilt nicht für die Abrechnung von Leistungen gegenüber Selbstzahlern. Auf der Grundlage dieses Vertrags rechnen die Hebammen jedoch ab. Dies bedeutet, dass nicht zuletzt die beihilfeberechtigten Beamtinnen im Freistaat Thüringen zunächst auf der Hebammenrechnung „sitzen bleiben“ oder die jeweilige Hebamme veranlasst werden soll, eine Rechnungskorrektur auf Basis eines Vertragsstands aus dem Jahr 2011 vorzunehmen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie ist diese Gesetzeslücke zu erklären und welche Rechtsauffassung vertritt die Landesregierung bezüglich der Abrechnung der Vergütung von Hebammenleistungen im Selbstzahlerbereich?

2. Wann und wie will sie die aufgetretenen Probleme im Sinne der Hebammen und der als Selbstzahlerinnen betroffenen Frauen kurzfristig lösen?

3. Wie will sie zukünftig solche Situationen mit einer klarstellenden Regelung vermeiden?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Frau Ministerin Werner.

(Staatssekretärin Kerst)

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu Frage 1: Die Frage 1 ist insofern zu relativieren, als dass es in Thüringen keine Unstimmigkeit zwischen der Beihilfe und der Gebührenverordnung für die Abrechnung von ambulanten Hebammenleistungen im Selbstzahler- und damit auch im Beihilfebereich gibt. Weder gibt es eine Gesetzeslücke, noch bleibt eine Mutter auf ihren Kosten sitzen, vorausgesetzt natürlich die Hebamme rechnet auf der gültigen Rechtsgrundlage, der Vergütungsvereinbarung vom Juli 2015 nach dem Vertrag nach § 134a SGB V vom 1. August 2007, ab. Das Problem besteht vielmehr darin, dass Hebammen Rechnungen für ihre Leistungen im Selbstzahler- und damit auch Beihilfebereich nicht auf der gültigen Rechtsgrundlage erstellen, sondern auf Basis der GKVVergütungsvereinbarung des neuen Vertrags nach § 134a SGB V vom 25. September 2015 abrechnen. Dieser neue GKV-Vertrag findet in Thüringen als Grundlage für die Abrechnung im Selbstzahlerbereich noch keine Anwendung. In der Folge weist die Beihilfestelle in diesen konkreten Fällen im Beihilfebescheid zu Recht auf die nicht rechtmäßige Abrechnung hin und bittet die beihilfeberechtigte Frau, sich die Rechnung von ihrer Hebamme auf der in Thüringen gültigen Rechtsgrundlage, dem am 1. August 2007 in Kraft getretenen GKV-Vertrag, neu ausstellen zu lassen. Die freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger sind nach § 5 Abs. 3 Thüringer Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger dazu verpflichtet.

Im Einzelnen zur gültigen Rechtsgrundlage: Für in Thüringen erbrachte Hebammenleistungen ist die in Zuständigkeit des in TMASGFF liegende Thüringer Verordnung über die Vergütung von Hebammenund Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. Mai 1999 maßgebend. Diese Thüringer Selbstzahlerverordnung – zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2014 – bezieht sich mit einer dynamischen Verweisung auf den alten Vertrag nach § 134a SGB V, in Kraft getreten am 1. August 2007, und damit auf dessen letzte Vergütungsvereinbarung von Juli 2015. Das heißt, in Thüringen ist bis zum jetzigen Zeitpunkt die letzte Vergütungsvereinbarung unter dem Dach des alten Vertrags von Juli 2015 Basis für die Vergütung von Hebammenleistungen im Selbstzahlerbereich und eben noch nicht der Vertrag nach § 134a SGB V vom 25. September 2015. Nach § 1 Abs. 1 dieser Selbstzahlerverordnung können freiberufliche Hebammen für ihre berufsmäßigen Leistungen gegenüber Selbstzahlerinnen Gebühren für erbrachte Leistungen, Auslagen und Wegegeld auf der Basis der GKV-Vergütungsvereinbarung nach dem Vertrag über die Ver

sorgung von Hebammenhilfe nach § 134a SGB V, in Kraft getreten am 1. August 2007, multipliziert mit einem Steigerungsfaktor geltend machen. Eine Beihilfefestsetzung ist entsprechend auch nur auf Basis einer Rechnung, die auf der derzeitigen Grundlage der für Selbstzahlerinnen geltenden Rechtsgrundlage erstellt wurde, möglich. Ich will darauf hinweisen, dass einige Länder nur ohnehin auf die staatliche GKV-Vergütung hinweisen. Damit werden die stetigen Vergütungsanpassungen nicht unmittelbar wirksam.

Diese Problematik, von der Sie berichten, wurde erstmals im Sommer dieses Jahres vom Hebammenlandesverband aufgrund konkreter Beschwerden thematisiert. Hintergrund war, dass offenbar einige Hebammen – uns sind zwei bekannt geworden – ihre Rechnungen für Selbstzahler und damit auch für Beihilfeberechtigte auf der Basis der GKV-Vergütungsregelung des neuen Vertrags vom 25. September 2015 gestellt hatten. In der Folge wies die Beihilfestelle diese Rechnungen zurück und bat die betroffenen Beihilfeberechtigten, sich die Rechnungen gemäß gültiger Selbstzahlerverordnung auf der Basis der Vergütungsvereinbarung des alten Vertrags vom Juli 2015 von ihrer Hebamme neu ausstellen zu lassen.

Zu Frage 2: Meine Fachabteilung hat sich zur Problematik mit dem Hebammenlandesverband Thüringen abgestimmt und den Verband gebeten, die Thüringer Hebammen über die gültige Rechtslage zu informieren. Das ist nach Information der Landesverbandsvorsitzenden bereits erfolgt. Meine Fachabteilung hat zudem die aufgrund zweier konkreter Beschwerden namentlich bekannt gewordenen zwei Hebammen angeschrieben, sie auf die dargestellte Rechtsgrundlage hingewiesen und gebeten, die beanstandeten Rechnungen zu korrigieren, das heißt, auf der gültigen Rechtsgrundlage neu auszustellen. Leider konnte in diesen zwei Fällen noch keine korrigierte Rechnungslegung erfolgen, da die verwendete Abrechnungssoftware „miya“, also Managementsystem für Hebammen, nicht auf eine ältere Version mit Stand 2015 zurückgesetzt werden konnte. Seitens der Fachabteilung wird versucht, mit den Hebammen eine Lösung zu finden, damit für die durch die fehlerhafte Abrechnung betroffenen zwei jungen Mütter eine Erstattung der Aufwendungen durch die Beihilfe erfolgen kann. Die vom Hebammenlandesverband als ursächlich für die nicht rechtmäßige Berechnung angeführte Softwareproblematik konnte nach den uns vorliegenden Informationen noch nicht in allen Fällen geklärt werden. Das liegt zum Beispiel an verschiedenen Anbietern.

Zu Frage 3: Um zukünftig auf der Basis der jeweils aktuellen Vergütungsvereinbarung des neuen Vertrags nach § 134a SGB V abrechnen zu können, bedarf es einer Anpassung der vorbenannten Thüringer Selbstzahlerverordnung, das heißt einer Ver

weisung auf den Vertrag nach § 134a SGB V vom 25. September 2015. Diese Anpassung hat das TMASGFF bereits auf den Weg gebracht. Der Änderungsentwurf der zweiten Novelle oben genannter Verordnung befindet sich gegenwärtig in der Ressortabstimmung. Zudem beabsichtigen wir, nach Abstimmung mit dem Thüringer Finanzministerium, mit dem das Einvernehmen zu unserer Verordnungsnovelle herzustellen ist, ein rückwirkendes Inkrafttreten der Änderungsverordnung zu regeln.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Es gibt Nachfragen. Frau Abgeordnete Meißner.

Es ist ja eine nicht ganz einfache Problematik. Von daher stellt sich jetzt die Frage: Was sollen Betroffene machen, die von der Beihilfestelle eine Ablehnung aufgrund der Abrechnung bekommen haben? Ich kann Ihnen auch noch Namen nennen. Ich glaube nicht, dass eine der Damen bei Ihnen dabei ist. Das heißt, es gibt mehr als zwei Fälle in ganz Thüringen. Deswegen meine ganz konkrete Frage: Wäre es nicht einfacher, die Verordnung so schnell wie möglich in Kraft zu setzen, mit der Rückwirkung, und damit alle Beihilfestellen anzuweisen, die Rechnungen so zu erstatten, wie sie eingereicht wurden?

Das wäre natürlich die allerschönste Variante, aber wir wissen jetzt nicht genau, wie schnell die Verordnung in Kraft treten wird. Sie haben ja selber in Ihrer Anfrage am Anfang dargestellt, dass es Frauen gibt, die diese Erstattung eben nicht bekommen haben. Wenn die Frauen schnell die Erstattungen Ihrer Ausgaben haben möchten, wäre es am besten, zum einen mit der Hebamme zu reden, ob sie eine andere, eine rechtsgültige Vergütungsabrechnung erstellen kann. Dabei kann auch der Hebammenlandesverband unterstützen, falls es aufgrund der Softwareproblematik ein Problem gibt. Ansonsten würden natürlich dann, wenn die Verordnung in Kraft getreten ist, rückwirkend entsprechend die Auslagen erstattet werden.

Gibt es eine weitere Nachfrage? Bitte.

Aus meiner Sicht ist hier das Land in der Pflicht, denn das Land hat diese Verordnung bisher nicht erlassen. Deswegen ist aus meiner Sicht auch das Land (die Beihilfestellen) verpflichtet, den betroffe

nen Frauen zu helfen. Deswegen meine Frage: Inwieweit können die Beihilfestellen jetzt diese Abrechnung zurückstellen, gegebenenfalls selbst veranlassen, dass die Hebammen eine andere Abrechnung vornehmen?

Also ich kann nur noch mal wiederholen: Es gibt eine gültige Vereinbarung, nach der entsprechend die Leistungen abgerechnet werden können. Das haben auch alle anderen Hebammen entsprechend so geleistet. Es gab einige wenige Hebammen, die aufgrund verschiedener Umstände, unter anderem der Softwareproblematik, falsch abgerechnet haben. Darauf wurde durch die Beihilfestelle hingewiesen. Wir versuchen hier, eine schnelle Lösung rückwirkend zu erreichen. Aber für die Frauen, die jetzt sozusagen eine entsprechende Zahlung haben möchten, ist es notwendig, dass eine gültige Abrechnung erfolgt. Das muss mit den jeweiligen Hebammen geklärt werden.

Es gibt eine weitere Anfrage, und zwar vom Abgeordneten Bühl.

Frau Ministerin, die Frage ist noch: Was passiert denn mit den Frauen, die jetzt die Widerspruchsfrist nicht genutzt haben und keinen Widerspruch gegen den Beihilfebescheid eingereicht haben?

Es tritt rückwirkend in Kraft, das heißt, dass dann die Hebammen die entsprechende Differenz auch in Rechnung stellen können.

Gibt es weitere Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen. Dann rufe ich die Anfrage des Abgeordneten Kuschel, Fraktion Die Linke, in Drucksache 6/ 6153 auf.

Danke, Frau Präsidentin.

Gewährung einer Aufwandsentschädigung für berufene Bürger und Mitglieder von Ortschafts- und Ortsteilräten

Für die Gewährung einer Entschädigung für berufene Bürger und Mitglieder von Ortschafts- und Ortsteilräten gibt es in der geltenden Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit kei

(Ministerin Werner)

ne Regelungsgrundlage. § 13 der Thüringer Kommunalordnung legt lediglich fest, dass ehrenamtlich tätige Bürger einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung haben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Gewährung einer Entschädigung für berufene Bürger und Mitglieder von Ortschafts- und Ortsteilräten?

2. Welches Ermessen auf welcher Rechtsgrundlage, insbesondere hinsichtlich der Höhe, haben in diesem Zusammenhang die Gemeinden und Landkreise?