Gestatten Sie mir noch eine ganz knappe Vorausschau auf ein weiteres demnächst anstehendes Zustimmungsgesetz zu einem rundfunkrechtlichen Staatsvertrag. Der MDR-Staatsvertrag soll mit einem gesonderten MDR-Datenschutz-Staatsvertrag an die Europäische Datenschutz-Grundverordnung ebenso angepasst werden. Über diesen geplanten MDR-Datenschutz-Staatsvertrag hat die Landesregierung den Ausschuss für Europa, Kultur und Medien in dessen Sitzung am 19. Januar 2018 informiert. Am 1. Februar 2018 haben die Ministerpräsidenten der drei mitteldeutschen Länder SachsenAnhalt, Sachsen und Thüringen, die den MDR gegründet und beauftragt haben, den MDR-Datenschutz-Staatsvertrag unterzeichnet. Das erforderliche Zustimmungsgesetz befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Dieser Gesetzentwurf soll dem Landtag rechtzeitig vor dem März-Plenum zugeleitet werden.
Noch mal zurück zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Dieser Staatsvertrag kommt nach seinem Artikel 5 Abs. 2 nur dann zustande, wenn ihm bis zum 24. Mai 2018 alle Landtage zugestimmt haben und die Ratifikationsurkunden beim Vorsitzland der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden sind. Sollte dies nicht geschehen, wäre das Medienprivileg, auf das ich vorher abgehoben habe, bis auf Weiteres nicht mehr gesetzlich verankert und dann auch nicht existent. Ich bitte deshalb um Ihre Zustimmung zu dem Gesetzentwurf und danke für die Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin, meine Damen, meine Herren, zumindest ein Regelungsgegenstand des heute dem Thüringer Landtag vorgelegten Thüringer Gesetzes zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag hat im Vorfeld für Diskussionsstoff gesorgt. Angesichts dieser Debatte möchte ich nachfolgende Bemerkungen zum Staatsvertrag machen. Im Detail regelt das Vertragswerk inhaltlich insbesondere zwei Punkte – der Staatssekretär wies bereits darauf hin –: Erstens geht es darum, den öffentlich-rechtlichen Sendern eine engere Kooperation untereinander zu ermöglichen, ohne dass sie dabei wettbewerbsrechtliche Risiken eingehen.
Zweitens soll die in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar ab 25. Mai 2018 geltende EU-DatenschutzGrundverordnung – kurz DSGVO genannt – durch die Novellierung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in nationales und somit auch Thüringer Recht umgesetzt werden.
Zunächst zur Rechtssicherheit für engere Kooperationen der Rundfunkanstalten: ARD, ZDF und Deutschlandradio werden nunmehr als Sendeanstalten eingestuft, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen. Die Sender sollen damit nunmehr eine rechtssichere Grundlage für eine verstärkte Zusammenarbeit in den Bereichen Betrieb, Verwaltung, Technik und Programmverarbeitung erhalten. Dieses – meine Damen, meine Herren – dürfte meines Erachtens auch ein erster richtiger Schritt sein, Kosten zu minimieren. Ich denke, das sollte unser aller Ziel sein.
Nun zum zweiten Novellierungsschwerpunkt, und zwar den Regelungen der Datenschutzaufsicht für Medienschaffende oder auch der Erneuerung des sogenannten Medienprivilegs. Die neuen Regelungen knüpfen im Wesentlichen an das bestehende Medienprivileg an, das den Medien seit Langem schon Ausnahmen vom Datenschutzrecht gewährt, um die redaktionelle Tätigkeit nicht zu erschweren oder gar zu behindern. Mithilfe dieser Sonderregelung für die Medien soll vor allem der Informantenschutz gewährleistet werden und damit letztlich die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit.
Meine Damen, meine Herren, dass die im Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Verbindung mit der DSGVO getroffenen Regelungen als eine Verbesserung des für unsere Pressefreiheit existenziellen Medienprivilegs gewertet werden, dokumentiert das Rechtsgutachten der Leipziger Universitätsprofessorin Dr. Schiedermair, das von den drei Staatskanzleien von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in Auftrag gegeben wurde. Daraus möchte ich auszugsweise nur drei für mich wesentliche Sätze zitieren:
Erstens: „Artikel 85 Abs. 2 der Datenschutzgrundverordnung erlaubt den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Aufrechterhaltung des Medienprivilegs für Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken.“ Zweitens: „Zugleich erweitert Artikel 85 DSGVO die Ausnahmemöglichkeiten von der grundsätzlichen Anwendung derselben gegenüber den in der bisherigen Datenschutzrichtlinie vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten.“ Und drittens: „Der Begriff der journalistischen Zwecke erscheint nicht mehr als eng umgrenzter Ausnahmebereich wie in der Datenschutzrichtlinie, sondern muss vielmehr weit ausgelegt werden.“
Meine Damen, meine Herren, zusammenfassend Folgendes: Die EU-Datenschutz-Grundverordnung ermöglicht der Bundesrepublik Deutschland, ihr Medienprivileg nicht nur aufrechtzuerhalten, sondern vielmehr zu erweitern und zu präzisieren. Nach Auffassung meiner Fraktion ist dieses durch den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag gewährleistet. Wir werden deshalb dem Thüringer Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zustimmen. Vielen Dank.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, man könnte die Debatte dahin gehend natürlich verkürzen. Die Argumente sind alle schon auf dem Tisch und auch die damit verbundenen Konsequenzen sind aufgezeigt worden, aber wie sagt man: Nicht der eigene Beitrag hat das formuliert, sondern die anderen. Demzufolge möchte ich gern noch auf das eine oder andere Argument eingehen und im Besonderen hervorheben: Der Konsequenz, die sich aus den technologischen Entwicklungsprozessen ergibt, muss man auch in den datenschutzrechtlichen Grundlagen Rechnung tragen. Das tut mit Blick auf den Medienbereich der Einundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Hier möchte ich im Besonderen eben auch noch mal auf die Begründung des Staatsvertrags eingehen, die da lautet, ich zitiere: „Die Verabschiedung der Datenschutz-Grundverordnung führt zu grundlegenden strukturellen Änderungen im nationalen Datenschutzrecht: Aufgrund des Rechtsformwechsels hin zu einer Verordnung bedürfen die Regelungen keiner Umsetzung in das nationale Recht, sondern sind vielmehr ab dem 25. Mai 2018“ – so wie der Staatssekretär betont hat – „unionsweit unmittelbar anwendbar.“ Somit stehen wir vor dieser Aufgabe,
Auch möchte ich – so wie der Staatssekretär – auf die Frage der Betrauungsnormen im Sinne des Vertrags eingehen. Diese Regelung ist deshalb so wichtig, weil sie nicht nur die Begründung für die Herstellung und Verbreitung von Angeboten der Medien beschreibt, sondern die – der Kollege Wucherpfennig hat darauf aufmerksam gemacht – binnenmarktrelevanten Kooperationen nicht unter das europäische Wettbewerbsrecht stellt. Dies garantiert eine höhere und bessere Rechtssicherheit der öffentlich-rechtlichen Anstalten und zeigt auch deutlich die Möglichkeiten auf, um weitere Effizienzpotenziale bzw. Kosteneinsparungen vornehmen zu können und, ich betone, an dieser Stelle auch vornehmen zu müssen.
Nun, meine Damen und Herren, zu einigen wenigen Schwerpunkten der verschiedenen Staatsverträge. Für mich der wichtigste Punkt sind die Fragen zur journalistischen Datenerfassung und deren Verarbeitung, der Erhalt des Medienprivilegs. Entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung können auch weiterhin Daten zur journalistischen Arbeit erfasst werden. Grenzen werden aber dahin gehend festgehalten, dass sie zwar mit Erweiterungscharakter, aber nur zu journalistischen Zwecken erfasst werden können. Wie in den vorangegangenen Staatsverträgen – besonders in der Frage des Rundfunkbeitrags und der Erfassung entsprechender personengebundener Daten – haben wir schon damals kritisch angesprochen, dass die Erfassung der Beitragszahler durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten datenschutzrechtlich problematisch erscheinen und wohl auch sind.
Meine Damen und Herren, ein zweiter Aspekt, den ich hier hervorheben möchte, liegt in der Regelung der Datenaufsicht im Bereich des Rundfunks. Wir können davon ausgehen, dass die bisherigen landesspezifischen Aufsichtsstrukturen weiter existieren können und werden. Das schließt nicht nur die öffentlich-rechtlichen Anstalten, sondern ausdrücklich den privaten Rundfunk mit ein. Als wichtig sehe ich darüber hinaus auch die allgemeinen Formulierungen zur Existenzberechtigung des öffentlichrechtlichen Rundfunks im Zusammenhang des Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags an. Auch hier möchte ich aus der Begründung zitieren, Zitat: „Auch der europäische Gesetzgeber betont im Protokoll (Nr. 29) über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten [...] die unmittelbare Verknüpfung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft.“ Und weiter mit Blick auf die Finanzierung: „Dabei gewährleistet das bestehende System der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit der Prüfung durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der
Rundfunkanstalten [...], dass auch Effizienzgewinne, die durch Kooperationen erreicht werden, an die Beitragszahler weitergegeben werden.“
Meine Damen und Herren, noch einen Gedanken zum ZDFund Deutschlandradio-Staatsvertrag: Hier sind besonders die Installation und die damit verbundenen Regelungen einer jeweiligen Aufsichtsbehörde, sprich Rundfunkdatenschutzbeauftragte, zu benennen. Die Fragen zur Errichtung, zur Wahl, zur Amtszeit und zu den Aufgaben sind jeweils eindeutig beschrieben. Der entscheidende Punkt dabei ist immer wieder die beschriebene Unabhängigkeit dieser Person bzw. Stätte.
Meine Damen und Herren, wir werden uns sicher in den kommenden Tagen und Wochen – der Staatssekretär hat es angedeutet – mit dem Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung weiter auseinandersetzen dürfen und müssen. In Bezug auf den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag bitte ich also, dem Thüringer Gesetz, welches in besonderer Weise zur Sicherung des Medienprivilegs in unserer Gesellschaft dient sowie die Grundrechte und Grundfreiheiten der Bürgerinnen und Bürger mit Blick auf den Datenschutz garantiert, zuzustimmen. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kollegen Abgeordnete, sehr geehrte Besucher auf der Tribüne, vor ziemlich genau drei Jahren haben wir uns mit dem Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag befasst. Mittlerweile steht der Einundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag auf der Agenda, das sind sechs Rundfunkänderungsstaatsverträge in drei Jahren, und wenn die Anzahl der Novellierungen ein Indikator für die Vitalität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sein sollte, dann könnte man den Eindruck bekommen, dass ein todkranker Patient mittels Notversorgung am Leben erhalten wird.
Die aktuelle Diskussion um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, seine Zeitgemäßheit und die Notwendigkeiten einer grundsätzlichen Reform zeigt in der Tat, dass wir es mit einem versteinerten und selbstgefälligen Gebilde zu tun haben.
Ein versteinertes und selbstgefälliges Gebilde, das sich vor allem mit zwei Dingen beschäftigt, sehr ge
ehrte Kollegen Abgeordnete, nämlich erstens mit sich selbst und zweitens mit der Bevormundung des Bürgers; und diese Bürger dürfen diese Bevormundung auch noch bezahlen. Sie merken also schon, Herr Kollege Blechschmidt, ich schenke ordentlich Wasser in den Wein hinein.
Dass wir uns heute wieder einmal mit der Änderung der diversen Rundfunkverträge befassen, hat diesmal weniger mit der Verfassungswidrigkeit einschlägiger Regelungen oder dem nicht enden wollenden Finanzbedarf der Rundfunkanstalten zu tun, sondern vor allen Dingen mit Fragen des Datenschutzes, die von meinen Vorrednern schon angesprochen worden sind, die uns durch die Brüsseler Rechtsetzung aufgenötigt werden. Konkreter Anlass ist die sogenannte Datenschutz-Grundverordnung der EU, die heute schon mehrfach thematisiert worden ist, die dann ab dem 25. Mai dieses Jahres unmittelbares Recht in Deutschland werden soll.
Diese Grundverordnung, sehr geehrte Kollegen Abgeordnete, regelt für die gesamte EU Fragen der automatisierten Datenverarbeitung, namentlich mit Blick auf personenbezogene Daten. Was mit dieser neuen EU-Norm auf uns alle zukommt, insbesondere aber auch – das war gestern auch Thema des parlamentarischen Abends des Thüringer Handwerks – auf die vielen kleinen und mittleren Unternehmen in unserem Freistaat, das ist vielen Menschen in unserem Land noch gar nicht bewusst. Diese Sache bringt nämlich neuen, zusätzlichen, unnötigen, exorbitanten Verwaltungsaufwand und Ämterwucherung mit sich. Und wie es sich für eine Norm gehört, die das disziplinierende Brüsseler Imperium erlässt, ist die Sache wieder einmal mit erheblichen Bußgeldrisiken versehen, die für Unternehmer und beteiligte natürliche Personen durchaus existenzgefährdend sein können. Ob bei alldem wirklich etwas für die Qualität des Datenschutzes gewonnen wird, darf man jedenfalls aus deutscher Perspektive zu Recht bezweifeln.
Das also sind der Rahmen und der Anlass des Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Nun ist es so, dass die Datenschutz-Grundverordnung Öffnungsklauseln für solche Bereiche enthält, die von der Sache her besonderer datenschutzrechtlicher Regelungen bedürfen. Diese Regelungen können von den Mitgliedstaaten getroffen werden. Das betrifft nicht zuletzt das schon angesprochene Medienprivileg, also besondere Rücksichten des Datenschutzes auf die Erfordernisse eines freiheitlichen Journalismus. Genauer geht es um einen Ausgleich zwischen dem rechtlichen Schutz von personenbezogenen Daten einerseits und der Meinungs-, Informations- und Pressefrei
heit andererseits. Für diesen Ausgleich zu sorgen, obliegt den nationalen Gesetzgebern und für den Fall des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den Bundesländern. So weit, so gut.
Es steht außer Frage, dass der Journalismus, dass die Pressefreiheit nicht durch den Datenschutz konterkariert werden dürfen, insofern ist das angesprochene Medienprivileg geboten und durchaus sinnvoll. Der Journalismus – und wer zweifelt daran – ist immer wieder darauf angewiesen, personenbezogene Daten auch ohne Einwilligung der Betroffenen zu erheben und zu verarbeiten und muss von daher besonderen datenschutzrechtlichen Regelungen unterworfen sein. Allerdings, sehr geehrte Kollegen Abgeordnete, war das bisher auch schon so.
Indes ist der gesamte Vorgang, der zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag geführt hat, aus der Perspektive der AfD-Fraktion fragwürdig und im Ergebnis höchst problematisch. Das will ich an zwei Schritten erläutern. Erstens ist die Datenschutz-Grundverordnung für uns ein Musterbeispiel für ausufernde Rechtsetzung der EU, die nicht zuletzt tief in die Wirtschaft unseres Landes eingreift, ohne dass überzeugend ersichtlich gemacht werden kann, dass es derart weitgehender Regelungen für die gesamte EU bedarf. Insbesondere die Wucherung bürokratischer Pflichten ist für uns schlicht inakzeptabel und zeigt, dass ein durchaus sinnvolles Anliegen, nämlich der Datenschutz, durch Übertreibung auch ins Absurde gesteigert werden kann und dann eben Unsinn wird.
Zweitens sind die Folgen dieses Unsinns im Bereich der rechtlichen Regelung für den Datenschutz beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk wiederum höchst fragwürdig, denn sie führen zu einer Wucherung der Apparate des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, damit de facto zur Kostensteigerung und vor allem auch wieder zu einer Vergrößerung des Postenkartells von Regierungsparteien und ihren Vorfeldorganisationen.
So sehen die jetzt zu ändernden Verträge für das ZDF und das Deutschlandradio die Errichtung von Datenschutzbeauftragten vor, an die vergleichsweise geringe Qualifikationsanforderungen gestellt werden. Gefordert ist zum Beispiel nicht die Befähigung zum Richteramt, also ein zweites juristisches Staatsexamen. Man kann sich also hier schon wieder denken, dass man auf die entsprechenden Stellen verdiente politische Kumpane setzen wird; wir alle erleben ja gerade eine lebendige und durchaus begrüßenswerte Diskussion über die Existenz und die Auswüchse der Parteibuchherrschaft gerade hier in Thüringen. Diese schlechte Entwicklung ist im Übrigen dann auch beim MDR so zu erwarten, denn entsprechende Änderungen werden vermutlich bald auch für den MDR-Staatsvertrag zu disku
tieren sein. Ich erinnere daran, dass politische Vetternwirtschaft im Medienbereich gang und gäbe ist, man denke nur an den besonders krassen Fall des SPD-Genossen und vormaligen NRW-Medienstaatssekretärs Marc Eumann, der jüngst in Rheinland-Pfalz für viel Verstimmung und Furore gesorgt hat.
Der Rundfunkänderungsstaatsvertrag führt übrigens auch dazu, dass es bei ZDF und Deutschlandfunk jetzt nicht nur etwa einen Datenschutzbeauftragten, sondern derer zwei gibt, nämlich den schon erwähnten Rundfunkdatenschutzbeauftragten, der für die journalistischen Datenschutzbelange zuständig ist, und den Datenschutzbeauftragten, der für die nicht journalistischen Belange zuständig ist. Während sich die Aufgaben und Befugnisse des Letzteren direkt aus der Datenschutz-Grundverordnung der EU ergeben werden, werden die des Ersteren durch nationales Recht eben in den Staatsverträgen geregelt. Hier zeigt sich besonders augenscheinlich, wie die Regelungswut der EU zu Wucherungen der öffentlichen Einrichtungen und Behörden führt, sehr geehrte Kollegen Abgeordnete. Mehr Bürokratie – und das Thema war gestern eines der wichtigsten Themen beim parlamentarischen Abend des Handwerks, und Sie haben sich meiner Erinnerung nach alle vor der versammelten Handwerkerschaft dieses Freistaats für Bürokratieabbau starkgemacht –, das, was Sie gemeinsam hier jetzt als Altfraktionen heute bzw. dann in der zweiten Beratung beschließen werden, bedeutet eben nicht weniger Bürokratie, sondern es bedeutet wieder mehr Bürokratie, und mehr Bürokratie ist mit der AfD nicht zu machen.
Dass durch die Grundverordnung die bürokratische Belastung für die Wirtschaft enorm steigt, das hatte ich schon erwähnt.
Die Handwerkskammer in Thüringen bietet da mittlerweile schon wieder Fortbildungsangebote für ihre Mitglieder an, um bloß keine Fehler bei der Handhabung dieser neuen Datenschutz-Grundverordnung zu machen. Das heißt, die Kleinunternehmer in Thüringen sind jetzt schon wieder gezwungen, Teile ihres Personals zur Fortbildung abzuziehen, die ohne die Vorgabe aus Brüssel, die ohne die Vorgabe der EU nicht notwendig wäre, die Sie ohne Wenn und Aber und ohne mit der Wimper zu zucken hier einfach weiterexekutieren.
Meine Damen und Herren, ich möchte abschließend betonen, die AfD-Fraktion kann das Um-sichGreifen der EU mit seinen Folgen nicht mitverantworten. Wir sind für hohe Datenschutzstandards, wir sind für den Schutz der journalistischen Arbeit,
aber wir sind nicht überzeugt, dass die Ausgriffe der EU mittels Datenschutz-Grundverordnung in diesem Bereich als geboten oder als legitim angesehen werden können. Aus diesen Gründen werden wir dem Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag auch nicht zustimmen können. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.