Protocol of the Session on March 27, 2015

dungskonzept und schließlich eine Projektbegleitung durch einen Gründungscoach.

Zu den Fragen 3 und 4: Auch das Thüringer Mikrokreditprogramm ist ein neues Förderinstrument des Freistaats. Es handelt sich um Kredite von 2.000 bis 10.000 Euro für Gründer mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren nach der Gründung. Vorgesehen ist eine Förderung ab 01.07. dieses Jahres über einen bei der Thüringer Aufbaubank eingerichteten Fonds in Höhe von 10,8 Millionen Euro. Durch den Bund wird es im Rahmen der fünften ESF-Förderperiode kein Mikrokreditprogramm geben. Thüringen plant dieses neue Instrument mit allerdings auch attraktiveren Konditionen im Blick auf Zinssätze und Laufzeit. Die Mikrofinanzagentur Thüringen hat, um präzise zu sein, nicht die Aufgabe der Vergabe von Mikrodarlehen. Im Konzept des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales war die Mikrofinanzagentur ein sogenannter Mikrofinanzierer. Diese sind beim Deutschen Mikrofinanz Institut, DMI, akkreditiere Einrichtungen, die zu Mikrofinanzierungen beraten und eine fachliche Empfehlung abgeben, ob ein Mikrokredit vergeben werden soll. Die tatsächliche Kreditentscheidung und banktechnische Kreditbearbeitung trifft eine Bank. Bislang war es die GLS-Bank. Die Bank folgte in fast allen Fällen dem Votum der Mikrofinanzierer. Da das Bundesprogramm 2014 ausgelaufen ist, kann die Mikrofinanzagentur derzeit keine Kreditempfehlung für dieses Programm aussprechen.

Ich bitte um Nachsicht, ich möchte noch zu den Fragen 1 und 2 nachtragen – das hatte ich gerade versäumt –, dass die Förderung nach Beschluss des Landeshaushalts und daher voraussichtlich dann mit dem zweiten Halbjahr 2015 beginnen wird. So weit meine Antwort.

Gibt es Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen. Dann rufe ich die Anfrage der Abgeordneten Meißner in Drucksache 6/387 auf.

Höhe der Leistungserbringung nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II

Schwangeren und jungen Familien in Not werden unter bestimmten Voraussetzungen sogenannte Baby-Erstausstattungen nach den Vorschriften des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch gewährt. Der Bedarf einer solchen Baby-Erstausstattung fällt nicht unter den Regelbedarf nach § 20 SGB II. Die für die Leistung zuständigen Landkreise legen die Höhe der Leistungen fest.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie hoch sind nach der Auffassung der Landesregierung die durchschnittlichen Kosten für eine Baby-Erstausstattung?

2. In welchem Rahmen bewegen sich die Leistungen nach § 24 Abs. 3 für eine Baby-Erstausstattung im Freistaat Thüringen?

3. Nach welchem Verfahren werden die entsprechenden Leistungssätze der Landkreise festgesetzt?

4. Existiert eine Richtlinie der Landesregierung, an der sich die Landkreise bei der Bemessung orientieren können?

Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrte Frau Meißner, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Frau Abgeordneten Meißner wie folgt:

Zu Frage 1: Die Kosten für eine Baby-Erstausstattung können je nach dem persönlichen Bedarf und den finanziellen Möglichkeiten der Eltern und Familien und den jeweils örtlichen Möglichkeiten der Beschaffung deutlich variieren.

Zu Frage 2: Leistungsberechtigte können nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II einmalige Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt erhalten. Diese umfassen neben der notwendigen Kleidung auch die komplette erstmalige Baby-Ausstattung. Sie können als Sachleistungen oder Geldleistungen auch in Form eines Pauschalbetrags erbracht werden. Pauschalen liegen in Thüringen zwischen 150 und 580 Euro, wobei es Unterschiede hinsichtlich der davon erfassten Aufwendungen gibt. Die Spannbreiten sind in der Tat groß. Allerdings sind unterschiedliche Bedarfsbestandteile darin enthalten und es ist letztendlich immer eine Einzelfallentscheidung.

Die Landkreise und kreisfreien Städte erlassen verwaltungsinterne Vorschriften, die im Sinne einer Orientierungshilfe sicherstellen sollen, dass bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des SGB II im jeweiligen örtlichen Bereich eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Verwaltung erfolgt, insbesondere Ermessen gleichmäßig ausgeübt und Beurteilungsspielräume entsprechend dem Zweck der Rechtsvorschrift ausgeführt werden. Daneben besteht immer noch die Möglichkeit, über die Stiftung HandinHand – Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not weitere Unterstützung zu be

antragen und zu erhalten. Diese sind jedoch nachrangig.

Zu Frage 3: Der Bemessung der Pauschalen liegen Auswertungen zugrunde, in welchen Preisen die betreffenden Ausstattungsgegenstände gegebenenfalls auch nach dem Gebrauchtwarenwert vor Ort erhältlich sind.

Zu Frage 4: In vergangenen Legislaturen haben Landesregierungen von Richtlinien abgesehen. Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen die Aufgaben als Träger der Leistungen nach dem SGB II im eigenen Wirkungskreis, geregelt in § 1 Thüringer Ausführungsgesetz zum SGB II. Die Landkreise und kreisfreien Städte stehen im Rahmen der Selbstverwaltung dafür ein, dass die Bedarfe der Leistungsberechtigten gedeckt werden. Das Thüringer Landesverwaltungsamt und mein Ministerium üben Rechtsaufsicht aus, aber keine Fachaufsicht. Die Verwaltungsvorschriften verkürzen und limitieren nicht den gesetzlichen Anspruch, sondern sind ermessensleitende Handlungsempfehlungen. Unserem Haus liegen keine Beschwerden, Petitionen oder auch Klagen zu den entsprechenden Regelungen der Landkreise und kreisfreien Städte vor.

Es gibt eine Nachfrage der Antragstellerin.

Sie sagten, dass die Zahlungen sehr große Schwankungen aufweisen – 150 bis 580 Euro. Sehen Sie das aufgrund Ihrer Begründung gerechtfertigt an oder ist das ein Ansatz, dem das Ministerium noch einmal nachgehen will?

Zum einen sind die Regelungen, wie ich schon ausführte, sehr unterschiedlich. Ich habe hier ein Beispiel aus dem Kyffhäuserkreis und eines aus dem Landkreis Greiz. Im Kyffhäuserkreis wird sehr detailliert von Kinderbett bis Matratze geregelt, was es für die entsprechenden Aufwendungen gibt. Im Landkreis Greiz geht man von einer Pauschale aus, die dann ausdrücklich regelt, dass im Einzelfall natürlich abweichende Regelungen ausgeführt und ausgeübt werden können, sodass auf jeden Fall immer der Bedarf, der hier geltend gemacht wird, entsprechend gedeckt werden soll.

Eine weitere Nachfrage.

Sie haben das jetzt ganz konkret dargelegt, dass es da unterschiedliche Ansprüche gibt, denen unterschiedlich gerecht wird. Halten Sie das für die Be

troffenen für gerechtfertigt, wenn sie in unterschiedlichen Landkreisen wohnen, dass sie unterschiedlichen Umfang an Baby-Erstausstattungen bekommen können?

Ich denke, dass die Kreise und kreisfreien Städte auf jeden Fall – sonst gäbe es Petitionen, Beschwerden und Klagen – bedarfsdeckend in diesem Fall umgehen. Da vertrauen wir natürlich den Kreisen und kreisfreien Städten, dass sie ihrer Aufgabe im Rahmen der Selbstverwaltung tatsächlich nachkommen.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht, sodass wir jetzt zur Anfrage des Abgeordneten Kräuter von der Fraktion Die Linke in der Drucksache 6/391 kommen. Sie haben das Wort.

Herr Präsident, vielen Dank.

Ersetzung von Polizeistationen durch Kontaktbereichsbeamte

In Zusammenhang mit der Polizeistrukturreform wurden in den vormaligen Landespolizeidirektionen Polizeistationen geschlossen. Im Zusammenhang mit der Schließung der Polizeistation LeinefeldeWorbis wies der Leiter der Polizeiinspektion Eichsfeld laut einem Artikel der „Thüringer Allgemeinen“ vom 5. März 2015 darauf hin, dass derartige Schließungen regelmäßig durch den Einsatz von Kontaktbereichsbeamten kompensiert würden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Polizeistationen wurden seit Januar 2014 geschlossen und wo wurde die Schließung durch das Einsetzen von Kontaktbereichsbeamten kompensiert?

2. Liegen derzeit für den Ersatz von geschlossenen oder zu schließenden Polizeistationen Anträge auf Einsetzung von Kontaktbereichsbeamten vor und wenn ja, welche?

3. Trifft es zu, dass ein derartiger Antrag für die Polizeistation Leinefelde-Worbis vorliegt und welche Gründe standen oder stehen der Stattgabe in diesem Fall entgegen?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales. Herr Staatssekretär Götze, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kräuter beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Seit Januar 2014 wurden keine Polizeistationen geschlossen.

Zu Frage 2: Weder dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales noch der Landespolizeidirektion liegen mit Blick auf den in Frage 1 angesprochenen Zeitraum entsprechende Anträge vor. Aus dem Jahr 2012 besteht ein Antrag der LPI Nordhausen zur Einrichtung eines Kontaktbereichs in Leinefelde-Worbis, also noch vor dem durch die Mündliche Anfrage abgefragten Zeitraum. Der Antrag wurde mit Hinweis auf eine beabsichtigte Überarbeitung der einschlägigen Dienstanweisung für den Kontaktbereichsdienst der Thüringer Polizei zunächst zurückgestellt. Die Überarbeitung der Dienstanweisung soll im Rahmen der Evaluierung der Polizeistrukturreform erfolgen.

Zu Frage 3: Ein solcher Antrag für die Polizeistation Leinefelde-Worbis liegt nicht vor.

Nachfragen sehe ich nicht. Doch.

Doch, eine Nachfrage hätte ich. Eine Verständnisfrage der Nachfrage: Planen Sie für die Zukunft die Schließung von Polizeistationen?

Derartige Planungen sind mir persönlich nicht bekannt. Ich würde das Ganze aber noch mal recherchieren lassen und die Ergänzung schriftlich beantworten.

Vielen Dank.

Nun kommen wir zur nächsten Anfrage des Abgeordneten Krumpe von der AfD-Fraktion in der Drucksache 6/395. Sie haben das Wort, Herr Krumpe.

Informationsangebot der Landesregierung

Auf der Webseite von „thueringen.de“ findet sich der Hinweis, dass 80 Prozent aller Informationen, die wir tagtäglich verarbeiten, einen Raumbezug besitzen.

(Abg. Meißner)

Unter die 80 Prozent fallen unter anderem Geobasisdaten, die im Automatisierten Liegenschaftskataster von den Beschäftigten des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation dokumentiert werden. Siehe Fußnote.

Eine im Jahr 2012 durchgeführte Studie gelangte zur Erkenntnis, dass lediglich 60 Prozent aller Informationen einen Raumbezug besitzen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Umstände führen im Freistaat Thüringen dazu, dass 80 Prozent aller Informationen einen Raumbezug besitzen?