Die Frage 2, ob eine Teilauseinandersetzung möglich ist, würde ich Ihnen gern schriftlich beantworten.
Weitere Nachfragen dazu sehe ich nicht, sodass wir zur nächsten Anfrage des Herrn Abgeordneten Korschewsky von der Fraktion Die Linke in der Drucksache 6/374 kommen.
Der Lutherweg, welcher verschiedene Wirkungsstätten Martin Luthers in den Bundesländern Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verbindet, wird auch mit Blick auf das Reformationsjubiläum 2017 weiter an Bedeutung gewinnen. Für viele Besucherinnen und Besucher des Freistaats Thüringen wird sich auch über den Lutherweg eine hervorragende Verknüpfung des aktiven Urlaubserlebnisses mit den historischen Stätten ergeben. Seit Januar 2013 liegt die Gesamtkoordinierung des Lutherwegs bei der Thüringer Tourismus GmbH (TTG). Nach aktuellem Stand sind in Thüringen bereits 961 Kilometer als Teil des Lutherwegs gekennzeichnet. Sie verbinden 21 offizielle Lutherstätten sowie eine Vielzahl weiterer und kleinerer Lutherorte.
1. Welche Teilstrecken werden gemäß den heutigen Planungen bis 2017 noch als Teile des Lutherwegs in Thüringen entwickelt und ausgewiesen und wird damit der vollständige Lückenschluss als durchgängiger Erlebniswanderweg realisiert?
2. Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, bereits als Teil des Lutherwegs ausgewiesene Teilstrecken weiter zu qualifizieren, zum Beispiel durch Aufstellung zusätzlicher Schautafeln, Anknüpfung weiterer touristischer Angebote etc.?
3. Welche Marketingstrategie verfolgt die TTG zur Bewerbung des Lutherwegs, insbesondere auch mit Blick auf das anstehende Reformationsjubiläum und den im selben Jahr in Eisenach stattfindenden 117. Deutschen Wandertag?
4. Gibt es derzeit Interessenbekundungen weiterer Städte und Gemeinden, an den Thüringer Lutherweg angebunden zu werden? Wenn ja, welche?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, Herr Staatssekretär Hoppe.
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, ich beantworte die Mündliche Anfrage für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Am 4. Mai dieses Jahres wird der Thüringer Lutherweg auf der Wartburg eröffnet. Kleinere Teilabschnitte im Landkreis Nordhausen, wie die zwischen der Kreisgrenze Kyffhäuserkreis und Nordhausen und im Unstrut-Hainich-Kreis zwischen Mühlhausen und Nägelstedt, werden bis Ende 2015 bzw. 2016 markiert und beschildert sein. Der Lutherweg in Thüringen weist dann eine Länge von 1.010 Kilometern auf und ist durchgängig bewanderbar. Die Übergänge zu den Nachbarbundesländern Hessen, Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt sind gegeben, sodass der Mitteldeutsche Lutherweg mit der Einweihung des sächsischen Teils am 27. Mai 2015 mit rund 2.000 Kilometern komplett ausgewiesen ist.
Zu Frage 2: Mit dem Fortschreiten des Ausbaus des Lutherwegs und der wachsenden Dynamik haben sich die Anforderungen an den Lutherweg verändert. So hat sich auch die Notwendigkeit verstärkt, neben dem fast abgeschlossenen Ausbau des Weges und der Schaffung von Wanderinfrastruktur auch den Erlebniswert des Weges zu erhöhen. Infrastrukturbegleitende Maßnahmen wie das Aufstellen von Sitzgruppen, Informationstafeln am Weg in den Orten sowie an den Lutherstationen sind durch die Kommunen und Landkreise geplant und umgesetzt worden. Darüber hinaus soll die Prädikatisierung kleinerer Abschnitte des Lutherwegs weiter forciert werden.
Zu Frage 3: Die Fertigstellung des Lutherwegs war Anlass, ein Marketingkonzept zu erarbeiten. Auf der Grundlage dieses Konzepts finden derzeit regionale Workshops zur Produktentwicklung statt. Die Ergebnisse fließen in das Marketing ein, mit dem Ziel, die Themenführerschaft unter den deutschen Lutherwegen, eine Bekanntheitssteigerung in allen Quellenmärkten und eine verbesserte Identifikation und Akzeptanz des Themas in der Fläche und eine Erhöhung der Wandernachfrage zu erreichen. In Planung ist weiter eine Broschüre, die die Geschichten rund um das Thema „Luther“ spiegelt, einen Bezug zur Gegenwart und den Menschen herstellt sowie die Fakten zum Lutherweg liefert. Zusammen mit weiteren Printprodukten aus der ausrichtenden Wandertagsregion wird diese als Basisinformation zum 117. Deutschen Wandertag zur Verfügung stehen. Ferner sollen länderübergreifend und für Mitteldeutschland bis Ende Mai ein Wanderbzw. Pilgerpass veröffentlicht werden.
Und schließlich zu Frage 4: Derzeit sind der Landesregierung keine weiteren Interessenbekundungen bekannt.
Gibt es weitere Nachfragen? Das sehe ich nicht, sodass wir zur nächsten Anfrage kommen, eine des Abgeordneten Schaft aus der Fraktion Die Linke in der Drucksache 6/375.
An einigen Thüringer Hochschulen werden zur Anzeige der Prüfungsunfähigkeit von Studierenden gesonderte Nachweise zur Vorlage in den Prüfungsausschüssen verlangt. Diese sogenannten Attestformulare sind durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte auszufüllen. In den Formularen für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit müssen die Studierenden unter anderem durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte die Krankheitssymptome, die zur Leistungsminderung und damit zur Prüfungsunfähigkeit führen, nachweisen. Nach Informationen der Landesstudierendenvertretung werden sogar die Krankheitsbezeichnung bzw. der ICD-Code, also die Klassifikation der Krankheiten, im Nachweis verlangt. Hinzu kommt, dass Schwankungen in der Tagesform, Examensangst oder Prüfungsstress nicht als Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit anerkannt werden. Das hat auch zur Folge, dass Personen mit chronischen Krankheiten und Dauerleiden die Anzeige der Prüfungsunfähigkeit verwehrt werden kann, wenn diese sich auf die Tagesform auswirken. Über die Zulässigkeit der Prüfungsunfähigkeit entscheiden dann letztlich die Prüfungsausschüsse und damit fachfremde Personen.
1. Wie bewertet die Landesregierung, dass Studierende dazu verpflichtet sind, zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit ihre Beschwerden offenzulegen?
2. Wie bewertet die Landesärztekammer nach Kenntnis der Landesregierung die hier thematisierten Regelungen hinsichtlich der faktischen Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht und der Feststellung der Prüfungsunfähigkeit durch fachfremde Personen bzw. medizinische Laien in den entsprechenden Prüfungsämtern?
3. Hält die Landesregierung diese Regelungen mit dem Hochschulgesetz und mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung für vereinbar?
4. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um der in den Vorbemerkungen erwähnten und uneinheitlichen Nachweispraxis entgegenzuwirken?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, Herr Staatssekretär Hoppe.
Herr Präsident, meine Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Zu dem hinterfragten Verfahren der Thüringer Hochschulen zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit ist zunächst festzustellen, dass den Studierenden beim Rücktritt von der Prüfung eine Bringschuld obliegt, die maßgeblichen Gründe für den Rücktritt von ihrer Hochschulprüfung nachzuweisen. Die Rechtsprechung hat hierzu festgelegt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Angabe des Grundes nicht ausreichend ist. Stattdessen muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das die gesundheitlichen Beeinträchtigungen beschreibt und – das ist der entscheidende Punkt – die sich daraus ergebende Behinderung bzw. Einschränkung für die Ablegung der Prüfung. Der genauen Bezeichnung der Krankheit bedarf es dazu nicht, auch nicht der Angabe des sogenannten ICD-Codes, der – anders als in der Anfrage unterstellt – von keiner Thüringer Hochschule verpflichtend abgefragt wird. Die Entscheidung über die Prüfungsunfähigkeit trifft der jeweils zuständige Prüfungsausschuss auf der Grundlage der ärztlichen Bescheinigung in eigener Verantwortung.
Zu Frage 2: Die Haltung der Landesärztekammer zu dieser Frage ist der Landesregierung nicht bekannt. Im Übrigen kollidiert die oben dargestellte Praxis auch nicht mit der ärztlichen Schweigepflicht, denn in dem Verlangen des Patienten, ein zur Feststellung seiner Prüfungsunfähigkeit geeignetes Attest auszustellen, liegt die konkludent erklärte Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht hinsichtlich aller dazu erforderlichen Informationen an den Prüfungsausschuss, damit dieser eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die von ihm zu treffende Entscheidung hat.
Zu Frage 3: Die dargestellte Verfahrensweise der Thüringer Hochschulen verstößt nicht gegen das Thüringer Hochschulgesetz und stellt auch keine unzulässige Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar.
Zu Frage 4: Die Landesregierung sieht daher keine Veranlassung, die Nachweispraxis der Thüringer Hochschulen für die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit bei Hochschulprüfungen zu beanstanden.
Nur noch eine: Ist bekannt, welche Personen oder ob Personen außerhalb der Prüfungsausschüsse Informationen über die Attestformulare erhalten?
Wir kommen zur nächsten Anfrage, eine der Frau Abgeordneten Rothe-Beinlich, Bündnis 90/Die Grünen, in der Drucksache 6/382.
Immer wieder erreichen uns Berichte, dass es für dauererkrankte Lehrkräfte und Schulleitungen keine Ersatzlehrkräfte gibt. So haben sich beispielsweise Elternvertreterinnen und -vertreter einer Regelschule in Sondershausen an das Staatliche Schulamt Nordthüringen gewandt, um auf die Problematik aufmerksam zu machen. So seien bei dieser Regelschule von 28 Lehrkräften vier dauererkrankt und zwei Lehrkräfte befinden sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Das Staatliche Schulamt Nordthüringen hat den Elternvertreterinnen und -vertretern in diesem Fall mitgeteilt, dass es vonseiten des Schulamts keinerlei Handhabe gäbe, um diesem Problem zu begegnen. Stattdessen müssten sich die Elternvertreterinnen und -vertreter an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wenden, so die Aussage seitens des Staatlichen Schulamts. Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Regelungen bestehen im Fall der Dauererkrankungen von Lehrkräften, um den Unterrichtsausfall durch eine Ersatzlehrkraft möglichst gering zu halten, und wer ist für diesen Einsatz zuständig?
2. Welche Aufgaben übernehmen in diesem Zusammenhang die staatlichen Schulämter und wie wird die Umsetzung dieser Aufgaben sichergestellt?
3. Inwiefern stellt der seitens des Staatlichen Schulamts Nordthüringen erfolgte Verweis der Elternvertreterinnen und -vertreter an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport eine geeignete Maßnahme dar, um den offenkundigen Bedarf an zusätzlichen Lehrkräften zukünftig zu decken?
4. Wie viele dauererkrankte Lehrkräfte gibt es aktuell in Thüringen und wie viele davon werden derzeit durch Ersatzlehrkräfte ersetzt?
Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Frau Staatssekretärin Ohler.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Sehr geehrte Frau RotheBeinlich, die Mündliche Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Eine Ersatzlehrkraft kann in der Regel nicht für einen langzeiterkrankten Beschäftigten eingestellt werden. Zur Vermeidung von Unterrichtsausfall greifen Maßnahmen des erweiterten Monitorings. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip und somit der Stufenplan, der klar das Agieren unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung der Schulleitung und des staatlichen Schulamts regelt. Wer muss wann tätig werden? Ziel ist es, mit diesem Monitoring Engpässe beim Personal zu erkennen und gegenzusteuern. Der Stufenplan sieht folgende Vorgehensweise vor: Auf der ersten Ebene, der Ebene der Schule, prüft der Schulleiter, die Schulleiterin, der oder die die Hauptverantwortung für die Organisation des Unterrichts trägt, eigenverantwortlich alle möglichen Maßnahmen, um den Unterricht zu gewährleisten. Auf der zweiten Stufe, der Ebene des staatlichen Schulamts, wird geprüft, ob die Schulleitung alle Möglichkeiten zur Absicherung des Unterrichts ausgeschöpft hat. Sie leitet bei Bedarf schnell wirksame Maßnahmen ein, zum Beispiel Ausgleich zwischen benachbarten Schulen, Abordnungen auch schulartübergreifend bzw. Mehrarbeit. Auf der dritten Stufe, der Ebene des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, gibt es eine Koordinierungsstelle Unterrichtsabsicherung. Diese koordiniert zum einen die Anfragen von Eltern bzw. die Anfragen aus dem parlamentarischen Raum zur Unterrichtserfüllung. Zum anderen befasst sich die Koordinierungsstelle mit den Fällen, die die staatlichen Schulämter an das Ministerium melden, und leitet bei Bedarf eine schulaufsichtliche Prüfung ein.
Zu Frage 2: Das staatliche Schulamt prüft, ob die Schulleitung alle Möglichkeiten zur Absicherung des Unterrichts ausgeschöpft hat. Es leitet bei Bedarf – wie eben bereits benannt – schnell wirksame Maßnahmen ein. Die Ergebnisse der Statistik zur Unterrichtserfüllung für die drei Erhebungswochen im Schuljahr stehen zeitnah im Statistischen Informationssystem Bildung (SIS) zur Verfügung. Die dort verfügbaren detaillierten Auswertungen sind für die Schulen, die staatlichen Schulämter und das Ministerium abrufbar.
Die statistisch bereitgestellten Informationen zeigen Trends zur Unterrichtsabsicherung und geben den staatlichen Schulämtern einen Überblick über die Situation der Unterrichtserfüllung in deren Auf
sichtsbereich. Die Kommunikation zur Unterrichtsabsicherung wurde verbessert und findet regelmäßig statt. Das Thema Unterrichtsabsicherung ist immer Tagesordnungspunkt bei allen Beratungen mit den Schulleitern im Schulamt, bei den Beratungen mit den Referentinnen und Referenten der staatlichen Schulämter und den Schulamtsleitern im Ministerium.
Zu Frage 3: Entsprechend dem erweiterten Monitoring hat das Schulamt diesen Personalbedarf an das Ministerium zu melden, wenn alle anderen Maßnahmen im Schulamtsbereich ausgeschöpft sind. Im konkreten Fall der staatlichen Regelschule „Johann Karl Wezel“ hat der Elternsprecher den Eingang seiner Anfrage durch das staatliche Schulamt bestätigt bekommen und eine erste Antwort erhalten. Nach Rücksprache mit dem Staatlichen Schulamt Nordthüringen wurden die Elternvertreterinnen und -vertreter nicht an das Ministerium verwiesen. Weitere Möglichkeiten der Unterstützung prüft das staatliche Schulamt gegenwärtig.
Zu Frage 4: Ein unterstützendes Instrument im Rahmen des erweiterten Monitorings sind die statistischen Erhebungen zur Unterrichtserfüllung. Erstmalig wurde in diesem Zusammenhang im Schuljahr 2014/2015 auch der Unterrichtsausfall durch langzeiterkrankte Beschäftigte erfasst. In der Stichwoche vom 2. bis 6. März 2015 gab es insgesamt 671 langzeiterkrankte Lehrer, also 4,7 Prozent, an allgemeinbildenden Schulen und 115 langzeiterkrankte Lehrer, das sind 4,0 Prozent, an berufsbildenden Schulen. Als Langzeiterkrankte gelten im Sinne dieser statistischen Erhebung Beschäftigte, die sechs Wochen oder 42 Tage innerhalb der letzten zwölf Monate, also nicht im Kalenderjahr, ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Der Beschäftigte muss diese Kriterien in der Erhebungswoche erfüllen.
Da für diese Personengruppe in der Regel keine Ersatzplanstellen ausgebracht werden können, ist es nicht möglich, Ersatzlehrkräfte zum Zwecke der Vertretung der langzeiterkrankten Lehrkräfte zusätzlich einzustellen. Das Personalentwicklungskonzept SCHULE sieht den Aufbau einer Vertretungsreserve vor. Wir sind hierzu auch in Haushaltsverhandlungen. Die Abstimmungen hierzu sind jedoch noch nicht abgeschlossen.