Zu Frage 3: Im Ergebnis der Kontrolle mit Lärmmessungen vom 10.12.2009 wurde durch gesonderten Bescheid befristet eine verlängerte Arbeitszeit mit Einschränkung für den Nachtbetrieb zugelassen. In Bezug auf den Lärmschutz wurden dabei folgende Auflagen erteilt. In den Nachstunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind die Arbeiten im Betriebsgelände auf den Betrieb der Nassaufbereitungsanlage, die Verladung mittels Radlader sowie
die Wiege- und Versandarbeiten an der Waage beschränkt. Die zwei Teilstücke in der Ortsumgehungsstraße von Bittstädt, welche noch nicht asphaltiert wurden, sind vor der Aufnahme von Transportarbeiten in den Nachstunden mit einem geeigneten Fahrbahnbelag aus Asphalt oder Beton auszubauen. Diese Auflage konnte wegen Schwierigkeiten mit ortsansässigen Grundeigentümern bisher noch nicht umgesetzt werden, deshalb finden bisher auch keine Transporte nach 22.00 Uhr statt. Die Geschwindigkeit auf der Panzerstraße ist von 22.00 bis 6.00 Uhr in beiden Fahrtrichtungen auf 30 km/h zu begrenzen. Die Beschilderung ist realisiert. Unvermeidliche Transportfahrten in den Nachtstunden dürfen eine maximale Häufigkeit von sieben Lkw pro Stunde nicht überschreiten. Die Feststellungen hinsichtlich der Blickachsen vom Neuaufschlussfeld Bittstädt Ost zur Ortslage fanden Eingang in die Nebenbestimmungen zum Zulassungsbescheid der gültigen Hauptbetriebsplanzulassung. Die beantragte Erweiterungsfläche wurde nur zum Teil zugelassen und der Schutzwall an der nördlichen Grenze ist als Lärm- und Staubschutzwall mit einer Höhe von 5 m zu errichten. Die bei der Kontrolle am 16.08.12 fehlende Beschilderung wurde in der Zwischenzeit realisiert. Die Höhe des geforderten Schutzwalls beträgt derzeit 2 m und ist mit den nächsten Abraumarbeiten auf 5 m zu erhöhen.
Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, Sie hatten ausgeführt, dass die Gemeinde im Komplex 1 einen Hinweis hat, also Schutzbepflanzung und Schutzwall, und dass das realisiert wurde. Inwieweit ist denn das überprüft worden? Denn ich war vor Ort, ich habe da weder einen Schutzwall noch eine Schutzbepflanzung zwischen Kieswerk und Gemeinde wahrnehmen können. Können Sie mir das mal beschreiben, wie das da realisiert ist?
Also im Gegensatz zu Ihnen war ich noch nicht dort, aber da die TLUG heute vor Ort ist und einige Messungen vornimmt, kann ich das vielleicht telefonisch noch mal erfragen, wie die Bepflanzungen dort vorgenommen wurden.
Danke, Herr Präsident. Sie haben auf die umfänglichen Auflagen zum Lastwagenverkehr in den Nachtstunden, aber auch zu den Abbauarbeiten, Wiegearbeiten usw. zu diesen Uhrzeiten hingewiesen. Inwieweit wird denn auch durch eine entsprechende Prüfung in den Nachtstunden gewährleistet, dass diese Auflagen eingehalten werden, oder fanden die von Ihnen genannten Prüfungen, die Sie skizziert haben, in den letzten Jahren nur werktags zu den normalen Tageszeiten statt?
Das muss ich, Frau Renner, noch mal hinterfragen, zu welchem Zeitpunkt die Kontrollen stattgefunden haben. Das ist nicht von der entsprechenden Behörde, der TLUG, mitgeteilt worden. Das kann ich Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen. Aber gehen Sie mal davon aus, wenn ein Betreiber sich nicht an die Festlegungen hält und dagegen verstößt, dass er da auf einem sehr dünnen Eis ist.
Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Hitzing von der Fraktion der FDP in der Drucksache 5/5088.
Zum 1. Februar 2013 will das Land wieder Einstellungen in den Thüringer Schuldienst vornehmen. In einem Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur an die Schulämter bezüglich der Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Lehramtsanwärter zum 31. Januar 2013 wurde mitgeteilt, dass die Bewerbungsfrist dafür am 15. November 2012 endet und Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Zweite Staatsprüfung bis zum 31. Dezember 2012 nachgereicht werden können. Nach Aussage von Betroffenen hat das Ministerium mitgeteilt, dass die Zeugnisse der Lehramtsanwärter, die den Vorbereitungsdienst am 31. Januar 2013 beenden, auch erst zu diesem Datum ausgestellt und ausgegeben werden. Demnach könnten sie sich nicht für eine Einstellung zum Schulhalbjahr 2012/2013 erfolgreich bewerben.
2. Welche Änderungen der Prüfungs- oder Einstellungsverfahren wären denkbar, um den Betroffenen doch noch eine erfolgreiche Bewerbung zum 1. Fe
3. Plant die Landesregierung diesbezüglich Änderungen und wenn ja, welche und zu welchem Einstellungstermin?
4. Welche Überlegungen hat die Landesregierung angestellt, wie Betroffene die Zeit bis zum nächsten Einstellungstermin überbrücken können?
Für die Landesregierung antwortet das Kultusministerium, das macht der Staatssekretär Herr Prof. Deufel.
Vielen Dank, Herr Präsident. Die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Hitzing beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zunächst bitte eine Vorbemerkung. Lehramtsanwärter können erst mit dem regulären Ende des Vorbereitungsdienstes das Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung erhalten. Mit dem Zweiten Staatsprüfungszeugnis wird nicht nur das Ablegen der Zweiten Staatsprüfung, sondern die beamtenrechtliche Laufbahnbefähigung für das jeweilige Lehramt bescheinigt. Dies setzt neben dem Ablegen der Zweiten Staatsprüfung das ordnungsgemäße und vollständige Ableisten der vorgeschriebenen Ausbildung im Vorbereitungsdienst voraus. Diese Voraussetzung liegt in den hier fraglichen Fällen erst am 31. Januar 2013 vor. Soweit in früheren Jahren in Einzelfällen eine frühere Ausstellung und Aushändigung des Zeugnisses vor dem regulären Ende des Vorbereitungsdienstes erfolgte, führte dies umgehend zur rechtlichen Beanstandung sowie zu Nachfragen und Beschwerden durch die Einstellungsbehörden der anderen Länder. Die Lehramtskandidaten erhalten aber umgehend nach erfolgreichem Ablegen der Zweiten Staatsprüfung eine vorläufige Bescheinigung des jeweiligen Studienseminars, in der das erfolgreiche Ablegen der Zweiten Staatsprüfung mit der Gesamtnote und den in den einzelnen Fächern erzielten Noten bescheinigt wird. Nun zu Ihrer Mündlichen Anfrage.
Zu Frage 1: Die Antwort lautet Nein. Die Lehramtskandidaten erhalten eben umgehend nach erfolgreichem Ablegen der Zweiten Staatsprüfung eine vorläufige Bescheinigung des jeweiligen Studienseminars, in der das erfolgreiche Ablegen der Zweiten Staatsprüfung mit der Gesamtnote und den in den Fächern erzielten Noten bescheinigt wird. Die staatlichen Studienseminare und staatlichen Schulämter wurden in Erwartung des Inkrafttretens der aktualisierten Richtlinien für die Einstellung in den Thüringer Schuldienst über die Fristsetzungen für die Einstellung zum 1. Februar informiert. Die Bewerbungsfrist für die Einstellung in den Schuldienst
zum 1. Februar 2013 wurde auf den 15. November 2012 festgesetzt. Der Termin zur Nachreichung der Zeugnisse laut Einstellungsrichtlinie ist der 31. Dezember 2012. Diese Termine sind keine Ausschlussfristen. Die Absolventen des Vorbereitungsdienstes haben damit die Möglichkeit, die Zeugnisse und vorläufigen Bescheinigungen auch nach diesem Termin einzureichen, um im Verfahren berücksichtigt zu werden.
Zu Frage 2: Ein großer Teil der Lehramtskandidaten wird die Zweite Staatsprüfung vor dem 31. Dezember 2012 abschließen und eine entsprechende Bescheinigung erhalten. Mit dieser Bescheinigung können die Lehramtskandidaten in das Einstellungsverfahren in Thüringen einbezogen werden. Änderungen der Prüfungs- und Einstellungsverfahren sind nicht notwendig.
Zu Frage 3: Die Antwort lautet Nein. Mit der Veröffentlichung der Einstellungsrichtlinien sind die staatlichen Studienseminare aufgefordert, die Termine für die Prüfungen künftig so festzusetzen, dass die Lehramtsanwärter die Zeugnisse fristgemäß vorlegen können.
Zu Frage 4: Bewerber, die keine Einstellung in den Schuldienst erhalten, haben prinzipiell die Möglichkeit, sich auf befristete Stellen im Schuldienst oder im Hort zu bewerben.
Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Rothe-Beinlich von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/5089.
Transparenz in der Offenlegung von Nebeneinkünften und deren Höhe bei politischen Funktionsträgern in Thüringen
Für alle Minister, Staatssekretäre und Abgeordneten ist das Vertrauen der Wählerinnen und Wähler in deren Integrität fundamental und sollte mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gefördert werden. Die jüngsten Diskussionen über die Nebeneinkünfte von Spitzenpolitikern und gewählten Abgeordneten verstärken hingegen meines Erachtens das Misstrauen in das politische System „als ein vermeindliches System von Selbstbereicherung“. Nach dem Thüringer Ministergesetz, dem Thüringer Beamtenund Besoldungsgesetz und dem Thüringer Abgeordnetengesetz besteht bislang keine Pflicht zur Veröffentlichung der Höhe von Nebenverdiensten und der Regelmäßigkeit von Nebentätigkeiten.
Der ehemalige Landtagsdirektor Prof. Dr. Linck sprach sich in der TLZ vom 9. Oktober 2012 gegen eine völlige Transparenz aus, weil er befürchtet, dass dadurch unter anderem Selbstständige nicht mehr für Mandate zu gewinnen sind.
Die Bürgerinnen und Bürger haben ein Recht darauf zu erfahren, welche Nebentätigkeiten Minister, Staatssekretäre und Abgeordnete neben ihrem jeweiligen Amt wahrnehmen und wie hoch die dabei erzielten Verdienste bzw. sogenannten Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten und Honorare für Vorträge etc. sind.
1. Welche Minister und Staatssekretäre erzielen derzeit Einkünfte neben ihrer hauptamtlichen Tätigkeit, seit wann, in welcher Höhe und wofür?
2. Beabsichtigt die Landesregierung Gesetzesinitiativen zum Thüringer Ministergesetz, zum Thüringer Beamten- und Besoldungsgesetz und zum Thüringer Abgeordnetengesetz dahin gehend, dass alle Nebentätigkeiten und ehrenamtlichen Vergütungen mit der jeweiligen Höhe des Verdienstes künftig öffentlich und transparent angezeigt werden müssen, und wenn nein, warum nicht?
3. Ist die Landesregierung im Zusammenhang mit einer eventuellen Gesetzesinitiative zum Thüringer Abgeordnetengesetz der Auffassung, dass Selbstständige bei strikteren Transparenzvorgaben nicht mehr für Mandate zu gewinnen seien, und wie begründet sie ihre Auffassung?
4. Sieht die Landesregierung Interessen Dritter in Sachen Datenschutz gefährdet, sollte eine vollständige Offenlegung von Nebentätigkeiten und Verdiensthöhen Gesetz werden, und wenn ja, wie begründet sie dieses?
Bei den nachfolgenden Ausführungen wird davon ausgegangen, dass als Einkünfte im Sinne der Anfrage solche gemeint sind, die infolge der Ausübung von Nebentätigkeiten und Nebenämtern fließen. Für die Mitglieder der Landesregierung sieht die Thüringer Verfassung in Artikel 72 Abs. 2 und Thüringer Ministergesetz in § 5 eine klare Regelung vor. Sie dürfen neben ihrem Amt kein weiteres besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Ohne Zustimmung des Landtags dürfen sie
weder der Leitung noch einem Aufsichtsgremium eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören noch gegen Entgelt als Schiedsrichter tätig sein oder außergerichtliche Gutachten abgeben. Die Zustimmung des Landtags erfolgte dann in einem offenen und transparenten Verfahren in den Drucksachen 5/260, 5/2342, 5/3802 und 5/4899, hier liegt noch keine Beschlussdrucksache vor, aber der Antrag der Landesregierung laut Plenarprotokoll ist bereits aufgenommen. Dort können Sie konkret nachlesen, in welchen Fällen der Landtag die Zustimmung gemäß Artikel 72 Abs. 2 der Thüringer Verfassung erteilt hat. Überdies hat die Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Ramelow, das war die Drucksache 5/533, nochmals alle Nebentätigkeiten, auch solche, die nicht gemäß Artikel 72 Thüringer Verfassung in Verbindung mit § 5 Ministergesetz anzeigepflichtig wären, der Minister und Staatssekretäre aufgelistet. Diese Drucksachen sind über die Parlamentsdokumentation für alle Bürgerinnen und Bürger auch einsehbar. Jeder Interessierte kann sich somit einen Überblick verschaffen, welche Nebentätigkeiten von den Mitgliedern der Landesregierung und den Staatssekretären ausgeübt werden. Für die Mitglieder der Landesregierung gilt ferner eine Höchstgrenze für Einkünfte aus Tätigkeiten, zu deren Wahrnehmung der Landtag die Zustimmung erteilt hat, in Höhe eines monatlichen Amtsgehalts pro Jahr. Bei Überschreitung dieses Höchstbetrages ist im Ministergesetz eine Abführung des den Betrag übersteigenden Anteils vorgesehen. Für die Staatssekretäre gilt das Thüringer Beamtengesetz und die Thüringer Nebentätigkeitsverordnung, worin sich genaue Regelungen für die Ausübung von Nebentätigkeiten und den Umgang mit einer erhaltenen Vergütung finden. Die vorgenannten Regelungen setzen voraus, dass Minister und Staatssekretäre die Einkünfte bzw. Nebentätigkeiten in Kenntnis der Vorschriften den jeweils zuständigen Stellen aus eigener Verpflichtung anzeigen. Eine Unterrichtung der Öffentlichkeit über konkrete Nebeneinkünfte von Ministern und Staatssekretären ist weder im Ministergesetz noch im Thüringer Beamtengesetz vorgesehen. Die konkrete Beantwortung der Frage wäre daher ein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 2 der Thüringer Verfassung. Unter Bezug auf Artikel 67 Abs. 3 Nr. 1 der Thüringer Verfassung, das ist das Zitiergebot, wird daher von einer weitergehenden Beantwortung abgesehen.
Zu Frage 2: Initiativen zur Änderung des erst in 2011 novellierten Thüringer Ministergesetzes sind aktuell nicht vorgesehen. Ebenso sind dahin gehende Änderungsbestrebungen in Bezug auf das Thüringer Beamtengesetz und das Thüringer Besoldungsgesetz nicht beabsichtigt. Eine Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes liegt sachlich in der vernehmlichen Verantwortung des Landtags. Die Landesregierung sieht insofern davon ab, hier
Zu Frage 4: Die Landesregierung kann aufgrund der Vielschichtigkeit der Problematik ohne konkreten Bezug jetzt keine datenschutzrechtliche Einschätzung abgeben.
Vielen Dank, Frau Ministerin Walsmann. Es gibt den Wunsch auf eine Nachfrage. Bitte, Frau Abgeordnete Rothe-Beinlich.