Sie haben in Frage 3 gesagt, Sie beziehen sich auf 1997. Meine beiden Fragen, die auch miteinander verbunden sind: Teilen Sie meine Meinung, dass der Rückgriff auf die damalige Vorausschau von 1997 15 Jahre später möglicherweise revidierungsbedürftig ist? Gehen Sie davon aus, dass man mit der Analyse der manuellen Verkehrszählung aus 2010 durchaus zu anderen Ergebnissen kommen wird, bzw. wie ist Ihre Erwartung hinsichtlich der Analyse der Daten?
Die Prognoseberechnung und die Verkehrsuntersuchung könnten auch bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden im Einzelnen, vielleicht erst mal so viel vorweg. Wir haben die Diskussion regelmäßig, ob die Analysedaten aus ’97 zur Grundlage herhalten können, auch heute noch herhalten können. All das, was an Prognoseberechnungen für die einzelnen Strecken ermittelt worden ist in den letzten Jahren, deckt sich mit dem, was an Verkehrsbelastungen in den einzelnen Verkehrsprojekten heute nach Realisierung auch vorgefunden wird. Insofern sind die Berechnungsmethoden, die zu prognostischen Berechnungen herangezogen werden, auch einigermaßen zuverlässig.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Frau Staatssekretärin. Ich rufe die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Huster von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/4522 auf.
Kalkulierbarkeit der Ausgaben des Freistaats Thüringen für die Sonder- und Zusatzversorgungssysteme der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Der Freistaat Thüringen zahlt nach Rechnungslegung durch die Rentenversicherungsträger einen Teil (derzeit 60 Prozent) der Ausgaben für Rentenleistungen aus den Sonder- und Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (AAÜG).
Im Vollzug des Landeshaushalts kommt es regelmäßig zu Überraschungen bezüglich der Höhe der Zahlungen. Bei der Aufstellung der Landeshaushalte sind die voraussichtlich zu zahlenden Beträge nicht kalkulierbar. Daher können die Ansätze jährlich nur grob geschätzt werden.
Andererseits erhalten nahezu alle künftigen Rentenbezieher, die Ansprüche aus Zeiten von vor 1991 haben, jährliche Mitteilungen der Rentenversicherung über die voraussichtliche künftige Rentenhöhe. Dabei sind bei jedem einzelnen die Rentenpunkte, die sich aus dem AAÜG ergeben, aufgeführt.
1. Aus welchen sachlichen Gründen sind die Rentenversicherungsträger nicht in der Lage, den Bundesländern - so auch Thüringen -, die Zahlungen nach dem AAÜG leisten müssen, Prognosen für die Entwicklung dieser Zahlungen zu liefern?
3. Auf welche Weise überprüft die Landesregierung die Höhe der Zahlungsanforderungen an das Land für Leistungen aus dem AAÜG?
4. Wie werden sich die Zahlungen des Landes vor dem Hintergrund, dass künftige Rentner immer geringere Ansprüche aus Zeiten bis 1991 nach dem AAÜG haben werden, in den nächsten zehn Jahren verändern?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Huster für die Landesregierung wie folgt:
Zu Fragen 1 und 2: Neben der Rentenversicherung gab es in der ehemaligen DDR eine Reihe von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen als zusätzliche soziale Sicherungselemente für bestimmte Personengruppen. Leistungen aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sind durch das Anspruchsund Anwartschaftsüberführungsgesetz, das sogenannte AAÜG, in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten hierfür. § 15 AAÜG regelt die Erstattungen der neuen Länder an den Bund sowie die sonstigen Abwicklungen. Danach erstattet Thüringen dem Bund, wie alle anderen neuen Länder auch, Aufwendungen für Leistungen an Begünstigte der Sonder- und Zusatzversorgung der ehemaligen DDR einschließlich der Verwaltungskosten der Deutschen Rentenversicherung Bund. Diese Erstattungsregelung wie auch der Verteilungsschlüssel nach Bevölkerungszahl, derzeit sind das 15,8 Prozent für Thüringen, wurden bereits im Einigungsvertrag festgeschrieben. Den Ländern stehen allerdings nur die Zahlen zur Verfügung, die das Bundesversicherungsamt der monatlichen Erstattungsanforderung zugrunde legt. Weitere Angaben zu den in der Deutschen Rentenversicherung vorliegenden Daten und Zahlen liegen nicht vor. Eine von Thüringen bereits in den 90erJahren geforderte Zuordnung der Versorgungsfälle nach dem Territorialprinzip ist dem Bund aufgrund
der fehlenden Datenbasis nicht möglich. Im Ergebnis eines durch die neuen Länder und Berlin 2003 beauftragten Gutachtens - Prof. Seitz war das damals, der das Gutachten geschrieben hat - zu Bestimmungsgründen und Belastungsdynamik der Leistungen der neuen Länder im Rahmen des AAÜG wurde dieses Defizit, die fehlende Datenbasis, bestätigt, da nur für den aktuellen Rentenneuzugang belastungsfähiges Datenmaterial vorliegt, aber eben nicht für den viel gewichtigeren Rentenbestand, auf den Sie sich bezogen haben, Herr Abgeordneter. Das heißt, dass vor allem im Bereich der Zusatzversorgung kaum zuverlässige Informationen über den Kreis der Anspruchsberechtigten und deren Ansprüche bekannt sind.
Zu Frage 3: Die Erstattungsleistungen an den Bund erfolgen grundsätzlich monatlich nach Abforderung durch das Bundesversicherungsamt. Über eine Prüfung der Plausibilität und der angewendeten Berechnung entsprechend des vorgegebenen Bevölkerungsschlüssels hinaus ist eine vertiefende Prüfung der Höhe der Erstattungsleistungen aus den genannten Gründen - bedauerlicherweise, muss ich sagen - nicht möglich. Aus gegebenem Anlass wurden im März 2011, wie auch aktuell im Mai 2012 vom Bundesversicherungsamt weiterführende Informationen sowie Begründungen zur Entwicklung der Zahlungsverpflichtung durch das TFM angefordert. Jedoch beschränkte sich die erhaltene Information des Bundesversicherungsamtes auf pauschale Einschätzungen und Hochrechnungen. Personenbezogene Daten oder differenzierte Daten, wie Sie sie jetzt ansprechen, wurden uns dabei nicht übermittelt.
Frage 4 beantworte ich wie folgt: Das erwähnte, im Auftrag der neuen Länder und Berlin erstellte Gutachten aus dem Jahr 2003 prognostiziert insbesondere bei den Zusatzversorgungssystemen ein Verharren auf dem derzeitigen Ausgabeniveau etwa bis zum Jahr 2020. Das heißt, eine Trendwende der Ausgabenentwicklung ist zeitnah nach dem damaligen Kenntnisstand, der sich aber vom heutigen nicht unterscheidet, nicht zu erwarten. Grundsätzlich birgt jede Kostenabschätzung Risiken allein aus dem Umstand heraus, dass die Entwicklung der Fallzahlen und Anspruchshöhe für künftige Jahre nicht bekannt ist. Darüber hinaus ist die Rechtsprechung zu berücksichtigen, denn letztlich werden die Ausgaben auch davon beeinflusst, inwieweit das Bundessozialgericht Erstattungsleistungen für Sozial- und Zusatzversorgung bewertet. Eine Vielzahl von Einzelurteilen des Bundessozialgerichts kann auch ihre Wirkung auf vergleichbare Fälle ausdehnen. Insbesondere durch die Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 23. Juni 1998 ist aufgrund einer, wie es hieß, verfassungskonformen erweiternden Auslegung der fiktive Erwerb von Zugehörigkeitszeiten möglich geworden und damit die Anspruchsgrundlage ausge
weitet worden. Dies führte zu einer weiteren Erhöhung der Berechtigten, insbesondere im Bereich der sogenannten technischen Intelligenz, und zu vielen Prozessen vor der Sozialgerichtsbarkeit. Es ist damit zu rechnen, dass weitere Beschäftigte noch Ansprüche nach dem AAÜG geltend machen werden. Nicht zu vernachlässigen ist, dass Rentenerhöhungen aus den jährlichen Rentenwertbestimmungsverordnungen zum Anstieg der Erstattungsverpflichtungen führen. Allein die entsprechenden Änderungen der Verordnung 2011 und 2012 führen zu einer Mehrbelastung des Thüringer Landeshaushalts bezogen auf unseren Erstattungsanteil von ca. 7 Mio. € im laufenden Haushaltsjahr 2012. Das alles führt beim Bund und den neuen Ländern regelmäßig dazu, dass eine passgenaue Finanzplanung schwierig ist und es damit zu Fehleinschätzungen des tatsächlichen Bedarfs an Haushaltsmitteln kommen kann. Eine gesicherte Einschätzung der zukünftig jährlich anfallenden Erstattungsleistungen ist auf dieser Grundlage auch für das Thüringer Finanzministerium kaum möglich.
Vielen Dank. Herr Staatssekretär, halten Sie es angesichts des von Ihnen nicht ganz als befriedigend eingeschätzten Zustands und angesichts der weit über 300 Mio. € im Jahr, die wir aus dem Landeshaushalt leisten, 46 Mio. € ungeplante Mehrausgaben im Jahr 2011, halten Sie es angesichts dieser Fakten für sinnvoll und für Erfolg versprechend, wenn der Freistaat Thüringen sich da auch noch mal im Rahmen seiner Möglichkeiten im Bundesrat mit dieser Angelegenheit beschäftigt und initiativ wird?
Danke, Herr Staatssekretär. Weitere Nachfragen sehe ich nicht, dann machen wir weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Hauboldt von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/ 4527. Herr Bürgermeister, Sie haben das Wort.
Bisher sind in Thüringen in Gera und für den Bereich Jena/Saale-Holzland-Kreis sogenannte Jugendstationen eingerichtet worden, die an den jeweiligen Standorten Gera und Jena die Arbeit von
Jugendgerichtshilfe, Polizei und Staatsanwaltschaft „unter einem Dach“ zusammenfassen. Die Landesregierung hatte zu verschiedenen Gelegenheiten, z.B. in Plenardebatten und Ausschuss-Sitzungen geäußert, dass die Einrichtung weiterer Jugendstationen in anderen Thüringer Regionen und Städten ins Auge gefasst bzw. geprüft werde, insbesondere dort, wo der Anteil jugendlicher Straftäter unter 21 Jahren entsprechend hoch sei.
1. Wie stellen sich Struktur, Arbeitsabläufe und Arbeitsergebnisse der in Gera und Jena bestehenden Jugendstationen dar, insbesondere mit Blick auf ihre Wirksamkeit zur Senkung der Jugendkriminalität bzw. des Anteils jugendlicher Straftäter in „ihren“ Regionen?
2. Inwieweit und mit welchen Ergebnissen wurden bzw. werden diese Einrichtungen und ihre Arbeit durch wissenschaftliche bzw. kriminologische Forschung begleitet bzw. evaluiert?
3. Welche zustimmenden bzw. kritischen Äußerungen zu den Jugendstationen und ihrer Arbeit gibt es bisher von Fachorganisationen, aber auch Betroffenen oder Personalvertretungen bzw. Beschäftigten?
4. In welcher Form und in welchem zeitlichen Rahmen hält die Landesregierung den Ausbau des Projekts (insbesondere Eröffnung neuer Einrichtungen) für sinnvoll bzw. plant diesen?
Für die Landesregierung antwortet das Justizministerium und in diesem Fall Herr Staatssekretär Prof. Dr. Herz.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hauboldt beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Meine Damen und Herren, bevor ich Frage 1 beantworte, gestatten Sie mir, Ihnen vorab eine kurze definitorische Beschreibung zu geben, also den Begriff der Jugendstation, wie wir das in Thüringen verstehen, zu umschreiben. Eine Jugendstation ist zu verstehen als ein Kooperationsmodell zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendgerichtshilfe, wobei die betreffenden Institutionen in einem Dienstgebäude - also unter einem Dach - zusammenarbeiten, allerdings - und das ist wichtig - ohne dabei die Grundsätze der Gewaltenteilung und des Datenschutzes aufzugeben. Ziel ist eine zügige und umfassende Verfahrensbearbeitung bei Verfehlungen junger Menschen. Eine solche enge Zusammenarbeit von Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendhilfe unter einem Dach ver
kürzt Verwaltungswege und beschleunigt damit Verfahrensabläufe. Dies ermöglicht eine zielorientierte Teamarbeit im Interesse der Delinquenten und im Interesse der Kriminalprävention.
Lassen Sie mich nun zur Arbeit der Jugendstation Gera kommen. Die Jugendstation in Gera hat im September 2000 ihre Arbeit aufgenommen. Nach einer dreijährigen Modelllaufzeit mit wissenschaftlicher Begleitung arbeitet die Jugendstation mittlerweile effizient als eine regionalspezifische und behördenübergreifende Institution für den Umgang mit Kinderdelinquenz und Jugendkriminalität. So haben sich die zu begleitenden Fälle der Jugendstation von 2001 bis 2011 erheblich vermindert. 2.264 im Jahre 2001 zu bearbeitende Vorfälle gingen bis 2011 auf 1.585 Fälle zurück. Wenngleich hier vermutlich auch demographische Faktoren zum Tragen kommen, kommt der Jugendstation eine nicht zu unterschätzende Bedeutung für diese Reduzierung zu.
Zu den Strukturen der Jugendstation Gera im Einzelnen: Für die Jugendgerichtshilfe arbeiten drei Sozialarbeiterinnen sowie eine Teamverantwortliche, sechs Vollzugsbeamtinnen und -beamte der Polizei, ebenso zwei Staatsanwältinnen der Staatsanwaltschaft Gera. Ferner gehören zwei Mitarbeiterinnen als Geschäftsstellenbedienstete zur Jugendstation. Darüber hinaus ist ein Koordinator für die Öffentlichkeitsarbeit bei der Polizeidirektion Gera tätig.
Zum Arbeitsablauf ist zu sagen, dass grundsätzlich alle Straftaten von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Stadtgebiet Gera und in den umliegenden Städten und Gemeinden leben, von der Polizei in der Jugendstation bearbeitet und begleitet werden.
Zum Verfahren: Nach Eingang einer Anzeige benachrichtigt die Polizei die Staatsanwaltschaft. Daraufhin werden entsprechende Ermittlungsschritte festgelegt und die Jugendgerichtshilfe informiert. Der Staatsanwalt hat somit die Möglichkeit, sich im Rahmen des persönlichen Gesprächs - gegebenenfalls auch mit den Eltern - einen Eindruck über die Persönlichkeit und die Reife eines jungen Menschen zu verschaffen. Für die Jugendlichen besteht zudem die Chance, unmittelbar nach Abschluss polizeilicher Maßnahmen mit der Jugendgerichtshilfe Kontakt aufzunehmen. Auf diese Weise kann die Jugendgerichtshilfe die Betroffenen im Verfahren begleiten und unterstützen. Sofern keine Anklageerhebung geboten ist - dies ist in den meisten Fällen so -, ermöglicht diese Verfahrensweise die Auferlegung von Sanktionen durch die Staatsanwaltschaft direkt nach der polizeilichen Vernehmung. Die Jugendgerichtshilfe organisiert, begleitet und kontrolliert sodann die Umsetzung der erfolgten Sanktionen. Für den Fall einer Anklageerhebung ist es möglich, kurzfristig einen Termin anzuberaumen.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich nun zur Jugendstation Jena/Saale-Holzland-Kreis in Jena kommen. Mit der Errichtung der Jugendstation Jena/Saale-Holzland-Kreis im letzten Jahr ist Neuland betreten worden jedenfalls insofern, dass diese Jugendstation - soweit uns bekannt - erstmalig bundesweit nicht nur für eine Stadt, sondern für eine Stadt und einen umliegenden Landkreis zuständig ist. Es wird im Verlauf der dreijährigen Erprobungsphase wichtig sein zu beobachten, ob sich der erweiterte territoriale Radius bewährt und ebensolche überzeugende Ergebnisse wie in Gera vorzuweisen hat. Für die Jugendstation Jena sind valide Zahlen über die Senkung der Jugendkriminalität noch nicht erhältlich, da die Jugendstation erst im Frühjahr 2011, genauer gesagt am 21. März 2011, ihren Betrieb aufgenommen hat. Eine vorläufige Bestandsaufnahme der Polizei teilt für das Restjahr 2011 Folgendes mit - und diese Zahlen sind vielleicht von Interesse -, im Jahr 2011 sind in der Jugendstation Jena/Saale-Holzland-Kreis 621 Ermittlungsverfahren eingegangen, davon wurden 532 Vorgänge im selben Jahr abgeschlossen und an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Mit ca. 44 Prozent bildet den Hauptschwerpunkt der Ermittlungsverfahren der Bereich der Eigentumskriminalität, etwa 29 Prozent waren Gewaltdelikte, 13 Prozent Vermögensdelikte und ca. 14 Prozent sonstige Delikte. Die Arbeitsstruktur in der Jugendstation Jena ist durch eine Zusammenarbeit der Jugendgerichtshilfe der Stadt Jena und der Jugendgerichtshilfe des Saale-Holzland-Kreises gekennzeichnet. Die Jugendgerichtshilfe der Stadt Jena hat vier Mitarbeiter, die Jugendgerichtshilfe des Saale-Holzland-Kreises hat zwei Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen in diese Jugendstation entsandt. Vonseiten der Polizei arbeiten insgesamt fünf Polizeibeamtinnen bzw. Polizeibeamte in der Station. Von der Staatsanwaltschaft Gera arbeiten zwei Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte und ebenso viele Geschäftsstellenbeamte des mittleren Dienstes für die Jugendstation.
Zu Frage 2: Die Arbeit der Jugendstation Gera wurde von September 2000 bis Herbst 2003 - also während der dreijährigen Modelllaufzeit - wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Am 2. November 2000 wurde das Institut für Arbeit- und Sozialpädagogik in Jena mit dieser Evaluierung der Jugendstation betraut. Im August 2004 erfolgte eine abschließende Auswertung für den Erhebungszeitraum. Die Ergebnisse waren ermutigend und Ansporn für die Mitarbeiter, insbesondere da ihnen die Bedeutung ihrer Arbeit verdeutlicht wurde. Die Arbeit der Jugendstation Jena ist bisher noch nicht wissenschaftlich begleitet oder evaluiert worden. Das Thüringer Justizministerium bemüht sich derzeit, auch für die Arbeit dieser Jugendstation eine wissenschaftliche Begleitung und infolge davon eine Evaluation zu gewährleisten.
Zu Frage 3: Die Rückfragen bei der Praxis ergaben ein einheitlich zustimmendes Bild zur Arbeit der Jugendstationen. Aus den Personalvertretungen sind keine kritischen Äußerungen bekannt. Vor allem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jugendstationen, die direkt betroffenen Behörden, die Träger der freien Jugendhilfe und andere Vereine und Institutionen, die mit jungen Menschen arbeiten, sind vom Prinzip der behördenübergreifenden Zusammenarbeit in der Jugendstation überzeugt.
Zu Frage 4: Weitere Standorte sind nicht ausgeschlossen, bedürfen aber auch einer besonderen Interessenbekundung vonseiten interessierter Kommunen.
Danke, Herr Staatssekretär. Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Deshalb machen wir weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Renner von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/4539.