Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Kanis beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Ein erklärtes Ziel der Polizeistrukturreform in Thüringen ist die Erhöhung der polizeilichen Präsenz vor Ort. Um dieses Ziel zu erreichen, wird der Einsatz- und Streifendienst in den Basisdienststellen im Zuge der Neuorganisation personell gestärkt. Möglich ist dies nur durch eine Organisation mit straffen Führungs- und Verwaltungsstrukturen. Diesem Gedanken folgend und in der weiteren Umsetzung des Prinzips der Einräumigkeit der Verwaltung ist beabsichtigt, zum 1. Juli 2012 die beiden Polizeiinspektionen im Saale-Holzland-Kreis unter Beibehaltung der Standorte zusammenzulegen. Als
Sitz der künftigen Polizeiinspektion Saale-Holzland ist Stadtroda vorgesehen. Die Dienststelle in Eisenberg wird als Polizeistation weiterhin durchgängig besetzt sein. Somit gewährleistet die Polizei auch weiterhin eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung der Bürgerinnen und Bürger in Eisenberg und Umgebung. Die personelle Stärkung des operativen Streifendienstes, die Reduzierung von Funktionsdienstposten und die geplante Zentralisierung des Einsatz- und Notrufmanagements in der Landeseinsatzzentrale führen zu einer Verkürzung der polizeilichen Interventionszeiten sowie einer Qualitätssteigerung bei der Einsatzbewältigung. Vor allem aber führen sie zu einer Erhöhung der polizeilichen Präsenz vor Ort. Daher werden wir durch die Fusion beider Dienststellen einen Funkstreifenwagen mehr auf die Straße bringen können. Mit der Entscheidung zum Inspektionssitz für Stadtroda wird einsatztaktischen Gesichtspunkten gefolgt, da der polizeiliche Schwerpunkt in der Region Stadtroda liegt.
Zu Frage 2: Der Diskussionsprozess mit Kommunalpolitikern der Region wurde im Vorfeld der Entscheidung sowohl in Gesprächen als auch schriftlich geführt. Die dabei wiederholt geäußerte Befürchtung einer mit dem Verlust des Inspektionssitzes einhergehenden Reduzierung der Polizeipräsenz stellt sich als unbegründet dar. Die Wahrnehmung des polizeilichen Präsenzdienstes ist unabhängig vom Sitz der Führungs- bzw. administrativen Ebene, da die Beamten des Einsatz- und Streifen- sowie des Ermittlungsdienstes entsprechend der polizeilichen Lage eingesetzt werden. Wie bereits erwähnt, müssen die Bürgerinnen und Bürger aufgrund des Erhalts beider Polizeistandorte und des weiterhin sichergestellten 24-Stunden-Betriebs sowie der personellen Stärkung des Präsenzdienstes keine Nachteile in der polizeilichen Betreuung erwarten, im Gegenteil, diese wird noch verbessert. Gegenwärtig ist die Polizeidirektion Jena beauftragt, die Zusammenlegung der Zuständigkeitsbereiche der Polizeiinspektion in Stadtroda und Eisenberg zur künftigen Polizeiinspektion Saale-Holzland konzeptionell vorzubereiten. Über die Ergebnisse werden selbstverständlich die Verantwortungsträger des Landkreises sowie der Städte Eisenberg und Stadtroda rechtzeitig informiert.
Es gibt natürlich im Vorfeld einer solchen Planung immer Gespräche mit allen Beteiligten und es gibt beispielsweise ein Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Eisenberg. Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass das jetzt alles Planungen sind. Diese Planungen sind gemündet in einen Entwurf einer Anordnung zur Errichtung und Zusammenlegung von Polizeibehörden und der Thüringer Verordnung zur Neuordnung der Zuständigkeit von Polizeibehörden. Dieser Entwurf befindet sich zurzeit in der Anhörung, ist insbesondere natürlich den kommunalen Spitzenverbänden zugeleitet worden. Der Landtag hat auch eine Ausführung erhalten, so dass das offizielle Verfahren jetzt gerade im Fluss ist.
Wenn alles in der Planung ist, verstehe ich jetzt nicht ganz, warum am 01.07.12 die Zusammenlegung nach Stadtroda feststeht. Ich entnehme jetzt Ihren Worten, der Bürgermeister Eisenberg hat eine Stellungnahme abgegeben, der Landrat und der Bürgermeister der Stadt Stadtroda nicht?
Das ist so nicht richtig, wie Sie das sagen. Ich habe ausgeführt, dass mit allen Beteiligten gesprochen wurde und dass es eine schriftliche Stellungnahme von Eisenberg gibt. Daraus können Sie aber nicht ableiten, dass mit anderen nicht gesprochen wurde. Dann habe ich darauf hingewiesen, dass jetzt gerade das offizielle Beteiligungsverfahren läuft und jeder Gelegenheit hat, über seinen Spitzenverband Stellung zu nehmen.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Schubert von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/ 4225.
Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erarbeitung des Fahrplans der Nahverkehrsservicegesellschaft Thüringen mbH (NVS GmbH)
Bürgerinnen und Bürger haben erstmalig die Möglichkeit, sich im Rahmen der Erarbeitung des Fahrplanes der NVS GmbH zu beteiligen. Die NVS GmbH erarbeitet derzeit den Fahrplan, welcher ab 9. Dezember 2012 in Kraft treten soll und hat die Bürgerinnen und Bürger am 19. März 2012 aufgerufen, sich mit „konstruktiven Anregungen, Hinweisen und Kritiken“ zu beteiligen. Dies sollte bis zum 30. März 2012 geschehen. Diese Frist halten wir in Anbetracht der umfangreichen Fahrpläne für zu kurz bemessen.
1. Warum beträgt im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit am Fahrplanungsprozess der NVS GmbH die Rückmeldungsfrist nur zwei Wochen?
3. Inwieweit wird den sich beteiligenden Bürgerinnen und Bürgern transparent gemacht, warum und in welcher Weise ihre Vorschläge berücksichtigt oder nicht berücksichtigt werden?
4. Inwiefern wurden und werden bei Fahrplanungsprozessen in den Kommunen Bürgerinnen und Bürger einbezogen?
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, für die Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Schubert wie folgt:
Zu Frage 1: In diesem Jahr haben die Fahrgäste in Thüringen erstmals die Gelegenheit, bei der Abstimmung des Fahrplans für den Schienenpersonennahverkehr mitzuwirken. Im Rahmen des Beteiligungsprozesses waren die Fahrgäste aufgerufen, zum Fahrplanentwurf Stellung zu nehmen. Aufgrund der umfangreichen Vorarbeiten, die für die Erstellung des Jahresfahrplans notwendig waren, standen der NVS jedoch keine ausreichenden Zeitreserven mehr zur Verfügung, um eine längere Frist für die Öffentlichkeitsbeteiligung vorzusehen. Für die Auswertung der eingegangenen Hinweise hatte die NVS etwa zwei Wochen eingeplant, um den endgültigen Entwurf bis zum 10. April über die Eisenbahnverkehrsunternehmen bei den Infrastrukturbetreibern vorlegen zu können. Ungeachtet des
sen können sich die Fahrgäste jederzeit direkt an die Eisenbahnverkehrsunternehmen oder die NVS wenden, um Anregungen oder Kritikpunkte zum Fahrplanangebot vorzubringen.
Zu Frage 2: Die Landesregierung hält eine Frist von zwei Wochen nicht für ausreichend. Aus diesem Grunde wurde die NVS gebeten, künftig einen längeren Zeitraum für die Öffentlichkeitsbeteiligung vorzusehen.
Zu Frage 3: Der endgültige Fahrplan für das Jahr 2013 wird im Herbst dieses Jahres vorliegen und auf der Internetseite der NVS gemeinsam mit einer Übersicht zu den Abwägungsentscheidungen der eingereichten Vorschläge veröffentlicht.
Zu Frage 4: Für die Gestaltung der Fahrpläne des kommunalen öffentlichen Nahverkehrs sind grundsätzlich die jeweiligen kommunalen Aufgabenträger zuständig. Inwieweit diese die Bürgerinnen und Bürger im Einzelnen in den Planungsprozess einbeziehen, ist der Landesregierung nicht bekannt.
Vielen Dank für Ihre Ausführungen, denen ich entnehme, dass die Frist verlängert werden soll. Welchen Zeitraum halten Sie denn für angemessen zum Beispiel dann im nächsten Jahr?
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Minister. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/4270.
Im Stadtrat Arnstadt ist der Bürgermeister gleichzeitig der Sitzungsleiter. Die Stadt Arnstadt hat einen hauptamtlichen und einen ehrenamtlichen Beigeordneten, die Abwesenheitsvertreter des Bürgermeisters sind.
Zur Stadtratssitzung am 29. März 2012 waren der Bürgermeister und der ehrenamtliche Beigeordnete aus gesundheitlichen Gründen abwesend. Der
hauptamtliche Beigeordnete als Sitzungsleiter erklärte zu dem von der Fraktion DlE LINKE gestellten Dringlichkeitsantrag zur Verlängerung der Bewerbungsfrist für die im Staatsanzeiger ausgeschriebene Stelle des Ersten Beigeordneten, dass er sich bei diesem Antrag nach § 38 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) als persönlich Betroffenen ansieht und an der Debatte und Abstimmung hierzu nicht teilnehmen würde und somit die Sitzungsleitung abgeben müsste. Nach Rücksprache mit der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde (Land- ratsamt llm-Kreis) erklärte der Erste Beigeordnete, dass mit der Niederlegung der Sitzungsleitung die Sitzung des Stadtrates beendet werden müsste. Eine Abarbeitung der Tagesordnung wäre nicht mehr möglich. Weder Thüringer Kommunalordnung, Geschäftsordnung noch die Hauptsatzung der Stadt sehen eine Vertretungslösung für die Sitzungsleitung vor. Aufgrund dieser Rechtsauffassung zog die Fraktion DlE LINKE ihren Dringlichkeitsantrag für die Tagesordnung zurück.
1. Welche Regelungen hinsichtlich der Sitzungsleitung eines Stadtrates (Gemeinderates) sind aus Sicht der Landesregierung möglich, wenn der Bürgermeister und die Beigeordneten abwesend bzw. nach § 38 ThürKO persönlich beteiligt sind und somit an der Wahrnehmung der Sitzungsleitung gehindert sind und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
2. Unter welchen Voraussetzungen wäre der Stadtrat Arnstadt im dargestellten Fall ermächtigt gewesen, das älteste Stadtratsmitglied mit der Sitzungsleitung zu beauftragen und wie wird diese Auffassung begründet?
3. Inwieweit bedarf es aus Sicht der Landesregierung einer gesetzlichen Klarstellung, um wie im dargestellten Fall die Sitzungsleitung im Stadtrat und damit den Fortgang der Stadtratssitzung zu sichern und wie wird dies begründet?
4. Inwieweit ist nach Ansicht der Landesregierung im dargestellten Fall das Recht einer Fraktion (hier der Fraktion DlE LINKE) hinsichtlich der Beantragung der Erweiterung der Tagesordnung aus dringlichen Gründen behindert und welche Rechtsfolgen resultieren daraus?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Sind neben dem Bürgermeister auch seine Stellvertreter an einer Amtsausübung gehindert, obliegt es den Beteiligten zu prüfen, auf welche Weise eine für die jeweilige konkrete Fallgestaltung sinnvolle Lösung gefunden werden kann. In Betracht kommt beispielsweise, Tagesordnungspunkte im Einverständnis der Beteiligten auf die nächste Sitzung zu verschieben.
Zu Frage 2: Die gesetzlichen Regelungen in der Thüringer Kommunalordnung zur Vertretung des Bürgermeisters lassen in so einem Fall die in den Raum gestellte Entscheidung des Stadtrates nicht zu. § 23 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Kommunalordnung bindet den Vorsitz im Gemeinderat und damit die Sitzungsleitung an das Organ Bürgermeister. Der Bürgermeister wird gemäß § 32 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung im Falle der Verhinderung durch den Beigeordneten kraft Gesetzes vertreten. Der Gemeinderat hat daher nicht die Kompetenz zur Ausgestaltung der Vertretung im Fall der Verhinderung des Bürgermeisters und/oder seines Vertreters.
Zu Frage 3: Da die Stellvertretung des Bürgermeisters nach § 32 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung geregelt ist, ist eine Regelung durch das Stadtrecht ausgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.