Protocol of the Session on May 3, 2012

Zu Frage 3: Da die Stellvertretung des Bürgermeisters nach § 32 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung geregelt ist, ist eine Regelung durch das Stadtrecht ausgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Zu Frage 4: Die Einhaltung der Vorgaben der Thüringer Kommunalordnung verletzt grundsätzlich nicht subjektive Rechtspositionen.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Herr Präsident, die Antwort zur letzten Frage, kann die der Staatssekretär wiederholen? Das ist im allgemeinen Getümmel hier untergegangen, ich habe einfach die letzten zwei Sätze nicht mehr vernommen.

Ich werde ihn bitten, ich weiß nicht, ob er es kann. Herr Staatssekretär?

Ich mache es gern. Es war nur ein Satz: Die Einhaltung der Vorgaben der Thüringer Kommunalordnung verletzt grundsätzlich nicht subjektive Rechtspositionen.

Doch noch eine Nachfrage vom Abgeordneten.

(Abg. Kuschel)

Herr Staatssekretär, es geht hier nur um die Sitzungsleitung. Können Sie jetzt noch einmal erläutern, was für eine Folge eintritt, wenn Bürgermeister und Beigeordneter über längere Zeit nicht da sind? Da kann es doch nicht sein, dass der Stadtrat gehindert ist, seine Aufgaben wahrzunehmen. Da muss es doch irgendeine Lösung geben. Da geht es nicht um die Vertretung des Bürgermeisters im Außenverhältnis, sondern es geht um die Sitzungsleitung, nicht mehr und nicht weniger. Deshalb bitte ich Sie, noch einmal zu erläutern, welche Regelung getroffen werden kann zur Sitzungsleitung, wenn Bürgermeister und Beigeordnete, in dem Fall als Versammlungsleiter, ihre Funktion nicht wahrnehmen können.

Sie haben recht, es muss natürlich für solche Fallgestaltungen eine Lösung geben. Es kommt natürlich darauf an, wie der einzelne Fall gelagert ist. Wenn es sich um einen Fall einer längerfristigen Verhinderung handelt, dann ist denkbar, dass die Rechtsaufsichtsbehörde tätig wird nach § 122 der Thüringer Kommunalordnung. Wenn es um kurzfristige Verhinderung geht, da wäre denkbar, dass in dem Fall, den Sie hier geschildert haben, der Beigeordnete ein anderes Mitglied des Stadtrats bittet, für diesen Punkt die Sitzungsleitung zu übernehmen.

Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten König von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/4291.

Danke schön. Meine Anfrage:

Bundeswehr an der Kyffhäuser-Paracelsus-Schule in Bad Frankenhausen

Die Internetseite www.kyffhaeuser-nachrichten.de berichtete am 30. März 2012 vom Tag der offenen Tür an der Kyffhäuser-Paracelsus-Schule in Bad Frankenhausen. Nach dem Bericht stellte sich auch die Bundeswehr an der Schule vor und warb für Nachwuchs. Weiter wird berichtet, dass die Schule schon jahrelang eine „enge Zusammenarbeit“ mit der Bundeswehr pflege und unter anderem auch Räumlichkeiten der Schule für Beratungsgespräche zur Verfügung stelle. In der Antwort auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Bärwolff führte Minister Matschie aus, dass „Werbemaßnahmen als schulische Veranstaltung unzulässig“ sind. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages kommt in einer Ausarbeitung „Bundeswehr im Schulunterricht“ zu dem Schluss, dass eine einseiti

ge Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler unzulässig ist. Eine Beratung durch die Bundeswehr soll zudem außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, da diese nicht unmittelbar vom Lehrplan gedeckt ist.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwiefern betrachtet die Landesregierung die Nachwuchsgewinnung der Bundeswehr auf dem Tag der offenen Tür der Schule in Bad Frankenhausen als Werbemaßnahme im Rahmen einer schulischen bzw. durch die Schule organisierten Veranstaltung und damit als unzulässig? Wie begründet sie ihre Auffassung?

2. Gilt die Neutralitätsverpflichtung für staatliche Schulen für Schulen in freier Trägerschaft nur eingeschränkt? Wenn ja, unter welchen Umständen und wie wird dies rechtlich legitimiert? Wenn nein, inwiefern sieht die Landesregierung die Neutralitätsverpflichtung im Fall der an der Schule umfangreich praktizierten Durchführungen von schulisch organisierten Veranstaltungen unter Teilnahme der Bundeswehr zu Werbezwecken bzw. von Veranstaltungen der Bundeswehr noch als erfüllt an und wie begründet sie ihre Auffassung?

3. In welcher Anzahl und Form fanden seit 2009 Beratungsgespräche bzw. Veranstaltungen zur Werbung für einen militärischen Beruf der bzw. mit der Bundeswehr an der Kyffhäuser-ParacelsusSchule während der Unterrichtszeit statt und wurde im gleichen Maße militärkritischen Organisationen in gleichem Umfang die Möglichkeit von Beratungsgesprächen bzw. Veranstaltungen eingeräumt und wenn nein, warum nicht?

4. In welcher Anzahl und in welcher Form fanden seit 2010 weitere Beratungsgespräche und Veranstaltungen der Bundeswehr außerhalb der Unterrichtszeiten im Rahmen der öffentlich dargestellten „engen Zusammenarbeit“ mit der Schule statt und wie bewertet die Landesregierung eine derartige Präsenz der Bundeswehr in einer zur weltanschaulichen Neutralität verpflichteten Schule verfassungsrechtlich?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Herr Staatssekretär Prof. Merten.

Vielen Dank, Herr Präsident. Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten König wie folgt:

Zu Ihrer Frage 1: Es handelt sich im konkreten Fall um eine von einer Schule in freier Trägerschaft organisierte außerunterrichtliche Veranstaltung. Die

Schulen in freier Trägerschaft haben das Recht, ihren inneren und äußeren Schulbetrieb nach eigenem pädagogischen, religiösen oder weltanschaulichen Leitbild frei zu gestalten. Grenzen der Gestaltungsfreiheit ergeben sich bei den Schulen in freier Trägerschaft durch die Genehmigungsvoraussetzungen nach Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes.

Zu Ihrer Frage 2: Ja, wie bereits in der Antwort auf die Frage 1 ausgeführt, haben die Schulen in freier Trägerschaft das Recht, ihren inneren und äußeren Schulbetrieb nach eigenem pädagogischen, religiösen oder weltanschaulichen Leitbild frei zu gestalten.

Zu Frage 3: Hierzu liegen der Landesregierung keine statistischen Daten vor.

Zu Frage 4: Der Landesregierung liegen auch hierzu keine statistischen Daten vor und im Übrigen verweise ich auf meine Antwort zu Frage 1.

Ich sehe eine Nachfrage durch die Fragestellerin.

Ja, danke schön. Herr Staatssekretär, ich hatte ja unter Punkt 2 gefragt, wenn die Neutralitätsverpflichtung nur eingeschränkt gilt, wie Sie das dann begründen und ob Sie in der Form der Bundeswehr Werbung an dieser Schule, ja selbst die eingeschränkte Neutralitätsverpflichtung sozusagen noch als akzeptierbar sehen?

Also, ich hatte ja darauf hingewiesen, was die Frage der Ausgestaltung der Neutralitätspflicht anbelangt, sind wir auf die Voraussetzungen, die wir als Genehmigungsvoraussetzung auch gleichzeitig deutlich machen, auf Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes verwiesen, da haben wir eben einen geringeren Gestaltungsspielraum, deswegen sind freie Schule auch freie Schulen und wir haben keinen Hinweis darauf, dass diesen Ansprüchen hier nicht Genüge getan wurde.

Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Renner von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/4300.

Herr Präsident, wir bleiben an den Schulen.

Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz als qualifizierte Institution zur Aufklärung an Schulen?

Am 16. April 2012 wurde im Evangelischen Ratsgymnasium Erfurt die Ausstellung „Feinde der Demokratie“ des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz eröffnet. Im Rahmen des Thüringer Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit will das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz mit seiner Wanderausstellung über politischen Extremismus in Thüringen aufklären.

In der Antwort auf die Kleine Anfrage 1515, Drucksache 5/3070, erklärte Minister Geibert, das Angebot des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz umfasse bei Veranstaltungen an Schulen „lediglich Fachvorträge zu ausgewählten Themen“.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit betrachtet die Landesregierung das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz in Bezug auf den Nationalsozialistischen Untergrund als eine qualifizierte Institution zur Aufklärung über die Gefahren des Rechtsextremismus und wie begründet sie ihre Auffassung?

2. Welche Änderungen an den Aufgaben des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz sind erfolgt, dass dieses jetzt seine schulische Öffentlichkeitsarbeit über Fachvorträge hinausgehend intensiviert und wie sind diese Änderungen gesetzlich legitimiert?

3. Wie wurde und wird im Rahmen der Ausstellung das weltanschauliche Neutralitätsgebot der Schule gewahrt und insbesondere andere als die extremismustheoretische Sicht vermittelt?

4. Wie lautet die Konzeption zur Präsentation der Ausstellung einschließlich der vorgesehenen Ausstellungsorte und Werbemaßnahmen?

Für die Landesregierung antwortet das Innenministerium, Herr Staatssekretär Rieder.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, gestatten Sie mir bitte zunächst eine Vorbemerkung. Ich möchte zunächst an dieser Stelle ausdrücklich betonen, wir brauchen ein entschlossenes Eintreten der Bürgerinnen und Bürger und insbesondere auch unserer jungen Menschen für die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Dies ist eine unverzichtbare Voraussetzung für ein gedeihliches, die Grundrechte jedes Einzelnen achtenden Zusammenlebens in unserem Gemeinwesen. Man würde aber die Zivilgesellschaft überfordern, würde man sie bei dieser Tätigkeit alleinlassen. Es sind nicht zuletzt die Sicherheitsbehörden, die extremistischen Bestrebungen und Tendenzen entgegentreten. Den Verfassungsschutzbehörden kommt hierbei die Aufgabe zu, extremistische Bestrebungen zu beobachten

(Staatssekretär Prof. Dr. Merten)

und die Öffentlichkeit hierüber, und zwar in Form des jährlich erscheinenden Verfassungsschutzberichts, im Rahmen von Informationsvorträgen, aber auch beispielsweise visuell mittels einer Ausstellung zu informieren.

Die Landesregierung hat im Landtag am 27. Januar 2011 das Landesprogramm für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit vorgestellt, das als zentraler Baustein der Extremismusprävention in Thüringen Maßnahmen der Landesregierung bündelt. Beispielsweise wird das Projekt „Einmischen, Mitmachen, Verantwortung übernehmen - demokratiestarke Feuerwehren in Thüringen“ durch das Landesprogramm gefördert. Das Projekt „Sport - zeigt Gesicht! Gemeinsam couragiert handeln“ des Landessportbundes in Thüringen wird ebenfalls im Rahmen des Landesprogramms unterstützt. Ein Vorhaben des Verfassungsschutzes ist die Wanderausstellung „Feinde der Demokratie“. Die Ausstellung soll junge Menschen anregen, sich mit der Thematik zu befassen. Denn gerade in dieser Lebensphase ist es überaus wichtig, das Bewusstsein dafür zu schärfen, dass demokratische Werte alles andere als selbstverständlich sind. Sie müssen vielmehr in jeder Generation neu erarbeitet und gegen Angriffe verteidigt werden.

Ich komme damit zu den einzelnen Fragen:

Zu Frage 1: Ich danke dem Landesamt für Verfassungsschutz für die Ausstellung „Feinde der Demokratie“. Die Ausstellung ist ein Beleg dafür, dass das Landesamt seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über extremistische Bestrebungen gerecht wird.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Nur über Terroristen wissen sie nichts.)

Zu Frage 2: Seit der Diskussion und Verabschiedung des Thüringer Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit in den Jahren 2010 und 2011 ist über die Fachvorträge hinaus die Wanderausstellung „Feinde der Demokratie“ konzipiert worden. Diese ergänzt somit die bisherigen Maßnahmen des Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz im Bereich der Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit. Im Übrigen verweise ich auf die Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 3: Hauptanliegen der Ausstellung ist es, über die Gefahren des Rechtsextremismus zu informieren. Damit erfüllt das Amt eine gesetzliche Verpflichtung. Im Übrigen verweise ich auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 4, zu der ich jetzt komme.

Die Wanderausstellung steht unter dem Motto „Feinde der Demokratie, politischer Extremismus in Thüringen“ und wurde im Rahmen des genannten Landesprogramms von Mitarbeitern des Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz konzipiert, um insbesondere jugendliche Besucherinnen und Be