Protocol of the Session on March 22, 2012

eine Bewertung dieser Konzepte durch die Landesregierung sehen wir keine Veranlassung.

Es gibt eine Nachfrage durch den Abgeordneten Meyer.

Ja, vielen Dank, Herr Staatssekretär. Sehen Sie auch keine Veranlassung, wenn es um Prüfungen von schulaufsichtspflichtigen Genehmigungen beispielsweise geht?

Dazu sehen wir natürlich die Veranlassung, gleichfalls wenn es darum geht, Förderung durch das Land vorzunehmen, dann kommen wir natürlich in diese Phase hinein.

Zunächst noch einmal die zweite Nachfrage von Herrn Abgeordneten Meyer und dann ist Frau Leukefeld dran.

Dann wäre es doch angemessen, zu diesem Teilaspekt der Frage zu antworten.

Unserem Haus ist dies nicht bekannt. Über schulaufsichtspflichtige Genehmigungen kann ich jetzt an der Stelle nichts sagen.

Es wird ja die Landesregierung gefragt, das müssen Sie ja nicht machen.

Ja, Frau Leukefeld, jetzt habe ich Ihnen zu viel versprochen. Es geht nicht. Sie sind nicht die Fragestellerin. Sie haben in Vertretung vorgetragen und der Herr Meyer hat sich zweimal eher gemeldet. Tut mir leid, aber die Geschäftsordnung lässt nichts anderes zu. Danke, Herr Staatssekretär.

Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gumprecht von der Fraktion der CDU in der Drucksache 5/4151 und sie wird vorgetragen vom Abgeordneten Kowalleck.

Danke, Herr Präsident.

Prüfung des öffentlichen Wohls bei Gebietsänderungen

Die Thüringer Kommunalordnung regelt in § 8 das Gemeindegebiet und in § 9 Gebiets- und Bestandsänderungen von Gemeinden. Dabei wird der Begriff „Gründe des öffentlichen Wohls“ als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Änderung genannt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie ist der Begriff des öffentlichen Wohls definiert?

2. Welche Kriterien werden bei der Prüfung des öffentlichen Wohls bei einem freiwilligen Zusammenschluss oder bei einer Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde angewendet?

3. Gibt es in Thüringen bereits gerichtliche Entscheidungen zur Auslegung des Begriffs „öffentliches WohI“?

4. An welchen anderen Gerichtsurteilen orientiert sich die Rechtsauffassung der Kommunalaufsicht?

Für die Landesregierung antwortet das Innenministerium der Herr Staatssekretär Rieder.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gumprecht, vorgetragen von Herrn Abgeordneten Kowalleck, beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Der Begriff „öffentliches Wohl“ oder „Gemeinwohl“ ist nicht abschließend definiert. Das öffentliche Wohl ist ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff. Die Festlegung von Gründen des öffentlichen Wohls ist vorrangig Sache des demokratisch legitimierten Parlaments. Dem Gesetzgeber obliegt es, die für ihn maßgeblichen Gemeinwohlgründe im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu bestimmen und an ihnen die konkreten kommunalen Neugliederungen auszurichten.

Zu Frage 2: Freiwillige Gemeindezusammenschlüsse und freiwillige Eingliederungen von Gemeinden sind Gebiets- und Bestandsänderungen im Sinne des Artikels 92 Abs. 1 der Thüringer Verfassung und des § 9 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung. Änderungen am Gebiet und/oder Bestand von Kommunen erfolgen ausschließlich aus Gründen des öffentlichen Wohls. Aufgrund der Unbestimmtheit der Gründe des öffentlichen Wohls und der verschiedenartigen örtlichen Gegebenheiten gibt es keinen allgemeingültigen Prüfmaßstab für

(Staatssekretär Dr. Schubert)

kommunale Neugliederungen. Jeder Einzelfall ist besonders zu betrachten. Hierbei hat der Gesetzgeber den für seine Maßnahme erheblichen Sachverhalt zutreffend zu ermitteln und dem jeweiligen Neugliederungsgesetz zugrunde zu legen. Ferner muss er alle Gemeinwohlgründe sowie die Vor- und Nachteile der gesetzlichen Regelungen in die vorzunehmende Abwägung einstellen. Außerdem muss der gesetzgeberische Eingriff geeignet, erforderlich, verhältnismäßig sowie frei von willkürlichen Erwägungen sein. Bei der Prüfung der Gründe des öffentlichen Wohls sind die Interessen und Belange der einzelnen Gemeinden ebenso zu berücksichtigen wie die Interessen der Allgemeinheit. Widerstreitende Interessen müssen gegeneinander abgewogen werden. Gründe des öffentlichen Wohls liegen bei Gebiets- und Bestandsänderungen dann vor, wenn im Ergebnis der Abwägung die für die vorgesehene kommunale Strukturänderung sprechenden Gründe überwiegen.

Zu Frage 3: Es gibt einige Entscheidungen des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zu kommunalen Neugliederungen, in denen auch auf den Begriff des öffentlichen Wohls eingegangen wurde. Beispielsweise möchte ich nennen die Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1996 und vom 18. September 1998.

Zu Frage 4: Die Rechtsauffassung der Kommunalaufsichtsbehörden des Freistaats Thüringen orientiert sich an den einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der Verfassungsgerichte der Länder zu kommunalen Neugliederungen, insbesondere natürlich des Thüringer Verfassungsgerichtshofs. Die Rechtsprechung entwickelt sich stetig fort und wird von den Kommunalaufsichten in Thüringen regelmäßig verfolgt.

Ich sehe keinen Nachfragebedarf. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Leukefeld von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/4159.

Danke, Herr Präsident. Ich bin auch selbst da.

Thüringer Gesetzesinitiative Mindestlohn

Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie hat eine Initiative in Form eines Gesetzentwurfs für einen bundesweiten gesetzlichen Mindestlohn vorgestellt. Darin wird vorgeschlagen, als Lohnuntergrenze für Vollzeitbeschäftigte 8,33 € festzuschreiben. Die Höhe orientiert sich an dem in Ost und West geltenden einheitlichen Tarifvertrag der Abfallwirtschaft sowie der Lohnuntergrenze der Thüringer Richtlinie für Lohnkostenzuschüsse im Rahmen der ESF-Förderung. Zur Abstimmung und Klärung des Sachverhalts

wurde unter Beteiligung der Landesregierung eine Arbeitsgruppe Mindestlohn gebildet, die sowohl inhaltlich als auch strategisch das weitere Herangehen beraten soll.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann wurde die Arbeitsgruppe gebildet und wer ist Mitglied?

2. Welche inhaltlichen Positionen sind Schwerpunkt der Debatte und worin bestehen derzeit die unterschiedlichen Auffassungen?

3. Welche Vorschläge zum Inhalt und zum weiteren Umgang mit dem Gesetzentwurf des Wirtschaftsministeriums werden die Vertreter der Landesregierung der Arbeitsgruppe und in der Folge die Arbeitsgruppe der Landesregierung vorschlagen?

4. Wird die Landesregierung mit diesem Gesetz eine Bundesratsinitiative zur Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns einbringen und wenn ja, wann?

Danke schön.

Danke, Frau Abgeordnete. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, Herr Staatssekretär Staschewski.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich beantworte die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Leukefeld, von ihr höchst persönlich selbst vorgetragen, im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Der Thüringer Wirtschaftsminister hat sich mit der Thüringer Ministerpräsidentin am 19. Januar dieses Jahres auf die Einrichtung einer Arbeitsgruppe verständigt. Am 14. Februar fand die konstituierende Sitzung der Arbeitsgruppe statt. Eine erste inhaltliche Runde war am 23. Februar. Mitglieder der Arbeitsgruppe sind Frau Ministerin Walsmann, die Herren Abgeordneten Lemb, Baumann, Heym, Bergemann, Herr Minister Voß, Minister Carius und Minister Machnig.

Zu Frage 2: Die Arbeitsgruppe bietet die Möglichkeit, das Thema Mindestlohn umfassend aufzuarbeiten und Vorschläge für gute Arbeit und gute Löhne zu erörtern. Die Arbeitsgruppe hat sich in einer ersten Sitzung mit der Entwicklung des Niedriglohnsektors und der Entwicklung der Tariflöhne befasst.

Zu Frage 3: Es wird ein konstruktiver Dialog zum Gesamtkomplex Arbeit, Löhne und Lohnuntergrenzen stattfinden. Ziel ist die Erarbeitung eines Berichts für das Kabinett und die Unterbreitung entsprechender Vorschläge zum Thema gute Arbeit und Löhne.

(Staatssekretär Rieder)

Zu Frage 4: Ziel ist die Erarbeitung eines geeigneten Vorschlags aus Thüringen. Die Arbeitsgruppe ist aber noch in der Arbeitsphase, wie ich eben sagte.

Es gibt zunächst erst einmal eine Nachfrage durch Abgeordnete Leukefeld.

Ja, Herr Staatssekretär, danke schön für die Antwort. Leider habe ich eher weniger gehört, wie die Positionierung zu dem vorgelegten Gesetzentwurf ist, der ja, denke ich, schon - so hat das ja ein Gesetzentwurf an sich - konkrete Festlegungen zur Entscheidung vorlegt. Jetzt wird ein konstruktiver Dialog geführt, ein Bericht gemacht und weitere Vorschläge unterbreitet. Was sind denn die Dissenspunkte zu dem vorliegenden Gesetzentwurf?

Ja, Frau Leukefeld, wir machen das so, dass wir erst mal genau die Zahlen, Daten, Fakten auf den Tisch legen. Da haben wir umfassende Rechercheaufgaben gemacht, haben die diskutiert. Ich denke immer, das ist eine wichtige Grundlage, dass man erst mal weiß, über was man genau redet, wie die Entwicklungen sind. Und jetzt werden dann innerhalb der Landesregierung entsprechend Vorschläge erarbeitet, eigene Konzepte erarbeitet, wie man dem entsprechend begegnet.

Es gibt eine weitere Nachfrage durch die Fragestellerin.

Ich will jetzt einfach nur noch mal nach der Zeitschiene fragen, das klingt sehr arbeitsintensiv, was da ansteht. Wann könnten Sie sich denn vorstellen, dass Sie zu einem konstruktiven Ergebnis kommen und wird das im Ergebnis dann dazu führen, dass es eine Bundesratsinitiative geben wird?

Das waren jetzt zwei Fragen. Ob es dann eine und welche Initiativen gestartet werden, wird dann diese Arbeitsgruppe, wie gesagt, entscheiden und wird dann einen Vorschlag für die Landesregierung machen. Wie Sie das vielleicht heute auch im „Freien Wort“ im Interview des Ministers lesen konnten, könnte man sich durchaus vorstellen, dass wir bereits im Mai Vorschläge haben, die dann durchaus auch veröffentlicht oder bekannt werden können.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Klaubert von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/4162.