Protocol of the Session on February 24, 2012

3. Inwieweit liegen die Fördervoraussetzungen nicht mehr vor, wenn ein Aufgabenträger das Sanierungskonzept mit eigenen Finanzmitteln und/ oder der Zusammenarbeit anderer Aufgabenträger erstellt?

4. Inwieweit sind die Kosten zur Erstellung des Sanierungskonzepts auf die Wasser- und Abwassergebühren umlagefähig und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Für die Landesregierung antwortet der Staatssekretär im Innenministerium, Herr Rieder.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Frau Abgeordneten Wolf beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Das Innenministerium kann die Erstellung von Sanierungs- oder Strukturkonzepten der Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung fördern, wenn diese einen entsprechenden Antrag stellen. Die geförderten Konzepte dienen insbesondere dazu, die Entwicklung der Aufgabenträger darzustellen und Maßnahmen für die eigene Sanierung aufzuzeigen oder die Auswirkungen eines Zusammenschlusses oder der Zusammenarbeit von mehreren Aufgabenträgern darzustellen. Dem Förderantrag der Aufgabenträger sind regelmäßig verschiedene Unterlagen beizufügen, insbesondere ein Vertragsentwurf mit der Wirtschaftsprü

(Präsidentin Diezel)

fungsgesellschaft, die das Konzept erstellen soll. Der Vertragsentwurf soll unter anderem die notwendigen Angaben zum Prüfungsgegenstand bzw. Leistungsumfang des Konzepts, zu den voraussichtlichen Honorarkosten sowie zu den Rahmenbedingungen der Auftragsabwicklung enthalten.

Zu Frage 2: Der Zweckverband Eisenach-Erbstromtal hat mit Schreiben vom 23. November 2010 für das Jahr 2011 einen Antrag auf Förderung eines Sanierungskonzepts gestellt. Das Innenministerium stand mit dem Zweckverband mehrfach schriftlich und mündlich in Kontakt und hat verschiedene Unterlagen, insbesondere den Vertragsentwurf, mit den notwendigen Angaben zum Prüfungsgegenstand und zu den voraussichtlichen Kosten nachgefordert. Zuletzt wurde der Zweckverband EisenachErbstromtal mit Schreiben vom 30. November 2011 auf die Unvollständigkeit seines Antrags hingewiesen und um Mitteilung gebeten, ob an dem Antrag festgehalten werde. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 hat der Zweckverband mitgeteilt, dass die geforderten Informationen und Unterlagen derzeit noch nicht vorgelegt werden können, jedoch an dem Förderantrag festgehalten wird. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 hat der Zweckverband mitgeteilt, dass der Antrag auf Förderung des Sanierungskonzepts auf das Jahr 2012 verschoben werden soll.

Zu Frage 3: Die Zusammenarbeit mit anderen Aufgabenträgern zur Erstellung eines Konzepts schließt eine Förderung grundsätzlich nicht aus. Auch eine teilweise Beteiligung des Aufgabenträgers an den Honorarkosten für die Erstellung eines Sanierungs- oder Strukturkonzepts mit eigenen Finanzmitteln ist nicht förderschädlich.

Zu Frage 4: Nach der einschlägigen Kommentarliteratur zum kommunalen Abgabenrecht sind auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, sogenannte Fremdkosten, die im Zusammenhang mit der Leistungserstellung stehen, grundsätzlich im Rahmen der Gebührenkalkulation ansatzfähig.

Es gibt Nachfragewunsch durch die Fragestellerin.

Die Frage von Herrn Fiedler würde mich aber interessieren. Sie haben eine ganze Reihe von Ausführungen gemacht mit den Daten, wie die Anträge geliefert wurden, was nachgefordert wurde, erst mal herzlichen Dank für die Antwort. Das heißt aber, nach dem, was ich Ihrer Antwort entnehmen kann, ist die Aussage, bisher habe man noch keine Rückmeldung vom Land erhalten, falsch.

Dies ist unzutreffend, ja.

Es gibt eine weitere Nachfrage durch den Abgeordneten Kuschel.

Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, Sie haben formuliert, dass Unterlagen gefehlt hätten und dass es dazu einen Dialog, ein Dialogverfahren schriftlich, mündlich mit dem Zweckverband gab, können Sie kurz benennen, welche Unterlagen bisher der Zweckverband dem Land, die zur Prüfung notwendig sind, nicht vorgelegt hat?

Ja, zum Beispiel den Vertragsentwurf mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Die zweite Nachfrage.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt ja offensichtlich, es sollen 600.000 € fehlen. War aus den Unterlagen der Landesregierung ersichtlich, wo möglicherweise die 600.000 € sind?

Zu Ermittlungsverfahren, die anhängig sind, nimmt die Landesregierung grundsätzlich nicht Stellung.

Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die nächste Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kummer von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/ 4048.

Anpassung eines ÖPNV-Vertrags für den Busverkehr im Landkreis Hildburghausen an die GehaltsTarifentwicklung

Im Landkreis Hildburghausen wurde der öffentliche Nahverkehr (Bus) an „Werra-Bus“ vergeben, ein Tochterunternehmen des „V“-Konzerns. Bei Abschluss des über mehrere Jahre laufenden Vertrages im Jahr 2011 soll schon bekannt gewesen sein, dass zeitnah in Thüringen eine neue Regelung über Berücksichtigung von Tarifstandards bei Ausschreibungen, gerade auch im Bereich ÖPNV (vgl. § 10 Abs. 2 Thüringer Vergabegesetz) in Kraft sein wird. Der Vertrag soll - nach vorliegenden Informationen

(Staatssekretär Rieder)

- eine „Anpassungsklausel“ mit Blick auf Veränderungen bei den Personalkosten enthalten. Im Thüringer Vergabegesetz findet sich auch eine Bestimmung zur Tariftreue. Daher stellt sich die Frage, ob angesichts der ziemlich langen Laufzeit der Vertrag über die ÖPNV-Leistungen an die tariflichen Gehaltsstandards angepasst werden muss oder zumindest angepasst werden kann.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwiefern sind Anbieter von ÖPNV-Dienstleistungen, wie z.B. Werra-Bus - auch unter Berücksichtigung des Thüringer Vergabegesetzes -, verpflichtet, an ihre Beschäftigten, insbesondere Busfahrer, Tariflöhne zu bezahlen?

2. Inwiefern ist der öffentliche Auftraggeber - insbesondere im Bereich der ÖPNV-Dienstleistungen und für den Fall, dass der konkrete Vertrag eine Anpassungsklausel enthält - verpflichtet bzw. berechtigt, beim Auftragnehmer die Einhaltung von tariflichen Vorschriften auch bei Veränderungen, wie z.B. von Neuregelungen im Vergaberecht, bzw. notwendigen Anpassungen nach Vertragsbeginn durchzusetzen?

3. Inwiefern besteht für den öffentlichen Auftraggeber die Pflicht bzw. das Recht, gegenüber dem Auftragnehmer den Vertrag über ÖPNV-Dienstleistungen zu kündigen, wenn dieser tarifliche Entlohnungspflichten nicht einhält?

4. Welchen Nachbesserungsbedarf sieht die Landesregierung mit Blick auf die wirksame und lückenlose Durchsetzung von Tarif- bzw. Mindestlohnstandards bei Vergabe von Dienstleistungen in Thüringen - insbesondere im Bereich des ÖPNV?

Für die Landesregierung antwortet der Minister für Bau, Landesentwicklung und Verkehr, Herr Carius.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kummer beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein vor Inkrafttreten des Thüringer Vergabegesetzes durch den Landkreis Hildburghausen begonnenes Verfahren, das nach § 22 Thüringer Vergabegesetz nach bisherigem Recht fortgesetzt und abgeschlossen wurde. Dies gilt auch bezüglich der Pflichten des Auftragnehmers beim Einsatz von Nachauftragnehmern.

Zu Frage 2: Maßgeblich sind die gesetzlichen bzw. vertraglichen Regelungen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Zu Frage 3: Maßgebend hierfür sind die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten vertraglichen Regelungen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Zu Frage 4: Die Landesregierung sieht zum jetzigen Zeitpunkt keinen Nachbesserungsbedarf.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Herr Minister, das heißt, im Landkreis Hildburghausen wäre, wenn der Vertrag jetzt acht Jahre gilt, es möglich, dass acht Jahre lang weiter die Busfahrer für 6,70 € die Stunde bezahlt werden? Sehe ich das richtig?

Ob das dann tatsächlich so gehandhabt wird, würde ich jetzt mal offenlassen, aber rechtlich möglich ist das auf jeden Fall, ja.

Die nächste Nachfrage, bitte.

Weil Sie jetzt gerade gesagt haben, ob das dann wirklich so gehandhabt wird: Sehen Sie denn eine Möglichkeit, wenn der Kreis die Regelung, die er bei Vertragsabschluss dort eingegangen ist, an das geltende Vergaberecht in Thüringen anpassen will, dass der Kreis dies tun kann?

Es obliegt den Vertragspartnern, gemeinsam eine Lösung zu finden in der Sache. Das kann die Landesregierung an dieser Stelle nicht bewerten.

Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Minister. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Augsten von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/4050. Frau Schubert, bitte.

Geplante Standortschießanlage der Bundeswehr im „Zeitzer Forst“ und ihre Auswirkungen auf Thüringen

(Abg. Kummer)

Die Bundeswehr plant im größten zusammenhängenden Waldgebiet im südlichen Sachsen-Anhalt, dem Zeitzer Forst, eine Standortschießanlage zur überwiegend nachträglichen Nutzung für Bundeswehrstandorte unter anderem in Thüringen. Für weit mehr als 10 Mio. € sollen in diesem ausgewiesenen Landschafts- und Vogelschutzgebiet - was auch ein FFH-Gebiet ist - Bundeswehrangehörige vorwiegend des Standortes Gera-Hain künftig Schießübungen in beträchtlichen Größenordnungen durchführen. Ihre Auswirkungen auf die Stadt Gera dürften erheblich sein. Die Stellungnahmen von Thüringer Kommunen und Behörden sind dabei von Bedeutung. Das Genehmigungsverfahren führt der Burgenlandkreis durch.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Auswirkungen - vor allem Beeinträchtigungen der Gesundheit durch Lärmbelastungen sind im Falle der Inbetriebnahme der Schießanlage auf die Bewohner in Thüringen, zum Beispiel der angrenzenden Ortsteile der Stadt Gera, zu erwarten?

2. Welche Thüringer Kommunen und Behörden sind in das Genehmigungsverfahren eingebunden und welche Stellungnahmen mit welchem Inhalt wurden dazu bisher abgegeben?

3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu einer Nachnutzung des Thüringer Truppenübungsplatzes Ohrdruf für die von der Bundeswehr geplante o.g. Schießanlage und wie begründet sie ihre Auffassung?

4. Sieht die Landesregierung schutzwürdige Interessen, insbesondere des Umwelt- und Naturschutzes, auf Thüringer Gebiet gefährdet, wenn ja, warum, wenn nein, warum nicht und wie begründet sie dieses jeweils?

Für die Landesregierung antwortet der Staatssekretär vom Innenministerium, Herr Rieder.