Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Augsten, vorgetragen von Frau Abgeordneter Schubert, beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die geplante Standortschießanlage befindet sich im Zeitzer Forst auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt Burgenlandkreis. Im Genehmigungsbescheid des Burgenlandkreises vom 11. Januar 2011 wird festgelegt, dass die zulässigen Emissionsrichtwerte von 55 Dezibel tags und 40 Dezibel nachts nicht überschritten werden dürfen.
Zu Frage 2: Nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen wurde die Stadtverwaltung Gera im Genehmigungsverfahren beteiligt. Die Stadtverwaltung Gera hat zu den Belangen des Lärmschutzes im Anwohnerbereich der geplanten Schießanlage Stellung genommen und auf mögliche Auswirkungen hingewiesen. In Bezug auf den erforderlichen Lärmschutz hat die Stadtverwaltung Gera im Beteilungsverfahren erwirkt, dass der nördliche Teil der Ortschaft Großaga als allgemeines Wohngebiet betrachtet wird. In den Antragsunterlagen wurde dagegen von einem Dorfmischgebiet ausgegangen. Dadurch wurde in der Genehmigung sowohl tags als auch nachts ein um 5 Dezibel niedrigerer Emissionsrichtwert zum Schutz der Anwohner festgelegt.
Zu Frage 3: Der Übungsplatz in Ohrdruf bietet aufgrund seiner Größe insbesondere für das in Gotha beheimatete Aufklärungsbataillon 13 die einzige Möglichkeit, mit Aufklärungsdrohnen zu üben. Der Übungsplatz steht auch anderen Einheiten und Verbänden, z.B. aus Erfurt, weiterhin für die Gefechtsausbildung und für Schulschießübungen zur Verfügung. Die standortnahen Übungsmöglichkeiten tragen zur Standortsicherung für Thüringer Bundeswehrstandorte bei. Deshalb begrüßt die Landesregierung die vom Bundesministerium der Verteidigung erklärte weitere militärische Nutzung des Truppenübungsplatzes Ohrdruf.
Zu Frage 4: Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beteiligte Stadt Gera führt in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2010 aus, dass die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung bereits für die im unmittelbaren Umfeld der geplanten Anlage vorkommenden Arten keine erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz voraussagt. Daher sieht die Stadt Gera erst recht für die weiter entfernten Bereiche des Zeitzer Forstes auf Geraer Stadtgebiet keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Landesregierung hat keine Veranlassung, diese Bewertung infrage zu stellen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Umweltgesichtspunkten sollte auch nicht außer Betracht bleiben, dass durch den Neubau der Schießanlage im Zeitzer Forst zukünftige An- und Abfahrten der in Gera stationierten Bundeswehreinheiten zu der um 100 km entfernten Schießanlage nach Ohrdruf entfallen, was zweifellos die Schadstoffemissionen mindert.
Danke, Herr Staatssekretär, es gibt ja eine Bürgerinitiative in Sachsen-Anhalt, die sich entsprechend
dagegen engagiert und im Gespräch mit Experten wurde betont, dass die Lärmpegel weit mehr als 55 Dezibel erreichen. Meine Frage: Sie haben gesagt, sie wurden noch mal abgesenkt aufgrund der Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets, also die Lärmpegel wurden abgesenkt in einem Teil. Können Sie versichern, dass diese Pegel wie vorgeschrieben auch eingehalten werden bei einer möglichen Inbetriebnahme?
Ich kann sagen, dass im Genehmigungsbescheid die Dezibel und die Grenzwerte, die ich in der Antwort zu Frage 1 genannt habe, festgeschrieben sind.
Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Barth von der Fraktion der FDP in der Drucksache 5/4051.
Das „Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes“ wurde am 16. Dezember 2011 vom Thüringer Landtag beschlossen. Es enthält Änderungen diverser Paragraphen des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes vom 24. November 2006. Darunter findet sich die Regelung, dass Arbeitnehmer im Einzelhandel an mindestens zwei Samstagen im Monat nicht mehr arbeiten dürfen. Eine Verordnung zur Durchführung des Gesetzes, die neben notwendigen Präzisierungen auch Ausnahmen der strikten Samstagsregelung enthalten sollte, ist noch nicht erarbeitet und in Kraft gesetzt worden.
1. Welchen konkreten Anlass sah die Landesregierung für die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung, nach der Arbeitnehmer im Thüringer Einzelhandel an mindestens zwei Samstagen im Monat nicht arbeiten dürfen?
2. Beabsichtigt die Landesregierung die genannte Regelung zur Samstagsarbeit auch auf Beschäftigte in anderen Branchen anzuwenden, falls ja, auf welche, falls nein, warum nicht?
3. Sind der Landesregierung die tarifvertraglichen Regelungen bekannt, nach denen Beschäftigte im Einzelhandel nur fünf Tage die Woche arbeiten dürfen und wie bewertet sie vor diesem Hintergrund das beschriebene Samstagsarbeitsverbot?
Auffassung der Landesregierung auch für die Besitzer von inhabergeführten Einzelhandelsgeschäften und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung zu dieser Frage?
Für die Landesregierung antwortet die Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit, Frau Taubert.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, zunächst möchte ich feststellen, dass die Fraktion der FDP keine Änderung ihrer Fragestellung nach Veröffentlichung am 16. Februar vorgenommen hat, so dass wir schon auch der Meinung waren, dass Sie möchten, dass wir beantworten, was wir mit dem einen Samstag meinten. Ich möchte im Namen der Landesregierung die Mündliche Anfrage wie folgt beantworten.
Zu Frage 1: Gewerkschaften, Betriebsräte und einzelne Beschäftigte haben wiederholt die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen im Handel beklagt. Mit der Erweiterung der Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz sollten die Zielstellung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes verdeutlicht, die Belange der Beschäftigten stärker berücksichtigt und die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert werden.
Zu Frage 2: Die Landesregierung beabsichtigt nicht, die Regelungen zur Samstagsarbeit auf andere Branchen auszuweiten.
Zu Frage 3: Tarifvertragliche Regelungen, wenn auch nicht umfänglich, sind der Landesregierung bekannt. Auch bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche kommt einem freien Samstag für die gemeinsame Freizeit mit der Familie besondere Bedeutung zu.
Zu Frage 4: Auch für Arbeitnehmer in inhabergeführten Einzelhandelsgeschäften gelten grundsätzlich die Erwägungen zu den genannten Schutzzielen.
Wenn ich darf, weil Herr Barth und die FDP-Fraktion ohnehin noch mehrere Anfragen haben, bleibe ich hier stehen.
Frau Ministerin, ich schaue erst mal, ob es eine Nachfrage gibt vonseiten des Fragestellers. Das ist der Fall.
Vielen Dank, Herr Präsident. Frau Ministerin, über diesen Druckfehler brauchen wir uns nicht zu streiten. Das hat jetzt auch in Ihrer Antwort keine Rolle gespielt, ob es nun um einen oder zwei Samstage
geht. Mich würde interessieren, Sie haben gesagt, Sie beabsichtigen nicht, das auf andere Branchen auszudehnen. Was ist denn Ihrer Meinung nach der Unterschied zwischen dem Einzelhandel und anderen Branchen, der eine besondere Behandlung des Einzelhandels bei der Samstagsarbeit erforderlich macht.
Herr Barth, Sie wissen, dass wir nicht alle Branchen überhaupt regeln können. Sondern für uns geht es vor allen Dingen um das Ladenöffnungsgesetz, das heißt, wir wollen auch unsere Kompetenzen gar nicht überschreiten. Möglicherweise steht das hinter der Frage. Deswegen können wir uns nur auf den Einzelhandel kaprizieren.
Vielen Dank. Ich will noch mal auf den Bereich des öffentlichen Dienstes kommen. Das sind zwar vorrangig Beamte, aber es gibt auch eine ganze Reihe von Angestellten im öffentlichen Dienst. Wie kommt denn die Landesregierung da ihrer Fürsorgepflicht nach unter den von Ihnen gezogenen Begründungen des Arbeitnehmerschutzes, um hier sicherzustellen, dass vergleichbare Schutzregelungen auch für diese Arbeitnehmer gelten.
Ich gehe davon aus, dass in allen Bereichen, die den Freistaat Thüringen und auch die Kommunen umfassen, der Arbeitnehmerschutz, der tarifvertraglich oder nach Beamtenrecht vereinbart ist, auch gesichert wird. Mir sind keine Erkenntnisse bekannt, dass das nicht der Fall ist.
Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Selbstverständlich, Frau Ministerin, können sie dort vorn verweilen.
Ich rufe auf die nächste Mündliche Anfrage und das ist die des Abgeordneten Kemmerich von der FDPFraktion in der Drucksache 5/4052.
Das „Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes“ wurde am 16. Dezember 2011 vom Thüringer Landtag beschlossen. Es enthält Änderungen diverser Paragraphen des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes vom 24. November 2006 (GVBI. S. 541). Darunter findet sich die Regelung, dass Arbeitnehmer im Einzelhandel an mindestens zwei Samstagen im Monat nicht mehr arbeiten dürfen. Eine Verordnung zur Durchführung des Gesetzes, die neben notwendigen Präzisierungen auch Ausnahmen der strikten Samstagsregelung enthalten sollte, ist noch nicht erarbeitet und in Kraft gesetzt worden.
1. Kam es nach Kenntnis der Landesregierung schon zu Schließungen von Einzelhandelsgeschäften aufgrund der Neuregelung zur Samstagsarbeit und wie bewertet die Landesregierung die Gefahr von weiteren Geschäftsaufgaben aufgrund der Neuregelung?
2. Wie viele inhabergeführte Einzelhandelsgeschäfte gibt es nach Kenntnis der Landesregierung in Thüringen?
3. Wie beurteilt die Landesregierung die Auswirkungen des Gesetzes auf kleinere und insbesondere auf inhabergeführte Einzelhandelsgeschäfte?
4. Wie viele Arbeitnehmer haben nach Kenntnis der Landesregierung in Thüringen bisher nur bzw. bevorzugt samstags gearbeitet?
Namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kemmerich wie folgt:
Zu Frage 1: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über Schließungen von Einzelhandelsgeschäften aufgrund der Neuregelung zur Samstagsarbeit vor. Der Landesregierung ist es nicht möglich, eine Einschätzung zur Gefahr von Geschäftsaufgaben aufgrund der Neuregelung zu treffen. Grundsätzlich unterliegt eine Geschäftsgründung immer dem unternehmerischen Risiko, zu dem auch die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben gehört.