Vielen Dank, Herr Präsident. Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, wir beraten heute das Gesetz zur Änderung des Untersuchungsausschussgesetzes der Fraktion DIE LINKE. Die Fraktion DIE LINKE hat den Gesetzentwurf schon seit Längerem angekündigt, jedenfalls seitdem die Debatte zum Einsatz eines Untersuchungsausschusses immer konkreter wurde. Heute liegt er uns vor. Der Einsatz eines Untersuchungsausschusses ist das schärfste parlamentarische Kontrollmittel, das dem Landtag zur Verfügung steht, da es dem Parlament ermöglicht, unabhängig von der Regierung Sachverhalte aufzuklären. Die Effektivität eines Untersuchungsausschusses hängt aber erheblich davon ab, wie gut die Befugnisse der Minderheitenrechte im Untersuchungsausschuss ausgestaltet sind. Zu beachten ist hier aber auch, dass eine Stärkung dieses Minderheitenrechts nicht dazu führen darf, dass die Gefahr eines Missbrauchs dieser Rechte entsteht und dadurch eine Entleerung des Mehrheitsprinzips stattfindet. Ausschlaggebend für ein gutes Untersuchungsausschussgesetz ist somit, dass zwischen den Erfordernissen des Mehrheitsprinzips und der Minderheitenrechte ein akzeptabler und ausgewogener Ausgleich gefunden wird. Der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE soll die Rechte insbesondere der Minderheiten stärken, um das Kontrollwerkzeug des Untersuchungsausschusses gegenüber der Regierung zu schärfen.
Bei dem Gesetzentwurf wird meines Erachtens vom sogenannten Mittelweg allerdings teilweise zu stark abgewichen, zum Beispiel bei der Beweiserhebung in § 13. Wenn wir diesen Paragraphen so einführen würden, hätte ich wirklich Bedenken, ob man nicht den ganzen Untersuchungsausschuss lähmen könnte. Auch kommen mir im gesamten Bereich der Ausgestaltung der Instrumente zur Sachverhaltsaufklärung die schutzwürdigen Interessen von Zeugen oder Dritten relativ kurz. Ich bin mir nicht sicher, ob diese Regelungen nicht zu weit gehen.
Es gibt aber auch, meine Damen und Herren, vernünftige, gute Vorschläge wie in § 2 Abs. 2. Danach darf der Untersuchungsgegenstand nur mit Zustimmung der Antragsteller geändert werden - Kollege Blechschmidt hat es gerade auch erläutert. Ich bin der Auffassung, dass diese Änderung eine sinnvolle Stärkung des Minderheitenrechts vorsieht.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich möchte Ihnen heute nicht meine Abwägungsergebnisse Paragraph für Paragraph darlegen,
ich wollte Ihnen mit den Beispielen aufzeigen, dass nach unserer Auffassung im Gesetzentwurf gute Ansätze enthalten sind, die eine sinnvolle Stärkung der Minderheitenrechte im Untersuchungsausschuss mit sich bringen würden, aber dass es auch einige Punkte gibt, in denen wir Diskussionsbedarf sehen.
Meine Damen und Herren, verehrte Kolleginnen und Kollegen, für die fachliche Diskussion sind aber die Ausschüsse zuständig, deswegen beantrage ich namens meiner Fraktion ebenfalls die Überweisung an den Justiz- und Verfassungsausschuss. Ich freue mich auf eine hoffentlich gute und gewinnbringende fachliche Debatte. Ich danke Ihnen.
Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, auch ich möchte mich jetzt relativ kurzfassen. Es ist sehr detailgenau über rechtliche Verästelungen hier schon geredet worden. Wir wollen aber alle gemeinsam eine Überweisung an den Justiz- und Verfassungsausschuss und werden uns dann dort noch darüber im Detail unterhalten können.
Der Entwurf - es wurde schon mehrfach gesagt der Fraktion DIE LINKE, der auch schon mal 2005 in ähnlicher Form wohl eingebracht worden ist, hat insbesondere zum Inhalt, Minderheitenrechte zu stärken. Sie haben sich oder hätten sich sogar ursprünglich gewünscht, dass wir erst ein Gesetz ändern und dann unseren Untersuchungsausschuss einrichten. Danke schön, dass Sie das anders gemacht haben. Sie haben jetzt noch mal der Hoffnung Ausdruck gegeben, dass man ein Gesetz noch verändern könnte auch im Lauf des jetzt eingesetzten Untersuchungsausschusses. Ich möchte aber schon mal sagen, so wichtig auch Minderheitenschutz und Minderheitenrechte sind, und wir müssen uns das anschauen, wo wir sie erweitern müssen. Es ist, denke ich, ganz wichtig und ein Anspruch an den Ausschuss, den wir heute früh eingesetzt haben, dass der eigentlich nicht mit dem klassischen Minderheiten-Mehrheits-Schema arbeiten soll, sondern dass wir eigentlich einen gemeinsamen Aufklärungswillen haben. Ich hoffe, dass der recht lange trägt und es dann nicht immer auf ir
gendwelche Abstimmungsmehrheiten/-minderheiten ankommen wird. Trotzdem der Minderheitenschutz elementar wichtig ist, ist natürlich auch eine Mehrheit nicht immer gänzlich unbeachtlich zu stellen. Da muss man immer genau abwägen, bei welchen Fragen der Minderheitenschutz wichtig ist. Zum Beispiel finde ich eigentlich fast zwingend in Ihrem Gesetzentwurf, das ist wichtig, dass es Minderheitenvoten geben können muss beim Abschluss eines Untersuchungsausschusses. Dass es das bisher nicht gibt in Thüringen, hat mich eigentlich sehr gewundert. Das ist sicherlich richtig. Aber wenn andere Rechte bei Ihnen als Minderheitenschutz ausgestaltet werden, da muss man sich schon fragen, ob die zwingend als Minderheitenrechte ausgestattet werden sollen. Da habe ich Probleme bei zwei Bereichen, nämlich der Einsetzung eines sogenannten Ermittlungsbeauftragten oder auch eines Unterausschusses, dass das künftig ein Minderheitenrecht sein soll. Der Ermittlungsbeauftragte und auch der Unterausschuss - die Besonderheit besteht darin, dass der Ausschuss in seiner Gänze sagt, das ist uns hier zu klein-klein oder zu viel oder das wollen wir nicht und wir nehmen jetzt sozusagen ein kleineres Gremium an unserer Stelle, bei der Sache des Ermittlungsbeauftragten ist es sogar nur eine einzige Person und der soll jetzt an unserer Stelle die Arbeit machen. Wenn das ein Minderheitenrecht ist, dann habe ich damit doch ein großes rechtliches Problem, aber auch ein politisches Problem oder ein Selbstverständnisproblem als Parlamentarier, denn es ist - das Wort „Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme“ ist schon gefallen vom Kollegen Scherer - das Recht des eingesetzten Untersuchungsausschusses zu sagen, was will ich persönlich machen, was delegiere ich. Wenn dann eine Minderheit der Ausschussmehrheit den eigenen Aufklärungswillen wegnehmen kann und sagen kann, das macht nicht ihr, das macht ein Unterausschuss oder das macht ein Ermittlungsbeauftragter, dann habe ich damit Probleme, also das wäre eine Regelung, wo ich mir nach derzeitigem Debattenstand nicht vorstellen kann, dass ich sie mittrage. Sie haben dann vorgetragen bzw. vorgeschlagen, Entschuldigung, dass man die Landesregierung grundsätzlich draußen lassen soll aus den nichtöffentlichen Sitzungen,
nicht grundsätzlich, aber auf Antrag draußen lassen soll und dass man eine Zweidrittelmehrheit braucht, um sie zuzulassen, also eine Umkehrung des bisherigen Prinzips. Hier gibt es nicht nur inhaltlichen Diskussionsbedarf, hier gibt es auch einen Artikel in unserer Thüringer Landesverfassung, der Artikel 66 Abs. 2, der einer solchen Regelung entgegenstehen dürfte. Da steht: „Regierungsmitglieder und ihre Beauftragten können durch Mehrheitsbeschluss für nichtöffentliche Sitzungen der Untersuchungs
ausschüsse, die nicht der Beweisaufnahme dienen, ausgeschlossen werden.“ Wenn man das jetzt umkehrt, dass man sie nur mit Zweidrittelmehrheit herbeirufen kann, dann wird das Recht hier eingeschränkt, und wenn Sie das für politisch sinnvoll halten oder eine Mehrheit das für politisch sinnvoll halten sollte in unserem Parlament, dann müsste man hier die Verfassung noch entsprechend mit ändern. Im Moment dürfte so etwas nicht zulässig sein.
Ich denke, ich kann es erst mal hierbei bewenden lassen. Minderheitenvoten hatte ich gesagt, das wäre wichtig, aber der gemeinsame Aufklärungswille sollte sein. Wo wir sicherlich Probleme mit Minderheit/Mehrheit auch im laufenden Ausschuss bekommen könnten, ist, wir haben uns die Frage vorgenommen, auch die Konsequenzen zu ziehen aus den Fehlern, die wir aufdecken - also der Aufklärungswille eint uns und wenn wir dann über Konsequenzen reden, kann es durchaus unterschiedliche Einschätzungen geben. Da wäre dann sicherlich die Frage eines Minderheitenvotums wichtig und wenn es bis dahin so etwas nicht geben sollte, müssten wir den Bericht entsprechend breit abfassen. In dem Punkt würde ich Ihnen weitgehend folgen im derzeitigen Debattenstand. Auch meine Fraktion beantragt die Überweisung an den Justizund Verfassungsausschuss. Danke.
Vielen Dank, Frau Abgeordnete Marx. Ich sehe jetzt keinen Redewunsch mehr aus den Reihen der Abgeordneten und die Regierung hat auch nicht den Wunsch zu reden. Dann kommen wir jetzt zur Abstimmung. Es ist beantragt worden, diesen Antrag zu überweisen an den Justiz- und Verfassungsausschuss. Wer sich dieser Überweisung anschließen kann, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. Das sind die Stimmen aus allen Fraktionen. Gibt es Gegenstimmen? Die sehe ich nicht. Gibt es Stimmenthaltungen? Das ist auch nicht der Fall. Damit ist der Antrag überwiesen an den Justiz- und Verfassungsausschuss und ich beende den Tagesordnungspunkt 4.
Thüringer Ausführungsgesetz zum Grundsteuergesetz und zum Gewerbesteuergesetz Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/3899 ERSTE BERATUNG
Mir ist bekannt, dass die Fraktion das Wort zur Begründung wünscht. Das Wort hat die Frau Abgeordnete Enders.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, lassen Sie mich unser Gesetz kurz begründen. Worum geht es dabei? Die Städte und Gemeinden besitzen ein vom Grundgesetz gesichertes Recht, eigene Steuern zu erheben. Dazu gehören die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. Die Kommunen haben das Recht, die Hebesätze dieser Steuern zu beeinflussen. Nach dem Grundsteuergesetz und nach dem Gewerbesteuergesetz kann die Veränderung im laufenden Jahr bis zum 30. Juni erfolgen. Das hat der Gesetzgeber mit der Absicht bestimmt, dass sich die Steuerpflichtigen rechtzeitig auf Steuererhöhungen einstellen können. Die Landesregierung interpretiert den Stichtag 30. Juni dahin gehend, dass damit die Beschlussfassung im Gemeinderat gemeint ist. Weil daran aber auch noch die Prüfung durch die Kommunalaufsicht und infolge die Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgen muss, kann die Steuererhöhung erst weit nach dem 30. Juni wirksam werden. Im Extremfall kann das zum Jahresende passieren. Das aber ist vom Bundesgesetzgeber nicht gewollt. Deshalb haben wir heute hier den Gesetzentwurf eingebracht, der klarstellt, dass mit dem 30. Juni nicht die Beschlussfassung im Gemeinderat gemeint sei, sondern die Veröffentlichung im Amtsblatt als letzten formalen Akt der förmlichen Rechtsetzung. Damit sichern wir, dass keine Steuererhöhungen nach dem 30. Juni wirksam werden und die Steuerpflichtigen geschützt werden, so wie es der Gesetzgeber gewollt hat. Mein Kollege Kuschel wird nachher im Detail darauf eingehen.
Vielen Dank, Frau Abgeordnete Enders. Ich eröffne jetzt die Aussprache und zuerst hat sich zu Wort gemeldet der Herr Abgeordnete Meyer für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, ich möchte mich zu dem vorgelegten Gesetzentwurf der LINKEN nur kurz äußern, weil ich glaube, dass es auch nicht sehr viel länger braucht, um zu begründen, warum er nicht benötigt wird meiner Ansicht nach. Da spreche ich sowohl aus meiner Erfahrung als ehemaliger kommunaler Wahlbeamter als auch aus der Rechtslage heraus. Er wird deshalb nicht benötigt, weil, wenn wir uns hier an unser Recht und Gesetz halten und noch viel mehr, wenn es demnächst Europarecht wird, dann wird der Landeshaushalt zum 1. Oktober des Vorjahres verabschiedet. Und eine Gemeinde, die es dann nicht fertigbringt, bis zum 30.06. ihren Haushalt und damit auch ihre Gewerbesteuer oder
Grundsteuerhebesätze vernünftig in einem Zeitraum zu organisieren, der dann auch die Veröffentlichung mit einschließt, hat ein großes Problem. Das hat sie auch mit oder ohne dieses Gesetz.
Die zweite Bemerkung dazu: Ich habe mir mal erlaubt, in einen der Kommentare zu den einschlägigen Paragraphen zu schauen zum Thema Festsetzung des Hebesatzes und ich zitiere jetzt mal mit Erlaubnis der Präsidentin: „Bis zum 30. Juni muss nur der Beschluss des zuständigen Gemeindeparlaments oder der Ratsbeschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes vorliegen. Auf den Zeitpunkt der formellen Veröffentlichung der Satzung kommt es nicht an. Ebenso wenig kommt es auf den Zeitpunkt der Genehmigung derselben durch die Gemeindeaufsichtsbehörde an, sofern eine solche erforderlich ist. Es wäre deshalb auch ohne Bedeutung, wenn sie ihre Genehmigung erst nach dem 30. Juni erteilt. Nachdem aber der Termin vom 30. Juni gesetzlich festgelegt worden ist, damit die Steuerpflichtigen rechtzeitig einen Überblick über die Höhe der auf sie zukommenden Grundsteuerbelastung haben, dürfte eine informatorische, schon vor der Erteilung der Genehmigung erfolgende Bekanntmachung der neuen Hebesätze z.B. durch eine Mitteilung in der Ortspresse angebracht sein.“ Richtig.
Und genau das Thema braucht kein Gesetz, sondern nur Vernunft bei den Gemeinderäten. Die Vernunft ist aber doch in der Regel da.
Entschuldigen Sie bitte, Herr Kuschel, mit Ihrer Zwischenbemerkung, ich kenne es regelmäßig aus den Kommunen, in denen ich zu tun habe, dass man den Steuerpflichtigen ankündigt, dass man beabsichtigt, so einen Beschluss zu treffen und damit ist nicht nur dem Recht, sondern vor allen Dingen auch der Informationspflicht in der Regel Genüge getan, denn Sie haben ja bereits gerade gehört, man braucht diese Pflicht nicht. Wir haben aber nichts dagegen, darüber mit Ihnen in Ausschüssen zu diskutieren, wenn das gewünscht wird durch die Mehrheit, ansonsten lehnen wir diesen Gesetzentwurf ab. Vielen Dank.
Danke, Herr Abgeordneter Meyer. Habe ich Sie da richtig verstanden, dass Sie das gern im Justizausschuss hätten?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, der vorgestellte Gesetzentwurf der LINKEN soll eine Klarstellung des Gesetzeswortlauts bezwecken. Wir haben uns damit beschäftigt und uns auch die § 25 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes und § 16 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes genau angeschaut. Auch aus unserer Sicht ist es so, dass wir hier keinen Bedarf für ein eigenes Landesgesetz sehen. In dem von den LINKEN vorgelegten Antrag wollen sie, dass die Änderung der Hebesätze bis zum 30. Juni beschlossen, genehmigt und ortsüblich bekannt gemacht wird. Es gibt bereits eine Reihe von Urteilen. Ich habe z.B. eines vom Bundesverfassungsgericht vom 30. Juli 1979 gefunden, in dem das alles bereits behandelt wurde und auch klargestellt ist, dass die jetzige gesetzliche Fassung der jeweiligen Bundesgesetze so in Ordnung ist und es keiner weiteren Klarstellungen oder Erläuterungen bedarf. Diese Gesetze gibt es schon seit vielen Jahrzehnten, diese haben sich auch in Bezug auf diese Regelungen bewährt. Wir konnten auch aus unserer Praxis in den Gemeindeund Stadträten keinen Bedarf dafür erkennen. Die Gemeinde- und Stadträte sollen bis 30. Juni ihre Haushalte beschlossen haben und in den Haushaltssatzungen sind ja auch die Hebesätze mit enthalten. Entweder ändert es der Gemeinde- oder Stadtrat dann bereits - übrigens finden diese Sitzungen auch öffentlich statt, so dass der Informationsfluss zum Bürger da auch gegeben ist - oder bei denjenigen, die ihren Haushalt z.B. im ersten Monat/im I Quartal des Jahres machen, ist bei Änderungen des Hebesatzes - vor allen Dingen bei Veränderungen nach oben - die Frist durchaus noch gegeben.
Einmal ganz davon abgesehen, dass es - wie auch Herr Meyer eben begründet hat - auch nicht erforderlich ist, sondern die rechtliche Prüfung und Veröffentlichung sich dann eben dem Beschluss ganz normal anschließen. Ich denke, das ist ein geläufiges Verfahren. Auch unsere Stadt- und Gemeinderäte wissen das, dass dieser Beschluss bis 30.06. erfolgen muss und dass dann auch die Prüfungen und Veröffentlichungen dazugehören. Uns ist kein Fall bekannt, wo es dadurch in Thüringen zu irgendwelchen Problemen gekommen ist.
Bei den vielen Anhörungen, die wir hier durchführen, bei denen auch der Gemeinde- und Städtebund regelmäßig mit uns im Gespräch ist, wurde uns dazu auch noch kein Problem herangetragen. Diese Möglichkeit besteht jederzeit, uns das vorzu
tragen, wenn es hier Schwierigkeiten gibt. Ich habe auch keine Erkenntnis, dass es bundesweit in einem anderen Bundesland ein solches Ausführungsgesetz dazu gibt.
Wir sehen da ebenso keinen Handlungsbedarf, deswegen werden wir auch keine Ausschussüberweisung beantragen. Danke.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ich kann es ganz kurz machen. Ich möchte mich dem Kollegen Meyer und der Kollegin Lehmann anschließen.
Nach Prüfung der Sachlage durch die SPD-Fraktion haben wir festgestellt, dass die gesetzlichen Regelungen sowohl beim Grundsteuergesetz als auch beim Gewerbesteuergesetz eindeutig sind und dass es keines Ausführungsgesetzes für Thüringen bedarf. Deshalb sehen wir auch nicht, dass wir jetzt diesen Antrag überweisen und damit dann einen Ausschuss beschäftigen sollten. Es ist also kein Bedarf da und wir lehnen das ab.
Danke, Herr Abgeordneter Pidde. Es hat jetzt das Wort der Herr Abgeordnete Recknagel für die FDPFraktion.