Protocol of the Session on January 23, 2014

So war es eben. Deswegen habe ich mir zumindest gewünscht, dass wir dann heute noch einmal den Versuch starten, inhaltlich über die Änderungsanträge zu sprechen. Aber es ist fast wie immer, es gibt Mehrheiten in diesem Plenum, die das nicht wollen. Nichtsdestotrotz nutze ich meine Redezeit, um zumindest auf ein paar Punkte in diesem Gesetz noch strukturell und generell einzugehen. Logischerweise bin ich oder sind wir nicht ganz zufrieden mit dem, was Kollege Eckardt als Berichterstatter hier vorgetragen hat. Das hat aber nichts damit zu tun, dass er über Inhalte geredet hat, sondern uns gefallen einfach nur die Ergebnisse dieser Beschlussfassung nicht.

(Beifall FDP)

Eines will ich aber vorausschicken und das ist mir auch ganz wichtig, nicht, dass da irgendwelche falschen Zwischentöne ausgelegt werden. Ich bin mir bei allen Unterschieden im Detail sicher, dass uns in der Sache nicht viel trennt. Wir diskutieren nicht über die Frage, ob Qualität im Krankenhaus herrschen muss, sondern darüber, wie diese bestmöglich erreicht werden kann. An dieser Stelle

wende ich mich, und das ist der aktuelle Bezug, den ich auch gestern leider noch einmal zur Kenntnis nehmen musste, auch explizit gegen Panikmache einer bestimmten gesetzlichen Krankenkasse. Und - den Einschub will ich gern noch machen - ich begrüße auf der Tribüne auch die Vertreter der Kassen, die Techniker Krankenkasse, den Leiter der Landesvertretung, Herrn Guido Dressel, und den Pressesprecher der Barmer GEK, Herrn Schmid.

(Beifall SPD)

Und wenn ich gerade dabei bin, freue ich mich natürlich auch, dass Herr Wehlisch von der Krankenhausgesellschaft Thüringen heute der Debatte lauscht. Ich wünsche Ihnen viel Vergnügen, wie immer Sie das auslegen wollen, und zumindest großen Erkenntnisgewinn aus den unterschiedlichen Darlegungen der Fraktionen hier im Thüringer Landtag.

(Beifall SPD, FDP)

Explizit wende ich mich gegen die Panikmache einer bestimmten Krankenkasse, die wiederholt - und das sage ich hier ganz deutlich - ihre ökonomischen Interessen, nämlich die Kosten des Krankenhauswesens zurückzufahren, hinter aktuell unlauterem Vergleich versteckt. Wer tatsächlich behauptet, dass das Krankenhauswesen ein Qualitätsproblem aufweist, indem er in einer statistisch eher wackeligen, weil hochgerechneten Behauptung sagt, die aus Grundlagen von 2007 mit Daten aus 2011 gefüttert ist, dass bei 0,1 Prozent der Krankenhausbehandlungen Fehler auftreten, die zu einer ernsten Gesundheitsgefährdung des Patienten führen, verunsichert nach meiner Meinung Patienten in einem Maße, das ich nur als ganz schlimm bezeichnen kann.

(Beifall FDP)

Wer wie diese Ortskrankenkasse dann noch den Vergleich anstellt, dass statistisch mehr Menschen in einem Krankenhaus sterben als im Straßenverkehr, der hat sich auch aus unserer Sicht moralisch aus einem ernsten Streiten über die Qualität des stationären Sektors verabschiedet.

(Beifall FDP)

Wer die neueren Untersuchungen zu Fragen der Qualitätssicherung kennt, weiß, dass es bisher nur einen mutmaßlichen Indikator von Qualität im Krankenhauswesen gibt, und dies ist der Zusammenhang zwischen der Menge der Behandlungen einer Indikation und deren Qualität oder anders ausgedrückt, je erfahrener das Krankenhaus in der Behandlung einer bestimmten Krankheit ist, desto besser scheint das Ergebnis zu sein. Dies vorausgeschickt, will ich Ihnen nunmehr unsere Kritik am mittlerweile leicht geänderten Gesetzentwurf deutlich machen. Diesen Befund lassen Sie außen vor,

denn die Frage von Mindestmengen fassen Sie in dem Gesetz nicht an. Wir sind uns sicher einig, dass die Thüringer auch in Zukunft eine medizinisch leistungsfähige, flächendeckende und wohnortnahe stationäre Versorgungslandschaft brauchen, damit den Patienten im Freistaat wie bisher eine stationäre Behandlung in hoher Qualität und in Nähe des mittelbaren Wohnumfelds zur Verfügung steht. Die Sicherstellung einer solchen Versorgungslandschaft muss aber laut der in § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes formulierten Grundsätze der Krankenhausplanung, also wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern und dies zu sozial tragbaren Pflegesätzen, erfolgen. Da sind wir schon bei einem zentralen Kritikpunkt gleich am Beginn des Gesetzentwurfs. Der Patient, darum geht es, erlebt aus meiner Sicht Qualität dann, wenn ein Krankenhaus medizinisch leistungsfähig ist. Die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses ist grundsätzlich dann gegeben, wenn das Leistungsangebot die Anforderungen erfüllt, die nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und dem Auftrag aus dem Feststellungsbescheid an ein Krankenhaus dieser Art zu stellen sind. Die bisherige Regelung in § 1 Abs. 1 fordert eine medizinische Versorgung im Krankenhaus jedoch in gesicherter Qualität. Der Begriff „gesicherte Qualität“ ist aber nicht legal definiert und das wissen Sie auch.

(Beifall FDP)

Das Beibehalten dieser Formulierung führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und kann zahlreiche Klagen gegen den Freistaat nach sich ziehen.

(Beifall FDP)

Denn was ist denn gesicherte Qualität? Sie führen das nicht aus, was Sie da meinen. In dem Begriff „medizinisch leistungsfähig“, den wir in unserem Änderungsantrag vorgeschlagen haben Herr Gumprecht ist nicht mehr da -, ist der Qualitätsbegriff bereits grundlegend implementiert. Denn sowohl das Krankenhausfinanzierungsgesetz als auch die Rechtsprechung der letzten zwei Jahrzehnte geben uns mit dieser Formulierung recht.

(Beifall FDP)

Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Verunklarung geht aber noch weiter, wenn Sie die Kriterien, nach denen Sie die Rahmenplanung der Krankenhäuser aufstellen, im Gesetz nur lose andeuten und nicht konkret festschreiben. Die bisherigen Formulierungen, wonach der Krankenhausplan lediglich Aussagen über Krankenhausstandorte und deren Versorgungsaufgaben sowie die Planungskriterien enthalten soll, sind nicht ausreichend, da gerade die Planungskriterien nicht nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt sind. Die bishe

rige Rechtsprechung, gerade auch die höchstrichterliche, stellt aufgrund der schwerwiegenden Eingriffsidentität durch etwaige Mindestvorgaben besonders hohe Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung. Die bisherige Formulierung verletzt daher das Bestimmtheitsangebot nach Artikel 84 Abs. 1 ThürVerf und dürfte jedenfalls dazu führen, dass der Krankenhausplan, dem Verordnungscharakter zukommt, angefochten werden kann. Wir haben daher in unserem Änderungsantrag sechs konkrete Planungskriterien vorgeschlagen, die aus unserer Sicht eine tragbare Planung ermöglichen, denn die Leistung, die das Ministerium in Zukunft erbringen soll, läuft doch in Wahrheit auf die Frage hinaus, wie soll unsere Thüringer Krankenhauslandschaft im Jahr 2020, 2025 oder 2030 aussehen. Da fürchte ich - und das nicht nur aus juristischer Sicht -, dass die einzige von Ihnen vorgeschlagene Neuerung nicht ausreichen wird. Die Umstellung von der Bettenzahl zur Fallanzahl nach dem DRG-System lässt nämlich zentrale Fragen nach Erreichbarkeit der Krankenhäuser, dem Vorhalten grundlegender Fachgebiete eben auch in der Fläche unbeantwortet. Wir Liberale wollen nicht, dass wir im ländlichen Raum zukünftig nur noch Wald- und Wiesenkliniken haben und lediglich ein paar wenige Vollversorger in den Zentren in Thüringen. Aber auch dazu schweigen Sie in Ihrem Gesetzentwurf.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, damit kommen wir zu einem weiteren grundlegenden Problem. Sie müssen mir schon genau erklären, wie Sie die Forderung des Bundesverfassungsgerichtes einhalten wollen, dass alle gesetzlichen Vorgaben zur Qualität in den Krankenhäusern die notwendige Flexibilität sowie die Berücksichtigung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nicht infrage stellen dürfen. Jetzt bin ich gespannt, davon habe ich noch nichts gehört, wie Sie diese Krux lösen wollen, denn schließlich sollen, was ja schon ominös genug ist, alle Qualitätsvorgaben nur über den Verordnungsweg gelöst werden.

(Zwischenruf Taubert, Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit: Wo ist denn da die Krux?)

Das ist eine Krux, Frau Taubert. Aber Sie können es ja vielleicht gleich erklären, warum das denn geht. Damit versuchen Sie etwas in Normen zu pressen, was so schnelllebig ist wie keine andere Materie, und zwar der medizinische Fortschritt. Deshalb sind nämlich alle konkreten Vorgaben aus dem ursprünglichen Entwurf von damals wieder verschwunden. Das hat auch einen Grund. Jedes Gericht in diesem Land hätte Ihnen dies nämlich um die Ohren gehauen. Aber auch mit dem Verordnungsweg wird das nichts, denn auch hier müssen die Vorgaben wissenschaftlich verifiziert werden

(Beifall FDP)

und das schafft noch nicht einmal das AQUA-Institut auf Bundesebene und das wissen Sie auch, Frau Taubert.

(Zwischenruf Taubert, Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit: Nein.)

Sie bräuchten nämlich, wenn Sie das realisieren wollten, ein eigenes Forschungsinstitut, das besser wäre als alle, die es bisher auf Bundesebene in den letzten Jahren gegeben hat, um Ihre Vorgaben gerichtsfest zu machen. Ich sage, ein hehres Ziel für ein kleines Land wie Thüringen, aber ich kann es mir nicht vorstellen. Ich warne auch an dieser Stelle bereits davor, sich einfach nur das Arbeitszeitgesetz vorzunehmen und auszurechnen, wie viele Ärzte es nach dem Arbeitszeitgesetz braucht, um eine Station zu betreiben und das dann als einzige, feste, echte Vorgabe zu machen, denn diese mathematischen Fähigkeiten, Frau Taubert, die traue ich Ihnen ja zu, aber dass Thüringen damit die Problematik der Qualität lösen kann, nicht.

(Beifall FDP)

Und genau dies machen wir Ihnen zum Vorwurf. Sie lassen sich dafür feiern, dass Sie das Wort „Qualität“ in ein Gesetz schreiben, dass aus unserer Sicht ein reines Placebo ist. Sie werden niemals die Thüringer Vorgaben über die bereits bundesrechtlich bestehenden Vorgaben im Krankenhauswesen vom gemeinsamen Bundesausschuss, von der Bundesärztekammer und dem AQUA-Institut noch überstülpen können und so, dass diese dann rechtsfest sind. Das werden Sie nicht schaffen, weil diese sich auch ständig ändern. Sie behaupten, Sie wollen alle Neuerungen in eine Verordnung gießen, da werden Sie nicht hinterherkommen, selbst wenn Sie sich nur auf die rein bundesrechtlichen Vorgaben beschränken.

(Beifall FDP)

Aber wenn wir mal konkret in Ihre tatsächliche Leistung in den letzten vier Jahren schauen, haben Sie im Krankenhausbereich all das, was wirklich höchste Priorität besitzen sollte, wie zum Beispiel auch angesprochen wurde, die Hygienevorgaben des Bundes in Thüringen umzusetzen, als letztes aller Bundesländer umgesetzt

(Zwischenruf Taubert, Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit: Das ist doch nicht wahr! Erzählen Sie doch nichts, was nicht wahr ist.)

und somit das Gegenteil dessen getan,

(Beifall FDP)

was Sie mit diesem Gesetz suggerieren wollen.

(Zwischenruf Abg. Barth, FDP: Treffer!)

Für die Krankenhäuser und Patienten heißt es daher in einem Fazit nach knapp einem Jahr Debatte

über das Krankenhausgesetz: Außer Spesen nichts gewesen. Vielen Dank.

(Beifall FDP)

Danke schön. Für die SPD-Fraktion hat Abgeordneter Dr. Hartung das Wort.

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, liebe Zuschauer, nach dem Populismusblock versuche ich jetzt mal ein bisschen Sachlichkeit in die Diskussion zu bringen.

(Beifall SPD)

Die Frage, wie ist mit diesem Landeskrankenhausgesetz umzugehen, hat ja nicht nur eine öffentliche mündliche Anhörung nach sich gezogen, sondern alle Gesundheitspolitiker und auch die ganzen Politiker in den Wahlkreisen sind natürlich von ihren jeweiligen Häusern angesprochen worden. Viele Gespräche sind geführt worden und in diesen Gesprächen hat sich eine relativ eng begrenzte Zahl von Kritikpunkten herauskristallisiert. Wir haben uns als Koalition dieser Kritikpunkte angenommen und haben verschiedene Punkte geändert. Ein ganz wichtiger Punkt für die Geschäftsführer war natürlich die Geschäftsführerhaftung bei Ordnungswidrigkeiten. Da haben uns verschiedene Gesprächspartner deutlich gemacht, dass es durchaus auch Krankenhausträger gibt, denen das nicht wirklich wichtig ist, ob ihr Geschäftsführer nun in eine Haftungssituation kommt oder nicht. Deswegen haben wir entsprechend der Organisationshoheit die Haftung vom Geschäftsführer auf den Krankenhausträger übertragen, so dass der Krankenhausträger sich dann im Binnenverhältnis natürlich an der verantwortlichen Person oder den verantwortlichen Personen Genugtuung verschaffen kann. Aber wir als Land werden Ordnungswidrigkeiten nur gegenüber dem Krankenhausträger zur Geltung bringen und nicht mehr gegenüber Einzelpersonen. Das war eine wichtige Forderung und der sind wir nachgekommen.

Ein zweiter Kritikpunkt war die Frage der Anzeigepflicht der Kooperationsvereinbarung. Da gab es zwei Klassen von Kooperationsvereinbarungen, die eine musste angezeigt werden, die andere musste genehmigt werden. Wir haben das geändert. Wir wollen, dass alle Kooperationsvereinbarungen zwischen Krankenhäusern bzw. alle Kooperationsvereinbarungen, die Krankenhäuser abschließen, vier Wochen vor Abschluss anzeigepflichtig sind. Das Ministerium hat bei allen diesen Kooperationsvereinbarungen die Möglichkeit, diese zu untersagen. Das heißt, dass wir keine zwei Klassen von Kooperationsvereinbarungen mehr haben, sondern dass alle gleichbehandelt werden und dass es eine klare

(Abg. Koppe)

Regelung gibt auch für den Fall, dass eine Kooperationsvereinbarung untersagt wird.

Der dritte Punkt - und das war mit Abstand der am meisten diskutierte, auch jetzt eben - ist der Punkt der Qualität. Da war die mündliche Anhörung ja relativ aufschlussreich. Ich habe gelernt von Frau Schweinsburg, dass ein Mehr an Qualität ein Wettbewerbsnachteil ist. Das war mir bis dahin neu. Ich wäre gespannt, das mal mit Patientenvertretern zu diskutieren, dass also mehr Qualität eine schlechtere Nachfrage bedeutet. Das finde ich interessant.

Sehr verwundert war ich über die Stellungnahme der leitenden Krankenhausärzte. Die hatten uns im Vorfeld der Anhörung mehrfach zu verstehen gegeben, dass sie sehr aufgeschlossen gegenüber dieser Qualitätsverordnung sind, dass sie sehr aufgeschlossen dafür sind, dass man über die gesetzlichen Regelungen hinaus auch Empfehlungen der Fachgesellschaften in eine Rechtsverordnung aufnimmt. Völlig überraschend für uns war dann die Stellungnahme in einer mündlichen Anhörung, eine etwas - ich sage jetzt mal - laschere, vor allem mit dem Argument, es gibt so schon so viel Bürokratie und wir machen Qualität, wir brauchen das alles nicht, alles ist so weit schön, wir wollen nicht mehr Bürokratie und nicht mehr Qualitätsvorschriften. Das hat mich verwundert, denn auch auf Nachfrage waren sie nicht bereit, zu ihrer Haltung von vor der Anhörung zurückzukehren. Das Ganze klärte sich dann ein bisschen auf. Nach der Anhörung kamen dann die leitenden Krankenhausärzte noch mal zu uns in die Fraktion und haben uns inständig gebeten, ja nicht abzurücken von den Qualitätsvorgaben, denn nur die Rechtsverordnung zu den Qualitätsvorgaben würde die Möglichkeit schaffen, dass sich tatsächlich alle Chefärzte aller Krankenhausträger verbindlich an bestimmte Richtlinien halten können. Sie haben also eindringlich gefordert, dass wir da auf keinen Fall schwach werden. Wir sind nicht schwach geworden, im Gegenteil, wir haben das relativ lasche „kann“ durch ein „soll“ ersetzt, ja, nicht durch ein „muss“, sondern nur durch ein „soll“, aber das reicht uns in diesem Moment auch, denn wir sind überzeugt, dass das Ministerium auch das tut, was es tun soll, und nicht nur das tut, was es tun muss.

(Heiterkeit DIE LINKE)

Insofern bin ich durchaus zufrieden. Ich möchte, was die Qualitätsvorgaben angeht, zwei ganz wesentliche Argumente, die immer wieder dagegen angeführt worden sind, auch heute wieder ansprechen. Das eine ist die irrige Auffassung, dass alle Qualitätsvorgaben, die man so erlassen könnte, durch den G-BA geregelt worden sind. Wir haben während der Anhörung durch die Vertreter der Krankenkasse gelernt, dass nur ein Bruchteil der erbrachten Leistungen tatsächlich Qualitätsvorschriften des G-BA unterliegt und sehr viele Leis

tungen - im Gegenteil - dadurch gar nicht erfasst sind. Es bleibt also ein sehr weites Feld, das durch eine Rechtsverordnung zur Qualität geregelt werden könnte und geregelt werden sollte. Das wird sicher aufgegriffen werden im Rahmen der entsprechenden Verordnung.