Zu Frage 4: Für die in der Antwort zu Frage 2 genannten 20 Kommunen bis 10.000 Einwohner ist auch eine Zuteilung erfolgt.
Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Frau Staatssekretärin. Entschuldigung, es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.
Ich wiederhole noch mal Ihre Angaben, Frau Klaan, also 110 mit 21.550.000 € und bewilligt wurden 20 mit…
Ich habe es nicht im Kopf, was wir noch zur Verfügung hatten. Warum ist das so wenig geworden? Hatten wir nicht mehr? Oder waren die anderen Anträge nicht förderfähig?
Nein, wir haben insgesamt ein Programmvolumen, worin diese 20 Kommunen dann auch Platz finden. Es gibt Veränderungen innerhalb der Kosten noch im Laufe des Programmjahres, so dass wir bei Kostensteigerungen immer noch reagieren können müssen.
Danke, Frau Staatssekretärin. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Bergner von der FDP-Fraktion in der Drucksache 5/6893.
In diesem Jahr befasste sich der Denkmaltag mit dem Thema „Jenseits des Guten und Schönen: Unbequeme Denkmale?“. Dabei wurde auch diskutiert, dass Baudenkmale im Außenbereich zu oft dem Verfall preisgegeben sind.
1. Hat bei einem Gebäude im Außenbereich der Einsturz des Daches zwingend zur Folge, dass dieses Gebäude rechtlich nicht mehr als Gebäude zu werten ist und gegebenenfalls erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigungen und/oder Baugenehmigungen zu versagen sind? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
2. Falls Frage 1 mit Ja beantwortet wird, welche rechtlichen Schritte wären zu ergreifen, um die Wiederherstellung des Denkmals in zulässiger Weise durchzuführen?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Herr Staatssekretär Prof. Dr. Merten, bitte.
Vielen Dank, Herr Präsident. Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bergner wie folgt:
Ich möchte die Fragen 1 und 2 zusammenfassen: Nein. Baurechtlich sind in § 35 Abs. 4 Baugesetzbuch die sonstigen Vorhaben geregelt, die im Außenbereich auch im Widerspruch zu bestimmten öffentlichen Belangen zulässig sind. Dazu zählen Bestandsgebäude, die im vorgegebenen Rahmen umgenutzt, ersetzt, geändert oder erweitert werden dürfen. Auch die Neuerrichtung eines zerstörten Gebäudes ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ob ein Gebäude ein Kulturdenkmal ist, richtet sich nach § 2 Thüringer Denkmalschutzgesetz. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind, ist ein Gebäude ein Kulturdenkmal. So kann das Gebäude weiterhin ein Kulturdenkmal sein, auch wenn es im Außenbereich steht und das Dach eingestürzt ist. Erforderlich ist das Vorliegen der Voraussetzung - ich wiederhole es noch mal des § 2 Thüringer Denkmalschutzgesetz.
Nach § 13 Thüringer Denkmalschutzgesetz bedarf einer Erlaubnis, wer Änderungen insgesamt an einem Denkmal vornehmen will. Für Änderungen am Denkmal muss eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis grundsätzlich bei der unteren Denkmalschutzbehörde beantragt werden.
Vielen Dank, Herr Präsident. Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Nehmen wir den konkreten Fall eines Industriegebäudes, das unter Denkmalschutz steht, wo ein Dach eingestürzt ist. Da wäre also eine Baugenehmigung nicht zu versagen mit der Begründung, dass es sich nicht mehr um ein Gebäude handelt?
Ich habe eben darauf hingewiesen, dass auch ein nicht mehr vorhandenes Dach nicht zwingend und notwendigerweise immer den Status als Baudenkmal aufhebt. Jetzt komme ich zu einem besonderen Fall, da hat man mir eine Notiz gemacht, die trage ich Ihnen gern vor. Da heißt es: Mit Blick auf den § 2 der Thüringer Bauordnung, der hier offensichtlich fehlinterpretiert wurde, dort werden Gebäude in Abgrenzungen zu baulichen Anlagen als - jetzt zitiere ich - „selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und […] dem Schutz dienen […]“ definiert. Bezieht sich die Anfrage auf einen Fall, wo das Dach schon vor längerer Zeit eingestürzt und beräumt wurde und die Grundmauern des Gebäudes über einen langen Zeitraum offen gelassen wurden wie zum Beispiel bei einer Burgruine, dürfte die Gebäudeeigenschaft formal allerdings untergegangen sein.
Zweite Frage: In welchem Zeitraum müsste man das denn ungefähr abgrenzen, dass man sagt, jetzt ist es so lange eingestürzt gewesen, jetzt kann ich es nicht mehr als Gebäude bewerten?
Ich gehe davon aus, dass das Individualentscheidungen sind und dass der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, eine zeitlich eineindeutige Regelung vorzunehmen.
Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Barth von der FDP-Fraktion in der Drucksache 5/6894, vorgetragen von der Abgeordneten Hitzing.
In diesem Sommer wurde nach den Vorkommnissen um den inzwischen ehemaligen Regierungssprecher Peter Zimmermann Karl-Eckard Hahn als Regierungssprecher berufen. Herr Dr. Hahn ließ daraufhin seine Mitgliedschaft in der Deutschen Gildenschaft ruhen, bis in einer Kabinettsitzung der Thüringer Innenminister nach Rücksprache mit den Verfassungsschutzbehörden der Länder der Deutschen Gildenschaft bestätigte, dass sie auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht. Der Thüringer Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hält die Debatte über die Mitgliedschaft Hahns in der Deutschen Gildenschaft hingegen noch nicht für beendet und gab ein Gutachten über die Deutsche Gildenschaft bei einem renommierten Berliner Historiker in Auftrag.
4. Welche Folgen könnten sich nach Auffassung der Landesregierung aus dem Ergebnis des Gutachtens ergeben?
Vielen Dank, Herr Präsident. Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, in Vertretung für Herrn Kollegen Gnauck beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Barth, vorgetragen durch die Abgeordnete Hitzing, namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 4: In der Kabinettsitzung am 12. November 2013 hat der Innenminister über das Ergebnis der Abfrage über die Innenministerkonferenz zur Deutschen Gildenschaft berichtet, die das Kabinett am 20. August erbeten hatte. Etwas anderes hat
die Landesregierung nicht in Auftrag gegeben. Der Auftraggeber verbindet mit dem Gutachten die Erwartung, dass sich eine öffentliche Debatte über die zeitgeschichtliche Bewertung der Deutschen Gildenschaft ergeben möge. Für das Kabinett sieht die Landesregierung keinen weiteren Erörterungsbedarf. Es besteht vonseiten der Landesregierung weder die Absicht noch die Notwendigkeit, dieses Gutachten im Einzelnen zu kommentieren und zu bewerten.
Vielen Dank, Herr Präsident. Vielen Dank, Herr Minister. Wenn Sie über die Deutsche Gildenschaft berichtet haben, können Sie uns darlegen, wie Sie denn diese Vereinigung bewerten?
Ich habe über das Ergebnis berichtet, was die Präsidenten der jeweiligen Landesverfassungsschutzämter berichtet haben, und da war die übereinstimmende Auffassung, dass es nirgendwo ein Beobachtungsobjekt ist.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Innenminister. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Schubert von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/6896.
Mit dem Vorliegen des Vorschlages zur Verwaltungsreform ist geplant, alle dem Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr unterstehenden Behörden zu bündeln.
Das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV) wurde seit seiner Gründung am 1. April 2008 kommissarisch auf einer A16-Stelle geleitet. Vor Kurzem wurde bekannt, dass der Stelleninhaber nun dauerhaft berufen wurde und dessen Position nun mit B 3 dotiert wird.