Vielen Dank, die versuche ich auszunutzen. Thema maßlos überzogen - die Stimmung auf dem Gemeinde- und Städtebund hat eine andere Sprache gesprochen. Zum Thema Gebietsreform - schauen Sie sich die Zahlen der Pro-Kopf-Kosten der Verwaltung an, schauen Sie sich die Zahlen an, wie sich die Kreisumlage in den Ländern, die eine Gebietsreform durchgeführt haben, entwickelt hat und dann bringen Sie eben nicht die Nachweise, die notwendig werden, meine Damen und Herren. Ich danke Ihnen und das waren 25 Sekunden.
Das waren 26 Sekunden. Nichtsdestotrotz schaue ich noch einmal in die Runde. Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen und so kann ich diesen Tagesordnungspunkt und die Aktuelle Stunde insgesamt schließen.
a) Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen (Gesetz zur Einglie- derung der Staatssekretäre in die Landesregierung) Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/6591 ZWEITE und DRITTE BERATUNG
b) Gesetz zur Änderung dienstund versorgungsrechtlicher Vorschriften (Gesetz zur Ab- schaffung der Funktion „politi- scher Beamter“ in Thüringen) Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/6592 ZWEITE BERATUNG
Bei der Feststellung der Tagesordnung waren wir übereingekommen, das Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen in der Drucksache 5/6591 heute in zweiter und, sofern keine Ausschussüberweisung beschlossen wurde, auch in dritter Beratung zu behandeln.
Wir beginnen jetzt mit der zweiten Beratung des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen in der Drucksache 5/6591. Ich eröffne die Aussprache und zunächst hat das Wort Frau Abgeordnete Meißner von der CDU-Fraktion.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnetenkollegen, viele Dinge sind im letzten Plenum in der ersten Beratung schon zu den beiden Gesetzentwürfen der Fraktion DIE LINKE gesagt worden. Aber ich möchte natürlich auch in der zweiten Beratung für meine Fraktion noch einmal kurz ein paar Argumente zusammenfassen, die gegen diese Gesetzentwürfe sprechen. Sicherlich kommt da die eine oder andere Wiederholung vor, aber das haben nun einmal zweite Beratungen so an sich, zumal die Argumentationslage aus unserer Sicht so klar ist.
DIE LINKE fordert in ihrem Gesetzentwurf die vollständige Abschaffung des Status der politischen Beamten in Thüringen. Wie gesagt, wir sind dagegen und das aus gutem Grund. Politische Beamte sind in einem herausragenden Amt an der Nahtstelle von Verwaltung und Politik tätig und deswegen haben sie auch eine besondere Stellung, bei der in Abweichung zum unkündbaren Lebenszeitbeamten nach § 30 Beamtenstatusgesetz jederzeit eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ohne Angabe von Gründen erfolgen kann. Wer politischer Beamter ist, können die Bundesländer in ihren Lan
Zum Ersten: Die Nähe zum vorgesetzten Minister oder Regierungschef und damit auch immer das notwendige persönliche Vertrauen zur jeweiligen Landesregierung. Das Handeln des Staatssekretärs ist in gewissen Teilen auch immer politisch und muss deswegen in ständiger Übereinstimmung mit den Zielen der jeweiligen Landesregierung sein.
Zweitens: Der politische Beamte hat an dieser Nahtstelle zwischen Verwaltung und Politik die Funktion des reibungslosen Arbeitens beim Übergang von der politischen Spitze in die Beamtenhierarchie hinein zu gewährleisten. Daher ist es auch notwendig, dass politische Spitzenbeamte beispielsweise bei einem Regierungs- oder Ministerwechsel in den einstweiligen vorzeitigen Ruhestand versetzt werden können und das - wie ich vorhin schon sagte - jederzeit ohne Angabe von Gründen. Damit besteht für den politischen Beamten jederzeit die Gefahr der möglicherweise juristisch schwer angreifbaren Kündigung, die dann aufgrund dessen mit der besonderen Ruhestandsregelung einhergeht.
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnetenkollegen, die Regelung der politischen Beamten ist aus unserer Sicht auch nicht verfassungsrechtlich problematisch, denn nicht umsonst haben 15 Bundesländer diese ihnen eingeräumte Regelungsmöglichkeit genutzt.
Sehr geehrte Damen und Herren, in ihrem Gesetzentwurf schlägt DIE LINKE außerdem vor, dass die Beauftragten der Landesregierung zukünftig vom Landtag gewählt werden. Ich hatte das bereits letztes Mal dargelegt, warum ich Ihre Änderung an dieser Stelle nicht nachvollziehbar finde. Sie kritisieren nämlich, dass die politischen Beamten bei der Einstellung nicht aufgrund eines Kriterienkatalogs von Qualifikation und Befähigung beurteilt werden. Würden wir die Beauftragten der Landesregierung durch den Landtag wählen lassen, dann ist doch auch dort eine politische Mehrheit entscheidend. Und ich weiß nicht, ob dann die Kriterien garantiert sind.
Zu dem Vorschlag, dass der Regierungssprecher ein Angestellter des öffentlichen Dienstes mit erleichterter Kündigungsmöglichkeit sein soll, noch ein Gegenargument. In Ihrer Gesetzesbegründung sagen Sie, dass bei politischen Beamten eine gewisse Spiegelbildlichkeit zwischen Einstellung auf der einen und Kündigung auf der anderen Seite gegeben sein muss. Wenn der Regierungssprecher, wie von Ihnen vorgeschlagen, ein normaler Angestellter sein soll, dem dann aber auf der anderen Seite erleichtert gekündigt werden kann, ist doch genau an dieser Stelle diese Spiegelbildlichkeit gar nicht gegeben. Und das ist wiederum aus meiner Sicht verfassungsrechtlich bedenklich.
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnetenkollegen, es ist dem Selbstorganisationsrecht der Landesregierung überlassen, an dieser Stelle dem Parlament Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Das hat sie angekündigt. Meine Fraktion möchte diese Änderungsvorschläge abwarten und lehnt daher die beiden Gesetzentwürfe ab. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, das Interesse der Regierung scheint an dem Thema mal wieder riesengroß zu sein, wenn sich gerade mal der Innenminister im Raum befindet
und sicherlich zwei Staatssekretäre, die aber nicht Mitglied der Regierung sind zum jetzigen Zeitpunkt,
tut mir ja leid, das wäre etwas anderes, wenn unserem Gesetzentwurf bisher schon zugestimmt worden wäre.
Aber, meine sehr geehrten Damen und Herren, Frau Kollegin Meißner hat eben eigentlich dargelegt, dass ein Stück weit links mittlerweile doch schon gewirkt hat, auch wenn bisher die Debatte zu unserem Gesetzentwurf nicht geführt worden ist, was nicht neu ist. Aber wenn die Landesregierung beziehungsweise die Koalitionsfraktionen CDU/ SPD planen, dass hier etwas in den Landtag eingebracht werden soll, kann ich es eigentlich um so weniger verstehen, dass unsere Gesetzentwürfe nicht zur ersten Lesung an die Ausschüsse überwiesen und abgelehnt worden sind, denn dann hätte man sowohl unsere Vorschläge als auch die möglichen Vorschläge der Regierung, die bisher keiner kennt, gemeinsam diskutieren können und dann einen gemeinsamen Gesetzentwurf auch aus den Ausschüssen in das Parlament bringen können, meine sehr geehrten Damen und Herren.
Ich will mich am heutigen Tage darauf beschränken, nicht noch einmal die einzelnen Punkte aufzugreifen, sondern mich an der Stelle ausdrücklich noch einmal mit der Rede von Minister Geibert beschäftigen und zu einigen Punkten dort auch noch einmal Stellung beziehen. Minister Geibert hat in
der ersten Lesung berichtet, dass neben der schon bekannten Arbeit im Finanzministerium an versorgungsrechtlichen Vorschriften nun auch im Innenministerium die mögliche Reduzierung der politischen Beamten geprüft wird. Also wird es laut Landesregierung eben doch eine Fortsetzung der Debatte geben und das, das will ich noch mal deutlich sagen, hoffentlich noch vor Ende der Wahlperiode. Denn diese Landesregierung hat sich bei vielen anderen Projekten entweder selbst blockiert, ich sage hier nur das Stichwort Reform Richtergesetz, oder aber Dinge bewusst auf die lange Bank geschoben, hier sei auch noch einmal das Stichwort Ministergesetz gesagt. Doch bei der jetzigen Thematik sollte die Landesregierung nicht so agieren, es sei denn, sie will den allerletzten Rest an Glaubwürdigkeit bei der Öffentlichkeit verspielen, welches wir eigentlich schon mit der Ersten Lesung getan haben, dass hier eine wirkliche Debatte in den Ausschüssen nicht zustande gekommen ist.
Immerhin hat sich die Landesregierung auch bemüßigt gefühlt, sich ausführlicher mit dem Gesetzentwurf der LINKE-Fraktion zu beschäftigen und das, obwohl nur ein Sofortbericht zum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angekündigt war. Darauf und auf die Debatte der ersten Lesung möchte ich nun im Folgenden noch einmal genauer eingehen, meine Damen und Herren. Die Verfassungsänderung ist unseres Erachtens in ihrer Ausgestaltung ausreichend. Denn in Artikel 2 des Gesetzentwurfs wird unter Nummer 2 der § 2 des Ministergesetzes geändert. Darin wird neu geregelt, dass das Amtsverhältnis der Staatssekretäre wie bei Ministern durch Ernennung durch die Ministerpräsidentin mittels Übergabe einer Urkunde erfolgt. Nur für den Fall, dass die Vereidigung voraus liegt, zählt der Eid. Der Innenminister bezeichnete den Gesetzentwurf der LINKE-Fraktion als lückenhaft, weil er nach Eingliederung der Staatssekretäre in die Landesregierung auf der Beamtenebene keine zusätzlichen Stellen schafft. Er sagt, das sei für eine funktionierende Verwaltung dringend anzuraten. Anzuraten bedeutet aber, sollte man machen, es bedeutet nicht, man muss es machen, aus gesetzlich zwingenden Gründen eine solche Stelle zu schaffen. Ein gesetzliches Muss, eine solche Stelle einzurichten, besteht also überhaupt nicht. Bleibt die Frage, sollte sie aus Zweckmäßigkeitsgründen kommen oder sollte sie möglicherweise auch nicht kommen? Ein Muss besteht jedenfalls nicht.
Der Innenminister verweist auf Bayern, wo es zusätzliche Ministerialdirektoren in der Besoldungsstufe B9 gibt, also in der Stufe, in der in Thüringen die Staatssekretäre eingestuft sind und nach Vorschlag der LINKE-Fraktion auch nach dem Wechsel in die Landesregierung eingestuft bleiben sollen. Davon abgesehen, dass das Gehaltsniveau in Thüringen sowieso niedriger ist als das in Bayern, ist DIE LINKE der Ansicht, dass mit Blick auf die grö
ßere Übersichtlichkeit in Thüringen eine solche zusätzliche Stelle nicht notwendig ist. Die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sollen auch nach ihrem Statuswechsel ihre bisherigen Aufgaben weiter erledigen wie jetzt auch. Also ist es nicht notwendig, dort zusätzliche Stellen einzurichten. Das ist ein Statuswechsel, der nicht zwingend mit zusätzlichen Stellen verbunden ist. Sie können als nun Mitglieder der Landesregierung dann ebenso Anweisungen geben und dienstlich bzw. hoheitlich handeln, wie sie dies als politische Beamte getan haben. Und mit ihrem Statuswechsel hat sich die Arbeit auch nicht vermehrt, die bisher vorhanden war. Die Schaffung einer neuen hoch bezahlten Stelle in jedem Ministerium ist also auch angesichts der sozialen und finanziellen Situation aus unserer Sicht heraus nicht vertretbar.
Was als wichtige Aussage bleibt, ist, die Landesregierung und die Koalitionsfraktionen halten es für zulässig, aber nicht zweckmäßig, die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre zu Mitgliedern der Landesregierung zu machen. Wenn doch, dann nur verbunden mit einer für uns nicht nachvollziehbaren Stellenvermehrung im Ministerialapparat.
Ich komme zu einem nächsten Fakt. Das Rotationsprinzip für Leitungsfunktionen in der Ausgestaltung des LINKE-Entwurfs ist verfassungsrechtlich aus unserer Sicht nicht zu beanstanden, denn es ist deutlich anders ausgestaltet als das Modell, um das es in dem Bundesverfassungsgerichtsurteil von 2008 geht, das sich auf Regelungen aus NordrheinWestfalen bezieht. Dort wurden die Leitungsfunktionen in einem Beamtenverhältnis auf Zeit als Befristungsmechanismus vergeben. Dieses Beamtenverhältnis auf Zeit für Leitungsstellen hat das Gericht als unzulässig moniert. In dem Urteil des Karlsruher Gerichts vom 28. Mai 2008 heißt es dazu unter anderem, ich zitiere, die entscheidende Stelle in der entscheidenden Vorschrift aus Nordrhein-Westfalen in § 25 b Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes lautet: „Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 7 wird im Beamtenverhältnis auf Zeit für längstens zwei Amtszeiten übertragen.“ In der Begründung der Entscheidung heißt es, wiederum Zitat: „Es erscheint zwar grundsätzlich möglich, dass die Vergabe von Ämtern auf Zeit einen faktischen Anreiz für eine erhöhte Leistungsbereitschaft der Führungskräfte darstellt, wie ihn auch die Gesetzesbegründung erwartet.“ Ämter mit leitenden Funktionen haben inhaltlich keinen Ausnahmecharakter, der gerade hier eine Abweichung vom Lebenszeitprinzip begründen könnte. Die besonderen Gründe, die bei den hergebrachten Typen des Beamtenverhältnisses auf Zeit anerkanntermaßen Abweichungen vom Lebenszeitprinzip zulassen, sind bei den Führungsämtern, die durch eine bestimmte Besoldungsstufe oder die Stellung als Leiter einer Behörde oder Abteilung gekennzeichnet sind, eben gerade nicht gegeben. In der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts heißt es auch, Zitat: „Dem Landesgesetzgeber ist es schließlich mit Blick auf Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz versagt, das Institut des politischen Beamten beliebig auszudehnen. Der Gesetzgeber ist bei der Regelung des politischen Beamten an die in § 31 Beamtenrechtsrahmengesetz“ - heute ist es das Beamtenstatusgesetz, § 30 - „genannten Voraussetzungen gebunden, die unter Geltung des Artikels 33 Abs. 5 Grundgesetz eng auszulegen sind. Die mit der jederzeitigen Versetzbarkeit in den einstweiligen Ruhestand verbundene Abweichung vom Lebenszeitprinzip ist nur zulässig, solange sie politische Beamte betrifft, die nach der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfen und in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Es kann sich nur um den engsten Kreis unmittelbarer Berater der Träger politischer Ämter handeln.“ Da stellt sich, meine sehr geehrten Damen und Herren, doch die Frage, seit wann sind bzw. sollen zum Beispiel Präsidenten der Landespolizeidirektion unmittelbare Berater der Träger politischer Ämter, sprich der Regierungsberater sein? Das trifft höchstens noch auf die Beauftragten im Bereich Gleichstellung zu. Aber auch da gibt es andere Regelungsmöglichkeiten und Mechanismen, wie unter anderem auch in unserem Gesetzentwurf der LINKE-Fraktion dargestellt. Im vorliegenden Gesetzentwurf ist im Gegensatz dazu vorgesehen, dass sich Lebenszeitbeamte auf eine Stelle bewerben, bei der die Aufgabenübertragung durch gesetzliche Regelung zeitlich befristet ist. Damit ist das Modell anders ausgestaltet als das vom Bundesverfassungsgericht monierte. Außerdem sagt Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes: „Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.“ DIE LINKE legt hier die Betonung auf „fortentwickeln“. Außerdem sind die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums durchaus hinterfragbar und es kann auch nicht sein, dass solche traditionellen Grundsätze den Gesetzgeber sozusagen mit ungeschriebenen Vorgaben auf ewig binden dürfen. Im bestehenden Rechtsstaat hat geschriebenes Parlamentsrecht wegen seiner demokratischen Legitimation höheres Gewicht als ungeschriebene Traditionen, es sei denn, sie sind in Grund- und Menschenrechten verortet. Aber eine Menschenrechtsgarantie auf Schutz des Berufsbeamtentums und seiner bisher bestehenden Form gibt es eben noch nicht, meine sehr geehrten Damen und Herren. Die Befristung setzt also an der Aufgabenübertragung der Stellenausgestaltung an, nicht am Beamtenverhältnis und seiner Ausgestaltung. Das vom LINKE-Gesetzentwurf gewählte Modell ist sozusagen eine durch Gesetz geregelte, zeitlich befristete Versetzung auf eine Leitungsstelle. Nach Ansicht der Fraktion DIE
LINKE ist dieses Modell auch angesichts der Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zu den politischen Beamten als ein zulässiges Alternativmodell, das von der sogenannten Fortentwicklungsklausel des Artikels 33 Abs. 5 Grundgesetz gedeckt ist. Damit ist diese faktische Versetzung wegen der gesetzlichen Ausgestaltung an schärfere Vorgaben gebunden als sonstige Versetzungen im Landesdienst, die ohne diese besondere gesetzliche Befristungsnorm nach § 30 des Thüringer Beamtengesetzes vorgenommen werden. Die zeitlich befristete Aufgabenübertragung bezogen auf solche Funktionen rechtfertigt sich mit Blick auf Schutz vor Korruptionsverfahren und der verbesserten Möglichkeit der Qualitätssicherung in der Aufgabenübertragung in jedem Fall.
Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Unabhängigkeit ist durch die Lebenszeitverbeamtung der Stelleninhaberinnen und -inhaber gesichert. Die Passage des Urteils zu den politischen Beamten ist nach Ansicht der LINKEN eine deutliche Aufforderung, das in Thüringen bisher mehr als großzügig gehandhabte Instrument der politischen Beamten abzuschaffen. Das ist dann die engste mögliche Auslegung der Sache mit Blick auf die Vorgaben des Artikels 33 Grundgesetz und eine sinnvolle Änderung im Sinne der eben genannten Fortentwicklungsklausel des Artikels 33 Abs. 5 des Grundgesetzes. Wir entsprechen also mit unserem Gesetzentwurf in jedem Fall dem Verfassungsgerichtsurteil, auch dem Grundgesetz, indem wir die politischen Beamten grundsätzlich abschaffen wollen.
Denn um die Frage der FDP in der ersten Lesung zu klären, warum es überhaupt politische Beamte gibt, es gibt nach Ansicht der LINKEN keinen sachlichen Grund, der zwingend belegt, dass es sie geben müsste. Hinzu kommt das Problem, dass es in Thüringen in der Liste des § 48 Beamtengesetz Funktionen gibt, die nach der oben zitierten Definition des Bundesverfassungsgerichts nicht dazugehören und nicht mit Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz vereinbar sind, auch nicht mit der Behauptung einer angeblichen Fortentwicklung.
Noch ein Wort, meine sehr geehrten Damen und Herren zu den Versorgungsregelungen, die angeblich ins Leere laufen würden. Mit der Abschaffung der gesetzlichen Bestimmungen zu den politischen Beamten lösen sich nicht gleich alle derzeitigen oder früheren Funktionsträger in Luft auf, das wissen wir. Für diese Personengruppe muss es auch weiterhin, wenn auch für eine Übergangszeit, entsprechende Regelungen geben. Erst nach dieser Übergangszeit, die nach Lebensdauer der betreffenden Personen durchaus noch einige Jahrzehnte dauern kann, laufen die veränderten Regelungen ins Leere. Zu den Anrechnungen und Verrechnungen wurde anders nichts angemerkt. Auch das ist
ein Indiz, meine sehr geehrten Damen und Herren, dass die Landesregierung selbst am Thema dran ist. Es bleibt also die spannende Frage, wie weit sie hier gehen wird. Kollegin Meißner hat diese Frage ebenfalls gestellt, spannend, ob die Landesregierung etwas vorlegt und wann sie etwas vorlegt. Die LINKE-Fraktion ist immer noch überzeugt, und ich will das noch einmal betonen, dass eine grundsätzliche und intensive Beratung unseres Gesetzentwurfs in den Fachausschüssen durchaus sinnvoll ist. Das wäre gerade in Gegenüberstellung mit den angekündigten Vorschlägen der Landesregierung sinnvoll.
In dieser Diskussion könnten dann auch die Fragen, wie die von der GRÜNEN-Fraktion aufgeworfenen nach der praktischen Umsetzung des Teilnahmerechts von Beauftragten an Kabinettssitzungen geklärt werden. Ich gehe davon aus, dass das heutzutage eigentlich kein Problem mehr darstellen dürfte. Im Zeitalter der neuen Kommunikation und des Medienrechts wäre es durchaus möglich, hier auch Videokonferenzen einzurichten, man müsste die Staatskanzlei nicht unbedingt gerade ausbauen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich möchte Sie zum Schluss noch einmal bitten, nach den hier genannten Dingen und von mir aufgezeigten rechtlichen Klarstellungen, dass unser Gesetzentwurf dem Verfassungsgerichtsurteil und dem Grundgesetz entspricht, noch einmal die Überweisung in die Ausschüsse zu beantragen. Und ich würde Sie ganz herzlich bitten, dieser Überweisung zuzustimmen, um dann gemeinsam mit den Vorschlägen der Landesregierung, auf die wir harren, dieses Gesetz zu diskutieren und zu einer Einigung zu kommen. Deshalb beantrage ich nach § 59 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags deren erstmalige Überweisung an den Justiz- und Verfassungsausschuss als federführenden Ausschuss sowie an den Innen-, den Haushalts- und Finanz- sowie an den Gleichstellungsausschuss als mitberatende Ausschüsse. Danke schön.
Danke, Herr Abgeordneter. Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Meyer von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Vielen Dank, Herr Präsident. Wir haben uns inhaltlich zu dem Gesetzentwurf, zu beiden Gesetzentwürfen der Fraktion DIE LINKE vor vier Wochen bereits geäußert. Ich kann es schon vorwegnehmen, wir fänden es in diesem Fall bei der Komplexität dieser Materie auch mehr als vernünftig, diese bei
den Vorlagen noch einmal in die Ausschüsse zu überweisen. Denn das ist, glaube ich, eine Stilfrage und weniger eine Frage von politischem Konkurrenzdenken, wenn man jetzt sagen würde, wir erwarten sowieso, dass in zwei oder drei Monaten die Landesregierung etwas vorlegt. Wir haben als Grüne zu dem Thema gar nicht so schlechte Erfahrungen gemacht. Also ich kann da nur noch einmal an die regierungstragenden Koalitionen appellieren, diesem Verweis in die Ausschüsse, dem ich mich hier also nachdrücklich anschließe, auch noch einmal nahezutreten.
Wir haben auch schon vor einigen Wochen zu dem Thema ausgeführt, dass wir es insgesamt für richtig halten, wir sind selber schon mehrfach dazu aktiv gewesen, aber den Vorlagen der Linken in Gänze dann doch nicht zustimmen können und werden, auch nicht, wenn es dann in den Ausschuss überwiesen ist, weil wir glauben, dass die Komplexität des Themas dann doch nicht richtig getroffen wurde, Herr Korschewsky, unter anderem wegen der kommunalen Wahlbeamten, die fehlen, das wissen Sie. Das muss ich auch nicht wiederholen. So viel Aufmerksamkeit hat dieses spannende Thema dann doch nicht hier. Wir halten auch das Amtschefproblem durchaus für eines, das man diskutieren muss. Sie haben schon recht, formal gesprochen gibt es nicht mehr Arbeit. Aber es ist ein Unterschied, ob jemand als Teil der Regierung agiert und dann tatsächlich Amtschef sein kann oder jemand anderen damit beauftragen muss bis hin zum Thema Eingruppierung etc. Das wäre für uns alles etwas in der Debatte, die wir dann hoffentlich, mit wem auch immer, im September nächsten Jahres führen können. Was die Zahl z.B. der Ministerien angeht, damit könnte man viel mehr strukturell klären als mit der Frage, wie viele Staatssekretäre es gibt.