Die FDP-Fraktion fordert zunächst die Landesregierung auf, einen Entwurf für ein Polizeiaufgabengesetz zu entwickeln, der der aktuellen Rechtsprechung der Verfassungsgerichte und der Bundesgesetzgebung entspricht. Allein die Tatsache, dass dieser Zusatz in Thüringen formuliert werden muss, spricht eigentlich Bände. Zusätzlich formuliert die FDP-Fraktion in fünf Punkten inhaltliche Anforderungen an ein novelliertes Polizeiaufgabengesetz, die ebenso selbstverständlich sein sollten:
3. Artikel 1 Grundgesetz - Menschenwürdegarantie und daraus abgeleitete Abwehrrechte bezogen auf den Kernbereichschutz.
4. Den aus verschiedenen Artikeln des Grundgesetzes abgeleiteten Schutz von Berufsgeheimnisträgern zu respektieren.
Wir stimmen diesen Forderungen ausdrücklich zu. Etwas anderes wäre übrigens für ein Verfassungsorgan auch unwürdig und eine Wiederholung des Schauspiels aus 2008.
Unstrittig wird sich ein großer und weitreichender Teil der Novellierung auf den Bereich der verdeckten Datenerhebung in den §§ 34 ff. Polizeiaufgabengesetz konzentrieren müssen. Hier braucht es nach Meinung der Fraktion DIE LINKE klare grundlegende Eingriffschwellen, die sich nicht allein aus einer abstrakten, sondern einer konkreten Gefahr für hochrangige Rechtsgüter ableiten müssen. Die Unantastbarkeit des Kernbereiches der privaten Lebensgestaltung muss vollständig, jederzeit und ohne Einfallstor geschützt bleiben und dem Zugriff des Staats entzogen sein. Die Eingriffe in Grundrechte durch die verdeckte Datenerhebung, insbesondere im Bereich der Lausch- und Spähangriffe sowie der personellen Täuschung durch verdeckte Ermittler oder Observation müssen einem richterlichen Vorbehalt unterliegen, der auch nicht durch eine behauptete Gefahr im Verzug unterlaufen werden darf. Benachrichtigungspflichten müssen weitestgehend ausgestaltet sein, so dass sich Betroffene von Grundrechtseingriffen gegen diese sich wenigstens nachträglich wehren können. Es wird auch darüber zu sprechen sein, ob bei der Befugnis zum Führen einer V-Person durch die Polizei harte Prüf
kriterien anzulegen sind, was uns in der Debatte, und dann auch sicherlich in der Diskussion in den Fachausschüssen auch zu dem Ergebnis bringen könnte, diese Befugnis im Polizeiaufgabengesetz zu streichen. Aber auch neben Befugnissen zur verdeckten Datenerhebung und den zugehörigen Regelungen sowie zu dem Schutzbereich für Berufsgeheimnisträger, die sich allesamt aus Verfassungsgerichtsurteilen ergeben, sind weitere Änderungen im Polizeiaufgabengesetz notwendig und zudem geboten und müssen im Rahmen der Gesetzgebung diskutiert werden. Dies betrifft die sogenannte Racial Profiling ermöglichte Eingriffsnorm der §§ 14 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) zur Identitätsfeststellung, nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eine polizeiliche Maßnahme, die auf allgemeinen Kriterien wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion und nationale Herkunft einer Person basieren, als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 3 Grundgesetz kategorisiert hat. Auch die Ermöglichung von Kontrollstellen bei Versammlungen als Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in § 14 Abs. 1 Nr. 4 bedarf der Streichung, um der anerkannten sogenannten Polizeifestigkeit des Polizeirechts Genüge zu tragen.
Dringend einer Überprüfung vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist die Befugnis zur verdachts- und ereignisunabhängigen Kontrolle von Menschen zu unterziehen, die regelmäßig einen Grundrechtseingriff darstellt. Die Regelungen zur Rasterfahndung in § 44 genügen nicht den Anforderungen, die sich aus dem Bundesverfassungsgerichtsurteil aus dem Jahr 2006 ergeben. Ebenso ist die Aufnahme des im damaligen Gesetzgebungsverfahren als Lex Baldus, einige werden sich daran erinnern, charakterisierten Befugnis zum Betreten des durch Artikel 13 Grundgesetz geschützten Wohnbereichs im Falle von Nachbarschaftsstreitigkeiten zu korrigieren. Das gehört auch zur Geschichte. Auch die Auskunftsrechte der von Datenspeicherung durch die Polizei betroffenen Menschen in § 47 müssen dringend gestärkt werden.
Meine Damen und Herren, ohne konkreten Gesetzesvorschlägen und darauf gründenden parlamentarischen Debatten vorweggreifen zu wollen, möchte ich auf zwei weitere zusätzliche im Polizeiaufgabengesetz zu verankernde Regelungen hinweisen: Eine Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen muss endlich eine Repersonalisierung ermöglichen, wenn Betroffene von polizeilichen Maßnahmen Beschwerden vortragen, die Einleitung von dienstrechtlichen Verfahren oder sogar das konkrete Stellen von Strafanträgen und Strafanzeigen begehren. Wir können uns da durchaus unterschiedliche Regelungen vorstellen, nicht nur die namentliche Kennzeichnung, sondern auch die Möglichkeit der Kennzeichnung mittels leicht reproduzierbarer Dienstnummern in sogenannten geschlossenen Einheiten.
Der zweite Bereich, über den wir reden wollen, ist die Frage nach der parlamentarischen Kontrolle der Polizei und der Anwendung der ihr durch den Gesetzgeber übertragenen Befugnisse. Derzeit beschränkt sich die Möglichkeit zur Kontrolle durch das Parlament auf das Stellen von Selbstbefassungsanträgen im Innenausschuss oder der Einreichung von parlamentarischen Anfragen. Ein weiteres im Polizeiaufgabengesetz verankertes Instrumentarium ist die Unterrichtungspflicht entsprechend § 34 a Abs. 8 und § 35 Abs. 9 über durchgeführte Eingriffe in Artikel 10, also Telefon-/Kommunikationsüberwachung, und Artikel 13, Wohnraumüberwachung. Wie unlängst diese einseitige Informationspflicht ausgestaltet ist, zeigte ja die im vergangenen Jahr notwendige Korrektur der Unterrichtung für einen Zeitraum von fünf Jahren. Da es für Grundrechtseingriffe durch den Verfassungsschutz - solange dieser überhaupt in Thüringen noch besteht - in Form der G-10-Kommission
und der PKK selbstverständlich ist, sollte es auch für Grundrechtseingriffe der Polizei im Bereich des Gefahrenabwehrrechts selbstverständlich sein. Ob hierzu eine eigene Kommission gesetzlich verankert werden muss oder ein Unterausschuss des Innenausschusses gebildet werden sollte,
darüber wollen wir dann auch im Fachausschuss diskutieren. In einer Zeit, in der die Polizei quasi geheimdienstliche Befugnisse erhält, ist die Inanspruchnahme dieser Befugnisse stärker öffentlich zu kontrollieren, als dies bislang der Fall gewesen ist und auch rechtlich bisher vorgesehen ist.
Meine Damen und Herren, bei Debatten um die öffentliche Sicherheit wird gern Benjamin Franklin zitiert über seine Definition des Verhältnisses von Freiheit und Sicherheit und da bemüht man gern das Bild der Waage. In der Debatte im Juli 2008 sagte Roland Hahnemann, ich möchte ihn erneut zitieren: „Stellt man sich die von Ihnen immer wieder beschworene Balance von Freiheit und Sicherheit als eine Waage vor, so wird in Thüringen die Freiheit sich nie bewegen. Auf der einen Seite der Sicherheit lastet wie ein Granitblock der staatliche Generalverdacht und das Misstrauen gegenüber dem einzelnen Bürger.“
Anstatt damals zu schreien, wie unrecht Roland Hahnemann damit hatte, sollten Sie nun den Beweis antreten.
Vielen herzlichen Dank, Frau Renner. Als Nächster hat Herr Abgeordneter Wolfgang Fiedler für die CDU-Fraktion das Wort.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, wir haben heute den Antrag der FDP-Fraktion für ein modernes Thüringer Polizeiaufgabengesetz hier zu beraten. Meine Damen und Herren, es ist selbstverständlich, dass, nachdem das Verfassungsgericht gesprochen hat, die Landesregierung entsprechend auch die Änderung vorlegen wird. Da gibt es überhaupt keine Frage, daran zu deuteln. Das wird auch so passieren, der Innenminister hat es vorgetragen. Ich denke, dass wir die Ausführung, die das Verfassungsgericht dazu gemacht hat, selbstverständlich beachten werden auch in der Vorlage des Ministeriums und natürlich in der parlamentarischen Beratung. Ich glaube auch, dass wir insbesondere darauf achten werden, dass das Gesetz verfassungskonform sein wird. Aber ich sage Ihnen auch, Frau Renner, Sie haben ja nun mehrfach den Kollegen Hahnemann zitiert aus 2008: Sie sollten vielleicht einmal darüber nachdenken, wenn Herr Kollege Hahnemann, Sie waren ja damals noch gar nicht hier,
wenn Herr Kollege Hahnemann das vielleicht 1988 gesagt hätte, wäre es ja vielleicht auch nicht schlecht gewesen. Frau Renner, weil Sie mich ja auch mehrfach angesprochen haben, denken Sie nur nicht, dass ich von dem, was ich damals gesagt habe, auch nur ein Jota zurücknehme, nicht im Geringsten,
weil wir nach bestem Wissen und Gewissen damals vorgegangen sind, auch und Sie wissen es, wenn Sie sich zumindest damit befasst haben, dass das Bundesverfassungsgericht gerade in den letzten Jahren wirklich viele Urteile gesprochen hat, wo viele Dinge, neu austariert wurden. Ich denke, auch das ist versucht worden zu beachten. Es ist ein Beispiel, inwieweit Rechtsanwälte und Strafverteidiger unterschiedlich bewertet werden. Wir haben das damals ausgiebig diskutiert und sind zu der Überzeugung gekommen, dass das reicht, wenn wir das auf Strafverteidiger entsprechend ausdehnen. Ich könnte noch einige Dinge nennen.
Aber, meine Damen und Herren, eines kann ich Ihnen ganz klar sagen, ob nun damals Alleinregierung oder nicht, wir machen die Gesetze nicht für uns in irgendeiner Form, sondern wir machen die Gesetze, dass diejenigen, die sie anwenden müssen, auch damit umgehen können. Wir werden auch weiterhin der Polizei ein Instrumentarium an die Hand geben, mit dem die Polizei entsprechend arbeiten kann, denn was wir nicht wollen, dass wir der Polizei Instrumentarien aus der Hand schlagen und wenn dann irgendwas schiefgegangen ist, sind Sie die Ersten, die dann rufen: Warum haben Sie es denn nicht besser kontrolliert und nicht besser aufgepasst oder nicht besser gehandelt? Deswegen werden wir im Interesse der Polizei - und ich will Ihnen sagen, es wird so dargestellt und das wird die FDP natürlich nachher noch ausgiebig bringen, weil der Altgenosse der FDP Hirsch an dem Urteil mit beteiligt war. Aber Herr Kollege Bergner, da ich nachher vielleicht nicht noch mal reden kann - ich weiß nicht, wie viel Zeit sein wird -, auch der geehrte Herr Kollege Hirsch hat immer nur daran gearbeitet, die Rechte gegenüber der Polizei zu schwächen. Aber gut, das lasse ich mal dahingestellt. Sie wissen aber auch, dass das Urteil so ausgegangen ist, dass nicht das Verfassungsgericht etwa alles zerrissen hätte. Ich werde die Experten noch mal dransetzen, was alles in dem Gesetz Bestand gehabt hat. Sie werden sich wundern, was dort alles drinsteht, was Bestand hat. Es sind natürlich einige Dinge genannt worden. Sie wissen auch, wenn Sie das so genau beobachtet haben, dass die Kostenverteilung zwei Drittel/ein Drittel ist. Auch das ist ein deutlicher Hinweis, dass der Kläger nicht etwa umfänglich recht hat. Man muss auch solche Dinge mal einfach sehen und nicht nur behaupten, das ist alles verfassungswidrig. Es ist einiges nicht verfassungskonform, sonst hätte nämlich das Verfassungsgericht nicht gesagt, das Ganze kann bis zum 30.09.2013 weitergemacht werden, dann hätten die gesagt, es muss sofort geändert werden. Auch das sind deutliche Hinweise, die dort gekommen sind.
Frau Renner, Sie wissen das ja, Sie sind dann sowieso zu Höherem berufen, wenn Sie dann im Bundestag sind, dann können Sie mit solchen Größen solche Dinge aushandeln und sich so richtig reinsteigern.
Ich will nur sagen, meine Damen und Herren, es sind einige Dinge, die zu ändern sind. Wir werden uns die genau anschauen. Wir brauchen aber dazu weder die Beratung der LINKEN und auch nicht die der FDP. Wir werden den Gesetzentwurf ablehnen, dass der nicht überwiesen wird, weil die Landesregierung ihren Gesetzentwurf in Kürze bringt. Wir werden bis zum 30.09. mit Ruhe und Gelassenheit die Dinge nacharbeiten, die notwendig sind, aber nicht mehr. Wir werden nur das nacharbeiten, was dann gesetzeskonform angepasst werden muss.
Wir werden auch weiterhin der Polizei ein Instrumentarium lassen, mit dem sie arbeiten kann. Das Ordnungsbehördengesetz, was da mit hineinspielt es kommt ja gleich als Nächstes, ich glaube, im nächsten Punkt -, das ist das mit dem Alkoholverbot. Wenn man sich natürlich hinstellt und vermutet, jetzt soll hier generell Alkohol verboten werden und solch dummer Quatsch, kann ich Ihnen nur sagen, das will niemand, das braucht niemand, sondern es geht um punktuelle Dinge, dass den Kommunen eröffnet wird, dass sie die Dinge in ihren entsprechenden Satzungen lösen können und nicht, dass man hier irgendwo Alkoholverbot ausspricht. Das ist einfach nur so herbeigeredet. Das nimmt man als große Keule. Ich weiß, dass insbesondere der OB Bausewein - es sind ja einige Abgeordnete hier in Erfurt, die erleben die Horden, die sich dann teilweise zwischen den Geschäften platzieren, dass das durchaus notwendig ist. Wir sollten dem nicht im Wege stehen, sondern auch den Kommunen helfen. Ablehnung, was die FDP hier will. Die Landesregierung legt vor. Wir werden es beraten und es wird zum 30.09. angepasst an die Forderungen und ein neues Gesetz geben.
Vielen herzlichen Dank, Herr Fiedler. Nur zur Beruhigung, Sie hätten noch mehr als 33 Minuten Redezeit aufgrund des Berichts durch die Landesregierung.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kollegen hier im Thüringer Landtag, zunächst einmal, Herr Bergner, vielen Dank für diesen Antrag, den Sie hier eingebracht haben. Dieser Antrag hat schon gewirkt, denn die Landesregierung - da dürfen wir sicher sein, dass das ohne Ihren Antrag nicht so gewesen wäre - hat uns gestern den Referentenentwurf zugeleitet. Alle wussten, dass er irgendwie unterwegs ist, niemand hatte ihn, zumindest nicht offiziell und das war natürlich eine schwierige Debattenlage. Damit ist die Debatte über ein modernes Thüringer Polizeigesetz eröffnet. Ich hoffe, dass die Landesregierung diesen Gesetzentwurf jetzt auch bald in den Thüringer Landtag einbringt, so dass wir mit der Debatte anfangen können und genug Zeit haben und nicht hasten müssen bei der Anhörung, die hoffentlich auch eine mündliche Anhörung im Innenausschuss werden wird.
Genau dieser Debatte möchte ich aber nicht vorgreifen, auch weil die Kollegen Renner und Fiedler hier vieles schon aus der Debatte als Vorgeschmack eingebracht haben und es ist einfach auch ein Stück Respekt vor dem parlamentarischen Verfahren, dass wir ein Gesetz diskutieren, wenn es hier im Landtag ordentlich eingebracht ist
und damit will ich schließen, nicht ohne anzukündigen, dass der § 27 a des Ordnungsbehördengesetzes, der mit diesem Gesetz auch geändert werden soll, natürlich noch einmal Thema sein wird. Wir hätten, wenn die FDP dabei bleibt, diesen Antrag abstimmen zu lassen, Ihren Punkten zugestimmt, aber es ist eigentlich auch hier gesagt worden, es sind Selbstverständlichkeiten, dass eine Regierung wenigstens bemüht ist, verfassungsrechtlich einwandfreie Gesetze zu machen. Dass es nicht immer gelingt, liegt auf der Hand und ist in diesem Fall bestätigt worden. Vielen Dank.
Vielen herzlichen Dank, Herr Adams. Als Nächstes hat der Abgeordnete Heiko Gentzel für die SPDFraktion das Wort.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Novelle des Polizeiaufgabengesetzes hier in Thüringen steht auf der Tagesordnung und die Landesregierung ist in der Pflicht. Die Gründe sind hier schon genannt worden. Das eine ist die Verpflichtung der Koalitionspartner im Koalitionsvertrag. Wesentlich schwerer wiegt wohl der zweite Grund, nämlich das Urteil des Verfassungsgerichts, welches verschiedene Bestimmungen für verfassungswidrig erklärt hat. Also nicht das angekündigte Loben der Fachwelt, sondern eine Klatsche erster Klasse, anders kann man das nicht formulieren.
Wenn man in das Zeugnis hineinschaut, das der Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber hier gegeben hat, muss man sich fragen, ob „Klatsche erster Klasse“ überhaupt noch spitz genug formuliert ist. Von § 5 „Schutz der Berufsgeheimnisträger“ urteilt das Verfassungsgericht „Verstoß gegen den Grundsatz der Normenklarheit.“ Das stellt einen Verstoß gegen die Schutzpflicht des Staates gegenüber seinen Bürgern dar.
Zur gesetzlichen Definition des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung urteilt das Verfassungsgericht, dies engt zu weit ein und stellt daher einen Verstoß gegen die Menschenwürde dar. Zu Passagen der §§ 34 und 35 sagt das Verfassungsgericht,