Vielen Dank. Ich sehe keine weiteren Fragen und rufe auf die Anfrage der Abgeordneten Sedlacik von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/ 5489.
Entscheidungsverfahren zu Fördermitteln aus dem Landesprogramm für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit
Nach der Richtlinie „Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung des Thüringer Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit“ vom April 2011, die im April 2012 geändert wurde und deren derzeitige Fassung bis zum 30. April 2014 gilt, werden Fördermittel an Projekte und Maßnahmen vergeben, die Ziele und Inhalte dieses Landesprogramms in der dort beschriebenen Art und Weise umsetzen. In das Bewilligungsverfahren ist offensichtlich auch ein Programm- bzw. Projektbeirat einbezogen, der Einfluss auf die Auswahl der Projekte und Maßnahmen haben soll, die als förderfähig eingestuft werden bzw. denen Fördermittel bewilligt werden sollen.
1. Wer (welche ministeriellen Strukturen) entscheidet nach welchen Kriterien in welchen Verfahrensschritten über die Bewilligung von Fördermitteln zur Umsetzung des Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit und welche schriftlichen bzw. mündlichen Anhörungsmöglichkeiten bzw. -rechte bestehen dabei für Antragstellerinnen und Antragsteller?
2. Wie gestaltet sich die Arbeit des Programm- bzw. Projektbeirats hinsichtlich seiner personellen Zusammensetzung und des Vorgehens bei der Auswahl der Projekte sowie der rechtlichen Verbindlichkeit seiner Auswahlentscheidung für das weitere Bewilligungsverfahren durch das Ministerium?
3. Wie viele Anträge auf Förderung von Projekten und Maßnahmen nach der oben genannten Richtlinie bzw. dem oben genannten Landesprogramm wurden im Jahr 2012 bzw. für den Förderzeitraum des Jahres 2012 abgelehnt und welche Organisationen bzw. Initiativen waren davon betroffen (falls aus datenschutzrechtlichen Gründen die Namen nicht genannt werden können, sollten zumindest der Ort des Sitzes des betroffenen Antragstellers und die inhaltliche Ausrichtung seiner Arbeit be- nannt werden)?
4. Welche Möglichkeiten haben von einem Ablehnungsbescheid betroffene Antragsteller, gegen die Ablehnung vorzugehen auch mit Blick auf etwaige finanzielle Aufwendungen bzw. welche Möglichkeiten hat die öffentliche Stelle, die den Bescheid erlassen hat, ihre Entscheidung abzuändern und den Ablehnungsbescheid aufzuheben?
Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet Frau Ministerin Taubert, Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sedlacik wie folgt:
Zu Frage 1: Über die Vergabe von Fördermitteln zur Umsetzung des Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit entscheiden die Ministerien bzw. die Staatskanzlei. Für das TMSFG gilt die Richtlinie „Förderungen von Maßnahmen zur Umsetzung des Thüringer Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit“ in der Fassung vom 20. April 2012. In Nummer 2 dieser Richtlinie sind die möglichen Gegenstände der Förderung benannt. Für die Förderbereiche Nummer 2.1. bis 2.3. der Richtlinie obliegt die Entscheidung der Hausleitung hinsichtlich der Förderung in Abstimmung mit der zuständigen Fachabteilung. Darüber hinaus ist für den Förderbereich 2.3. der Richtlinie das Benehmen mit dem Programmbeirat herzustellen. Über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Interventionsfonds, das ist Nummer 2.4. der Richtlinie, entscheidet die zuständige Fachabteilung. Eine Anhörung der Antragstellerinnen und Antragsteller ist nicht vorgesehen.
Zu Frage 2: Der Programmbeirat besteht aus je einem Vertreter der evangelischen Kirche, der katholischen Kirche, der jüdischen Landesgemeinde, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Verbandes der Wirtschaft Thüringen, des Gemeinde- und Städtebundes, des Thüringischen Landkreistages, je einem Vertreter der Thüringer Staatskanzlei und der Thüringer Ministerien sowie je einem Vertreter der Bürgerbündnisse aus den vier Thüringer Planungsregionen. Das TMSFG kann maximal vier weitere Mitglieder kooptieren. Gegenwärtig sind das die Professoren Beck, Dicke und Frindte der FSU Jena und Professor Heitmeyer von der Uni Bielefeld. Die zum Stichtag eingegangenen Anträge auf Projektförderung werden bei inhaltlicher Zuständigkeit des Sozialministeriums und keinen offensichtlichen Verstößen gegen die Förderfähigkeit laut Richtlinie an die Mitglieder des Programmbeirats weitergeleitet. In der Sitzung des Programmbeirats werden die Anträge einzeln diskutiert und per Abstimmung bewertet. Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder wird weder einzeln begründet noch dokumentiert. Das zuständige Ministerium entscheidet im Benehmen mit dem Votum des Programmbeirats. Das Votum ist daher rechtlich nicht bindend. Das Ministerium könnte aus sachlichen Gründen von diesem Votum abweichen, etwa wenn weniger Fördermittel zur Verfügung stehen als für die befürworteten Anträge notwendig sind. Das TMSFG ist aber bei seinen Vergabeentscheiden seit Bestehen des Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit immer dem Votum des Programmbeirats gefolgt.
Zu Frage 3: Im Jahr 2012 wurden insgesamt 25 Projekte und Maßnahmen abgelehnt und gegebenenfalls der Zuständigkeit halber an andere Ministerien weitergeleitet. Davon waren insgesamt 16 Projekte und Maßnahmen für den Förderzeitraum des Jahres 2012 und insgesamt neun Projekte und Maßnahmen für den Förderzeitraum 2013. Angaben zu den geförderten Projekten können Sie auf der Homepage unseres Landesprogramms unter www.denkbunt-thueringen.de entnehmen. Die Träger, von denen Anträge abgelehnt wurden, sind aus verschiedensten Regionen. Beispielhaft nenne ich Erfurt, Gera, Jena, Ilmenau, Sondershausen, Geraberg und weitere. Auch die inhaltliche Ausrichtung der Projekte ist außerordentlich vielfältig.
Zu Frage 4: Die Gewährung von Zuwendungen erfolgt auf der Grundlage der Thüringer Landeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Die Behörde handelt auf der Grundlage des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Der Antragsteller kann gegen den Ablehnungsbescheid Klage erheben. Die Frist, die Form sowie das zuständige Verwaltungsgericht sind im Ablehnungsbescheid unter der Rechtsbehelfsbelehrung angegeben. Die Ablehnungen ergehen kostenfrei.
Frau Ministerin, ich kenne ein konkretes Projekt, was auf Laufzeit von drei Jahren eingereicht wurde, ein halbes Jahr die Förderung bekommen hat und dann keine mehr. Jetzt frage ich Sie, wollen Sie in Ihrem Ministerium die Nachhaltigkeit einmal geförderter Projekte sichern? Also für mich ist das ein abrupter Abbruch und keine Nachhaltigkeit. Wie sehen Sie da die Möglichkeit, das in Zukunft besser zu machen?
Sie wissen ja, dass es in dem Projekt, dass Sie angesprochen haben, auch im Zuwendungsbescheid des Jahres 2012 keine Regelungen gab, dass das Projekt auch über drei Jahre gefördert wird. Das heißt, es ist neu etwas eingereicht worden und der Projektbeirat hat in diesem Fall einstimmig dieses Projekt abgelehnt. Ich bin mir sicher, dass aufgrund der Vielfalt der Personen und auch deren Herkunft im Projektbeirat alle Projekte sehr sorgsam geprüft werden, ob man sie jetzt kurz, lang oder vielleicht mit zwei Jahren fördert. Aber gerade die Projekte sind ja nicht dazu angetan, dass man nun eine langfristige Förderung hat. Im Einzelfall ist das bedauerlich, dass es so gewesen ist, aber offensicht
lich hat der Programmbeirat, dem ich selbst nicht angehöre, sich intensiv mit dem Projekt beschäftigt und ist dann zu der Erkenntnis gekommen, dass die aufeinanderfolgende Förderung dieses Projekts im Einzelfall für sie so nicht dem Inhalt der Förderrichtlinie vollumfänglich entspricht. Ich habe ja gesagt, dass eine Reihe von Projekten abgelehnt wurde. Insofern mussten natürlich auch Schwerpunkte in diesem Beirat gesetzt werden, welches Projekt man für besonders förderwürdig hält und welches Projekt man in dieser Förderung nicht mit teilhaben lässt, obwohl möglicherweise da durchaus ein guter Inhalt insgesamt und auch ein hohes Engagement des einzelnen Vereins besteht.
Mich hat schockiert, dass Betroffene, die jetzt eine Ablehnung bekommen haben, keine Möglichkeit eines Widerspruchs haben, sondern sie müssen klagen gegen das Ministerium, von dem sie sich eigentlich Hilfe erhoffen. Sehen Sie bei dieser Regelung Änderungsbedarf, weil Vereine eigentlich nicht klagen können? Denn beim Verfassungsgericht müssen sie in die Vorkosten gehen und welcher Verein kann sich das leisten. Sehen Sie da Änderungsbedarf?
Frau Sedlacik, wir haben in dieser Legislaturperiode bestimmte Bereiche aus dem Widerspruchsverfahren herausgenommen, einfach auch, um Verwaltungsvereinfachung an der Stelle wirken zu lassen. Hier in dem Fall ist der Träger davon betroffen, dass er Klage einreichen kann. Die Klage ist kostenfrei, insofern, denke ich, ist auch an der Stelle zumindest die Belastung nicht so groß, wenn er das möchte. Aber wir haben uns ja schon auch persönlich zu dem Thema ausgesprochen.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Ich habe eine Nachfrage: Widerspricht sich das nicht, wenn auf der Seite mitgeteilt wird, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung besteht, andererseits die Empfehlung des Klagewegs erfolgt? Damit ist ja letztlich das Verfahren schon erledigt, bevor es begonnen hat.
Ich sehe das nicht so, Frau Dr. Lukin. Wenn ich jetzt die Klage erwähnt habe, heißt das ja nicht, dass im Rechtsbehelf die Klageempfehlung steht, sondern es ist ein ablehnender Bescheid und es wird auf die Möglichkeit des Klageverfahrens hingewiesen. Es geht nicht darum, dass wir den Betroffenen eine Klage empfehlen. Das kann ich auch im Einzelfall nicht tun, weil ich die Situation des jeweiligen Vereins nicht sehe. In diesem ganz speziellen Fall war ja Frau Sedlacik mit dem Verein schon bei mir gewesen, wir haben darüber gesprochen. Auch da habe ich gesagt, dass ich mich persönlich da zurückhalte, weil ich aus der Behörde komme, die den ablehnenden Bescheid geschrieben hat.
Vielen Dank. Wird seitens des Ministeriums erwogen, bei solchen Bescheiden auf Förderung, egal ob es jetzt dieses Projekt oder ein anderes betrifft, wieder die Möglichkeit eines Widerspruchs zuzulassen, oder bleibt es nur bei der Möglichkeit, den Klageweg einzuschlagen - wird dort eventuell über eine andere Regelung in Zukunft nachgedacht?
Das Ministerium ist meines Wissens nicht frei in der Entscheidung, ob an der Stelle ein Widerspruchsverfahren oder ein Klageweg beschritten werden kann.
Vielen herzlichen Dank. Die nächste Frage kommt jetzt von Herrn Abgeordneten Blechschmidt von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/5490.
Aus einer Presseerklärung des Thüringer Justizministeriums vom 15. Januar 2013 ergibt sich, dass die Standortentscheidung für die neue geplante Justizvollzugsanstalt (JVA) , die Thüringen und Sachsen gemeinsam errichten wollen, offensichtlich gefallen ist. Sie soll auf einem Grundstück in Zwickau-Pöhlau (Sachsen) errichtet werden. Nach Aussagen des Thüringer Justizministeriums wird
die JVA statt der ursprünglich geplanten 960 Haftplätze nur noch 740 Haftplätze zur Verfügung stellen. Aus einer Meldung des Radiosenders MDR Info vom 16. Januar 2013 lässt sich entnehmen, dass das Grundstück, auf dem die JVA nach den Beschlüssen der beiden Landesregierungen errichtet werden soll, sich derzeit (noch) in Privatbesitz befinden soll. Nach Angaben des MDR soll der derzeitige Grundstückseigentümer dem Sender gegenüber geäußert haben, mit ihm sei bisher noch nicht gesprochen worden und er fühle sich überrumpelt.
1. Inwiefern entspricht es den Tatsachen, dass das zur Errichtung vorgesehene Grundstück in Zwickau-Pöhlau sich derzeit noch in Privatbesitz befindet, und welche Auswirkungen hat dies nach Kenntnis der Thüringer Landesregierung auf das weitere Vorgehen bei der Umsetzung der Bauplanungen für die gemeinsame JVA von Thüringen und Sachsen?
2. Wie gestaltet sich das Bau- und Betriebskonzept für die nun in ihrer Kapazität verkleinerte JVA im Vergleich zu den ursprünglichen Planungen, insbesondere auch mit Blick auf den Bereich des offenen Vollzugs?
3. Wie wurden bzw. werden in Zukunft Bedienstete, deren Vertretungsgremien und -organisationen sowie Fachverbände in Planung und Umsetzung des JVA-Projekts einbezogen?
4. Wie wird sich die Ausarbeitung des zum Betrieb der gemeinsamen JVA notwendigen Staatsvertrags gestalten hinsichtlich der Zeitschiene und wichtiger Inhalte wie die Klärung dienstrechtlicher Fragen?
Sehr geehrter Herr Abgeordneter Blechschmidt, Ihre Mündliche Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Zu Frage 1: Das zur Errichtung der gemeinsamen JVA in Zwickau-Pöhlau vorgesehene Baugrundstück besteht aus mehreren Flurstücken mit verschiedenen Eigentümern. Nach dem auf der Grundlage der landesrechtlichen Bauvorschriften erstellten baufachlichen Gutachten, das auch die Ermittlung des Verkehrswertes beinhaltet, sind die Eigentümer grundsätzlich bereit, ihre Grundstücke für den Bau der gemeinsamen JVA zu verkaufen. Erst nach der Entscheidung über den Standort, die jetzt vorliegt, und nach der entsprechenden haushaltsseitigen Ermächtigung für das Bauvorhaben kann das Grundstück dann gekauft werden. Der Freistaat Sachsen wird nunmehr hierzu auf der Grundlage
des ermittelten Verkehrswertes die Verkaufsgespräche mit den Eigentümern führen. Das bisherige Verfahren entspricht grundsätzlich der üblichen Vorgehensweise und steht im Einklang mit den haushaltsrechtlichen und baurechtlichen Vorschriften der Länder Sachsen und Thüringen. Lassen Sie mich abschließend noch auf Folgendes hinweisen: Entgegen den Medienverlautbarungen aus der letzten Woche hat die Eigentümergesellschaft mehrerer Flurstücke für den JVA-Neubau aktuell mitteilen lassen, dass sie dem Gefängnisneubau am Standort Zwickau-Pöhlau positiv gegenüber steht sowie faire und kompetente Verkaufsverhandlungen zugesichert.
Zu Frage 2: Mit der verringerten Kapazität der neuen gemeinsamen JVA auf nunmehr 740 Haftplätze ändert sich nichts an den grundlegenden Überlegungen und den bisherigen Abstimmungen zur baulichen und vollzuglichen Gestaltung der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt. Ausgangspunkt der beiderseitigen Überlegungen und Abstimmungen mit dem Freistaat Sachsen zu einer gemeinsamen JVA war immer und bleibt auch jetzt ein modernes Justizvollzugskonzept, um den hohen Anforderungen eines modernen, auf Resozialisierung und Wiedereingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft abzielenden Justizvollzugs Rechnung zu tragen. Die Reduzierung der Haftplätze auf 740 soll ausschließlich die Haftplätze im geschlossenen Vollzug betreffen. Für den offenen Vollzug sind, wie bei der ursprünglichen Planung, nach wie vor 80 Haftplätze vorgesehen. Damit verbunden ist eine deutliche Verbesserung des Verhältnisses zwischen den Haftplätzen im geschlossenen Vollzug zu den Haftplätzen im offenen Vollzug.
Zu Frage 3: Bislang wurden und werden in Thüringen die Vertreter des Hauptpersonalrats im Rahmen der Monatsgespräche fortlaufend über den Stand des Vorhabens unterrichtet. Daneben wurde in vielen Gesprächsrunden, zum Beispiel Anstaltsleitertagungen, aber auch im Rahmen der in den Jahren 2011 und 2012 in allen Justizvollzugsanstalten und der Jugendstrafanstalt durchgeführten Personalversammlungen über das Neubauvorhaben informiert, zuletzt unmittelbar nach der Kabinettsentscheidung zur Standortfrage am 15. Januar 2013 in Personalversammlungen in den Justizvollzugsanstalten Gera und Hohenleuben. Diese Unterrichtungen werden auch zukünftig erfolgen. Am 14. Mai 2012 war das Neubauvorhaben auch Beratungsgegenstand eines Gesprächs von Vertretern der Landesgruppe des Bundes der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands mit mir. In diesem Gespräch ging es unter anderem um die Größe der Anstalt beziehungsweise die Zahl der Haftplätze.
Zu Frage 4: Mit dem Bericht der Arbeitsgruppe über den Standort einer gemeinsamen JVA hat die Landesregierung in der Kabinettsitzung am 15. Januar 2013 auch die Entwürfe für einen Staatsvertrag, der
unter anderem die dienstrechtlichen Fragen beinhaltet, und begleitender Verwaltungsvereinbarungen zur Einrichtung einer Baukommission für die Planung und den Bau einer gemeinsamen JVA sowie zur Einrichtung einer gemeinsamen Vollzugskommission für den laufenden Betrieb zur Kenntnis genommen. Erforderlich ist aber noch die Ausarbeitung und Abstimmung einer Verwaltungsvereinbarung zur Finanzierung der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt. Diese Vereinbarung soll voraussichtlich im I. Quartal dieses Jahres fertiggestellt werden. Im Anschluss daran wird der Landtag über den Staatsvertrag und sämtliche Verwaltungsvereinbarungen unterrichtet werden. Vielen Dank.
Danke, Herr Minister. Eine Frage habe ich, und zwar: Sind alle notwendigen Grundstücke bzw. natürlich deren Besitzer in dieser Grundstücksbesitzergemeinschaft beteiligt, sind die alle da drin oder gibt es Einzelbesitzer, die unabhängig von dieser Gemeinschaft tätig sind gegenüber den Landesregierungen Sachsen und Thüringen?
Es gibt meines Wissens eine ganze Reihe verschiedener Besitzer der Flurstücke. Der größere Teil ist in dieser Eigentümergesellschaft. Es gibt noch einzelne kleinere Eigentümer. Es ist aber auch so, dass zum Teil die Stadt selbst Eigentümer eines Flurstücks ist, so dass dort noch mehrere Interessen unter einen Hut gebracht werden müssen. Wir werden sehen, ob es denn umfassend gelingt. Aber nach den neuen Signalen aus Sachsen, die mir dann schriftlich zugeleitet wurden, bin ich jetzt optimistisch.