Jetzt wollen Sie laut Titel eine Umsetzung in Thüringen. Noch unverständlicher wird es, wenn man im Titel „Bargeld statt Gutscheine“ im Zusammenhang mit der Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes fordert. Bisher ist es - und ich sage ausdrücklich - leider so, dass im Asylbewerberleistungsgesetz die Sachleistungen primär zu leisten und an zweiter oder sogar an dritter Stelle nach Gutscheinen Geldleistungen erfolgen können.
Wenn man, meine Damen und Herren, nun Bargeld statt Gutscheine fordert, erreicht man das eben gerade nicht mit der Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Trotzdem ist aus der Sicht der
FDP das Motto „Bargeld statt Gutscheine“ richtig und vernünftig, da es den Menschen mehr Freiheit lässt einzukaufen und vor allem auch Freiheit lässt einzukaufen, wo sie es wollen. Auch das hat etwas mit Wettbewerbsfreiheit zu tun.
Leider bräuchte man meiner Auffassung nach dafür eine Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, das, wie Sie wissen, ein Bundesgesetz darstellt. Auf Landesebene ist dies somit nicht möglich. Derzeit wird das Asylbewerberleistungsgesetz überarbeitet. Ich hoffe auch, dass es in diesem Bereich Änderungen geben wird. Das sage ich ganz klar und deutlich und dazu stehe ich auch.
Der Innenminister hat am 15.09. in der Presse mitgeteilt, dass er es den Landkreisen und den kreisfreien Städten freistellt, Bargeld statt Gutscheine auszugeben. Ich habe zugegebenermaßen meine Zweifel, ob das so ohne Weiteres möglich ist, aber ich begrüße den Fakt ausdrücklich, meine Damen und Herren. Wir befürworten die Forderung grundsätzlich, vom Vorrang der Sachleistungen bzw. Gutscheine Abstand zu nehmen und auf Geldleistungen umzustellen.
Ich bin der festen Überzeugung, dass wir dadurch die Freiheit der Betroffenen stärken und gleichzeitig Bürokratie und Diskriminierung abbauen können, und bin für diesen Weg. Danke schön.
Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen seitens der Abgeordneten. Die Landesregierung hat das Wort mit Herrn Minister Geibert. Bitte schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, erlauben Sie mir zunächst eine grundsätzliche Anmerkung. In Thüringen erhielten zum Stichtag 15. Oktober 2012 insgesamt ca. 3.100 Personen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Im Hinblick auf die von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angestrebte Leistungsausreichung in Form von Bargeld mache ich auf Folgendes aufmerksam: Das Bundesverfassungsgericht hat am 18. Juli 2012 entschieden, dass die Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes evident unzureichend und damit mit dem verfassungsrechtlich garantierten Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unvereinbar sind. Der Bundesgesetzgeber ist verpflichtet, für den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes eine Neuregelung
zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen. Bis zu deren Inkrafttreten hat das Bundesverfassungsgericht angesichts der existenzsichernden Bedeutung der Grundleistung eine Übergangsregelung getroffen, wonach die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anlehnung an das allgemeine Fürsorgerecht zu gewähren sind. Dabei unterscheidet das Bundesverfassungsgericht zwischen dem physischen Existenzminimum einerseits und dem soziokulturellen Existenzminimum andererseits. Letzteres beinhaltet insbesondere Ausgaben für Verkehrsmittel, Nachrichtenübermittlung, Freizeit und Kultur und ist in Form von Bargeld auszureichen. Das Land hat auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts unverzüglich reagiert. Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 gab das Landesverwaltungsamt den Landkreisen und kreisfreien Städten vorläufige Anwendungshinweise zur weiteren Leistungsgewährung an ausländische Flüchtlinge an die Hand. Damit konnte sichergestellt werden, dass Asylbewerber seit August dieses Jahres Leistungen entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erhalten. Darüber hinaus wurde insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungssysteme des Asylbewerberleistungsgesetzes einerseits und des SGB XII andererseits den Aufgabenträgern die Form der Leistungsgewährung freigestellt - ich wiederhole, freigestellt. Im Ergebnis gewähren nach meiner Erkenntnis derzeit nur noch zwei Landkreise Leistungen in Form von Sachleistungen bzw. Wertgutscheinen. Da das Bundesverfassungsgericht aber das Sachleistungsprinzip nicht moniert hat, ist es weder angezeigt noch rechtlich möglich, gegenüber den kommunalen Aufgabenträgern eine Leistungsgewährung in Form von Bargeld anzuweisen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Bundesregierung erarbeitet derzeit einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Ein entsprechender Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung und soll noch in dieser Legislaturperiode des Bundestags verabschiedet werden. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Vielen Dank. Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Dann schließe ich den zweiten Teil der Aktuellen Stunde und wir kommen in die reguläre Tagesordnung.
Gesetz zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes, des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rund
funk im vereinten Deutschland sowie der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden und des Kostenbeitrags Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/4927 dazu: Beschlussempfehlung des Innenausschusses - Drucksache 5/5334
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, wir haben heute den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 5/4927 zu beraten. Dieser Gesetzentwurf wurde an den Innenausschuss am 21. Septemebr 2012 überwiesen und der Innenausschuss hat diesen Gesetzentwurf in seiner 48. Sitzung am 12. Oktober 2012 und in seiner 51. Sitzung am 7. Dezember 2012 beraten. Wir haben dazu ein schriftliches Anhörungsverfahren durchgeführt, wo entsprechend auch die Hinweise kamen, und haben es dann abschließend beraten. Die Diskussion hielt sich in Grenzen, weil das eine überschaubare Materie ist, wo es insbesondere darum geht, dass hier Gesetzesänderungen auf Bundesebene angepasst werden und dass man vor allen Dingen dieses De-Mail-Gesetz, entsprechend die Zustellung, eröffnet. Ich denke, dass das bei uns jetzt notwendig ist. Es ist also mehr Technik als Inhalt und deswegen ist dem Gesetzentwurf mit Mehrheit zugestimmt worden.
Vielen Dank für die Berichterstattung. Mir liegen zwei Wortmeldungen vor. Als Erster hat das Wort der Abgeordnete Frank Kuschel von der Fraktion DIE LINKE.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Kollege Fiedler, Sie müssen in einer anderen Innenausschuss-Sitzung gewesen sein als ich.
Bleiben Sie erst mal ganz ruhig, noch nicht so aufgeregt. Also Herr Fiedler hat hier gesagt, die Dis
kussion hielt sich in Grenzen. Da muss noch mal darauf verwiesen werden, dass die Regierungskoalition von SPD und CDU überhaupt keine Lust hatte, über den Inhalt dieses Gesetzes zu diskutieren, und erst wir den Antrag auf Anhörung überhaupt stellen mussten. Sie wollten ursprünglich das Gesetz durchwinken und nicht einmal die kommunalen Spitzenverbände anhören, obwohl die kommunalen Spitzenverbände in der Phase des Referentenentwurfs gehört wurden und uns darauf hinweisen, dass die Hinweise aus der Befassung mit dem Referentenentwurf sich nicht im Gesetzentwurf wiedergefunden haben, also anders formuliert, die Hinweise der kommunalen Spitzenverbände haben für die Landesregierung keine Rolle gespielt. Deshalb haben wir die Anhörung beantragt. Dann haben Sie, meine Damen und Herren von CDU und SPD, die mündliche Anhörung verhindert und damit wieder ein Dialogverfahren. Es gab nur eine schriftliche Anhörung. Da ist immer schwierig, dann bei Nachfragen das abschließend zu klären. Die Landesregierung hat die Bedenken, die die kommunalen Spitzenverbände geäußert haben, als nicht stichhaltig zurückgewiesen. Deshalb ist das Gesetz nicht nachjustiert oder verändert worden. Herr Fiedler hat gesagt, es ging angeblich nur um technische Probleme und nicht um Inhalte. Das ist ein starkes Stück. Es geht hier um Eingriffe in Verfassungsrechte von Bürgerinnen und Bürgern.
Das als technische Begriffe abzutun oder als einen technischen Vorgang, das zeugt davon, wie Sie Bürgerrechte in diesem Land offenbar achten. Zum Beispiel einer dieser Eingriffe, die nun stattfinden, ist, dass bei der Vollstreckung von öffentlichen Forderungen das Vermögensverzeichnis nicht mehr am Ende einer erfolglosen Vollstreckung abgefordert wird, also die sogenannte eidesstattliche Versicherung vom Schuldner, wenn eine Vollstreckung erfolglos war, sondern dass jetzt bereits zu Beginn einer Vollstreckung ein Vermögensverzeichnis abgefordert werden kann. Also da hat die zuständige kommunale Kasse überhaupt noch nicht den Versuch unternommen, die Forderung beizutreiben, da muss der Schuldner schon seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Es reicht also jetzt einfach aus, dass jemand ein Bußgeld nicht bezahlt beispielsweise oder die GEZ-Gebühr nicht bezahlt und er wird schon unter dieser Voraussetzung gezwungen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse völlig offenzulegen. Wenn das als ein technischer Vorgang bezeichnet wird, dann haben wir als LINKE und auch ich persönlich doch unsere Probleme und sagen, es ist ein Eingriff in Verfassungsrechte von Bürgerinnen und Bürgern.
thematisiert haben und wo es für uns unverständlich ist, weshalb die Regierungskoalition es verhindert hat, dass diese Punkte ins Gesetz mit aufgenommen wurden, denn es sind eigentlich sachlich begründete Punkte, die die Kommunen vorgeschlagen haben, und zwar basieren diese Vorschläge auf ihren praktischen Erfahrungen und die sollten für uns ein hohes Gut darstellen. Zunächst hat der Gemeinde- und Städtebund vorgeschlagen, die Zuständigkeit für die Abnahme dieser Vermögensauskunft bei den Kommunalkassen anzusiedeln, um die sogenannte Vollstreckungseffizienz zu erhöhen. Wie läuft das jetzt praktisch ab? Eine Behörde hat eine Forderung gegen eine Bürgerin oder einen Bürger. Sie übergibt das der zuständigen Kommunalkasse, das sind die Gemeinden. Viele Gemeinden haben keine eigenen Vollstreckungsbeamten und bedienen sich deshalb der Vollstreckungsstelle der Landkreise. Die wenden sich zunächst an den Gerichtsvollzieher und sagen: Gerichtsvollzieher, gehe du zu dem Schuldner und verlange eine Vermögensübersicht. Da muss der die Vermögensübersicht erstellen und die geht dann vom Gerichtsvollzieher wieder zur Kommunalkasse. Dann entscheidet die Kommunalkasse aufgrund der Vermögensübersicht, ob sie eine Vollstreckung einleitet oder nicht. Hier schlagen die kommunalen Spitzenverbände ganz vernünftigerweise vor, ordnet uns auch die Zuständigkeit für die Vermögensübersicht zu, dann können wir selbst entscheiden. Manche Gläubiger sind uns bekannt und wir können die Einbeziehung des Gerichtsvollziehers verhindern. Man hat das Gefühl, man will für die Gerichtsvollzieher, die inzwischen privatisiert sind, ein weiteres Betätigungsfeld eröffnen. Das ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers, sondern da geht es auch um sogenannte Vollstreckungseffizienz.
Der zweite Punkt ist: Da viele Gemeinden also keine eigenen Vollstreckungsbehörden haben, müssen sie sich des Kreises bedienen, aber sie können natürlich alternativ auch einen Zweckverband gründen und können sagen, wir machen das selbst, denn der Kreis ist uns zu teuer oder wie auch immer. Nun haben die Gemeinden gesagt, wenn die Bildung eines Zwecksverbands möglich ist, warum nicht die beiden anderen Elemente der kommunalen Gemeinschaftsarbeit, nämlich Zweckvereinbarung oder kommunale Arbeitsgemeinschaft. Das ist also nicht begründbar, dass die Gründung eines Zweckverbands möglich ist, aber die beiden anderen Formen nicht. Jetzt war in der Hinsicht der Innenminister bzw. seine Mitarbeiter ehrlich und haben gesagt, die Landkreise befürchten, dass dann die Gemeinden zu viel selbst machen und dann haben die Vollstreckungsstellen der Kreise nicht mehr genug zu tun. Das kann aber aus unserer Sicht kein Argument sein, sondern wir sind für die Zuständigkeit der Gemeinden und nur im Ausnahmefall soll die Zuständigkeit der Landkreise gegeben sein.
Im Übrigen steht das in einem hohen Widerspruch zur Ankündigung der CDU-Fraktion in Form des Fraktionsvorsitzenden Herrn Mohring, der gesagt hat, kommunale Gemeinschaftsarbeit soll gestärkt werden und im Gesetzentwurf zum Landeshaushalt und zum Finanzausgleichsgesetz gibt es jetzt sogar eine Haushaltsposition mit 500.000 € dotiert, wo Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit gefördert werden sollen. Hier wäre die Möglichkeit gegeben, indem wir alle drei Elemente ermöglichen und was machen Sie? Sie machen im Gesetz ein Ausschussverfahren. Also auch nicht nachvollziehbar.
Zur örtlichen Zuständigkeit: Da sind wir in einem verfassungsrechtlichen Problem, denn Sie regeln die örtliche Zuständigkeit nur im Rahmen einer Verordnung. Ob das ausreicht, ist sehr fraglich. Die Gemeinden schlagen vor, das im Gesetz zu regeln. Hier geht es wirklich um einen technischen Vorgang, da gebe ich Herrn Fiedler recht. Aber selbst, wenn es nur um einen solchen technischen Vorgang geht, werden Hinweise der kommunalen Spitzenverbände einfach zur Seite gewiesen. Es wäre kein Mehraufwand für uns gewesen, einfach zu sagen, wir schreiben das ins Gesetz und überlassen das nicht dem Verordnungsgeber, nämlich der Landesregierung, das in einer Verordnung zu regeln,
sondern wir riskieren wieder eine rechtliche Auseinandersetzung. Es muss nur einer dagegen klagen, ein Schuldner, weil er sagt, eine Verordnung reicht gar nicht aus, denn in der Verfassung steht, wir können Aufgaben an die Kommunen nur per Gesetz übertragen, nicht als Verordnung. Wir müssten eigentlich diese Verfassungsgrundsätze nur ernst nehmen.
Einen letzten Hinweis, meine sehr geehrten Damen und Herren, da geht es natürlich wie immer ums Geld, denn auch die Vollstreckung kostet Geld. Zu Recht machen die Gemeinden darauf aufmerksam, dass die jetzt vorgesehene Regelung im Gesetz sozusagen ein Türöffner ist, unbegrenzt Kosten dem Schuldner aufzuerlegen und dabei nicht die Grundsätze von Effizienz, von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zugrunde zu legen. Während bisher nämlich geregelt war, dass maximal 5 Prozent der vollstreckbaren Summe als Kosten geltend gemacht werden kann, ist jetzt im Gesetz geregelt, dass die Kosten sich nach dem Aufwand richten. Ich hatte so ein wenig beschrieben, wie der Aufwand sich erhöht, weil z.B. Gerichtsvollzieher und Kasse miteinander erst einmal kooperieren müssen. Also besteht die Gefahr, dass insbesondere im Bereich der GEZ-Gebühren, wo es um vergleichsweise geringe Beträge geht, der Schuldner mit mehr Vollstreckungskosten belastet wird, als die Hauptschuld darstellt. Das kann aus unserer Sicht nicht Anliegen des Staates sein, derartige Regelungen auch noch
gesetzlich zu normieren, sondern dort muss der Gesetzgeber auch den Bürger im Blick haben. Der Grundsatz muss auch hier gelten, nicht mit Kanonen auf Spatzen zu schießen, sondern da muss auch gelten, dass der Eingriff des Staates sich an der Höhe der Schuld bemessen muss und nicht, dass man im Grunde genommen - ich mache es mal an einem aktuellen Beispiel fest, das habe ich von Sondershausen erhalten, die dürfen jetzt selbst blitzen, Verwarngeld von 15 € und Bearbeitungsgebühr von 38 €. Das ist dann in keinem vernünftigen Verhältnis mehr, dass selbst bei einem Verwarngeld die Kosten und Gebühren vielfach höher sind als die eigentliche Höhe des Verwarngeldes. Insgesamt wäre es auch hier ratsam gewesen, die bisherige Regelung beizubehalten, nämlich die Kosten für die Vollstreckung bei 5 Prozent des Schuldnertitels zu belassen, 10 € als Mindestgebühr ist vernünftig. Aber das, was Sie geregelt haben, ist ein Einfalltor für die Kreiskassen, möglicherweise die eine oder andere finanzielle Problemlage der Landkreise durch überzogene Vollstreckungsgebühren zumindest etwas abzufedern. Auch das ist aus Sicht der Schuldner und damit aus Sicht von Bürgerinnen und Bürgern abzulehnen.
Insgesamt können wir damit dem Gesetz nicht zustimmen. Unsere Fraktion wird sich enthalten, weil wir natürlich sagen, die Umsetzung bundesrechtlicher Regelungen ist vernünftig, aber an den vier Beispielen habe ich festgemacht, dass selbst bei so einem Nebenschauplatz wir einen Umgang mit den Kommunen pflegen - nicht wir, sondern Sie als CDU und SPD -, das erfüllt schon den Tatbestand der Ungehörigkeit. Danke.
Vielen Dank. Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor; die eine Wortmeldung wurde zurückgezogen. Seitens der Landesregierung gibt es auch keine Wortmeldung. Dann kommen wir in die Abstimmung.
Wir kommen in die Abstimmung. Abgestimmt wird direkt über den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 5/4927 in dritter Beratung. Wer ist für den Gesetzentwurf, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Ich sehe Zustimmung bei der FDP, der CDU, der SPD. Wer ist dagegen? Ich sehe keine Gegenstimmen. Wer enthält sich? Es enthalten sich die Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN. Damit ist der Gesetzentwurf angenommen.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz seine Zustimmung gibt, den bitte ich, sich jetzt von den Plätzen zu erheben.